Urteil
9 O 381/10
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Rückzahlung vorfinanzierter Bauleistungen ist ohne Erfolg, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen vertraglich vereinbarter Tilgungsabreden nicht eingetreten sind.
• Ein nachtrlicher Verkauf des Grundstücks begründet allein keine Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs, wenn der Verkaufserlös der Beklagten nur teilweise zufloss und bereits vorher die Realisierung des Verkaufs von Wohnungen als unwahrscheinlich festgestellt war.
• § 1144 BGB rechtfertigt keine vorweggenommene Klage auf Aushändigung der Löschungsbewilligung vor vollständiger Befriedigung; bei Zwangsvollstreckung ist § 1144 BGB nicht anwendbar.
• Schadensersatzansprüche sind unbegründet, wenn der Kausalzusammenhang zwischen behaupteten Pflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden nicht substantiiert dargestellt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlungspflicht nach Vorfinanzierung des Rohbaus; §1144 BGB nicht vor Vollbefriedigung anwendbar • Die Klage auf Rückzahlung vorfinanzierter Bauleistungen ist ohne Erfolg, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen vertraglich vereinbarter Tilgungsabreden nicht eingetreten sind. • Ein nachtrlicher Verkauf des Grundstücks begründet allein keine Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs, wenn der Verkaufserlös der Beklagten nur teilweise zufloss und bereits vorher die Realisierung des Verkaufs von Wohnungen als unwahrscheinlich festgestellt war. • § 1144 BGB rechtfertigt keine vorweggenommene Klage auf Aushändigung der Löschungsbewilligung vor vollständiger Befriedigung; bei Zwangsvollstreckung ist § 1144 BGB nicht anwendbar. • Schadensersatzansprüche sind unbegründet, wenn der Kausalzusammenhang zwischen behaupteten Pflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden nicht substantiiert dargestellt wird. Die Klägerin zu 1. war Eigentümerin eines Grundstücks mit Abbruchhaus und ließ einen Rohbau errichten; die Beklagte sollte das Grundstück kaufen und als Bauträgerin Wohnungen herstellen. Wegen Finanzierungsengpässen wurde vereinbart, dass die Klägerin den Rohbau vorfinanziert; der Kaufpreis wurde gestundet und durch eine Sicherungshypothek gesichert. Die Kläger leisteten bis September 2006 Abschlagszahlungen in Höhe von 152.525,00 €, eine weitere Rechnung über 67.144,88 € blieb unbezahlt; die Bauarbeiten stoppten im November 2006. Die Kläger betrieben Zwangsvollstreckung; das OLG wies die Klage der Kläger auf Rückzahlung ab und verurteilte sie zur Zahlung der siebten Abschlagsrechnung. Die Beklagte verkaufte 2010 das Grundstück für 400.000,00 €; die Kläger rügen, dadurch sei die Rückzahlung fällig geworden. Die Beklagte begehrt im Widerklageweg Löschung der Hypothek gegen Zahlung und macht Schadensersatz geltend. • Klage erfolglos: Keine Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs, weil nach den vertraglichen Vereinbarungen Laufzeit und Fälligkeitsvoraussetzungen nicht eingetreten sind und weder Verkäufe von Eigentumswohnungen noch ein Kaufvertrag mit der Klägerin über eine Wohnung zu Rückzahlung geführt haben. • Treuwidrigkeitsprüfung (§ 242 BGB): Ein nachträglicher Grundstücksverkauf an Dritte begründet keine Treuwidrigkeit der Vollstreckung, da bereits vor dem Verkauf die Veräußerung der Wohnungen als nicht ernstlich zu erwarten galt und die Klägerin durch den Versteigerungsvermerk die Veräußerung faktisch verhinderte. • Vortrag zur zweckwidrigen Verwendung der Darlehensvaluta kann nicht neu eingeführt werden, da der Streitgegenstand vor dem OLG bereits die Darlehensrückzahlung umfasste; § 322 Abs.1 ZPO hindert die Berücksichtigung nach Abschluss des Vorprozesses. • § 1144 BGB: Anspruch auf Aushändigung der Löschungsbewilligung setzt vollständige Befriedigung gemäß § 1142 BGB voraus; eine vorzeitige Klage vor vollständiger Zahlung ist nicht zulässig und auf Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück nicht anwendbar. • Zwangsvollstreckungsabwehr: Ein Versteigerungsvermerk und die besondere Regelung der ZVG verhindern die Anwendung von § 1144 BGB im Zwangsvollstreckungsrahmen. • Schadensersatzforderung der Beklagten scheitert mangels Substantiierung des Kausalzusammenhangs zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Kläger und dem behaupteten Schaden; bereits zugesprochene Forderungen können nicht erneut als Schaden geltend gemacht werden. Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Kläger können die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge nicht durchsetzen, weil die vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen und eine vertraglich oder treuwidrig begründete Vorverlegung der Fälligkeit nicht vorliegen. Die Beklagte kann die Löschungsbewilligung nicht vor vollständiger Befriedigung der gesicherten Forderung gerichtlich erzwingen; § 1144 BGB schützt hier nicht vor Zwangsvollstreckung. Schadensersatzansprüche der Beklagten sind unbegründet, weil Kausalität und Substantiierung fehlen. Die Kosten werden den Parteien anteilig auferlegt; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.