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Urteil

34 O 130/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0112.34O130.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden. Streitwert: 50.000,00 Euro. 1 2 Tatbestand 3 Die Klägerin ist die Herstellerin des A Porzellan R , nämlich hochwertiger Porzellan-Services, Porzellan-Broschen und sonstiger Schmuckgegenstände aus Porzellan. Kostenpflichtige Gutachten bietet sie nicht an. Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher deutscher, europäischer und internationaler Schutzrechte, unter anderem auch der am 16.01.2009 angemeldeten und für sie am 28.07.2009 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragenen Gemeinschafts-Wortmarke Nr. 753 0 942 – WEISSES GOLD. Die Marke ist eingetragen für die Warengruppen 14 (Uhrengehäuse; Schmuck), 21 (Porzellanwaren aller Art) und 35 (Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren …). 4 Der Beklagte ist als Sachverständiger seit 1988 mit der Erstellung von Gutachten und Sachverständigenleistungen über Porzellan tätig. Im Geschäftsverkehr benutzt er seit 1996 den Zusatz „Ihr Spezialist für weisses Gold“. Am 11.12.1999 ließ der Beklagte für sich die Domain „www.weissesgold.com“ registrieren. In diesem Internet-Auftritt bietet er Sachverständigendienstleistungen an. 5 Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Köln (84 O 103/10) am 12.05.2010 dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, das Zeichen www.B..com im Internet als Domain-Name im Zusammenhang mit Sachverständigendienstleistungen in Bezug auf Porzellanwaren zu benutzen. Eine Abschlusserklärung hat der Beklagte trotz Aufforderung durch die Klägerin nicht abgegeben. 6 Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Domain „www.B.com“ erst seit 2010 für Sachverständigenleistungen in Bezug auf Porzellan verwende und legt dazu die Ergebnisse einer „Wayback Machine“ vor. Sie vertritt die Auffassung, wegen hochgradiger Zeichenähnlichkeit und hochgradiger Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit könne sie als prioritätsältere Markeninhaberin von dem Beklagten Unterlassung der Benutzung der Domain www.B..com verlangen. Die Herstellung von Porzellanwaren und die Erbringung von Sachverständigendienstleistungen in Bezug auf Porzellanwaren gingen Hand in Hand. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1. 9 den Beklagten zu verurteilen, 10 es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, 11 das Zeichen www.B.com im Internet als Domain-Name im Zusammenhang mit Sachverständigenleistungen in Bezug auf Porzellanwaren zu benutzen, insbesondere unter der vorgenannten Domain diese Dienstleistungen anzubieten und/oder das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere wenn dies gemäß der nachfolgenden Abbildung geschieht: 12 2. 13 den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den Umfang der 14 Bl. 4 15 3. 16 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er behauptet, dass er die Domain “B..com“ in verschiedenen Intervallen seit 1999 für Sachverständigendienstleistungen nutze. Er vertritt die Auffassung, die Bezeichnung „B.“ sei rein beschreibend für Porzellan und verfüge über keine Unterscheidungskraft. Im übrigen bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den durch die Klagemarke geschützten Waren und Dienstleistungen und den von ihm angebotenen Dienstleistungen, nämlich Sachverständigengutachten. Bei den Dienstleistungen in Klasse 35 handele es sich um Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Waren, welche im Zusammenhang mit Porzellan stehen. Die von der Klägerin angebotenen Porzellanwaren seien neu, während sich die von ihm angebotenen Dienstleistungen in erster Linie auf alte Porzellanwaren bzw. Antiquitäten bezögen. 20 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 23 Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Unterlassung der Verwendung des Zeichens www.B..com im Zusammenhang mit Sachverständigendienstleistungen in Bezug auf Porzellanwaren verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. b GMV. 24 Zwar ist die Klägerin aufgrund der Eintragung im Gemeinschaftsmarkenregister gemäß Artt. 5 und 6 GMV Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „B.