Urteil
11 O 401/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0210.11O401.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit der Klage verfolgt die Klägerin Ansprüche aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. 3 Unter Vermittlung des Herrn A schlossen die Parteien am 25. Februar 2009 zeitgleich einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag sowie eine separate Kostenausgleichsvereinbarung bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung in Höhe von insgesamt 8.820,00 € ab. Dieser Betrag war vertragsgemäß in 48 monatlichen Raten zu zahlen. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Beklagte den vollständigen Erhalt aller erforderlichen Unterlagen bezüglich beider Verträge, auch bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme der entsprechenden Widerrufsbelehrungen. 4 Die Beklagte leistete für die Monate März bis einschließlich Juni 2009 die vertragsgemäßen Raten auf Versicherung und Kostenausgleichsvereinbarung, ab dem 01.07.2009 leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr. 5 Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 erklärte die Beklagte den Widerruf der fondsgebundenen Rentenversicherung nebst Kostenausgleichsvereinbarung. 6 Mit ihrer Klageforderung macht die Klägerin im Wesentlichen die ausstehenden Raten für den vereinbarten Kostenausgleich sowie vorgerichtliche Mahnkosten etc. geltend. 7 Sie trägt im Wesentlichen vor: 8 Die Kostenausgleichsvereinbarung sei nicht unwirksam. Sie verstoße nicht gegen § 169 VVG (neue Fassung). 9 Auch ein Verstoß gegen § 305 c BGB sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Widerruf seitens der Beklagten sei wirksam nicht möglich. Die Widerrufsfrist habe am 16.03.2009 mit Erhalt der Versicherungspolice und der Kostenausgleichsvereinbarung zu laufen begonnen und habe 30 Tage später am 15.04.2009 geendet. Zudem habe die Beklagte vier Monate lang die Raten geleistet. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.421,27 € zuzüglich 13 % Zinsen hieraus seit dem 06.02.2010, zuzüglich 26,00 € Mahnkosten, 27,00 € Auskunftskosten, 3,85 € für Vordruck und Porto und 584,00 € Inkassokosten zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt im Wesentlichen vor: 15 Die Kostenausgleichsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §§ 134 BGB, 169 Abs. 5 Satz 2 VVG (neue Fassung) nichtig und damit unwirksam. 16 Zudem bestünden erhebliche Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf einen Verstoß gegen §§ 305 c, 307 BGB. 17 Schließlich habe sie sowohl den Versicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist beginne erst mit Zugang des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeiner Versicherungsbedingungen, den weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG sowie einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. Sie, die Beklagte, habe indes bis zum heutigen Tage weder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die Bedingungen der Kostenausgleichsvereinbarung erhalten. Dementsprechend könne ohne weiteres auch heute noch der Widerruf erklärt werden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Der Klägerin steht kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten ausstehenden Raten zu. Die zugrundeliegende Kostenausgleichsvereinbarung ist als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG (neue Fassung) nichtig im Sinne des § 134 BGB. 22 Nach den genannten Vorschriften ist ein Rechtsgeschäft nichtig, dass den Abzug noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert einer Versicherung vorsieht. 23 Die vorliegend gewählte Art der Vertragsgestaltung, das heißt die Vereinbarung über die separate Zahlung der Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages, die trotz Beendigung des Versicherungsvertrages unabhängig von der Dauer seines Bestehens in voller Höhe vereinbarungsgemäß fällig werden, verstößt als Umgehungsgeschäft gegen den Rechtsgedanken, der § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG zugrunde liegt. 24 Eine Gesetzesumgehung liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht, eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGHZ 110, 230, 233 f. m.w.N.). Die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäftes zu einer Verbotsnorm ergibt sich bereits im Wege der Auslegung aus der umgangenen Norm (BGH, Urteil vom 15.01.1990, II ZR 164/88), auszugehen ist jeweils vom Inhalt und Zweck der maßgeblichen Vorschrift. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam, es ist hingegen unwirksam, wenn es den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, Urteil vom 13.01.1972, VII ZR 81/70). Bei der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung kommt es darauf an, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 23.09.1982, VII ZR 183/80 m.w.N.). 25 Nach der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ist ein Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unzulässig. 