Urteil
10 O 223/10
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer bloßen Anpassung von Zinskonditionen in einem bestehenden Darlehensverhältnis liegt regelmäßig kein neues Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB vor.
• Ein neues eigenständiges Kapitalnutzungsrecht ist maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen echter und unechter Abschnittsfinanzierung; wird ein solches nicht eingeräumt, handelt es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung.
• Wird in einer Vereinbarung ausdrücklich auf das bestehende Darlehensverhältnis Bezug genommen und gelten übrige Vertragsbedingungen weiter, ist die Änderung als bloße Konditionsvereinbarung zu werten.
• Selbst bei einem wirksamen Widerruf einer späteren Konditionsvereinbarung bliebe der Darlehensnehmer an den ursprünglichen Darlehensvertrag gebunden, wenn dieser ungekündigt fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Keine Widerrufsmöglichkeit bei bloßer Konditionsanpassung des bestehenden Darlehens • Bei einer bloßen Anpassung von Zinskonditionen in einem bestehenden Darlehensverhältnis liegt regelmäßig kein neues Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB vor. • Ein neues eigenständiges Kapitalnutzungsrecht ist maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen echter und unechter Abschnittsfinanzierung; wird ein solches nicht eingeräumt, handelt es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung. • Wird in einer Vereinbarung ausdrücklich auf das bestehende Darlehensverhältnis Bezug genommen und gelten übrige Vertragsbedingungen weiter, ist die Änderung als bloße Konditionsvereinbarung zu werten. • Selbst bei einem wirksamen Widerruf einer späteren Konditionsvereinbarung bliebe der Darlehensnehmer an den ursprünglichen Darlehensvertrag gebunden, wenn dieser ungekündigt fortbesteht. Die Parteien schlossen 1996 einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung. Die Zinsbindung war zunächst bis 30.11.2001 befristet, das Kapitalnutzungsrecht aber bis zur Tilgung vereinbart; die Rückzahlung erfolgte in Raten. 2006 vereinbarten die Parteien eine Konditionsanpassung mit neuer Zinsfestschreibung bis 30.03.2019 und konkreten Monatsraten; der Kläger wurde nicht gesondert über ein Widerrufsrecht belehrt. 2009 erklärte der Kläger den Widerruf der Vereinbarung von 2006 und bot Rückzahlung des Restsaldos an; die Bank bestreitet ein Widerrufsrecht. Streitpunkt ist, ob die 2006er Vereinbarung ein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht begründete (echte Abschnittsfinanzierung) oder lediglich bestehende Konditionen änderte (unechte Abschnittsfinanzierung). • Rechtsgrundlagen: §§ 355, 495 Abs. 1 BGB; Auslegung nach §§ 133, 157 BGB relevant für Vertragsinhalt. • Widerrufsrecht knüpft an die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehens gerichtete Willenserklärung; reine Konditionsanpassungen eines bestehenden Kreditverhältnisses begründen kein neues Widerrufsrecht. • Abgrenzungskriterium ist die Vereinbarung eines eigenständigen Kapitalnutzungsrechts; liegt dies nicht vor, handelt es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung. • Der ursprüngliche Vertrag von 1996 räumt dem Kläger ein unbefristetes Kapitalnutzungsrecht ein; die Zinsfestschreibung war lediglich zeitlich begrenzt. Eine automatische Fälligkeit zum Ende der Festzinsphase trat nur ein, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung widersprochen hätte, was nicht zu einer Beendigung des Vertrags führte. • Die Vereinbarung von 29.05.2006 bezeichnet ausdrücklich das bestehende Darlehensverhältnis als Grundlage, ändert Konditionen unter Beibehaltung sonstiger Vertragsregelungen und bezieht sich auf die ursprüngliche Darlehensnummer und -summe; daher ist sie als Änderungsvereinbarung, nicht als neuer Darlehensvertrag, zu werten. • Folgerung: Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zu; sein anwaltliches Schreiben vom 28.09.2009 stellt keinen wirksamen Widerruf dar. • Selbst wenn ein Widerrufsrecht bestünden, würde dies den Kläger nicht von seinen Pflichten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag entbinden, da dieser fortbesteht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Vereinbarung vom 29.05.2006 zusteht, weil diese nur eine bloße Konditionsanpassung eines bereits bestehenden Darlehensverhältnisses darstellt und kein neues eigenständiges Kapitalnutzungsrecht begründet. Damit ist der Widerruf des Klägers unwirksam und die Beklagte behält ihre vertraglichen Ansprüche; der Kläger bleibt an die Regelungen des ursprünglichen Darlehensvertrags von 1996 gebunden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.