OffeneUrteileSuche
Urteil

29 Ns 3/11

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein wegrollender Einkaufswagen, dessen Bewegung allein die Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs verursacht, begründet keinen "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB, wenn kein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang vorliegt. • Der Schutzzweck des § 142 StGB verlangt, dass typische Gefahren der Fortbewegung mit einem Fahrzeug verwirklicht werden; bloß kausale Zusammenhänge zwischen vorheriger Fahrzeugnutzung und dem Schadensereignis genügen nicht. • Mangels Unfalls im Straßenverkehr ist eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen; der A. ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Entscheidungsgründe
Wegrollender Einkaufswagen begründet keinen Unfall im Sinne des §142 StGB • Ein wegrollender Einkaufswagen, dessen Bewegung allein die Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs verursacht, begründet keinen "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB, wenn kein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang vorliegt. • Der Schutzzweck des § 142 StGB verlangt, dass typische Gefahren der Fortbewegung mit einem Fahrzeug verwirklicht werden; bloß kausale Zusammenhänge zwischen vorheriger Fahrzeugnutzung und dem Schadensereignis genügen nicht. • Mangels Unfalls im Straßenverkehr ist eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen; der A. ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der A. fuhr mit einem LKW seines Arbeitgebers zu einem Einkaufszentrum und brachte beim Entladen zwei Einkaufswagen zum LKW. Einer der Einkaufswagen rollte offenbar los und stieß gegen einen gegenüber geparkten Alfa Romeo, wodurch ein Sachschaden von etwa 1.497 Euro entstand. Der A. nahm die Beschädigung nach den Feststellungen wahr, holte den Einkaufswagen zurück und verließ den Parkplatz. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort; der A. legte Berufung ein. Das Landgericht prüfte, ob das Geschehen einen "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB darstellt. • Tatbestandserfordernis: § 142 Abs. 1 StGB setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus, d.h. ein plötzliches Ereignis mit ursächlichem Zusammenhang zum Verkehr und typischer Verkehrssgefahr. • Auslegung nach Wortlaut und Schutzzweck: Der besondere Schutz des § 142 StGB dient der Sicherung zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche bei den spezifischen Risiken der Fortbewegung mit Fahrzeugen; diese Ausnahmepflicht (Feststellungsduldung) rechtfertigt keine Ausdehnung auf beliebige Schadensereignisse im öffentlichen Raum. • Abgrenzung: Das Wegrollen eines Einkaufswagens ist zwar kausal mit der vorherigen Fahrzeugnutzung verbunden, realisiert aber nicht die typischen, straßenverkehrsspezifischen Gefahren, weil der Einkaufswagen kein Fahrzeug im Sinne der StVO ist und sein Gefährdungspotential nicht aus der Fortbewegung des Fahrzeugs folgt. • Folgen: Mangels des erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhangs fehlt es an einem Unfall im Straßenverkehr; damit kann der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht erfüllt werden. • Stützung durch Rechtsprechung und Schutzzweck: Die gebotene engere Auslegung des Unfallbegriffs entspricht auch zivilrechtlichen Entscheidungen, wonach der Schaden durch einen Einkaufswagen nicht typischerweise dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zugerechnet wird. Das Landgericht hebt das Urteil des Amtsgerichts auf und spricht den A. frei, da das Schadensereignis nicht als Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB anzusehen ist. Es fehlt an einem straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang, weil das Wegrollen des Einkaufswagens allein die Beschädigung verursachte und nicht die typischen Gefahren der Fortbewegung mit einem Fahrzeug realisierte. Deshalb konnte der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht verwirklicht werden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A. trägt die Staatskasse.