26 Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht zu unterlaufen (Schwintowski/Brömmelmeyer, 2008, § 169 Rdnr. 94), da dies einer unzulässigen Vertragsstrafe gleich käme (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 16/3495, S. 104). Die streitgegenständliche Vorschrift ist weit auszulegen (Schwintowski/Brömmelmeyer, a.a.O. Rdnr. 99), wegen des klaren Wortlautes sind jegliche Abzüge verboten, die einen Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten entsprechen. Der Gesetzgeber wollte damit generell verhindern, dass der sein Kündigungsrecht ausübende Versicherungsnehmer mit Vertragsnebenkosten belegt wird, die im zukünftigen aber wegen Kündigung nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind. 27 Der unter Umständen nach kurzer Zeit den Versicherungsvertrag beendende Versicherungsnehmer soll nicht wegen einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung durch Verrechnung mit dem Rückkaufswert faktisch in seiner Entschließungsfreiheit im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt werden. Zweck der Norm ist allein ein Schutz des Versicherungsnehmers vor der – unzulässigen – Geltendmachung der noch nicht getilgten Versicherungsnebenkosten und vor dem faktischen Druck, eine Kündigung des Versicherungsvertrages wegen fortbestehender Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten zu unterlassen. Dieser Schutzzweck soll nach dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen aber weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden können. 28 Ein solcher Fall ist hier allerdings gegeben: 29 Durch die separate Kostenausgleichsvereinbarung, die im Bestand nicht mehr vom Versicherungsvertrag abhängig ist, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung eines Betrages, für den er letztlich keinen Gegenwert (in Form der Fortführung seiner Lebensversicherung) mehr enthält. Seine Kündigung, die regelmäßig im Hinblick auf die Minimierung seiner zu erfüllenden Zahlungsverpflichtung erfolgen wird, kann den von ihm avisierten Erfolg letztlich nicht herbeiführen und wird dadurch sinnlos. Zwar ist der Klägerin als Versicherer zuzugestehen, dass die mit separater Kostenausgleichsvereinbarung dem Versicherungsnehmer gegenüber erzielte Transparenz bezüglich jener Kosten einen gewissen Vorteil hinsichtlich der Bewertung der Rentabilität des Versicherungsvertrages ermöglicht, allerdings wiegt dieser Vorteil nicht so schwer, dass das Zugestehen der Geltendmachung der Kosten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages die faktische Einschränkung des Kündigungsrechtes durch Einführung einer Vertragsstrafe aufzuwiegen vermag. 30 Nach dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen, der in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG zum Ausdruck kommt, trägt der Versicherer das Risiko, dass er in einem frühen Stadium des Versicherungsvertrages die Vertragsnebenkosten selber zu tragen hat, weil der Versicherungsnehmer vor Amortisation dieser Kosten den Vertrag beendet. 31 Die Umgehung dieses Willens durch gestalterische Wahl der Aufteilung in zwei Verträge ist rechtsmissbräuchlich, zumal es der Versicherer anderenfalls auch in der Hand hätte, seine Kosten durch eine frühzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages von seiner Seite zu minimieren, ohne dass ihm dieses angerechnet werden könnte. 32 Aus den von der Klägerin herangezogenen Gesetzesmaterialien im Hinblick auf einen Vergleich der Kostenausgleichsvereinbarung mit einer Maklerprovision ergibt sich nichts anderes. 33 Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2005 (III ZR 251/04) entschieden, dass eine Courtage des Versicherungsmaklers nicht dadurch entfällt, dass der Versicherungsnehmer vorzeitig kündigt. Hier handelte es sich aber um keinen vergleichbaren Fall. 34 Maklerprovisionen sind völlig unabhängige Kosten zum Hauptvertrag. Sie sind nur in ihrem Entstehen vom Hauptvertrag abhängig. Ansonsten sind sie in ihrem – weiteren – Bestand von dem Hauptvertrag unabhängig. 35 Vorliegend geht es aber gerade nicht um – unabhängige – Maklerkosten, sondern um die mit Abschluss des Versicherungsvertrages entstehenden Vertragsnebenkosten des Hauptvertrages. Wenn eine Partei sich verpflichtet, einen Vertragsabschluss mittels eines Maklers anzubahnen und diesen hierfür zu vergüten, so beruht die Zulässigkeit dieser Vereinbarung in den Grenzen der Sittenwidrigkeit auf der Privatautonomie der Vertragsschließenden. Die Zahlung der vertraglichen Nebenkosten aber, die der Gesetzgeber in § 169 Abs. 5 VVG eindeutigen Grenzen unterworfen hat, steht insoweit nicht zur Parteidisposition. 36 Infolge der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Mahn- und Inkassogebühren sowie sonstiger vorgerichtlicher Kosten unter Verzugsgesichtspunkten zu. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 39 Streitwert: 8.421,72 €.