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Urteil

2a O 79/11

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnehmer natürlicher Personen haben nach §45m Abs.1 TKG Anspruch auf unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis auch unter einer geschäftlichen Bezeichnung, wenn diese unterscheidungskräftig ist. • Der Anbieter ist verpflichtet, für die gewünschte Eintragung in ein nicht notwendigerweise anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis zu sorgen; er darf die Erfüllung nicht darauf beschränken, die Angaben lediglich weiterzuleiten. • Entgeltlich sind nur weitergehende oder werbewirksame Angaben; einfache geschäftliche Bezeichnungen sind unentgeltlich einzutragen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Eintragung unter geschäftlicher Bezeichnung in öffentliches Telefonverzeichnis • Teilnehmer natürlicher Personen haben nach §45m Abs.1 TKG Anspruch auf unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis auch unter einer geschäftlichen Bezeichnung, wenn diese unterscheidungskräftig ist. • Der Anbieter ist verpflichtet, für die gewünschte Eintragung in ein nicht notwendigerweise anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis zu sorgen; er darf die Erfüllung nicht darauf beschränken, die Angaben lediglich weiterzuleiten. • Entgeltlich sind nur weitergehende oder werbewirksame Angaben; einfache geschäftliche Bezeichnungen sind unentgeltlich einzutragen. Der Kläger betreibt als natürliche Person in B. ein Kundendienstbüro unter der Bezeichnung "A." und hat bei der Beklagten einen Telefonanschluss. Die Beklagte übermittelt Teilnehmerdaten an die Deutsche Telekom, die das Telefonbuch durch Dritte verlegen lässt; für B. ist dies die Firma D. Früher war das Kundendienstbüro im Telefonbuch unter "A." aufgeführt, künftig wollte der Verlag jedoch nur noch den bürgerlichen Namen mit dem Zusatz "Versicherungen" aufnehmen. Der Kläger verlangte von der Beklagten, die gewünschte Bezeichnung in der nächsten Ausgabe wiederherstellen zu lassen; die Beklagte reagierte nicht. Das Gericht erließ einstweilig die Verpflichtung zur Eintragung unter "A.", gegen die die Beklagte Widerspruch einlegte. • §45m Abs.1 TKG gewährt dem Teilnehmer Anspruch auf unentgeltliche Eintragung mit Rufnummer, Namen, Vorname und Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis; dieser Anspruch schließt geschäftliche Bezeichnungen ein, soweit sie Namensfunktion und Unterscheidungskraft besitzen. • Die streitgegenständliche Bezeichnung "A." besitzt Unterscheidungskraft auch wegen des Zusatzes C., sodass sie dem Schutz des Namensrechts unterfällt und unentgeltlich einzutragen ist. • Der Teilnehmer kann selbst bestimmen, welche Identifizierungsangaben verwendet werden; er ist nicht auf den bürgerlichen Namen beschränkt; auch Abkürzungen oder Pseudonyme sind möglich, soweit kein entgegenstehendes Recht Dritter verletzt wird. • Die Verpflichtung der Beklagten geht darüber hinaus, nur die Weiterleitung der Daten zu veranlassen: Hat der Anbieter kein eigenes Verzeichnis, muss er dafür Sorge tragen, dass der gewünschte Eintrag in ein allgemein zugängliches Verzeichnis vorgenommen wird, etwa durch vertragliche Vereinbarung mit dem Herausgeber oder finanzielle Übernahme des Eintrags. • Nur weitergehende Einträge wie Internetadresse, E-Mail, Öffnungszeiten oder werbewirksame Hervorhebungen sind entgeltpflichtig; hiervon war im Streit nicht die Rede. • Die einstweilige Verfügung war eilbedürftig und der Tenor wurde zur Klarstellung auf die Eintragung im von der Deutschen Telekom herausgegebenen Telefonbuch beschränkt, weil die Beklagte die Weiterleitung der Daten an genau dieses Verzeichnis vornimmt. Die einstweilige Verfügung wird mit Klarstellung aufrechterhalten: Die Beklagte hat dafür zu sorgen, dass das Kundendienstbüro des Klägers in der nächsten Ausgabe des von der Deutschen Telekom herausgegebenen Telefonbuches unter "A." aufgeführt wird. Die Klägerforderung ist begründet, weil §45m Abs.1 TKG die unentgeltliche Eintragung auch unter unterscheidungskräftigen geschäftlichen Bezeichnungen schützt und die Beklagte verpflichtet ist, die gewünschte Eintragung in das allgemein zugängliche Verzeichnis herbeizuführen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.