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Urteil

20 S 24/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0311.20S24.10.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.01.2010, Az.: 48 C 13809/09, unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfah-rens fallen der Klägerin zur Last.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.01.2010, Az.: 48 C 13809/09, unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfah-rens fallen der Klägerin zur Last. Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie macht aus abgetretenem Recht des Herrn xxx aus Wegberg den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 31.08.09 geltend, der vom Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflicht-versicherung allein schuldhaft verursacht worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 767,25 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Der Klägerin steht aus den §§ 398 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 VVG über die vorprozessual regulierten 472,73 € hinaus ein Anspruch auf Erstattung der dem Zedenten unfallbedingt entstandenen Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 47,31 € zu. a) Die Kammer ist zunächst insoweit an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, als es den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB heranzuziehenden "Normaltarif" anhand der Fraunhofer–Liste ermittelt hat. Denn die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist vom Tatrichter im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. Die Kammer vermag vorliegend nicht festzustellen, dass das Amtsgericht das ihm somit zustehende tatrichterliche Ermessen bei der Schadens-schätzung fehlerhaft ausgeübt hat. In der Berufungsinstanz findet nämlich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur eine eingeschränkte Überprüfung dieser Ermessensentscheidung daraufhin statt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. § 287 I ZPO sieht eine Schätzung "unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung" vor. Die Schadenshöhe darf dabei nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Auch dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In welcher Art die Schätzungsgrundlage beschaffen sein muss, regelt das Gesetz nicht. Es ist jedoch anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az: VI ZR 307/07, abgedruckt in NJW 2009, 58 ff.; OLG Köln, Urteil vom 3.3.2009, Az: 24 U 6/08, abgedruckt in NZV 2009, 447 f.), dass in geeigneten Fällen zur Schadensschätzung Listen oder Tabellen herangezogen werden können. Für die Schätzung von Mietwagenkosten stehen hierfür mehrere in Rechtsprechung und Literatur vielfach thematisierte Listen zur Verfügung, wobei der von der Klägerin in Bezug genommene Schwacke Mietpreisspiegel in verschiedenen Ausgaben und die von der Beklagten favorisierte Fraunhofer-Liste derzeit die gängigsten Schätzungsgrundlagen darstellen dürften. Da die Fraunhofer-Liste durchgängig niedrigere Mietwagenkosten ausweist, als der Schwacke Mietpreisspiegel, berufen sich die Versicherungen der Schädiger regelmäßig auf die Fraunhofer-Liste, wohingegen die Geschädigten den Schwacke Mietpreisspiegel für vorzugswürdig halten. Judikate lassen sich – wie von den Parteivertretern aufgezeigt - für beide Ansichten massenhaft anführen. Anders als von der Berufung angenommen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Fraunhofer-Liste Mängel aufweist, die sie für den vorliegenden Fall als Schätzgrundlage unbrauchbar machten. Bereits das Amtsgericht hat sich mit dieser Frage intensiv befasst. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Abweichungen zu den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils rechtfertigen die Ausführungen der Berufung nicht. Die von der Berufung kritisierte "Internetlastigkeit" der Fraunhofer-Liste kritisiert die ausnahmslos von den Vermietern Avis, Budget, Enterprise, Europcar, Hertz und Sixt abgefragten Internet-Tarife. Die Fraunhofer-Liste weist jedoch neben den Internet-Tarifen gesondert auch Telefontarife aus, die in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation im Mittelwert sogar noch unterhalb der Internet-Tarife liegen, so dass die Kammer nicht zu erkennen vermag, dass sich etwaige Mängel bei der Erhebung der Internet-Tarife konkret auf das Ergebnis auswirken konnten. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die "Regionalisierung" der Fraunhofer-Liste ungenügend sei, um die Mietwagenkosten zu ermitteln. Die Fraunhofer-Liste grenzt den Markt bis auf die ersten beiden Stellen der Postleitzahl ein, wohingegen der Schwacke-Mietpreisspiegel Ergebnisse bis zur dritten Stelle der Postleitzahl ausweist. Welche konkreten Ableitungen diese Erkenntnis im vorliegenden Fall bedingt, ist nicht ersichtlich, zumal der Zedent in 418 44 Wegberg wohnt, das Ersatzfahrzeug jedoch nicht "lokal" in Wegberg, sondern "regional" in 411 99 Mönchengladbach angemietet hat. Ist aber unklar, ob und ggf. welche Vorteile die Klägerin im vorliegenden Fall durch eine weitere Regionalisierung der Mietwagenkosten hätte erzielen sollen, ist nicht ersichtlich, dass die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage untauglich wäre. Nicht zutreffend ist überdies der Einwand, dass die Fraunhofer-Liste die anfallenden Nebenkosten nicht berücksichtigt, da beispielsweise die Kosten für die Vollkasko-Versicherung in den aufgeführten Mittelwerten tatsächlich bereits enthalten sind. Im Einzelfall etwaig noch darüber hinausgehende Nebenkosten wie etwa die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs können zudem unproblematisch gesondert berechnet werden. Nachvollziehbar hält die Klägerin es für einen Vorteil des Schwacke Mietpreisspiegels, dass dieser auf der Auswertung einer größeren Anzahl von Nennungen beruht als die Fraunhofer-Liste. Entgegen der Ansicht der Klägerin zwingt dies jedoch keineswegs zur Anwendung des Schwacke Mietpreisspiegels, da schon nicht vorgetragen oder auch nur ersichtlich ist, dass die Auswertung der Fraunhofer-Liste ohne jede statistische Relevanz wäre. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht einen methodischen Vorzug der Fraunhofer-Liste darin sieht, dass anonym konkrete Angebote nachgefragt worden seien, wohingegen der Schwacke Mietpreisspiegel auf der Übersendung von Angebotspreisen unter Offenlegung des Zwecks beruhe. Besitzen aber beide Listen methodische Stärken und Schwächen, hält die Kammer es nicht für ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter aufgrund seiner eigenen Gewichtung der Kriterien einer Liste den Vorzug gibt. Schließlich ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die einwöchige Vorbuchungsfrist sich wesentlich auf das Ergebnis ausgewirkt hätte, da das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass dem Zedenten dieser Zeitraum im vorliegenden Fall tatsächlich zur Verfügung gestanden hat. Es fehlt der Berufungsbegründung zu diesem Punkt daher jeder Bezug zur konkreten Fallgestaltung. b) Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als sie weiterhin rügt, dass das Amtsgericht unfallbedingte Mehraufwendungen nicht durch einen pauschalen Aufschlag von 20 % der Mietwagenkosten berücksichtigt habe. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zur Abgeltung der besonderen Kosten und Risiken, die das Unfallersatzgeschäft im Vergleich zu einer normalen Autovermietung kennzeichnen, ein Preisaufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist. Insoweit kann sich die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Berechtigung eines Preisaufschlages im Rahmen des § 287 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich auf die Frage beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte im Allgemeinen einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt, wenn dafür ein hinreichend konkrete Tatsachengrundlage vorliegt. Das ist vorliegend entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung der Fall: Denn anders als im normalen Mietwagengeschäft werden einem Unfallgeschädigten die Kosten der Fahrzeugvermietung von der Autovermietung kreditiert. Damit tritt aber zu Lasten des Vermieters nicht nur eine oftmals nicht unerhebliche Zahlungsverzögerung ein, die mit einem entsprechenden Zinsverlust einhergeht. Vielmehr fehlt es dem Vermieter im Unterschied zum normalen Mietwagengeschäft auch an Sicherheiten für die Zahlung des Mietzinses. Der Verzicht auf solche Sicherheiten