Urteil
37 O 108/00
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:0414.37O108.00.00
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Tenor
Das am 23. Juli 2001 verkündete Vorbehaltsurteil der Kammer wird für vorbehaltlos erklärt.
Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten beigetretenen Streithelferinnen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das am 23. Juli 2001 verkündete Vorbehaltsurteil der Kammer wird für vorbehaltlos erklärt. Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten beigetretenen Streithelferinnen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit Vertrag vom 17. September 1996 (in Kopie als Anlage 2 zur Klageschrift vorgelegt) beauftragte die Beklagte die Drittwiderbeklagte zu 1. mit der Erbringung der in der Anlage 1 zu 11 Vertrag sowie in den Nachträgen Nr. 1 und Nr. 2 (vgl. Anlagen 3 und 4 zur Klageschrift) aufgeführten Architekten-Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bürohauses (T) in O, dessen Fassade als Glasfassade ausgeführt wurde. Bei der Drittwiderbeklagten zu 1. handelt es sich um die zur Erbringung der Leistungen des Architektenvertrages von den Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründete Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Die Streithelferinnen zu 1. und 3. waren von der Beklagten als Fachingenieure für den Bereich Haustechnik eingesetzt und insbesondere auch mit bauphysikalischen Fragen des Bauvorhabens befasst. Auf Empfehlung der Drittwiderbeklagten zu 1. prüften die Rechtsvorgängerin (vgl. dazu den Schriftsatz der Streithelferin zu 1. vom 27. Juni 2008 (= GA 536 f.) der Streithelferin zu 1.und die Streithelferin 3. die Geeignetheit des später verwirklichten äußeren Sonnenschutzes (Stoffscreens). Die Streithelferin zu 4. – die ein Fachingenieurbüro für Haustechnik mit dem Schwerpunkt Bauphysik betreibt – wurde von der Beklagten mit der Überprüfung der Ergebnisse der Streithelferin zu 3. hinsichtlich der auftretenden Wärmelasten und der daraus resultierenden Anforderungen an die Ausbildung des Sonnenschutzes des Gebäudes beauftragt. Mit der Klage nahm die – inzwischen in Liquidation befindliche - Klägerin die Beklagte zunächst aus übergegangenem Recht der Drittwiderbeklagten zu 1. auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Anspruch. Ein vorprozessual geführter Streit über die Höhe des der Drittwiderbeklagten zu 1. zustehenden Honorars wurde durch eine Vereinbarung mit der Beklagten beigelegt. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist in der Anlage 9 zur Klageschrift wiedergegeben. Das der Drittwiderbeklagten zu 1. zustehende restliche Honorar wurde auf DM 250.000,00 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, festgelegt. In § 2 der Vereinbarung heißt es: "Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus bekannten oder noch unbekannten Mengen werden von dieser Vereinbarung nicht berührt." Gegenüber der Klageforderung hat sich die Beklagte im Wesentlichen mit der Behauptung verteidigt, die Drittwiderbeklagte zu 1. habe den Sonnenschutz der Fassade fehlerhaft geplant, insbesondere sie bei der Auswahl des außen liegenden Sonnenschutzes fehlerhaft beraten und zur Installation von Gewebestores („Screens“) überredet. Der – inzwischen realisierte - erforderliche Austausch der Screens gegen Alu-Lamellen und die Verbreiterung des Abstandes zwischen Sonnenschutz und Fassade werde Kosten in Höhe von mehr als 1,7 Millionen DM zuzüglich Mehrwertsteuer verursachen. Mit einem Teilbetrag in Höhe von 250.000 DM erklärte die Beklagte gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung und berief sich im Übrigen "äußerst hilfsweise" auf ein ihr bis zur Mängelbeseitigung zustehendes Zurückbehaltungsrecht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. März 2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Vorbehaltsurteil vom 23. Juli 2001 verurteilte die Kammer die Beklagte, an die Klägerin 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 2000 zu zahlen, „unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Schlechterfüllung des zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten zu 1. am 17. September 1996 abgeschlossenen Architektenvertrages, weil bei Planung und Ausführung des Bauvorhabens Bürohausprojekt ‚T‘ den äußeren Wärmelasten durch Sonneneinstrahlung nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein soll.“ Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatbestandsdarstellung und der Begründung wird auf den Text des in Rechtskraft erwachsenen Urteils Bezug genommen. Nach ihrer Verurteilung zahlte die Beklagte den ausgeurteilten Betrag – umgerechnet € 127.822,97 – an die Klägerin. Im Nachverfahren macht die Beklagte widerklagend (Antrag zu 3. der Beklagten) die Rückzahlung dieses Betrages geltend. Darüber hinaus nimmt sie die Drittwiderbeklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner auf Schadensersatz (Zahlung und Feststellung = Anträge zu 4. und 5. der Beklagten) wegen der angeblich mangelhaften Beratung / Planung im Zusammenhang mit der Errichtung des Sonnen- bzw. Wärmeschutzes bei dem in Rede stehenden Bauvorhaben in Anspruch. Die Ausführung des Sonnenschutzes bzw. die Problematik der Wärmelasten des mit einem dreieckigen Grundriss errichteten Gebäudes, insbesondere bei Ausführung einer Glasfassade, wurde während der Planungs- und Bauphase insbesondere in der Zeit von April bis September 0000 von den Baubeteiligten diskutiert. Unter dem 00.00.0000 legte die Streithelferin zu 3. im Auftrag der Beklagten eine „Bauphysikalische Bearbeitung – Thermische Gebäudesimulation“ (vgl. Anlage B3) vor. Gegenstand der Arbeit war die Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen zum Sonnenschutz und das Aufzeigen weiterer Optimierungsmöglichkeiten bezüglich der Gebäudefassade. Unter der Überschrift „Zusammenfassende Beurteilung“ kommt die Streithelferin zu 3. – auszugsweise zitiert – zu folgendem Ergebnis: „Die Simulationsergebnisse zeigen die unbedingte Erfordernis eines hochwertigen, beweglichen angeordneten außenliegenden Sonnenschutzes. Der außenliegende Sonnenschutz muß einen Abschirmungsfaktor von z ≤ 0,25 aufweisen, was mit den vom Entwurfsverfasser vorgesehenen außenliegenden Gewebestores realisiert werden kann. … Die Berechnungen verdeutlichen desweiteren, daß eine Verringerung des Glasanteiles, z.B. durch eine massive Brüstung, die sommerliche Aufheizung geringfügig minimieren kann. In den Berechnungen liegen die zu erwartenden Raumlufttemperaturen bei einen Raum mit massiver Brüstung und Sonnenschutz um 1…2 O C unter denen eines Raumes mit einer Ganzglasfassade und außenliegendem Sonnenschutz. Hierzu ist anzumerken, daß in der Simulation von einer geringen Bürobelegung mit einer Person und einem PC ausgegangen wird, um den Einfluß der Fassadengestaltung besser aufzeigen zu können. Bei den zu erwartenden höheren inneren Wärmelasten wird der Unterschied geringer, da der Einfluß der inneren Lasten überwiegt. Voraussetzung hierfür ist eine sinnvolle Steuerung des Sonnenschutzes. Die in den Anlagen 1...3 gezeigten Temperaturverläufe zeigen, daß der in der Arbeitsstätten-Verordnung genannte Soll-Wert der Raumluft-Temperatur von 26° C während einer sommerlichen Warmwetterperiode ohne ergänzende raumlufttechnische Anlagen (z.B. Kühlung/mechanische Lüftung zur besseren Nachtauskühlung) nicht zu gewährleisten ist, was bei natürlich belüfteten Bürogebäuden jedoch häufiger auftritt. Dies ist vor allem auf die in Büroräumen üblicherweise anfallenden inneren Wärmelasten zurückzuführen, welche bei hohen Außenlufttemperaturen nicht weggelüftet werden können. Hierzu ist jedoch anzumerken, daß die Forderung der Arbeitsstättenverordnung sich nicht auf extreme Sommer-Temperaturen bezieht. Die während Warmwetterperioden auftretenden Temperaturen werden, wie bei Gebäuden mit natürlicher Belüftung üblich, maßgeblich vom Verhalten der Nutzer abhängen. So wird sich in Räumen, die während des Zeitraumes, in dem die Außenlufttemperatur ihren Maximalwert erreicht, stark gelüftet werden, unabhängig vom Fassadentyp eine Temperatur einstellen, welche mindestens der Außenlufttemperatur entspricht.