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Urteil

22 S 131/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:1126.22S131.10.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld - Az.: 11 C 290/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld - Az.: 11 C 290/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. II. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. III. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 517, 520 Abs. 1 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger rügt Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die - als zutreffend unterstellt - entscheidungserheblich wären. Das Amtsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Unter der gebotenen Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1991, 2763) seien die Beklagten zunächst darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie die vertraglich vereinbarten Profile erstellt und die von ihr geschuldeten Profivergleich vorgenommen haben. Erst danach könne von ihm verlangt werden, dass er deren Unbrauchbarkeit darlege und beweise. Dieser Verpflichtung seien die Beklagten bisher nicht nachgekommen. Es sei weder ein Persönlichkeitsprofil von ihm und sein Wunschpartnerprofil erstellt noch Persönlichkeitsprofile der ihm vorgeschlagenen Partnerinnen und Profile von deren Wunschpartner erarbeitet worden. Weil es an entsprechenden Profilen fehle, habe auch kein Profilvergleich vorgenommen werden können. Es sei bereits in erster Instanz darauf hingewiesen worden, dass die von den Beklagten unterbreiteten Partnervorschläge entgegen der vertraglichen Vereinbarung keinerlei Hinweise auf Körpergröße, Gewicht sowie Konfektionsgröße, geschweige denn auf Wünsche, Ziele, Vorstellungen, Interessen und Hobbys der partnersuchenden Damen enthalten hätten. Das bloße Übersenden von Namen und Anschriften von partnersuchenden Damen ohne vorangegangene Profilerstellung und ohne Profilvergleich sowie ohne Übersendung von „Steckbriefangaben“ beinhalte keine vertragliche Leistung. Diesen Sachvortrag habe das Amtsgericht weder zur Kenntnis genommen noch sich damit auseinander gesetzt. Abgesehen davon sei zwischen den Parteien unstreitig, dass er erklärt habe, dass er nur solch eine Frau vermittelt haben wolle, die im Aussehen seiner früheren Ehefrau entspreche, also groß, schlank und dunkelhaarig, Kleidergröße 36 (maximal 38), südländischer Einschlag. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Amtsgerichts, seine Beanstandungen seien widersprüchlich und treuwidrig, weil er sich mit zahlreichen der vorgeschlagenen Frauen getroffen habe. Hierzu macht er weitere - umfangreiche - Ausführungen. Dieses Vorbringen stellt sich als formal zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO dar. IV. Die Berufung ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 4.165,- € gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB zu. 1.1. Die Parteien haben am 15. Juli 2008 einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag geschlossen. Die Beklagte zu 1) verpflichtete sich damit gegenüber dem Kläger, aus dem vorhandenen Bestand Partnervorschläge zusammenzustellen, wobei der Kläger vermerkt hatte, dass von ihm keine farbigen und nur deutschsprechende Personen gewünscht werden, die „schlank bis Konfektionsgröße maximal 38 und eher weniger groß“ sein sollen. Handschriftlich vermerkte der Kläger, dass eine Vermittlung bis zum Erfolg erfolge und keine Begrenzung auf zwanzig Partnervorschläge vorgenommen werden solle. Zusätzlich beauftragte er die Beklagte zu 1) „mit der Erstellung meines eigenen Persönlichkeitsprofils sowie meines Wunschpartnerprofils – Ausarbeiten individueller Partnerauswahl – vergleichende Auswahl, d.h. individuell abgestimmte Auswahl von Partnervorschlägen anhand der Profilvergleiche – Aufstellen der Partnervorschläge – Einrichten meines persönlich bezogenen Partneranschriftendepots – individueller Beratung – Vorbereitung auf die Kontaktaufnahme.“ Dieser Vertrag war somit auf den Nachweis einer geeigneten Partnerin an den Kläger durch die vorgenannten Tätigkeiten der Beklagten zu 1) gerichtet. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist in Anwendung der Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 BGB als Dienstvertrag auszulegen, der die Leistung höherer Dienste zum Gegenstand hat. Zwar liegt ein typengemischter Vertrag vor, der auch werkvertragliche Bestandteile enthält. Gemischte Verträge sind jedoch grundsätzlich dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt (vgl. BGH NJW 2007, 213 (214); BGHZ 180, 144 (150). Hierbei kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages bzw. den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an (vgl. BGH NJW 1987, 2808; BGHZ 106, 341 (345)). Vorliegend überwiegen die dienstvertraglichen Elemente. Zwar schuldet die Beklagte zu 1) nach dem Inhalt des Vertragstextes auch die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils und eines Wunschpartnerprofils. Der Sinn der Erstellung dieser Profile, die für sich genommen für den Kunden keinen eigenständigen Wert haben, liegt aber allein darin, die Partnerauswahl vorzubereiten. Es handelt sich nach der von der Kammer vertretenen Ansicht um eine Nebenleistung von untergeordneter Bedeutung, die lediglich „Mittel zum Zweck“ in Bezug auf die Hauptleistungsplicht ist. Das Aufstellen und Übersenden von Partnervorschlägen, das Einrichten eines persönlich bezogenen Partneranschriftendepots, die individuelle Beratung und die Vorbereitung auf die Kontaktaufnahme stellen sich als Schwerpunkt des Vertrages dar. Diese Hauptleistungspflichten haben Dienstvertragscharakter. Der Vertrag war gerade nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Erfolges gerichtet. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Vertragsklausel, wonach der Kläger auch anderen Partnern der Vermittlung zur Verfügung steht, bis er die zu ihm passenden Partnerin gefunden hat - „bis Heirat-falls gewünscht“. Aus dieser Formulierung ergibt sich kein Erfolgsversprechen. Im Gesamtzusammenhang des Vertrages ist diese Klausel entsprechend den §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass damit lediglich die unbegrenzte Vertragslaufzeit zum Ausdruck kommen sollte, nicht jedoch die Beklagte zu 1) ein Erfolgsversprechen abgeben wollte. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beklagte zu 1) keinen Vermittlungserfolg schuldete, sondern die Erbringung von Dienstleistungen zum Zwecke des Zustandekommens einer Partnerschaft ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung. 1.2. Der Kläger hat diesen Vertrag wirksam mit Schreiben vom 7. Januar 2009 gekündigt. Das Kündigungsrecht des Klägers folgt aus § 627 Abs. 1 BGB. Nach ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2010, Az.: III ZR 93/09 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Partnerschaftsvermittler Dienste höherer Art leistet (so BGH NJW 1989, 1479 (1480), weil solche Dienste üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 68. Auflage, § 627 Rdn. 2). 1.3. Die Kündigung hat zur Folge, dass der Kläger gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB den voraus entrichteten Teil der Vergütung insoweit zurückverlangen kann, als die dafür geschuldete Leistung der Beklagten noch nicht erbracht worden war. Die Beklagten können die von dem Kläger gezahlte Vergütung nur behalten, soweit sie diese sich bereits verdient haben. Die gesetzliche Regelung läuft hierbei im allgemeinen auf eine pro rata temporis-Berechnung hinaus, wobei allerdings speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrages bis zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind, ungekürzt in Rechnung gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009, Az.: III ZR 93/09 mit weiteren Nachweisen). In Anwendung dieser Grundsätze ist in dem hier zu entscheidenden Fall davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Betrag bereits vollständig verdient war. Die Kammer geht bei der Auslegung der zwischen den Parteien zustande gekommenen Vereinbarung davon aus, dass die vertragstypische Hauptleistung darin bestanden hatte, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet war, mindestens zwanzig Partnervorschläge zu erbringen und bei Bedarf kostenlos weitere Vorschläge zu liefern. Hierbei ist in erster Linie auf den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen abzustellen (vgl. BGHZ 121, 13 (16)). Im Rahmen einer möglichen Auslegung ist dabei weiter derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher einer Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH NJW 2005, 2618 (2619)). Die Beklagten hatten dem Kläger unstreitig mehr als fünfzig Partnervorschläge übermittelt. Mit der Erbringung dieser Leistung ist der vereinbarte Lohn verdient worden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger den Vertragstext handschriftlich dahingehend ergänzt hatte, dass eine Begrenzung auf zwanzig Partnervorschläge nicht stattfindet und die Beklagte zu 2) sich damit – ihren eigenen Angaben zufolge – einverstanden erklärt hatte. Denn auch diesen Vorgaben hatten die Beklagten mit der Übermittlung von mehr als fünfzig Partnervorschläge entsprochen. Der Kläger kann nicht einwenden, dass nicht die richtige Partnerin dabei gewesen sei, denn ein Erfolg war – wie bereits dargetan – nicht geschuldet. Weil die eine ausreichende Anzahl an Partnervorschlägen unterbreitet und der Kläger unstreitig während der Vertragslaufzeit betreut worden war, kommt es nicht darauf an, dass die von dem Kläger zu zahlende Vergütung in dem Formularvertrag in zwei Teilbeträge aufgeteilt worden war, nämlich 3.000,- € Vorlaufkosten und 500,- € Betreuungshonorar. 