“. Das angegriffene Zeichen www.B.com ist auch nahezu identisch mit der Klagemarke. Der Beklagte benutzt die angegriffene Domain auch im geschäftlichen Verkehr. Weiter kann auch dahinstehen, ob der Beklagte sich auf die Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke „B“ gemäß Art. 12 lit. b GMV berufen kann. Die Frage, ob das Kennzeichen „B“ als Beschaffenheitsangabe für Porzellan rein beschreibend wirkt, ist dann zu bejahen, wenn nicht ein erheblicher Teil des Verkehrs die Ware Porzellan aufgrund der Marke „B“ als von dem Unternehmen der Klägerin stammend erkennt (vgl. OLG Düsseldorf, 20 U 108/01, Urteil vom 11.12.2001, zitiert nach juris Rdn. 26). Die überwiegenden Argumente sprechen dagegen, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs Porzellan aufgrund der Beschreibung „B“ der Porzellanmanufaktur A, also der Klägerin zuordnet. Denn der Begriff „B“ wird für Porzellan generell verwendet. Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die Porzellanmanufaktur A weltberühmt für die Herstellung von Porzellan ist und in Deutschland und Europa eine herausragende Position bei der Herstellung von Porzellan einnimmt. Ebenso stellen aber weitere deutsche und europäische Porzellanmanufakturen weltberühmtes Porzellan her, so dass der Begriff des „B“ für wertvolles Porzellan nicht auf die Porzellanmanufaktur A beschränkt ist, sondern ebenso für das Porzellan weiterer Porzellanmanufakturen verwendet wird. Dies gilt umso mehr als es berühmte deutsche und europäische Porzellane gibt, die allein weiße Services herstellen, ohne sie zu dekorieren. 25 Letztlich muss die Frage, ob das Kennzeichen „B“ als Beschaffenheitsangabe für Porzellan rein beschreibend wirkt, im vorliegenden Rechtstreit nicht entschieden werden. Denn jedenfalls besteht zwischen der Klagemarke „B“ und dem angegriffenen Kennzeichen www.B.com insoweit keine Verwechselungsgefahr, als keine Ähnlichkeit der durch die beiden Kennzeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen besteht. Maßgebend für die Produktähnlichkeit sind diejenigen tatsächlichen Umstände, welche in den Augen des angesprochenen Verkehrs die zum Vergleich stehenden Waren oder Dienstleistungen einander wirtschaftlich so nahe stehend erscheinen lassen, dass sie als im Rechtssinne ähnlich anzusehen sind, weil sie geeignet sind, die Gefahr einer Verwechselung des jüngeren Zeichens mit der älteren Marke mit zu begründen (Eisenführ/Schennen, GMV, 2. Aufl. 2007, Art. 8 Rdn. 78). 26 Die Klagemarke ist neben den Waren-Klassen 14 (Schmuck) und 21 (Porzellanwaren) in Klasse 35 unter anderem geschützt für Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels über das Internet, Einzel- und Großhandelsleistungen und Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Dekorationswaren. Diese Dienstleistungen sind alle gerichtet auf den Vertrieb von Produkten. Davon unterscheidet sich die Dienstleistung des Beklagten grundlegend. Denn der Beklagte vertreibt keine Waren, sondern erbringt eine sachverständige Bewertung von Produkten. Wie weit sich der Vertrieb von Produkten und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens unterscheiden, ergibt sich aus der Nizzaer Klassifikation selbst. Dort werden in Klasse 35 Dienstleistungen der Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten geschützt. In der erläuternden Anmerkung des Deutschen Patent- und Markenamtes heißt es dazu ausdrücklich: „Diese Klasse enthält insbesondere nicht Dienstleistungen, wie Schätzungen und Gutachten von Ingenieuren, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Leitung der Geschäfte eines Handels- oder Industrieunternehmens stehen.“ Für die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten ist die eigene Klasse 42 mit „wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezüglichen Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ vorgesehen. 27 Auch tatsächlich besteht keine Verwechselungsfähigkeit bei den angebotenen Dienstleistungen der Klägerin und des Beklagten. Der Beklagte begutachtet ausschließlich alte Porzellane, während die Klägerin überhaupt keine Gutachten erstellt und nur neue Porzellane vertreibt. 28 Mangels Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Auskunfts- oder Feststellungsanspruch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.