“ Auf diese Untersuchung nahm die Beklagte in ihrem als Anlage B5 vorgelegten Schreiben vom 00.00.0000 Bezug, in dem sie darauf hinwies, dass sie die Bewetterung der Fassade nach wie vor für nicht ganz unproblematische halte und es deshalb erforderlich sei, die mehrfach angeforderte Fassadenbegutachtung durchzuführen. In dem als Anlage B8 vorgelegten Schreiben der Streithelferin zu 3. wurde auf eine Besprechung vom 00.00.0000 Bezug genommen. Hierzu wird in dem Schreiben u.a. ausgeführt: „In dem Gespräch wurde Übereinstimmung darin erzielt, daß es sinnvoll ist, anstelle des angedachten Screens als äußeren Sonnenschutz eine Alu-Jalousie anzuordnen. Als Vorteile wurden hierbei sowohl der bessere Abschirmfaktor dieser Sonnenschutzvorrichtung als auch die besseren Lüftungsmöglichkeiten bei heruntergefahrenem Sonnenschutz genannt.“ Unter dem 00.00.0000 (vgl. Anlage 11 der Klägerin) legte die Streithelferin zu 3. eine weitere „Bauphysikalische Bearbeitung“ vor, die von der Verwendung von Aluminium – Lamellen ausgeht und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In dem als Anlage B13 vorgelegten Protokoll einer Besprechung vom 00.00.0000, an der auch der Mitarbeiter T der Beklagten teilnahm, ist festgehalten, dass „der Bauherr“ trotz der besseren Abschirmungswerte der Alu – Lamellen der Ausführung des Stoffscreens zustimme, um zu verhindern, dass das Gebäude bei heruntergefahrenen Alulamellen als abgeschottetes metallenes Gebäude erscheine. In einer am 00.00.0000 durchgeführten Besprechung, die Gegenstand des als Anlage 14 von der Klägerin vorgelegten Protokolls ist und an der die Streithelferinnen zu 1. und 3. beteiligt waren, wurde die Art des auszuführenden Sonnenschutzbehangs ebenfalls thematisiert. In dem Protokoll heißt es u.a.: „Es wird festgelegt, den Abstand der Sonnenschutzabdeckung zur Fassade auf 8 cm zu fixieren. … J wird den Bauherren kurzfristig eine Entscheidungsvorlage für die Art des Sonnenschutzbehangs (Alu-Lamelle / Screenbehang) vorlegen und um kurzfristige Entscheidung bitten.“ Unter dem 00.00.0000 gab die auf Wunsch der Beklagten hinzugezogene Streithelferin zu 4. eine Stellungnahme zu den Arbeitsergebnissen der Streithelferin zu 3. ab. In dem Schreiben heißt es u.a.: „2. … Egal welcher Sonnenschutz, bei einer 3er-Belegung eines 3-Achsbüros muß mechanisch gekühlt werden. Unbedingt Vorhaltemaßnahmen für Nachrüstbarkeit verlangen. 3. Eine natürliche Be- und Entlüftung bei einer 2er-Belegung ist bei geringem Anspruch an thermischen Komfort bei beiden Sonnenschutzarten akzeptabel (sofern die berechneten Werte stimmen). Bei Einsatz eines Screens erhöhen sich die thermisch unbehaglichen Stunden um ca. 1,5 - 2 % der Arbeitszeit bzw. ca. 30 -50 h/a. Ohne Nachtlüftung geht es allerdings nicht! Insgesamt ergeben sich ca. - 150-200 h/a mit thermischer Unbehaglichkeit (=-.- 7-9 % der Büroarbeitszeit) bei Raffstores - 190-250 h/a mit thermischer Unbehaglichkeit (=-. 8-11 % der Büroarbeitszeit bei Screens) wenn man 26°C als Behaglichkeitsgrenze ansieht. In der Praxis bedeutet dies, daß im Juli und August wohl geschwitzt werden muß. Aber!! Bedenken Sie bitte, daß in diesen Monaten in der Regel die Bürobelegung wegen der Ferien deutlich geringer ausfällt. Wir befragen unsere Kunden diesbezüglich und setzen dann meist einen reduzierten Belegungsgrad an. Allerdings muß dem Bauherrn klar sein, daß der Prozentsatz der unzufriedenen Mitarbeiter deutlich höher liegt (m. E. + 10 - 20 %) als bei einem behaglich gekühlten Gebäude. 4. Fazit und Empfehlung aus meiner Sicht 4.1 Mechanische Kühlung von vornherein vorsehen, wenn - 3-Achsraum mit 3 Personen belegt wird - Nachtlüftung nicht möglich sein sollte 4.2 Vollflächig Kaltwassernetz oder zumindestens die Vertikalstränge dafür vorhalten, um Kühldecken oder Kühlbaffeln oder cool wave-Technik etc. nachrüsten zu können. Kühlleistung über die volle Bürofläche: 30 - 40W/m2. 