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Urteil

7 O 227/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0125.7O227.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von L.-Zertifikaten im Dezember 2007 geltend. Die Beklagte ist eine der größten deutschen Privatkundenbanken. Der Kläger ist gelernter Kaufmann, inzwischen Rentner und seit über dreißig Jahren Kunde der Beklagten. Der Kläger eröffnete am 22.2.2000 ein Wertpapier-Depot bei der Beklagten (Anlage B1) und investierte in den Jahren 2000 und 2001 etwa 33.700,00 € in Aktienfonds, etwa 30.750,00 € in Mischfonds, etwa 36.500,00 € in einen internationalen Immobilienfonds und etwa 5.500,00 € in einen Geldmarktfonds. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B5 Bezug genommen. Anfang des Jahres 2003 übertrug der Kläger seine Wertpapiere aus dem Depot bei der Beklagten auf ein Depot bei einer anderen Bank. Am 30.12.2005 erwarb der Kläger über die Beklagte 27 Stück des auf den Dow Jones EURO STOXX 50 Index bezogenen Premium Express Zertifikats XII der Emittentin Allegro Investment Corporation S.A für 1.030,00 € je Stück. Am 12.1.2007 erhielt er hierfür 1.095,00 € je Zertifikat zurückgezahlt. Im Dezember 2006 erwarb der Kläger im Namen seines Sohnes nach einem Beratungsgespräch mit dem Zeugen B. 38 Zertifikate der Sorte „Premium Express Zertifikat offensiv 8“ der Citibank International plc. zum Gesamtpreis von 39.140,00 €. Dieser Erwerb war Gegenstand des Verfahrens 7 O 228/09 vor dem Landgericht Düsseldorf. Am 11. Dezember 2007 fand in der Geschäftsstelle der Beklagten in Langenfeld ein weiteres Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Kundenberater B. auf Seiten der Beklagten statt, an dem auch die Ehefrau des Klägers teilnahm. Im Rahmen dieses Gesprächs erstellte der Zeuge B. nochmals ein sogenanntes Risikoprofil anhand eines standardisierten EDV-Fragebogens der Beklagten. Der Kläger unterzeichnete das von der Beklagten als Anlage B7 vorgelegte Risikoprofil mit u.a. folgenden Angaben: Angaben zu Ihrer Vermögenssituation Gesamtvermögen bei der Citibank 46.375 € Gesamtvermögen bei anderen Banken 20.001 bis 30.000 € Netto-Immobilienvermögen 0 Durchschnittliches Monats-Nettoeinkommen 2001 bis 3000 € Ihre Risikoeinstellung Frage stimme nicht zu stimme voll zu Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund.     In Geldangelegenheit gehe ich nur ungern Risiken ein.     Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden.     Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren.     Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verloren geht, würde mich das stark belasten.     Ihnen stehen drei unterschiedliche Anlageformen zur Verfügung, in die Sie ihr gesamtes Anlagevermögen investieren können. Welche Anlageform würden Sie wählen? Rendite von 1% bis 3 % Rendite von – 5 % bis 12 % Rendite von – 20 % bis 30 %     In welchen der folgenden Produkte haben Sie Erfahrungen und Kenntnisse? Kennt- Transaktions- Beschreibung (Beispielhafte Nennung) nisse häufigkeit 0 regelmäßig Bankeinlagen; €-Geldmarktfonds; €-Renten (AA und besser) 1 häufig €-Geldmarktnahe Fonds; €-Rentenfonds (€-Zone) incl. Staats- anleihenfonds; €-Offene Immobilienfonds; €-Renten (AA- bis A); Zertifikate 2 häufig €-Rentenfonds Global; €-Dachfonds; €-Renten (A- bis B); Zertifikate 3 häufig €-Rentenfonds incl. High Yield & Emerging Markets (EM); Nicht-€-Rentenfonds Global; €-Mischfonds; €-Aktienfonds u.a. Global, Europa, Fernost incl. Japan, USA, Globale EM; Nicht-€-Renten (A- bis B); Zertifikate 4 häufig Nicht-€-Rentenfonds incl. High Yield & EM; Nicht-€-Dach- & Mischfonds; Nicht-€-Aktienfonds u.a. Global, Fernost incl. Japan, USA, Japan, Global EM; €/Nicht-€-Aktienfonds incl. Länder, Branchen; Nicht-€-Renten, Aktien; Zertifikate 5 noch nie Optionsscheine; Zertifikate mit FTG-Pflicht  häufig komplexe Produkte Ihre zukünftige maximale Wertpapierrisikoklasse: 4 Unterlagen Status Ihre zukünftige Anlagestrategie