Urteil
7 O 193/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0110.7O193.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Weitere Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt als Sonderinsolvenzverwalter Schadensersatz wegen pflichtwidrig unterlassener Geltendmachung von Steuerrückzahlungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin von dem Beklagten als Insolvenzverwalter. 3 Das Amtsgericht Düsseldorf, 510 IN 71/04, eröffnete mit Beschluss vom 6.7.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau J.H., handelnd unter D.H. Automaten, Ratingen. Mit Beschluss vom 17.12.2008 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenbereich der Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen aus steuerrechtlichen Ansprüchen gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter. 4 Die Insolvenzschuldnerin H.hatte ein Einzelunternehmen als Aufstellerin von Spielgeräten betrieben. In steuerlichen Angelegenheiten ließ sie sich durch die Steuerberatungsgesellschaft G.& F. GmbH beraten. 5 Die Finanzverwaltung unterwarf Erlöse aus Geldspielgeräten in den 90-er Jahren generell der Umsatzsteuer, soweit sie nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 von der Umsatzsteuer befreit waren, weil sie durch den Betrieb einer Spielbank bedingt waren oder unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen. Am 30.11.2000 erging allerdings eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (V B 187/00, BFH/NV 2001, 657f), in welcher dieser u.a. ausführte, dass nicht auszuschließen sei, dass sich ein Unternehmer für die Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann. 6 Im Jahr 2001 stellten die Steuerberater der Insolvenzschuldnerin Anträge auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide u.a. für die Jahre 1996 bis 1998, die das Finanzamt mit Bescheiden vom 4.7.2001 ablehnte. Gegen die Ablehnungsbescheide legten die Steuerberater der Insolvenzschuldnerin am 1.8.2001 Einspruch ein. 7 Mit Urteil vom 26.10.2001 entschied das Finanzgericht Münster (5 K 4280/00, EFG 2002, 501ff), dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen umsatzsteuerfrei zu belassen sind, da der Unternehmer sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) berufen könne, nach der die Mitgliedsstaaten "... von der Steuer: Wetten, Lotterien und sonstige Glückspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedsstaat festgelegt werden", befreien. 8 Im Rahmen des in Bezug auf dieses Urteil durchgeführten Revisionsverfahrens legte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof mit Entscheidung vom 6.11.2002 (V R 7/02, DStRE 2003, 179ff) folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vor: 9 Ist Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist? Verbietet Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG einem Mitgliedstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten bereits dann der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie z.B. beim Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind? Kann sich der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen?" 10 In den Jahren 2002 und 2003 führte das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann bei der Insolvenzschuldnerin eine Betriebsprüfung u.a. zur Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 durch. Auf den als Anlage B1 überreichten Betriebsprüfungsbericht vom 24.11.2003 wird Bezug genommen. Das Finanzamt nahm Zuschätzungen wegen fehlender Buchführung vor und erließ unter dem 9.1.2004 Änderungsbescheide bzgl. der Umsatzsteuer für die Jahre 1996 – 1998, mit denen Nachforderungen erhoben wurden. Auf die Anlagen B9 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.1.2004 legten die Steuerberater der Insolvenzschuldnerin gegen die Änderungsbescheide vom 9.1.2004 Einspruch ein und führten u.a. aus: "Abschließend wiederholen wir unseren Antrag aus 2001, die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 insoweit aufzuheben, als sie aus Geldspielgeräten resultieren, weil sie derzeit in der Rechtsprechung als nicht den EG-Richtlinien entsprechend angesehen werden (vgl. auch anh. Verfahren beim BFH V R 7/02). Vor diesem Hintergrund wären die vorgenommenen Zuschätzungen, soweit sie aus Geldspielgeräten resultieren, nicht EU-konform und damit insoweit hinfällig …." 