4.3 Screen als Sonnenschutz (hinterlüftet wie besprochen) ausbilden. In Anbetracht der architektonischen Bedeutung des Sonnenschutzes für die Gesamtwirkung des Hauses sind die thermisch unbehaglichen Mehrstunden beim Screen gegenüber der Außenjalousie nicht dominant. …“ In der unter dem gleichen Datum abgegebenen Antwort der Streithelferin zu 3. (vgl. Anlage B9) heißt es u.a.: „… Grundsätzlich ist der Alu – Raffstore im Vergleich zum Screen als der physikalisch höherwertige Sonnenschutz zu bewerten. Bei nahezu optimalem Nutzerverhalten … ist der Einfluß der inneren Wärmelasten jedoch bedeutender als die Art des Sonnenschutzes. Bei Verwendung eines Screens ist hierbei auf einen hinreichenden Abstand zur Fassade und die entsprechende Hinterlüftung zu achten. …“ Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 – Anlage B11 – bat der Architekt J2 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Streithelferin zu 4. um Realisierung der Screens. Zu der Problematik gab schließlich die Streithelferin zu 1. unter dem 14. Juli 1997 eine Stellungnahme ab (vgl. Anlage 16 der Klägerin), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Telefonat "vom gestrigen Tage" mit dem Architekten J2 mit, dass die "Screen- Lösung" verwirklicht werden solle. In seinem als Anlage 18 von der Klägerin vorgelegten Aktenvermerk vom 16. Juli 1997 hielt der Mitarbeiter T der Beklagten unter anderem fest: „… Herr I, HL-Technik, hat die Möglichkeiten einer Kühlung sämtlicher Räume des Hauses vorgestellt. Als Ergebnis ist zu vermerken, dass die baulichen Vorgaben insgesamt ausreichend vorhanden sind (Raum für zweite Kältemaschine, Schachtflächen Deckenanschlussmöglichkeiten etc.). Ausgenommen hiervon ist der Dachaufbau, der bei Auslegung der Kälteeinrichtung auf sämtliche Räume zu gering dimensioniert ist. Der Architekt wird gebeten, eine entsprechende Vergrößerung einzuplanen. …“ Das Thema außenliegender Sonnenschutz war nochmals Gegenstand einer Besprechung am 15. September 1997. In dem Protokoll der Besprechung, an der u.a. der Architekt J2 und Herr T von der Beklagten teilnahmen, heißt es unter „3. Fassade“ im zweiten Absatz: „Hr. J2 bekräftigt noch einmal, daß alle Planungsbeteiligten die Konsequenzen für die Entscheidung des Sonnenschutzes erläutert haben. Trotz der Vorteile der Aluminiumlamelle im thermischen Verhalten hält er für das äußere Gestaltungsbild den Stoffscreen jedoch für geeigneter. Hr. J2 und Hr. T werden hierzu abschließend am 16. September 1997 telefonieren.“ Zeitnah zu diesen Terminen erstellte der Drittwiderbeklagte zu 3., die von der Beklagten vorgelegte Anlage D36 „Vergleich Sonnenschutzanlagen Screen / Lamellenstore“, auf die Bezug genommen wird. Den die Beklagte bei der letztlich zugunsten der Ausführung von Screens getroffenen Entscheidung kannte (vgl. dazu den unwidersprochen gebliebenen Hinweis im Beschluss vom 14. Februar 2011, dort S. 3 unter III. im vorletzten Absatz). Mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 (Anlage 24 der Klägerin) meldete sich die Streithelferin zu 3. bei den Drittwiderbeklagten zu 2. wegen einer übersandten Details der Fassadenplanung; in dem Schreiben heißt es u.a.: „... Wie in dem Detail ersichtlich ist, wird der Zwischenraum im Bereich des Kastens ... auf d= 60 mm reduziert. ... Während der Planungsphase haben wir stets darauf hingewiesen, daß hier ein möglichst großer Abstand realisiert werden soll, um eine größtmögliche Hinterlüftung des Screens zu ermöglichen. Der jetzt angedachte Abstand des Profils zur Fassade ... kann jedoch nach unserer Ansicht noch akzeptiert werden, da der Screen selbst einen deutlich höheren Abstand aufweist ...“ Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die als Anlage 24 von der Klägerin vorgelegte Kopie verwiesen. Unter dem 00.00.00000 (vgl. Anlage A6 der Klägerin) legte die Drittwiderbeklagte ihre Schlussrechnung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im gleichen Jahr wurde das Gebäude von der Beklagten bezogen. Mit dem als Anlage 10 von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Beklagten rügte diese Mitte Januar 0000 Mängel der Sonnenschutzeinrichtungen und die im Betrieb des Gebäudes aufgetretenen Wärmelasten gegenüber den Drittwiderbeklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Die Beklagte behaupte, es sei ihr erklärtes Ziel gewesen, das zu errichtende Gebäude ohne zusätzliche mechanische Kühlung zu betreiben. Sie beruft sich auch weiterhin auf Planungs- und Ausführungsfehler bei der Ausführung des Sonnen- bzw. Wärmeschutzes des Gebäudes und vertieft im Nachverfahren ihren diesbezüglichen Sachvortrag. Sie hält die Auswahl – und die ihr zugrunde liegende Beratung durch die Drittwiderbeklagten – hinsichtlich der Soffscreens