historische 5-Jahres-Performance (p.a.) Strategie ؠ min. max. maximaler Risikoanteil Ausgewogen 6,38 % 0,70 % 15,45 % 55 % Unsere Einschätzung: Ausgewogen Ihre Wahl: Ausgewogen Der Kläger erwarb im Anschluss an das Beratungsgespräch 47 Stück des Bonus Express Defensiv Zertifikat II – WKN: A0SUEV, ISIN: DE000A0SUEV6 – zum Gesamtpreis von 47.940,00 €. In der von dem Kläger unterzeichneten Wertpapiersammelorder (Anlage B8) ist neben der Stückzahl und der Bezeichnung der Zertifikate ein Ausgabeaufschlag von 2,000 % angegeben. Unter der Überschrift „Risikohinweis“ ist der Satz angekreuzt: „Mit dem Kunden sind die Risiken und Funktionsweise der Anlage besprochen worden.“ Unter der Überschrift „Hinweis allgemein“ findet sich folgender Text: „Anlagen in diese Produkte sind keine Bankeinlagen und nicht durch Citibank/Citigroup, deren Töchter oder den Einlagensicherungsfonds garantiert. Die Performance der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Der Wert der Anlage unterliegt den Schwankungen des Marktes, welche zum ganzen oder teilweisen Verlust des Investments führen können. …“ Auf dem von der Beklagten vorgelegten Ausdruck der Wertpapiersammelorder (Anlage B8), welche die Unterschrift sowohl des Klägers als auch des Zeugen B. trägt, ist angekreuzt, dass der Kunde auf den Verkaufsprospekt verzichtet. Darüber steht: „Beim Kauf von strukturierten Produkten (Zertifikate) wurden dem Kunden die detaillierten Produktinformationen ausgehändigt.“ Über der Unterschrift des Klägers findet sich unter der Überschrift „Vergütungsvereinbarung“ folgender Text: „Citibank erhält für die Durchführung des hier in Auftrag gegebenen Kaufs von Fondsanteilen / Zertifikaten von der Fondsgesellschaft / dem Emittenten den o.g. Ausgabeaufschlag (AA) sowie o.g. Vertriebsfolgeprovision (VFP) p.a. Sonstige Rückvergütungen bzw. Vertriebsfolgeprovisionen bei der Zeichnung von Zertifikaten oder Fonds werden in den Produktinformationen ausgewiesen. Der unterzeichnende Kunde stimmt zu, dass Citibank die genannten Vergütungen als Entgelt für ihre Tätigkeit einbehält.“ Das von dem Kläger vorgelegte Kundenexemplar der Wertpapiersammelorder (Anlage zum Schriftsatz vom 14.1.2010, Bl. 100 d. A.) ist nicht unterschrieben und enthält keine Ankreuzungen hinsichtlich übergebener Unterlagen. Bei dem erworbenen Bonus Express Defensiv Zertifikat II handelt es sich um ein indexorientiertes Zertifikat mit maximal fünfjähriger Laufzeit, das auf die Wertentwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 Basiswerts bezogen ist und einen Sicherheitspuffer von 50 % beinhaltet. Emittentin ist die L. Brothers Treasury Co. B.V. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B9 zu den Akten gereichte Produktinformation verwiesen. Die Beklagte erhielt neben dem Aufgabeaufschlag von 2 % eine weitere Vergütung von 20,00 € je Zertifikat von der Emittentin. Der Kläger behauptet: Er sei ein absolut konservativer auf Substanzerhaltung bedachter Anleger, der sich bei allen vorherigen Anlagen auf die Empfehlungen der Bankberater verlassen habe. Er habe den Zeugen B. während des Beratungsgesprächs am 11.12.2007 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, eine sichere Geldanlage zur Altersabsicherung zu tätigen, die keinerlei Kapitalrisiko berge, und dass es sich bei dem Anlagebetrag um seine gesamten Ersparnisse handele, die ihm und seiner Ehefrau zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Alter dienen sollten . Das Risikoprofil sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Der Zeuge B. habe ihm gesagt, er müsse aus rein formalen Gründen einige Daten aufnehmen. Er habe eigenmächtig und zum Teil bewusst unzutreffende Angaben getätigt und dem Kläger diese nicht mitgeteilt. Unter anderem habe er bei der Frage, ob er gerne höhere Renditen erzielen möchte und dafür bereit sei, Risiken zu akzeptieren, mit „stimme nicht zu“ geantwortet, während der Zeuge B. die Antwort „stimme eher nicht zu“ aufgenommen habe. Bei