Beschluss
007 Qs 12/11
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:0302.007QS12.11.00
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Tenor
Das Rechtsmittel wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird verworfen. Gründe: I. Der jugendliche Angeklagte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am selben Tage seit dem 12.10.2010 im hiesigen Verfahren (134 Ls-70 Js 13342/10-687/10) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.10.2010 (134 Gs 642/10). Mit (weiterem) Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht gemäß § 119 StPO u.a. an, dass der Empfang von Besuchen des Angeklagten der Erlaubnis bedürfe und diese Besuche akustisch zu überwachen seien. Die Ausführung der Anordnungen wurde gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO widerruflich der Staatsanwaltschaft Düsseldorf übertragen. Mit Beschluss vom 09.11.2010 erließ das Amtsgericht Düsseldorf in anderer Sache (134 Ls-70 Js 10056/10-643/10) einen weiteren Haftbefehl gegen den Angeklagten. Ein (weiterer) Beschränkungsbeschluss gemäß § 119 StPO wurde insoweit nicht gefasst. Im weiteren Verlauf wurden die Verfahren 134 Ls-70 Js 10056/10-643/10 und 134 Ls-70 Js 13342/10-687/10 miteinander verbunden, wobei das letztgenannte Verfahren führt. Als die Mutter des Angeklagten diesen in der Justizvollzugsanstalt besuchen wollte, wurde dieser Besuch von Seiten der Justizvollzugsanstalt bereits kurz nach seinem Beginn abgebrochen, da die Mutter - im Gegensatz zu dem Angeklagten - nicht in der Lage war, die Unterhaltung auf Deutsch zu führen, so dass der Justizvollzugsanstalt eine Besuchsüberwachung nicht möglich war, weshalb die Mutter zu den Folgebesuchen einen Dolmetscher für die türkische Sprache mitbrachte. Dem Dolmetscher wurde zu diesem Zwecke von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Dauerbesuchserlaubnis erteilt. Dieser nahm daraufhin im November und Dezember 2010 an diversen Besuchen zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter teil. Im Anschluss wurde ihm jeweils von Seiten der Justizvollzugsanstalt das Formular HKR 174 b "Bescheinigung über die aus Anlass der Besuchsüberwachung eines Untersuchungsgefangenen ausgeübte Dolmetschertätigkeit" überreicht, das er ausfüllte und von einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt gegenzeichnen ließ. Der Dolmetscher stellte die für seine Tätigkeit angefallenen Kosten sodann der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, bislang einen Betrag in Höhe von insgesamt € 849,67, in Rechnung. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass sie den Dolmetscher nicht beauftragt habe und diese Kosten, da es sich um Privatbesuche gehandelt habe, von dem Angeklagten zu tragen seien. Daraufhin wandte sich der Dolmetscher mit Schreiben vom 17.12.2010 an die Verteidigerin des Angeklagten mit der Bitte "um weitere Veranlassung". Diese stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 22.12.2010 beim Amtsgericht Düsseldorf den Antrag zu genehmigen, "dass gemäß Art. 6 MRK bei der Durchführung der Besuche der Mutter des Angeklagten in der JVA ein unentgeltlicher Dolmetscher für die türkische Sprache hinzugezogen werden kann." Mit der angefochtenen Entscheidung beschloss das Amtsgericht: "Der Antrag der Verteidigerin auf Übernahme der Kosten des Dolmetschers für die Besuche der Mutter des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf wird abgelehnt." Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass aus Art. 6 MRK kein Anspruch auf Kostenübernahme hergeleitet werden könne, da es bei den Besuchskontakten nicht um die Sicherung eines fairen Verfahrens bzw. die Sicherstellung einer sachgerechten Verteidigung gehe. Auch Art. 3 Abs. 3 GG führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Angeklagte werde durch die Übernahme der für die Überwachung erforderlichen Dolmetscherkosten lediglich tatsächlich, nicht jedoch rechtlich benachteiligt. Hiergegen wendet sich die Verteidigerin mit ihrer Beschwerde vom 23.02.2011, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend klargestellt worden ist, in wessen Namen das Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden soll. Als Beschwerdeführer kommen prinzipiell der Angeklagte, seine Verteidigerin, seine Mutter bzw. sein Vater und der Dolmetscher selbst in Betracht. Anspruchs- und damit auch beschwerdeberechtigt ist jedoch derzeit allenfalls der Dolmetscher, da die für seine Tätigkeit im Rahmen der Besuchsüberwachung entstandenen Kosten bislang weder von dem Angeklagten, seiner Familie noch von seiner Verteidigerin verauslagt worden sind und somit ein Kostenerstattungsanspruch und daran anknüpfend eine Beschwerdeberechtigung dieser Personen