für fehlerhaft, weil Alu – Lamellen zur Herstellung eines effektiven außenliegenden Sonnenschutzes deutlich besser geeignet seien. Sie wirft den Drittwiderbeklagten und insbesondere dem Architekten J2 vor, die von den Sonderfachleuten aufgezeigten Bedenken heruntergespielt („weggewischt“) und sie, d. h. insbesondere ihren Mitarbeiter T, zur Entscheidung für die Stoffscreens „überredet“ zu haben. Einen Mangel sieht sie darin, dass ein zu geringer Abstand zwischen dem Sonnenschutz und der Fassade geplant und ausgeführt worden sei. Außerdem seien die Screens zu tief heruntergefahren. Beides habe - als solches unstreitig - von Geschoss zu Geschoss zu einem Anstieg der Temperaturen zwischen Screen und Fassade geführt. Die Folge sei gewesen, dass beim Lüften aufgeheizte Luft in das Gebäude gelangt sei. Als Schadensersatz beansprucht die Beklagte von den Drittwiderbeklagten die Zahlung des Betrages, der nach ihrer Darstellung zum Austausch der Stoffscreens durch eine Alulammellenanlage erforderlich sei. Ferner macht sie die durch die nachträgliche Installation eines innenliegenden Sonnenschutzes „als Blendschutz“ gelten, der nach ihrer Auffassung bei Ausführung des Lamellen – Sonnenschutzes weder für die Nutzung der Büros mit Bildschirm – Arbeitsplätzen noch zum Sonnenschutz erforderlich gewesen wäre. Weiter macht sie die Kosten der Reparaturen der Screen – Anlage durch Windschäden geltend. Sie behauptet, beim sofortigen Einbau von Alu-Lamellen wären diese Schäden nicht aufgetreten. Außerdem beansprucht sie die nachträglichen Mehrkosten für die Installation einer mechanischen Kühlung. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und ihrer Darlegungen hierzu wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 00.00.0000 (dort S. 10ff. = GA 360ff.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, 1. das Vorbehaltsurteil vom 23.07.2001 aufzuheben; 2. die Klage abzuweisen; 3. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 127.822,97 € (250.000,00 DM) zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte den Betrag von 1.663.938,23 € zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Drittwiderbeklagten verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden aus dem Bauvorhaben Bürohausprojekt „T" in O hinsichtlich der äußeren Wärmelasten durch Sonneneinstrahlung zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, das Vorbehaltsurteil vom 23. Juli 2001 für vorbehaltlos zu erklären und den Widerklageantrag zu 3. abzuweisen. Die Drittwiderbeklagten beantragen, die Drittwiderklage abzuweisen. Die Streithelferinnen schließen sich den vorgenannten Anträgen der Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagten an. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten erheben die Einrede der Verjährung. Außerdem rügen die Drittwiderbeklagten die Unzulässigkeit der Drittwiderklage. Die Drittwiderbeklagten vertreten die Auffassung, ihnen seien keine schuldhaften Fehler vorzuwerfen. Insbesondere hätten sie auf die Sachkunde der im Auftrag der Beklagten hinzugezogenen Sonderfachleuten, die Streithelferinnen zu 1., 3. und 4. vertrauen dürfen, deren Angaben nicht offensichtlich fehlerhaft gewesen seien. Die Akten des selbständigen Beweisverfahren 8 OH 13/00 Landgericht Düsseldorf waren zu Informationszwecken beigezogen Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet, so dass das am 23. Juli 201 verkündete Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären ist. Die Widerklage und die zulässige Drittwiderklage sind unbegründet. I. Die von der Beklagten gegenüber den Drittwiderbeklagten geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind nicht begründet. Durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung bleibt die aus übergegangenem Recht geltend gemachte Klageforderung folglich unberührt und die Klage auf Zahlung des an sich unstreitigen Architektenhonorars bleibt deshalb auch im Nachverfahren begründet. Eine Entscheidung über die von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten erhobene Einreden der Verjährung ist deshalb entbehrlich. 