den Fragen nach Erfahrung mit bestimmten Anlageprodukten habe er erklärt, dass er die einzelnen Bezeichnungen nicht kenne und nicht zuordnen könne. Weder er noch seine Ehefrau hätten die Eingaben am Bildschirm einsehen können. Er habe dem Berater zudem mitgeteilt, dass er nur eine kurzfristige Anlage tätigen wolle, um jedes Jahr neu entscheiden zu können, ob er sich weiter verpflichten wolle. Er habe im Dezember 2007 noch nicht gewusst, dass es sich auch bei den in den Vorjahren erworbenen Zertifikaten um Anlagen mit Kapitalrisiko und Totalverlustrisiko gehandelt habe. Der Zeuge B. habe ihm erklärt, die L. Zertifikate würdenauf dem bereits erworbenen Citibank International Zertifikat aufbauen, das er für seinen Sohn im Dezember 2006 erworben hatte. Er habe weiter erklärt, es handele sich bei dem L. Zertifikat um das sicherste und beste, eine hundertprozentige Anlageform mit „Risikoanteil 0“, bei der auf jeden Fall das Kapital zurückerstattet werde. Der Zeuge B. habe den Namen L. bewusst Deutsch ausgesprochen, damit er nicht auf die Idee komme, es könnte sich um eine amerikanische Bank handeln. Er habe ferner zugesichert, auch die Zinsen würden in jedem Fall garantiert ausgezahlt . Auf die fehlende Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds sei er nicht hingewiesen worden. Er habe auch nicht auf die Aushändigung schriftlicher Informationen verzichtet und dies auch nicht mit seiner Unterschrift betätigt. Der Zeuge B. habe die Wertpapiersammelorder nach seiner Unterschrift noch abgeändert, nämlich angekreuzt, dass der Kunde auf die Übergabe des Verkaufsprospekts verzichte. Auf seine ausdrückliche Nachfrage, ob die Beklagte irgendwelche Provisionen oder Vergütungen erhalte, habe der Zeuge B. dies ausdrücklich verneint. Die Beklagte habe trotz einer erkennbaren Verschlechterung der Vermögenssituation der L.-Bank und der drohenden Insolvenz Warnhinweise unterlassen und verharmlost, obwohl Finanzindikatoren ein erhöhtes Insolvenzrisiko bereits anzeigten. Er, der Kläger, hätte die Zertifikate bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Anlageform und über die Höhe der an die Beklagte fließenden Rückvergütungen nicht erworben. Der Kläger beantragt, 1 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung von 47 Zertifikaten der Lehmann Brothers Treasury Co. B.V., ISIN DE 000A0SUEV6 an ihn 47.940,00 € zu zahlen zuzüglich 2 % Bankzinsen seit der Geldanlage am 04.01.2008 sowie zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2009; 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.264,33 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Der Berater B. habe den Kläger umfassend aufgeklärt und ihm die Funktionsweise und die Risiken der streitgegenständlichen Zertifikate anhand und auf Grundlage der als Anlage B 9 zur Akte gereichten Produktinformation Schritt für Schritt erläutert. Er habe dem Kläger die Produktinformation auch während des Gesprächs übergeben. Unter anderem habe er ihn auch mündlich auf das Risiko eines möglichen Totalverlustes hingewiesen. Er habe zu keiner Zeit zugesichert, dass das eingesetzte Kapital auf jeden Fall zurückgezahlt werde. Anhaltspunkte für eine drohende Insolvenz der L.-Bank habe es nicht gegeben. Die Beklagte ist der Ansicht, die Hinweise auf den Ausgabeaufschlag und die weitere Vergütung in der Produktinformation sowie der Wertpapiersammelorder genügten den Anforderungen der Rechtsprechung zur Aufklärung über Rückvergütungen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4.1.2011 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen B. steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt und dem Kläger dadurch einen Schaden zugefügt hat. Ein Beratungsvertrag ist zwischen den Parteien zumindest stillschweigend zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433f = BGHZ 123, 126ff). Unstreitig hat vorliegend ein Beratungsgespräch über die Anlage eines Geldbetrages stattgefunden. Inhalt und Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Bank hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bank hat dabei einerseits eine anleger- und andererseits auch objektgerechte Beratung durchzuführen. Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel berücksichtigt (vgl. a. BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433f). Zur objektbezogenen Beratung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433f) folgende Grundsätze aufgestellt: „In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85 - WM 1987, 531, 532). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (vgl. BGHZ 100, 117, 121 f.). Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich - auch anhand ausländischer Quellen - über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl. Arendts WM 1993, 229, 234).“ Macht ein Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 11.5.2006, III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345f). Dem Kläger ist dieser Beweis nicht gelungen. Die Kammer kann nach Würdigung der persönlichen Angaben des Klägers, der zur Akte gereichten schriftlichen Unterlagen und der Aussage des Zeugen B. nicht feststellen, dass die Beratung des Klägers nicht anleger- oder objektgerecht erfolgte. 1. Der Kläger ist ausgebildeter Kaufmann und war auch vor dem streitgegenständlichen Beratungsgeschäft keineswegs völlig unerfahren im Umgang mit Anlagegeschäften. Er hatte mindestens 100.000 € in unterschiedliche Fonds der Risikoklassen 3 und 4 investiert und zudem bereits in den Jahren 2005 und 2006 jeweils dem hier streitgegenständlichen Papier ähnliche indexbasierte Zertifikate erworben. Er hat bei seiner informatorischen Anhörung auch eingeräumt, das Risikoprofil selbst unterzeichnet zu haben. Hieran muss er sich festhalten lassen. Auch wenn sich aus dem Risikoprofil eine eher konservative Einstellung des Klägers ergibt, stellt sich die Empfehlung eines indexorientierten Zertifikats mit Risikopuffer nicht als pflichtwidrig dar. Bei diesen Zertifikaten handelt es sich – auch wenn sie keinen hundertprozentigen Kapitalschutz aufweisen – keineswegs um hochspekulative oder besonders riskante Papiere. Vielmehr besteht bei Indexzertifikaten grundsätzlich nur das Risiko, aufgrund eines ungünstigen Standes des Index bei der Fälligkeit des Zertifikats nur einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurückzuerhalten; die Gefahr eines Totalverlustes aufgrund einer Insolvenz des Emittenten ist nicht größer als beim Direkterwerb von Aktien (vgl. a. BGH-Urteil vom 13.7.2004, IX ZR 178/03, NJW 2004, 2967ff, zitiert nach juris-Datenbank). Vorliegend bestanden keinerlei greifbare Hinweise auf eine mangelende Bonität der Emittentin. Es kann insoweit auch nicht konstatiert werden, dass die Empfehlung eines Zertifikats mit Risikopuffer, das von einer großen amerikanischen Bank emittiert wird, nicht in das Anlagekonzept eines eher konservativ orientierten Bankkunden passt. Die Kammer vermag unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auch nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger dem Zeugen B. bei dem Beratungsgespräch im Dezember 2007 ausdrücklich erklärte, er wolle überhaupt kein Risiko eingehen und auf keinen Fall in eine Anlageform investieren, bei der auch nur ein Teil des Kapitals verloren gehen könnte. Die dahingehenden Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung erschienen der Kammer unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen B. nicht hinreichend glaubhaft. Der Kläger hat den Ablauf des Beratungsgesprächs sehr einseitig geschildert. Er hat sich ersichtlich bemüht, die angeblich vorgebrachte Bedingung der Risikofreiheit in den Vordergrund zu stellen, ohne den Rest des Beratungsgesprächs anschaulich wiederzugeben. Die Kammer konnte dabei nicht klar erkennen, welche Angaben noch auf der ursprünglichen Wahrnehmung des Klägers beruhten und welche Angaben durch die zwischenzeitliche Befassung mit der Angelegenheit und die stattgefundene