1.4. Ohne Erfolg macht der Kläger eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Partnerschaftsvermittlungsvertrages geltend. Seine Argumentation, die Beklagte zu 1) habe ihre vertraglichen Pflichten deshalb nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil sie überhaupt keine Persönlichkeitsprofile und Wunschpartnerprofile erstellt habe, verfängt nicht. Das Gleiche gilt für die Argumentation des Klägers, der Beklagten zu 1) falle deshalb eine Pflichtverletzung zur Last, weil sie es versäumt habe, ihm über die Personendaten (Alter, Adresse) hinaus näheren Angaben über die vorgeschlagenen Partnerinnen zur Verfügung zu stellen. Eine Nichtleistung der Beklagten liegt darin nicht, allenfalls ist darin eine Schlechtleistung zu erblicken. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beklagte eine Nicht- oder Schlechtleistung vorzuwerfen ist, ist auf die vertraglich geschuldete Dienstleistung abzustellen. Diese liegt in der Übermittlung von Partnervorschlägen zwecks Anbahnung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Die Erstellung der Persönlichkeitsprofile ist – wie bereits dargelegt worden ist – nur ein “Mittel zum Zweck“ gewesen, um in Betracht kommenden Partner möglichst passend auszuwählen. Für sich genommen haben diese Profile für den Kunden keinen eigenständigen Wert, denn ihr eigentlicher Sinn liegt lediglich darin, die Partnerauswahl vorzubereiten bzw. geeignete Partner zu finden. Für die Richtigkeit dieser Erwägungen spricht auch folgende Überlegung: Wäre dem Kläger von der Beklagten zu 1) ein Partnervorschlag unterbreitet worden, der zum Zustandekommen einer Partnerschaft geführt hätte, ohne dass zuvor ein Profil erstellt worden war, so stünden dem Kläger sicherlich keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten wegen einer möglichen Pflichtverletzung zu. Die Annahme einer Nichtleistung mangels Erstellung der in Rede stehenden Profile kommt nicht in Betracht. Die gleichen Erwägungen gelten für die Übermittlung weiterer Daten. Gleichfalls ohne Erfolg macht der Kläger eine Schlechtleistung seitens der Beklagten zu 1) geltend. Die Schlechterfüllung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages lässt den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt. Nur wenn die Leistung völlig unbrauchbar ist, kann gegenüber dem Vergütungsanspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages eingreifen (vgl. OLG Koblenz NJW 2006, 419 (420); OLG Koblenz NJW-RR 2007, 769 (770)); ein Rückzahlungsanspruch nach erfolgter Honorarzahlung ergibt sich daraus aber immer noch nicht ohne Weiteres. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheidet vor dem Hintergrund der Regelung in § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso aus wie ein Anspruch auf § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. § 656 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf Partnerschaftsvermittlungs-Dienstverträge anzuwenden (vgl. BGH NJW 2008, 982 (984) mit weiteren Nachweisen, BGH NJW-RR 2010, 410 (411)). Da der Dienstleister einer Partnervermittlung nach § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Lohn nicht einklagen kann, hat er ein elementares Interesse daran, diesen möglichst bald und auch schon vor Leistungserbringung zu erlangen. Hinzu tritt, dass es sich bei dem Partnervermittlungsvertrag handelt, der, da „Dienste höherer Art“ zu leisten sind, ohne dass der zur Dienstleistung Verpflichtete in einem Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht, jederzeit nach § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 2543; BGHZ 106, 341 (345)). Deshalb besteht für den Dienstleister eines Partnervermittlungsvertrages das Risiko, dass er jederzeit mit der Kündigung des Vertragspartners rechnen muss mit der Folge, dass er seine weitere Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB wieder herausgeben muss. Daraus folgt, dass der Betreiber einer Partnervermittlung ein auf der Hand liegendes Interesse hat, seine Leistung nach Zahlung der Vergütung insgesamt zu erbringen, um die Gegenleistung auch vollständig zu