Urteil
4a O 6/09
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Patentanspruch ist so auszulegen, dass zeitliche Steuerungsmaßnahmen zur Synchronisation des ankommenden Verkehrs technisch sinnvoll binnen des Vermittlungssystems zu verstehen sind, nicht als Steuerung bereits deterministisch verlassender Übertragungsstrecken.
• Räumlich-körperliche Merkmalsvorgaben in einem Vorrichtungsanspruch dürfen nicht durch rein funktionale Auslegung so verallgemeinert werden, dass Bauteile außerhalb des beschriebenen Mittelkomplexes als Bestandteil dieser Mittel gelten.
• Zur Darlegung einer Patentverletzung trägt der Patentinhaber die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Verortung und konkrete technische Zusammensetzung der beanspruchten Mittel im angegriffenen System.
• Ein Standardzitat, das in späteren Versionen gestrichen oder nur auf einen Übertragungsabschnitt bezogen ist, begründet nicht ohne weiteres die Erfüllung eines Patentmerkmals.
• Besteht substantiiertes Vorbringen des Patentinhabers zur Verwirklichung räumlich und funktional definierter Merkmale nicht, ist die Klage mangels Substantiierung abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung: Synchronisationsmittel des Patentanspruchs nicht tatrichterlich dargelegt • Ein Patentanspruch ist so auszulegen, dass zeitliche Steuerungsmaßnahmen zur Synchronisation des ankommenden Verkehrs technisch sinnvoll binnen des Vermittlungssystems zu verstehen sind, nicht als Steuerung bereits deterministisch verlassender Übertragungsstrecken. • Räumlich-körperliche Merkmalsvorgaben in einem Vorrichtungsanspruch dürfen nicht durch rein funktionale Auslegung so verallgemeinert werden, dass Bauteile außerhalb des beschriebenen Mittelkomplexes als Bestandteil dieser Mittel gelten. • Zur Darlegung einer Patentverletzung trägt der Patentinhaber die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Verortung und konkrete technische Zusammensetzung der beanspruchten Mittel im angegriffenen System. • Ein Standardzitat, das in späteren Versionen gestrichen oder nur auf einen Übertragungsabschnitt bezogen ist, begründet nicht ohne weiteres die Erfüllung eines Patentmerkmals. • Besteht substantiiertes Vorbringen des Patentinhabers zur Verwirklichung räumlich und funktional definierter Merkmale nicht, ist die Klage mangels Substantiierung abzuweisen. Die Klägerin als Inhaberin eines europäischen Patents macht gegen die Beklagten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen angeblicher Verletzung der Patentansprüche 1 und 14 geltend. Streitgegenstand sind technische Merkmale eines Kommunikationssystems und Verfahrens zur Synchronisation zwischen deterministischer und nicht-deterministischer Übertragung in drahtlosen Netzen. Die Beklagten betreiben ein UMTS-Netz nach 3GPP Release 4/99; Node B, RNC und MGW/CS-MGW sind beteiligt und wurden teils von Streithelfern geliefert. Die Klägerin behauptet, die RNC und MGW bildeten zusammen das im Patent genannte Vermittlungssystem und enthielten die im Patent geforderten zweiten Mittel samt Synchronisationsmitteln. Die Beklagten bestreiten dies, bringen Lizenzeinwände, Erschöpfung, dolo-agit und §275 BGB (Unverhältnismäßigkeit) vor und verneinen, dass die konkreten Mittel der Patentansprüche in ihren Geräten verortet seien. Das Gericht hat in der Hauptsache geprüft, ob die Merkmale, insbesondere die räumlich zu verortenden Synchronisationsmittel, gem. Anspruch 1 und die entsprechenden Verfahrensschritte gem. Anspruch 14 in dem UMTS-Netz verwirklicht sind. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; Klägerin hat die Verwirklichung der beanspruchten Merkmale nicht substantiiert dargelegt. • Auslegung der Anspruchsmerkmale: Merkmal zur Steuerung von Zeitmomenten des ankommenden Verkehrs ist technisch sinnvoll so zu verstehen, dass Steuerung innerhalb des Vermittlungssystems erfolgt (nicht Steuerung bereits deterministisch verlassender Übertragungsstrecken). • Der Anspruch enthält räumlich-körperliche Vorgaben: die "zweiten Mittel" sind ein im Vermittlungssystem vorhandener Komplex von Bauteilen (z.B. SPU), der sowohl Umwandlungs- als auch Synchronisationsfunktionen innehat; eine rein funktionale Zerlegung ohne Verortung führt zu unzulässiger Verallgemeinerung. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Komponenten in RNC oder CS-MGW die zweiten Mittel und die in Merkmal 6 beschriebenen Synchronisationsmittel bilden; wechselnde und spekulative Verortungen genügen nicht für tatrichterliche Feststellung. • Die Berufung auf Formulierungen des UMTS-Standards und Technikdokumente trägt die Feststellung ebenfalls nicht: die zitierte Standardstelle betraf ausschließlich die Verbindung Node B–RNC und der UL-Satz wurde später aus dem Standard gestrichen; Präsentationen und Herstellerunterlagen belegen nicht, dass Synchronisationsmittel im Sinne der Patentlehre innerhalb der zweiten Mittel vorhanden sind. • Auch für Anspruch 14 fehlt die erforderliche Darlegung, dass die verfahrensmäßigen Steuerungsschritte (insbesondere Steuerung der Übertragungszeitpunkte des ankommenden Verkehrs innerhalb des Vermittlungssystems) im angegriffenen Netz verwirklicht sind. • Mangels Substantiierung ist weder für Anspruch 1 noch für Anspruch 14 die Benutzung der patentierten Lehre durch das UMTS-Netz der Beklagten feststellbar; deshalb bestehen keine Unterlassungs-, Auskunfts- oder Feststellungsansprüche. Die Klage wird abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen hat, dass die beanspruchten zweiten Mittel einschließlich der hierin enthaltenen Mittel zur Steuerung von Übertragungszeitpunkten im Sinne der Patentansprüche konkret in den Komponenten des angegriffenen UMTS-Netzes verortet sind. Insbesondere führt das Vorbringen zu keiner tatrichterlichen Feststellung, dass die Synchronisationsfunktionen, wie sie der patentgemäßen Lehre innerhalb des Vermittlungssystems verlangt, in den RNC oder im CS‑MGW/MSC in der erforderlichen Weise enthalten sind. Die bloße Bezugnahme auf Standardpassagen, Präsentationen oder Herstellerunterlagen sowie spekulative Vermutungen genügen nicht zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast des Patentinhabers. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.