Urteil
22 S 131/10
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Partnerschaftsvermittlungsverträge sind überwiegend Dienstverträge, sofern die Hauptpflicht in der Erbringung von Dienstleistungen zur Anbahnung einer Partnerschaft liegt.
• Bei Kündigung nach § 627 BGB steht dem Kunden nach § 628 Abs.1 S.3 BGB nur der Teil der Vergütung zu, der für noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurde; bereits erbrachte Leistungsteile dürfen der Vermittler behalten.
• Ein Rückerstattungsanspruch wegen Schlechterfüllung scheitert, wenn die erbrachten Partnervorschläge nicht als völlig unbrauchbar anzusehen sind; bloße Unzufriedenheit des Kunden genügt nicht.
• Zur Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs wären häufig Beweiserhebungen erforderlich, die in die Privatsphäre Dritter eingreifen; dies rechtfertigt Beschränkungen der Klagbarkeit nach § 656 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlung nach Partnerschaftsvermittlung bei nicht vollständigem Erfolg • Partnerschaftsvermittlungsverträge sind überwiegend Dienstverträge, sofern die Hauptpflicht in der Erbringung von Dienstleistungen zur Anbahnung einer Partnerschaft liegt. • Bei Kündigung nach § 627 BGB steht dem Kunden nach § 628 Abs.1 S.3 BGB nur der Teil der Vergütung zu, der für noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurde; bereits erbrachte Leistungsteile dürfen der Vermittler behalten. • Ein Rückerstattungsanspruch wegen Schlechterfüllung scheitert, wenn die erbrachten Partnervorschläge nicht als völlig unbrauchbar anzusehen sind; bloße Unzufriedenheit des Kunden genügt nicht. • Zur Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs wären häufig Beweiserhebungen erforderlich, die in die Privatsphäre Dritter eingreifen; dies rechtfertigt Beschränkungen der Klagbarkeit nach § 656 BGB. Die Parteien schlossen am 15.07.2008 einen Vertrag über Partnerschaftsvermittlung; der Kläger verlangte eine Vermittlung ohne Begrenzung der Partnervorschläge und beauftragte die Beklagte zu 1) zudem mit der Erstellung von Persönlichkeits- und Wunschpartnerprofilen sowie Beratung. Der Kläger zahlte eine Vergütung und kündigte den Vertrag am 07.01.2009. Er machte geltend, die Beklagten hätten keine oder mangelhafte Profile erstellt und lediglich Namen und Adressen übermittelt, weshalb er den bereits entrichteten Betrag von 4.165,- € zurückverlangte. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landgericht Düsseldorf zurückwies. Streitgegenstand war somit die Rückerstattung der Vergütung wegen angeblicher Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Vermittlungsleistungen. • Vertragliche Einordnung: Der Vertrag ist überwiegend als Dienstvertrag zu qualifizieren, weil die Hauptleistung in der Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen (Aufstellen und Übersenden von Partnervorschlägen, Betreuung, Beratung) liegt (§§ 133,157 BGB). Erstellung von Profilen ist lediglich mittelbare Nebenleistung ohne eigenständigen Wert. • Kündigung und Rückerstattung: Der Kläger übte das Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs.1 BGB aus. Nach § 628 Abs.1 S.3 BGB kann er nur den Teil der Vergütung zurückverlangen, der auf nicht erbrachte Leistungen entfällt; im vorliegenden Fall sind die vertraglich geschuldeten Hauptleistungen nach Auffassung des Gerichts bereits erbracht. • Leistungserfolg und Bewertungsmaßstab: Ein Erfolg war nicht geschuldet; die Beklagten hatten dem Kläger mehr als fünfzig Partnervorschläge übersandt, womit die Vergütung verdient ist. Bloße Unzufriedenheit des Kunden mit Auswahl oder Übereinstimmung rechtfertigt keinen Rückerstattungsanspruch, solange die Leistungen nicht völlig unbrauchbar sind. • Schutz der Privatsphäre und Beweisbeschränkung: § 656 BGB sowie der mit ihm verfolgte Normzweck verhindern weitreichende Beweiserhebungen, die in die Intimsphäre Dritter eingreifen würden. Rückerstattungsansprüche wegen Schlechterfüllung sind nur zulässig, wenn Leistung vollständig unterblieben ist oder die erbrachten Leistungen in einer Weise völlig wertlos waren, die ohne Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter feststellbar ist. • Rechtsfolge: Da die Beklagten die vereinbarten Hauptleistungen erbracht haben und die Vorschläge nicht als völlig unbrauchbar anzusehen sind, besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung oder Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Prozessrechtliches: Die Berufung war zulässig, die Klage in der Sache jedoch unbegründet; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt die Abweisung der Klage des Amtsgerichts. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung in Höhe von 4.165,- €, weil der Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, die Beklagten die vertraglich geschuldeten Vermittlungsleistungen (insbesondere mehr als zwanzig bzw. über fünfzig Partnervorschläge) erbracht haben und kein völliges Unbrauchbarwerden der Leistungen vorliegt. Außerdem schützt § 656 BGB die Privatsphäre Dritter und beschränkt die Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs über umfangreiche Beweiserhebungen hinaus. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.