11 Nachdem der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, teilte die G. & F. GmbH ihm mit Schreiben vom 12.7.2004 (Anlage K3) u.a. mit: "… Abschließend weisen wir auf die strittigen Steuerlasten nach einer BP für die Altjahre hin; wegen der Rechtsfragen befinden wir uns im Einspruchsverfahren, wegen der Aussetzung der Vollziehung ist ein Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig. Wir werden in diesen Sachen nicht mehr tätig werden, es denn auf Ihre ausdrückliche Aufforderung hin." 12 Das Finanzamt meldete u.a. die Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1996 – 1998 aus den Änderungsbescheiden vom 9.1.2004 zur Tabelle an. Die Forderungen wurden im Prüfungstermin bestritten. 13 Mit Schreiben vom 2.11.2004 (Anlage K7) forderte das Finanzamt den Beklagten unter Verweis auf die laufenden Einspruchsverfahren auf zu erklären, ob er die Verfahren aufnehme oder den Widerspruch gegen die Forderungen zurücknehme. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Anlage K7 verwiesen. Der Beklagte gab daraufhin gegenüber dem Finanzamt keine Erklärungen ab. 14 Am 17.2.2005 (C-453/02, C-462/02, DStR 2005, 371ff) erließ der Europäische Gerichtshof ein Urteil mit folgendem Tenor: 15 Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbar innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern. 16 Das Urteil des EuGH wurde u.a. am 2.3.2005 in der Zeitschrift für Deutsches Steuerrecht, am 16.3.2005 in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst, am 17.3.2005 in der Zeitschrift für Internationales Steuerrecht und am 11.4.2005 in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht veröffentlicht. 17 Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann stellte mit Einspruchsentscheidung vom 15.3.2005 (Anlage B2) gegenüber dem Beklagten u.a. die auf Grundlage der Betriebsprüfungsergebnisse ermittelten und durch die Änderungsbescheide vom 9.1.2004 festgesetzten Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1996 – 1998 gemäß § 251 Abs. 3 AO als Insolvenzforderungen fest, ohne dabei das Urteil des EuGH vom 17.2.2005 zu berücksichtigen. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.3.2005 (Anlage B3) wies das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann zudem die Einsprüche u.a. gegen die Ablehnungsbescheide vom 4.7.2001 betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 zurück. Der Beklagte übersandte der Insolvenzschuldnerin die beiden Einspruchsentscheidungen mit der Bitte um Mitteilung, ob die Steuerforderungen richtig seien, da ihm selbst keine Unterlagen zur Überprüfung vorlägen (vgl. Anlage B4). Die Insolvenzschuldnerin teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 4.4.2005 (Anlage K8) mit, dass sie die Forderungen des Finanzamts nicht in voller Höhe anerkenne, und verwies zur Begründung auf den Schriftwechsel zwischen ihren Steuerberatern und dem Finanzamt. 18 Der Beklagte ließ die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts vom 15.3.2005 und vom 16.3.2005 bestandskräftig werden. 19 Nach Hinweis eines Gläubigers stellte er am 24.8.2005 betreffend die Umsatzsteuerfestzungen für die Jahre 1996 bis 1998 Änderungsanträge nach § 164 AO unter Bezugnahme auf die neue Rechtsprechung zur Besteuerung von Erlösen aus Geldspielgeräten, welche das Finanzamt ablehnte. Gegen die Ablehnungsbescheide legte der Beklagte jeweils Einspruch ein. Das Finanzamt wies die Einsprüche am 25.5.2007 zurück. 20 Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte nach § 60 InsO, da er es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, gegen die Einspruchsentscheidungen vom 15./16.3.2005 vorzugehen. Er ist der Ansicht, der Beklagte hätte sich über die Umsatzsteuerproblematik anhand der veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs informieren müssen. Er hätte genügend Hinweise auf die laufenden Einspruchsverfahren erhalten und die Erfolgsaussichten erkennen müssen. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Beklagten nicht alle relevanten Unterlagen vor Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen vom 15.3.2005 und vom 16.3.2005 vorgelegen haben. Er behauptet, es hätten sich bei fristgemäßer Klageerhebung in Bezug auf die Einspruchsentscheidungen vom 15.3.2005 und 16.3.2005 Umsatzsteuererstattungen in Höhe von 135.886,41 DM für das Jahr 1996, in Höhe von 125.781,45 DM für das Jahr 1997 und in Höhe von 163.333,65 DM für das Jahr 1998 ergeben. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Beklagten zu verurteilen, an die Insolvenzmasse betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. (Amtsgericht Düsseldorf, 510 IN 71/04) 318.251,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der Beklagte macht geltend, die streitgegenständliche steuerrechtliche Problematik und Auseinandersetzung mit dem Finanzamt sei für ihn vor Bestandskraft der maßgeblichen Einspruchsbescheide nicht erkennbar gewesen. Die BFH-Beschlüsse sowie das EuGH-Urteil betreffend die hier streitgegenständliche Umsatzsteuerproblematik habe er vor Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen vom 15./16.3.2005 nicht kennen müssen. Die Umsatzsteuererklärungen für 1996 – 1998, die Bescheide, die Änderungsanträge und die Einspruchsschriften hätte er nicht vorliegen gehabt. Die Insolvenzschuldnerin habe sich nicht sehr kooperativ gezeigt und Unterlagen nicht oder nur zögerlich herausgegeben. Zur Einschaltung eines Steuerberaters habe damals keine Veranlassung bestanden; aus Kostengründen habe er einen Steuerberater auch nicht ohne konkrete Anhaltspunkte beauftragen dürfen. Im Übrigen wendet er sich gegen die Höhe des klägerseits geltend gemachten Schadens und bestreitet u.a. die prozentual im Verhältnis zu den Gesamterlösen ermittelten Beträge der Umsätze aus Geldspielgeräten. Zudem macht er geltend, die Finanzverwaltung hätte gegenüber den Erstattungsansprüchen die Aufrechnung mit offenen Steuerforderungen in Höhe von 152.429,58 € erklären können. Weiter seien Steuerberatungskosten in Abzug zu bringen. 26 Wegen des gesamten weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 28 I. 29 Die Voraussetzungen eines Grundurteils nach § 304 ZPO liegen vor. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist nach Grund und Höhe streitig. 30 Über den Grund ist aus prozessökonomischen Gründen vorab zu entscheiden. 31 Selbst unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgetragenen Gegenforderungen des Finanzamts und möglicherweise weiter in Ansatz zu bringenden Abzugspositionen verbleibt mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ein Schaden in erheblicher Höhe. 32 II. 33 Der Beklagte ist dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz nach § 60 InsO verpflichtet. 34 Er hat die ihm obliegenden Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt, indem er es unterlassen hat, die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann vom 15.3.2005 und 16.3.2005 ordnungsgemäß unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen und Unterlagen und unter Berücksichtigung der aktuellen Steuerrechtsprechung zu prüfen und dann eine Klage beim Finanzgericht einzureichen. 35 Zu den Pflichten eines Insolvenzverwalters gehört auch die Prüfung, ob dem Insolvenzschuldner Ansprüche auf Steuerrückerstattungen gegenüber der Finanzverwaltung zustehen, und bei hinreichender Erfolgsaussicht die Einleitung der gebotenen rechtlichen Schritte wie die Einlegung von Rechtsmitteln oder die Erhebung einer Klage – eventuell unter Hinzuziehung eines Steuerberaters. 36 Unabhängig davon, welche Unterlagen dem Beklagten konkret von der Insolvenzschuldnerin wann überlassen wurden und auch unabhängig von der Frage, ob man von einem Insolvenzverwalter generell die regelmäßige und zeitnahe Lektüre aktueller steuerrechtlicher Entscheidungen erwarten darf, ergab sich schon aufgrund der unmittelbar an den Beklagten gerichteten Schreiben der Finanzverwaltung sowie der Schreiben der vormaligen Steuerberater der Insolvenzschuldnerin ein Anlass zur Überprüfung der Umsatzsteuerbescheide und der Erfolgsaussichten der eingelegten Einsprüche. 37 Bei ordnungsgemäßer Auswertung der ihm unstreitig übergebenen Unterlagen hätte der Beklagte mit zumutbarem Aufwand und auch ohne vertiefte Steuerrechtskenntnisse zumindest erkennen können, dass erhebliche Teile der Erlöse der Insolvenzschulderin nach der neueren Rechtsprechung zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen worden waren und eine Klage auf neue Festsetzung und Erstattung insoweit Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. 38 Unstreitig war der Beklagte längere Zeit über die laufenden Einspruchsverfahren informiert, auch wenn ihm nicht positiv bekannt gewesen sein mag, mit welcher Begründung die Einsprüche erhoben worden waren. Möglicherweise lagen ihm auch die Umsatzsteuererklärungen und Bescheide zunächst nicht vor. Nachdem ihm aber selbst die Einspruchsentscheidungen vom 15.3.2005 und 16.3.2005 zugegangen waren, die Insolvenzschulderin ihm mit ihrem Schreiben vom 4.4.2005 mitgeteilt hatte, dass sie die Forderungen nicht anerkenne und sich Näheres aus dem Schriftwechsel zwischen ihrem Steuerberater und dem Finanzamt ergebe, und die Steuerberater bereits mit Schreiben vom 12.7.2004 (Anlage K3) an den Beklagten auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit strittigen Steuerlasten nach einer BP für die Altjahre hingewiesen hatten, drängte es sich zumindest auf, sich die Einspruchsschriften und auch die Anträge auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide sowie die Stellungnahme der Steuerberater zur Betriebsprüfung näher anzusehen. