Urteil
10 O 89/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0413.10O89.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einspruch der Beklagten gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 (Aktenzeichen: 10 O 89/10) wird als unzulässig verworfen. Zugleich wird der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinset zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs vom 20.12.2010 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar 1 Gründe 2 Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist. 3 Die Frist beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. 4 Sie ist hier nicht gewahrt, weil die angefochtene Entscheidung bereits am 11. November 2010 zugestellt worden ist, der Einspruch jedoch erst am 26.11.2010 bei Gericht eingegangen ist. 5 Der Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand vom 20.12.2010 war zurückzuweisen, da die Beklagte die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO) versäumt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag ist mithin unzulässig. Hierauf hat das Gericht mit Beschluss vom 11. März 2011 ausdrücklich hingewiesen. Es hat insoweit Folgendes ausgeführt: 6 "Das Gericht beabsichtigt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.12.2010 (bei Gericht eingegangen per Telefax am 26.12.2010) als unzulässig zurückzuweisen, da die Frist nach § 234 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden ist. 7 Maßgeblich ist insoweit nicht die durch das gerichtliche Schreiben vom 13.12.2010 (Bl. 109 GA) beim Beklagtenvertreter eingetretene positive Kenntnis von der Versäumung der Einspruchsfrist. Das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO ist behoben, wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung äußerster Sorgfalt die Fristversäumung erkennen konnte. Letzteres ist trotz falscher Fristnotierung durch eine Büroangestellte der Fall, wenn für den Anwalt der Fristablauf aufgrund des auf der bei seinen Handakten verbliebenen Urteilsabschrift enthaltenen Eingangsstempel der Kanzlei (11.11.2010) ersichtlich war. Es wird insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2008, Az. V ZB 29/08, juris)." 8 Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich vorliegend um eine Fallkonstellation, die sehr wohl mit derjenigen zu vergleichen ist, die der Bundesgerichtshof in dem angegebenen Beschluss vom 19. Juni 2008 zu beurteilen hatte. Der Fristablauf war bei Fertigung der Einspruchsschrift vom 26.11.2010 mit einem Blick erkennbar, da auf der der Beklagten übermittelten Ausfertigung des Teilversäumnis- und Schlussurteils ein Eingangsstempel der Kanzlei am 11. November 2010 eindeutig dokumentiert hat. Bei der - anläßlich der Fertigung des Einspruchsschreibens anzustellenden - Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs und insbesondere der Einhaltung der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO war für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unmittelbar und offensichtlich aufgrund des Eingangsstempels der Kanzlei ersichtlich, dass die Frist versäumt worde war. Es hätte mithin - bei Einhaltung der von einem Rechtsanwalt unter den dargelegten Umständen zu verlangenden Sorgfaltspflicht - unmittelbar ein Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.