1. Nicht begründet sind Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin / Drittwiderbeklagten wegen der Auswahl von Stoff – Screens statt Alu – Lamellen zur Herstellung des außen liegenden Sonnenschutzes des T – Hauses (a). Auf den Austausch der Stoffscreens gegen Aluminium – Lamellen gestützte Schadensersatzansprüche gegen die Drittwiderbeklagten sind auch nicht wegen der von der Beklagten gerügten Fehler bei der Planung und Anbringung der Stoffscreens gerechtfertigt (b). a) Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass den Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit der Entscheidung der Beklagten zugunsten der Ausführung von Stoffscreens als außenliegender Sonnenschutz kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Die Diskussion, welche Art des Sonnenschutzes (Screens oder Alu-Lamellen) ausgeführt werden sollte, zog sich über Monate hin. Im Rahmen dieser Diskussionen erstellten die von der Beklagten beauftragten Fachingenieure, nämlich die Rechtsvorgängerin der jetzigen Streithelferin zu 1., sowie die Streithelferinnen zu 3. und 4. Gutachten und / oder gaben gutachterliche Stellungnahmen zum Thema Sonnenschutz / sommerlicher Wärmeschutz ab. Die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Arten des Sonnenschutzes wurden zudem in dem von der Beklagten nunmehr selbst (wie schon im selbständigen Beweisverfahren) als Anlage D 36 vorgelegten, von der Streithelferin zu 2. (ARGE I2 / T2) erstellten, „Vergleich Sonnenschutzanlagen Screen/Lamellenstore“ vom 17.09.1997 zusammengefasst. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte – jedenfalls die in das vorliegende Verfahren eingeführten schriftlich dokumentierten Äußerungen der Fachplaner und sonstigen Baubeteiligten bei der Entscheidung für die dann zunächst ausgeführten „Screens“ kannte. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass die nach Aktenlage als sachkundig einzuschätzenden Vertreter der Beklagten diese Informationen aufgenommen haben und zutreffend einzuordnen wussten. Hierauf hat das Gericht die Beklagte im Beschluss hingewiesen. Dieser Hinweis ist unwidersprochen geblieben. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beklagte über alle auch den Drittwiderbeklagten bekannten Informationen verfügte, die sie unter Abwägung des Für und Wider zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Entscheidung der Frage befähigte, welche Art von Sonnenschutz ausgeführt werden sollte. Insbesondere zeigt die Beklagte nicht auf, dass die Drittwiderbeklagten ihr insoweit Informationen – die insbesondere von den unstreitig im Auftrag der Beklagten hinzugezogenen Sonderfachleuten erteilt wurden – nicht zugänglich gemacht hätten. Für das Gericht ist mangels substantiierten Vortrags der Beklagten auch nicht erkennbar, dass insbesondere der Architekt J2 die Beklagte - konkret: den für sie tätigen Herrn T, der offenbar die abschließende Entscheidung für die Screens getroffen hat – in unzulässiger, die freie Willensbildung beeinträchtigender Weise beeinflusst hat. Auch wenn J2 sich eindeutig für die Screens ausgesprochen haben mag, hatte die Beklagte selbst die Entscheidung in der Hand. Die pauschalen Behauptungen, die von den Sonderfachleuten geäußerten Bedenken seien von J2 „weggewischt“ und Herr T „überredet“ worden, stellen nicht mit konkretem Sachverhaltsvortrag unterlegte Wertungen dar, die eines Beweises nicht bedürfen. In diesem Zusammenhang kann auch das Schreiben des Architekten O2 vom 00.00.0000 (vgl. Anlage B4) nicht zur Haftungsbegründung herangezogen werden, da dessen Inhalt durch die bis zur endgültigen Entscheidung der Beklagten Mitte September 0000 vorliegenden zusätzlichen Stellungnahmen der hinzugezogenen Sonderfachleute ersichtlich nicht mehr die maßgebliche Entscheidungsgrundlage war. Aus den ihr zugänglichen Informationen, zu denen auch die übersichtliche Zusammenstellung in der Anlage D 36 gehörte war für die Beklagte deutlich erkennbar, dass die Stoffscreens aus bauphysikalischer Sicht zur Ausbildung des äußeren Sonnenschutzes zwar nicht ungeeignet waren, dass aber Aluminium - Lamellen diesen Zweck besser erfüllen würden. Dieser Tenor zieht sich durch alle im Tatbestand zitierten Äußerungen der Sonderfachleute, wobei insbesondere die Streithelferinnen zu 3. und 4. auch das Erfordernis einer