derzeit von vornherein ausscheidet. Dass die Verteidigerin des Angeklagten allerdings mit ihrem Antrag vom 22.12.2010 und ihrer Beschwerde vom 23.02.2011 die Rechte des Dolmetschers wahrnehmen wollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat sie auch keine dahingehende Vollmacht vorgelegt. Das Amtsgericht hat daher insoweit zu Recht den Antrag der Verteidigerin abschlägig beschieden. Für das weitere Verfahren ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Dem Dolmetscher dürfte in jedenfalls entsprechender Anwendung der Vorschriften des JVEG ein unmittelbarer Anspruch gegen die Staatskasse auf Vergütung seiner Dolmetschertätigkeit zustehen (vgl. i.E. auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 259 bezogen auf das ZSEG für einen in Auslieferungshaft befindlichen Häftling; ferner OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 403; Volpert, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Dolmetscherkosten Rdnr. 20; Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 119 Rdnr. 24 m.w.N.). Das Amtsgericht hat vorliegend mit Beschluss vom 12.10.2010 gemäß § 119 Abs. 1 StPO die akustische Überwachung der Besuche des Angeklagten angeordnet. Dies umfasst bei verständiger, zweckbezogener Auslegung auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Gesprächsüberwachung, wenn der Angeklagte und seine Besucher sich nicht in deutscher Sprache verständigen können und mithin eine Gesprächsüberwachung und damit die Durchführung des Besuchs als solches nur bei Zuziehung eines Dolmetschers möglich ist. Die Kosten des zur Besuchsüberwachung herangezogenen Dolmetschers sind daher nicht durch den Angeklagten, sondern die in dem Beschränkungsbeschluss vom 12.10.2010 angeordnete akustische Besuchsüberwachung veranlasst worden, die ihrerseits wiederum der Sicherung des Zwecks der Untersuchungshaft dient, so dass diese Kosten nicht dem Angeklagten angelastet werden können. Angesichts dessen ist der Dolmetscher in zumindest entsprechender Anwendung der Vorschriften des JVEG von der Staatskasse zu vergüten, weil es sich um eine vom Gericht bzw. der Justizvollzuganstalt, wenn auch nicht unmittelbar im Sinne des § 1 JVEG "angeordnete", so doch veranlasste Tätigkeit mit der Folge eines entsprechenden Vergütungsanspruchs des Dolmetschers gegen die Staatskasse handelt. Dass es sich nicht um von Angeklagten veranlasste und daher von der Staatskasse zu tragende Kosten handelt, ergibt sich auch daraus, dass die Justizvollzugsanstalt, der gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO eine Eilkompetenz für Beschränkungsanordnungen zukommt, dem Dolmetscher seine im Rahmen der Besuchsüberwachung ausgeübte Tätigkeit jeweils auf dem Formular HKR 174 b bescheinigt hat, das zum einen die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf als Veranlasser ausweist und zum anderen nach seiner Bestimmung für den Dolmetscher ausdrücklich als Tätigkeitsnachweis dient, der "mit dem Vergütungsantrag dem Gericht" zu Abrechnungszwecken vorzulegen ist. In der RV des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2005 (5672-Z.10) heißt es dazu unter Nr. 2.3: "Hat die oder der für die Besuchsüberwachung nach § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO verantwortliche Richterin oder Richter die Überwachung nicht selbst ausgeführt oder hat die Anstaltsleitung von ihrer Ersatzzuständigkeit nach § 119 Abs. 6 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, so ist der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher von der Justizvollzugsanstalt für jede Besuchsüberwachung eine Bescheinigung nach Vordruck HKR 174 b zur Geltendmachung der Vergütung bei Gericht zu erteilen. Die Bescheinigung ist als Anlage zu der erteilten Auszahlungsanordnung zu nehmen." Mit dieser Anordnung trägt letztlich auch der Justizminister und damit das Land Nordrhein-Westfalen dem Umstand Rechnung, dass die im Rahmen der Besuchsüberwachung entstehenden Dolmetscherkosten von der Staatskasse zu tragen sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 403). So liegt es auch hier. Eine Belastung des Angeklagten mit den im Rahmen der Besuchsüberwachung entstandenen Dolmetscherkosten, eine solche darf auch nicht im späteren Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen, würde im Übrigen zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung in Untersuchungshaft befindlicher Personen ausländischer Herkunft führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01, NStZ 2004, 274, 275), wobei es aus Sicht der Kammer keinen Unterschied macht, ob sie selbst oder die sie besuchenden Angehörigen der deutschen Sprache nicht mächtig sind, weil die faktische Benachteiligung in beiden Fällen die gleiche ist.