verdienen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, diese wieder herausgeben zu müssen. Auch § 656 Abs. 2 BGB verdeutlicht, dass der Partnerschaftsvermittler grundsätzlich freiwillig erbrachte Leistungen behalten darf. Es soll nach dem gesetzgeberischen Willen im Belieben des Auftraggebers stehe, ob und was er freiwillig zahlen oder in anderer Weise mit dem Ausschluss der Rückforderung geben will. Der Kläger hat eine freiwillige Zahlung an die Beklagte erbracht, die er mit der Klage zurückverlangt. Darüber hinaus wird der Zweck der Regelung des § 656 BGB auch im Schutz der Privat- und Intimsphäre der Kunden des Partnerschaftsvermittlers vor einer Offenlegung ihrer Bemühungen um die Begründung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit Hilfe eines kommerziellen Vermittlers durch die Beweisführung im Honorarprozess gesehen (vgl. BVerfG NJW 1966, 1211 ff.). Schon die Identifizierung derjenigen Dritten, die sich der Partnerschaftsvermittlung anvertraut haben, weil sie nicht ohne diese Hilfe eine Partnerschaft anbahnen konnten oder wollten, greift in die Privat- und Intimsphäre dieser Dritten ein und soll daher nach dem insoweit verfassungskonformen Regelungszweck des Norm im Honorarprozess unterbleiben (siehe OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2006, Az.: 12 U #####/####). Der Rückzahlungsanspruch eines Kunden nach dessen freiwillig erbrachter Zahlung ist daher – ebenso wie die Honorarforderung des Vermittlers – nicht einklagbar. Nach diesem Normzweck soll im vorliegenden Fall schon die Identität der weiblichen Kunden der Beklagten zu 1), die im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen der Beklagten zu 1) für den Kläger angesprochen worden waren, nicht offen gelegt werden. Erst recht sollen deren Eigenschaften und Partnerwünsche sowie die Gründe für oder gegen eine Kontaktaufnahme nicht Gegenstand der Erörterung im gerichtlichen Verfahren sein (vgl. OLG Koblenz, aaO.). In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass ein Kunde eines Partnerschaftsvermittlungsinstituts das von ihm vorab freiwillig geleistete Honorar überhaupt nur dann wegen Schlechterfüllung der vertraglichen Leistungspflichten als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes als ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB zurückverlangen kann, wenn der Vermittler entweder überhaupt keine Leistung erbracht hat und dies ohne Beweiserhebungen mit Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Dritter zu überprüfen ist oder wenn die bisherigen Leistungen des Vermittlers für den Kunden in einer ebenso ohne Berührung der Persönlichkeitsphäre Dritter aufklärbarer Weise völlig wertlos gewesen sind. In diesem Sinn völlig wertlos sind Partnervorschläge nicht schon dann, wenn sie von dem Kunden aufgrund seiner subjektiven Einstellung als mangelhaft qualifiziert werden (so auch OLG Koblenz, aaO.). Diese Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung der vertraglichen Leistungspflichten sind vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn die von der Beklagten zu 1) unterbreiteten Partnervorschläge alle nicht vollständig dem entsprochen hatten, was der Kläger sich gewünscht hatte, nämlich ein mehr oder weniger genaues Abbild seiner zwischenzeitlich geschiedenen früheren Frau, so wäre keine völlig unbrauchbare Leistung der Beklagten zu 1) festzustellen. Der Kläger selbst hatte bei Vertragsschluss angegeben, er wünsche keine farbigen und nur deutsch sprechende Personen, die schlank bis Konfektionsgröße maximal 38 und eher weniger groß sein sollen. Die Beklagte zu 1) schuldete keine Vermittlung einer von dem Kläger in ihrem Äußeren und Alter vorab genau bestimmten Partnerin, sondern allenfalls eine höchstmögliche Übereinstimmung mit diesen vorbeschriebenen Anforderungsprofil. Dass die von der Beklagten zu 1) unterbreiteten 56 Partnervorschläge allesamt nicht ansatzweise diesem Anforderungsprofil entsprochen hatten, kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Eine greifbar nicht vertragsgemäße und daher völlig unbrauchbare Leistung der Beklagten zu 1) kann somit nicht festgestellt werden. Der mit vorliegender Klage geltend gemachte Rückerstattungsanspruch ist daher aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt begründet. 2. Weil dem Kläger gegen die Beklagten in der Hauptsache kein Anspruch auf Rückzahlung zusteht, ist der Kläger auch nicht berechtigt, von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verlangen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 190, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert für die Berufung: 4.165,- €.