ausreichenden Hinterlüftung betonten. Die grundsätzliche Eignung von Stoffscreens zur Ausbildung eines außenliegenden Sonnenschutzes hat im Übrigen auch der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige A in seinem Gutachten vom 00.00.0000 (dort S. 47) festgestellt. Aufgrund der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der Fachingenieure durften auch die Drittwiderbeklagten von der grundsätzlichen Geeignetheit der Stoffscreens ausgehen. Zwar entlastet die Hinzuziehung von Sonderfachleuten den Architekten nicht von jeder Haftung, allerdings ist davon auszugehen, dass der Architekt für den fachlichen Bereich der Sonderfachleute nur bei nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich ist (vgl. Kniffka / Koelble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, RN 343). Anhaltspunkte für in diesem Sinne schwerwiegende und für die Drittwiderbeklagten erkennbare Fehler der immerhin drei im Auftrag der Beklagten tätig gewordenen Sonderfachleute vermag das Gericht nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte, wie sich beispielhaft an dem Aktenvermerk des Herrn T vom 16. Juli 1997 (von der Klägerin bzw. den Drittwiderbeklagten als Anlage A18 vorgelegt) zur Schaffung der baulichen Voraussetzungen für die Nachrüstung einer mechanischen Kühlung zeigt, sich offenbar des Risikos der später gewählten Ausführung bewusst war und Vorkehrungen für den Fall treffen wollte, dass sich die gewählten Screens als nicht ausreichend erwiesen. Geht aber der Bauherr bei der Planung des Bauvorhabens bewusst ein bestimmtes Risiko ein, so sind Ansprüche gegen den Architekten grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich dieses Risiko später verwirklicht (vgl. Werner / Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, RN 1482 m.w.Nw.). b) Abgesehen davon, dass die Drittwiderbeklagten die mangelhafte Anordnung der Screens zur Fassade nicht zu vertreten haben (bb), ist der auf die mangelhafte Planung / Installation der Screens gestützte Anspruch schon der Höhe nach nicht schlüssig begründet (aa). (aa) Die Beklagte hat – wie ausgeführt – die Entscheidung zugunsten der Stoffscreens eigenverantwortlich getroffen, ohne dass die Drittwiderbeklagten hierfür ein Verschuldensvorwurf im Rechtssinne trifft. Die Beklagte könnte deshalb – wenn die Drittwiderbeklagten, wie nicht, ein Planungsfehler bei der Umsetzung dieser Entscheidung vorzuwerfen wäre - bestenfalls die zur Herstellung eines mangelfreien Stoffscreen – Sonnenschutzes beanspruchen. Dazu, ob die hierfür erforderlichen Kosten den geltend gemachten Kosten der Installation von Aluminium – Lamellen entsprechen, trägt die Beklagte nichts vor. Auch ihre hilfsweise herangezogenen Überlegungen zu einer hypothetischen Mietminderung sind unbeachtlich, weil sie die von ihr gewählten Berechnungsgrundlagen nach dem Bestreiten durch die Klägerin und die Drittwiderbeklagten weder vertieft noch unter Beweis gestellt hat. (bb) Die Drittwiderbeklagten haben auch für die – nach dem Ergebnis der Begutachtung im OH – Verfahren – wohl anzunehmende mangelhafte Planung / Ausführung der Screens nicht einzustehen, die durch einen zu geringen Abstand zur Fassade und einen zu geringen Abstand der einzelnen Elemente zueinander eine ausreichende Hinterlüftung des Sonnenschutzes nicht zuließ. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin, die sich insoweit auf das als Anlage 14 vorgelegte Protokoll stützen kann, wurde der Abstand der Screens zur Fassade mit mindestens 8 cm unter Beteiligung die hinzugezogenen Fachingenieure, der Streithelferinnen zu 1. und 3., festgelegt. Eine spätere Änderung war Gegenstand des Schreiben der Streithelferin zu 3. vom 00.00.0000 (vgl. Anlage 24 der Klägerin), in dem die Streithelferin sich dahin äußerte, der Veränderung könne „noch akzeptiert“ werden. Auch insoweit vermag das Gericht einen für die Drittwiderbeklagten offensichtlichen Fehler der beteiligten Sonderfachleute aus den bereits unter 1.) ausgeführten Gründen nicht zu erkennen. 2. Nicht begründet ist auch der Teil der Gegenforderung der Beklagten, den diese auf Erstattung der Kosten des nachträglich angebrachten innen liegenden Blendschutzes stützt. Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen damit, dass der innenliegende Blendschutz nicht erforderlich gewesen wäre, wenn von vorherein Alu – Lamellen – Stores als äußerer Sonnenschutz vorgesehen gewesen wären. Mit dieser Begründung lässt sich – worauf die Beklagte hingewiesen wurde – die insoweit geltend gemachte Forderung nicht begründen, weil die Beklagte die Alu – Lamellen - Stores als äußeren Blendschutz inzwischen nachgerüstet hat. Wenn ihre Argumentation zuträfe, hätte keine Notwendigkeit bestanden, den Blendschutz zusätzlich zu installieren. In der Sache handelt es sich überdies ohnehin um Sowieso – Kosten. Außenliegender Sonnenschutz ist insbesondere Windeinflüssen (s.u.) ausgesetzt und muss – um Beschädigungen zu vermeiden – bei bestimmten Windstärken hochgefahren werden. Das mag bei Alu – Lamellen erst bei höheren Windstärken der Fall sein, grundsätzlich gilt dies aber auch für diese Art des Sonnenschutzes. Um in diesen Fällen ein blendfreies Arbeiten an Computer – Arbeitsplätzen zu ermöglichen, ist in jedem Fall ein „Blend“schutz erforderlich. Dies ist dem Kammervorsitzenden aufgrund eigener Erfahrungen mit dem im Neubau des Land- und Amtsgerichts in Form von Aluminium-Lamellen installierten außen liegenden Sonnenschutzes (gerichts)bekannt. 3. Die für die Nachrüstung der mechanischen Kühlung geltend gemachten Kosten sind aus den unter 1. dargestellten Gründen nicht erstattungsfähig. Aus den in der Planungsphase eingeholten Stellungnahmen der Sonderfachleute ergaben sich – teilweise deutliche – Hinweise darauf, dass der Einbau einer mechanischen Kühlung - insbesondere bei Büros mit mehr als 2 Arbeitsplätzen - sinnvoll war. Diesen Hinweisen hat die Beklagte auch Rechnung getragen, wie sich aus dem im Tatbestand zitierten Vermerk des Herrn T vom 0.00.0000 ergibt. Wenn die Beklagte das Risiko auf sich nahm, zunächst zu versuchen, das Gebäude ohne eine solche mechanische Kühlung zu betreiben, können die durch den nachträglichen Einbau entstandenen Mehrkosten nicht nachträglich auf Architekten oder die beteiligten Sonderfachleute abgewälzt werden. 4. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für die Screens wegen deren Windanfälligkeit ist nicht begründet. Die als D 36 von der Beklagten selbst vorgelegte Vergleichsübersicht enthält den deutlichen Hinweis darauf, dass die Screens (nur) bis zu einer Windstärke von 4 (Beaufort) nutzbar waren, während die Nutzung von Alu – Lamellen – Stores noch bis zu maximal 7 Beaufort Windstärke möglich sein sollte. Wenn dann Screens eingebaut wurden, folgte daraus zwingend, dass die Steuerung der Sonnenschutzanlage und die Zahl und Position der Windwächter so ausgelegt sein musste, dass die Screens auch zuverlässig bei Windgeschwindigkeiten ab 4 Beaufort hochgefahren wurden. Dass den Drittwiderbeklagten im Hinblick auf die Steuerung der Beschattungsanlage und die Position und Zahl der verbauten Windwächter ein Verschulden treffen könnte ist schon nicht hinreichend dargelegt. Eine Haftung könnte sich danach nur aus einer größeren Schadensanfälligkeit der Screens im Vergleich zu Aluminium – Lamellen bei jeweils den Herstellerempfehlungen entsprechenden, ordnungsgemäßem Betrieb ergeben. Eine solche Beurteilung ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags nicht möglich. Ein Abgesehen davon setzt die schlüssige Darlegung des Anspruchs voraus, dass zu jedem einzelnen Schadensfall der konkrete Hergang unter Einbeziehung der Witterungsbedingen vorgetragen wird, um die Frage der Ursächlichkeit eines etwaigen Verschuldens der Drittwiderbeklagten überhaupt nachprüfen zu können. Auch hierauf wurde die Beklagte hingewiesen. II. Die Drittwiderklage ist zulässig, weil zumindest sachdienlich (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO-Kommentar, 28 Aufl. RN 23 zu § 33 ZPO), aber unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird für die Klage auf € 127.822,97 festgesetzt. Der Antrag zu 3. dem Beklagten bleibt gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG außer Ansatz, da Klage und Widerklage sich auf denselben Gegenstand beziehen. Der Wert des Feststellungsantrags zu 5. der Beklagten wird im Wege der Schätzung auf € 100.000,00 festgesetzt.