stellt ebenfalls eine geldwerte Zusatzleistung dar. Die Kammer sieht schließlich auch in dem Umstand, dass die Dauer der Vermietung bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs im Gegensatz zum normalen Mietwagengeschäft nicht von vorneherein verbindlich feststeht, eine betriebswirtschaftlich messbare Zusatzleistung der Klägerin, da diese Ungewissheit dazu führen kann, dass es nicht zu einer nahtlosen Anschlussvermietung des fraglichen Fahrzeugs und damit zu kostenverursachenden Standzeiten kommt. Vor diesem Hintergrund liegt anders als das Amtsgericht meint eine hinreichend konkrete Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vor. Insoweit ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin hätte darlegen und bestrittenenfalls beweisen müssen, dem Zedenten sei kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Zwar kann ein Preisaufschlag auf den Normaltarif im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, doch ist in den Fällen, in denen – wie hier – ein Aufschlag zum Normaltarif grundsätzlich gerechtfertigt ist, der Schädiger beweispflichtig, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten eine günstigere Anmietung möglich und zumutbar war, da es sich dabei in diesem Zusammenhang anders als die Beklagte ausführt um eine Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB handelt. Die Beklagte hat jedoch gerade nicht dargelegt, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation die Anmietung eines preisgünstigeren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen ist. Der bloße Verweis auf Monate später recherchierte Internet – Angebote genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen jedenfalls ebenso wenig wie ein bloßer Evidenzappell, der aus der vorliegend gegebenen Vorbuchungsfrist von einer Woche abgleitet wird. c) Hingegen ist dem Amtsgericht darin beizupflichten, dass der Zedent sich im vorliegenden Fall auch ersparte Eigenaufwendungen auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss, wenn er ein gleichwertiges Fahrzeug anmietet. Insoweit ist nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil davon auszugehen, dass der unfallgeschädigte Pkw des Zedenten ebenso wie das von diesem angemietete Ersatzfahrzeug der Fahrzeuggruppe 7 zuzuordnen war. Liegt sonach eine gleichwertige Fahrzeuganmietung vor, so berücksichtigt die Kammer die dadurch ersparten Eigenaufwendungen des Zedenten gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.11.1997, 1 U 104/96, VersR 1998, 1523 ff.) mit einem Pauschalbetrag von 5 % der Mietwagenkosten. d) Zu Recht hat das Amtsgericht den nach diesem Abzug verbleibenden erstattungsfähigen Mietwagenkosten die angefallenen Zustell- und Abholungskosten in Höhe von 52,36 € inklusive Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Nicht gesondert berechnet werden können demgegenüber die Kosten der Fahrzeugvollversicherung, da diese – wie oben ausgeführt – schon in die Schadensschätzung anhand der Fraunhofer-Liste eingeflossen sind. e) Nach all dem schuldet die Beklagte noch die Zahlung weiterer 47,31 €. Zutreffend hat das Amtsgericht den Normaltarif nach der Fraunhofer-Liste angesichts einer Mietdauer von fünf Tagen mit 410,25 € beziffert. Unter Hinzurechnung des pauschalen Aufschlags von 20 % ergibt sich dann eine Zwischensumme in Höhe von 492,30 €, von der die ersparten Eigenaufwendungen von 5 %, also 24,62 €, wieder abzuziehen sind. Den danach verbleibenden Kosten in Höhe von 467,68 € sind schließlich noch die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs hinzuzurechnen, die das Amtsgericht zutreffend mit 52,36 € ermittelt hat. Im Ergebnis stand dem Zedenten daher ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 520,04 € zu. Hierauf hat die Beklagte vorprozessual unstreitig 472,73 € gezahlt, so dass der Schadensersatzanspruch des Zedenten in diesem Umfang schon vor der Zession gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen ist. Die verbleibende Differenz entspricht dem tenorierten Betrag. 2. Der Zinsanspruch ist aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt. Die Klage ist der Beklagten am 09.11.2009 zugestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Streitwert : 767,25 €.