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass er sich rechtzeitig konkret um diese Unterlagen bemüht hat und noch nicht einmal Abschriften von Bescheiden, Anträgen und Einspruchsschriften von der Finanzverwaltung, von den vormaligen Steuerberatern oder der Insolvenzschuldnerin selbst erlangen konnte. Mag die Finanzverwaltung auch keine generelle Einsicht in ihre Akten gewähren, dürften im Regelfall zumindest Abschriften einzelner Unterlagen, welche der Steuerpflichtige selbst eingereicht hat, zu erlangen sein. Der Beklagte hat auch nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Steuerberater sich auf Anfrage geweigert hätten, - ggf. gegen Kostenerstattung oder Entgelt – einzelne Unterlagen herauszugeben oder Auskünfte zu erteilen. Selbst wenn viele Steuerpflichtige unbegründet Einspruch einlegen, hätte der Beklagte zumindest die Einspruchsschreiben lesen müssen, um zu entscheiden, ob ein weiteres Vorgehen angezeigt ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kosten für eine Erstbesprechung mit den Steuerberatern unverhältnismäßig hoch gewesen wären. Schon die telefonische Anfrage bei den Steuerberatern, mit welcher Begründung die streitgegenständlichen Einsprüche erhoben worden sind, hätte zunächst ausgereicht, um auf die Umsatzsteuerproblematik zu stoßen, die dann in Anbetracht des von der Insolvenzschuldnerin ausgeübten Unternehmens erkennbar eine ganz gravierende Rolle spielen musste. Auch aus der Lektüre des einseitigen Einspruchsschreibens vom 20.1.2004 (Anlage B9) hätte sich für den Beklagten ein eindeutiger Hinweis darauf ergeben, dass es zumindest fraglich ist, ob eine Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten rechtmäßig ist. Bei näherer Befassung mit der Problematik wäre der Beklagte dann zumindest auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs und das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof aufmerksam geworden. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, wann die Entscheidung des EuGH zum ersten Mal in einer Zeitschrift veröffentlich wurde. Über das Aktenzeichen des EuGH hätte er sich zu jeder Zeit über den Stand des Verfahrens informieren können. 39 Der Beklagte hat seine Pflichten als Insolvenzverwalter auch schuldhaft verletzt. Hierzu genügt im Rahmen des § 60 InsO einfache Fahrlässigkeit zur Begründung der Haftung. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass in Steuerfragen eine Haftung erst bei grober Fahrlässigkeit begründet wird, gilt dies für die steuerrechtliche Haftung nach § 69 AO, nicht aber für die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO. Die strengeren Verschuldensvoraussetzungen des § 69 AO können auch nicht auf den vorliegenden Fall und die Haftung nach § 60 InsO übertragen werden. Zwar darf die Haftung nach § 69 AO nicht über § 60 InsO ausgedehnt werden. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verletzung steuerlicher Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung innerhalb des Anwendungsbereichs des § 69 AO, sondern um die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (vgl. zum Ganzen auch Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 75; Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage, §§ 60, 61 Rdnr. 81 und § 80 Rdnr. 135). § 69 AO setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter gegen Verpflichtungen verstößt, die auf den Steuergesetzen beruhen; § 60 InsO greift ein, wenn der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische, d.h. solche Pflichten verletzt, die sich aus dem Insolvenzrecht ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1988, IX ZR 61/88, NJW 1989, 303ff). Die von dem Beklagten verletzte Pflicht, Ansprüche zugunsten der Gläubiger zu prüfen und durchzusetzen, folgt aus dem Insolvenzrecht, auch wenn es um Steuerrückerstattungsansprüche geht. 40 Durch die unterlassene Klageerhebung hat der Beklagte auch einen Schaden zum Nachteil der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin verursacht. Der Beklagte bestreitet nicht, dass eine Erstattung von Umsatzsteuern bei Durchführung eines Klageverfahrens jedenfalls in gewisser Höhe selbst unter Anrechnung von Gegenforderungen der Finanzverwaltung und unter Abzug von Kostenpositionen erfolgt wäre. Entsprechende Erstattungen sind unstreitig für Zeiträume ab 1999 erfolgt. Die Festsetzungsfristen bezüglich der Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 waren aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung und der laufenden Einspruchsverfahren auch noch nicht abgelaufen.