juristische Beratung gefärbt waren. Der Kläger hat überdies eingeräumt, mit dem Zeugen B. über den Basisindex, auf den das Zertifikat bezogen ist, nämlich den Dow Jones EURO STOXX 50 gesprochen zu haben und sich jedenfalls auch dessen bewusst gewesen zu sein, dass es für den Erfolg der Anlage maßgeblich auf den Kursverlauf ankam. Im Hinblick darauf, dass der Kläger Kaufmann ist und bereits einige Erfahrungen mit Wertpapieren gesammelt hatte, erscheint es lebensfremd, dass er nicht auch erkannte, dass eine größere Renditechance mit größeren Risiken verbunden ist. Der Zeuge B. hatte zwar keine konkrete Erinnerung mehr an das Gespräch mit dem Kläger und dessen Ehefrau, hat aber glaubhaft versichert, dass er bei dem vorliegenden Zertifikat keinesfalls garantiert hätte, dass ein Kapitalverlust nicht eintreten könne. Er hat zudem überzeugend geschildert, dass er Zertifikate immer anhand der schriftlichen Produktinformation vorstellt und insbesondere die verschiedenen Szenarien bei unterschiedlichen Kursverläufen aufzeigt. Gerade weil der Zeuge B. ganz offen eingeräumt hat, dass er sich an das Gespräch im Detail nicht erinnern kann, und auch nicht behauptet hat, jeden erdenklichen Punkt in aller Ausführlichkeit standardmäßig mit dem Kläger durchgesprochen zu haben, erscheint der Kammer seine Aussage verlässlich. Die Behauptung des Klägers, ein Zertifikat einer ausländischen Emittentin sei für ihn überhaupt nicht in Frage gekommen, ist im Hinblick auf die ebenfalls erworbenen Zertifikate der Citibank International nicht überzeugend. Im Dezember 2007 gab es auch noch keine Hinweise auf eine wirtschaftliche Krise der L.-Bank, worauf im Folgenden noch näher einzugehen ist. 2. Eine Pflichtverletzung wegen unterlassener Warnhinweise auf die drohende Insolvenz der Lehman-Bank hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Zu den Pflichten einer Bank, die ihren Kunden bestimmte Papiere empfiehlt, gehört es zwar, die Anlage mit dem banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen und sich über aktuelle Informationen, welche die Werthaltigkeit der konkreten Anlage beeinflussen können, auf dem Laufenden zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2009, III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687ff; Urteil vom 7.10.2008, XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700ff). Hierzu gehört vor allem die Auswertung von Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (BGH, a.a.O. und BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433f). Über zeitnahe und gehäufte negative Berichte, vor allem in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt oder der Frankfurter Allgemeinen Zeitung muss der Kunde von der Bank unterrichtet werden (BGH, Urteil vom 5.3.2009, III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687f.; Urteil vom 7.10.2008, XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700ff). Hätte die Beklagte bei sorgfältiger Auswertung der Wirtschaftspresse oder aus anderen ihr zur Verfügung stehenden verlässlichen Quellen bereits Ende 2007 deutliche Hinweise auf die drohende Insolvenz oder jedenfalls erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bei L. haben können oder aber einen konkreten Hinweis sogar tatsächlich erhalten, wäre ihr insoweit eine Pflichtverletzung zur Last zu legen, da es sich dann erkennbar um eine ganz wesentliche, für die Anlageentscheidung des Klägers besonders bedeutsame Information gehandelt hätte, die sie diesem vorenthalten hätte. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, worauf er seine Annahme, die Beklagte hätte die Krise erkennen müssen, stützt. Welche „Indikatoren“ es konkret zu welchem Zeitpunkt gegeben haben soll, erklärt er nicht. Die durch eine Bank vorzunehmende wirtschaftliche Bewertung einer Anlagemöglichkeit und der Bonität der Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen sowie die darauf basierende Beratung des Kunden hat sich an konkreten Parametern zu orientieren. Besonderes Gewicht haben dabei die Einstufungen der international anerkannten Ratingagenturen, da diese gerade auf den Zweck der Beurteilung der Bonität eines Unternehmens ausgerichtet sind. Es ist allgemein bekannt, dass die Ratings für L. auch zu Beginn des Jahres 2008 noch gut waren und keinerlei Hinweise auf eine drohende Krise gaben (vgl. a. Veil, Aufklärung und Beratung über die fehlende Einlagensicherung von Lehman-Zertifikaten, WM 2009, 1585 (1587f)). Niemand nahm im Dezember 2007 schon ernsthaft an, dass die viertgrößte Geschäftsbank der USA in Insolvenz fallen könnte und nicht notfalls von der US-Regierung gestützt würde. Gerade bei sogenannten systemrelevanten Instituten, deren Bestandsgefährdung aufgrund ihrer Größe, der Intensität ihrer Interbankbeziehungen und ihrer engen Verflechtung mit dem Ausland erhebliche negative Folgeeffekte bei anderen Kreditinstituten auslösen und zu einer Instabilität des Finanzsystems führen könnte, war aus damaliger Sicht nicht davon auszugehen, dass sich ein Totalverlustrisiko realisieren würde, weil jeder davon ausging, dass eine so wichtige und große Bank wie Lehman nicht scheitern dürfe und deshalb notfalls durch den Staat gestützt würde (Veil, a.a.O., S. 1588). 3. Es mangelt auch nicht an einer erforderlichen Aufklärung über Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zu den Aufklärungspflichten einer Bank gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, den Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für ihre Vermittlungs- und Vertriebstätigkeit Rückvergütungen erhält. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876ff) zu Fondsbeteiligungen entschieden, dass eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt darauf hinzuweisen hat, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Diese Aufklärung soll dem Kunden einen möglicherweise bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen legen und ihn in die Lage versetzen, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Die Offenlegung von Rückvergütungen ist deshalb auch unabhängig von der Höhe der Rückvergütungen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416f). Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Schutzgedanke gilt genauso für die Vermittlung von Inhaberschuldverschreibungen und ist inzwischen auch in § 31d WpHG normiert. Mit Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/09, ZIP 2009, 2380ff) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Aus der von dem Kläger unterzeichneten Wertpapiersammelorder ergibt sich in unmittelbarem Zusammenhang mit den für den Vertragsabschluss wichtigsten Angaben, nämlich Stückzahl, Bezeichnung und Preis der Zertifikate, dass ein Ausgabeaufschlag von 2 % zu zahlen ist . Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung, die auch in schriftlicher Form erfolgen kann. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Papiere zu einem geringeren Preis selbst eingekauft hat, handelt es sich hierbei nicht um eine aufklärungspflichtige „Rückvergütung“. Vielmehr liegt in diesem Rabatt die Gewinnmarge, welche die Beklagte erzielt. Aus dieser in allen Branchen üblichen Spanne zwischen Ein- und Verkaufspreis ergibt sich aber kein besonderes, für den Kunden nicht klar erkennbares Interesse einer Bank an der Empfehlung einer Anlage. Der 9. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.6.2009 (I-9 U 187/08, WM 2009, 1410ff) entschieden, dass eine Bank nicht verpflichtet ist, den Anleger darüber aufzuklären, dass der Emittent der Kapitalanlage in sein Finanzprodukt eine Gewinnmarge einkalkuliert hat, da der Anleger nicht erwarten kann, dass die Bank ihm das Finanzprodukt zum Selbstkostenpreis abgibt. 4. Dem Kläger stehen mangels Beratungspflichtverletzung auch weder Zinsen noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB oder §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB zu. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 47.940,00 €