Urteil
10 O 85/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2010:1109.10O85.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.660,00€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagte ist Pächterin einer Golfsportanlage. Das alleinige Nutzungsrecht hat sie dem X. übertragen. Die Golfsportanlage wird über als Darlehen bezeichnete Zahlungen der Mitglieder des Golfclubs finanziert, welche diese bei Aufnahme in den Golfclub durch Vertrag mit der Beklagten an diese auszahlen müssen. Demgemäß hat auch die Klägerin an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 15.660€ in drei Raten gezahlt. Über die rechtliche Handhabung dieser Geldleistung besteht Streit. In einem Annex zum Aufnahmevertrag wird insoweit von einem "Darlehen" gesprochen. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Aufnahmevertrages und der Annexverträge Bezug genommen. 3 Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 05.06.2002 einen sogenannten Aufnahmevertrag, durch den die Klägerin dem X beitrat. Der Aufnahmevertrag nimmt Bezug auf weitere Annexverträge. Neben dem bereits erwähnten "Darlehen" bezahlte sie vertragsgemäß eine technische Aufnahmegebühr von 2.595,00€, sowie jährliche Nutzungsgebühren und Clubbeiträge in Höhe von 1.410,00€. Mit Schreiben vom 01.09.2009 kündigte die Klägerin gegenüber dem Golfpark Meerbusch ihre Mitgliedschaft und bat um Rückzahlung des genannten "Darlehens". Eine Zahlung erfolgte nicht. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe der Beklagten durch den mit "Vertrag Mitgliedschaft über die Gewährung eines Darlehens und die Zahlung der technischen Aufnahmegebühr" überschriebenen Annexvertrag ein zinsloses Darlehen gewährt. Dieses sei mit ihrer Kündigung zur Rückzahlung fällig geworden. § 1 Ziffer 2 des genannten Annexvertrages sei unwirksam, da die Klausel sie gemäß § 307 I BGB unangemessen benachteilige. Die Beklagte sei vor plötzlichem Kapitalverlust hinreichend dadurch geschützt, dass jedes Mitglied einem fünfjährigen Kündigungsverbot unterläge. So sei es der Beklagten möglich, frühzeitig Rücklagen zur Rückzahlung zu bilden. Ein anderes Verständnis des Vertragswerkes dahingehend, dass eine Rückzahlung dauerhaft ausgeschlossen sein soll, verstieße bereits gegen Treu und Glauben. 5 Sie behauptet zudem, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 26.06.2007 versucht hätte, ihre Mitglieder dazu zu bewegen, die Darlehen in Kapitalbeteiligungen umzuwandeln, was allerdings am Widerstand der Mitglieder gescheitert sei. Mittlerweile seien auch einige Mitglieder bereits ohne Nachfolge ausgeschieden und dennoch sei das Darlehen an sie ausgezahlt worden. 6 Sie habe zudem bereits am 13.02.2004 zum 31.12.2004 gekündigt. Als ihr mitgeteilt wurde, dass dies wegen der fünfjährigen Mindestmitgliedschaft nicht ginge, habe sie am 03.06.2004 die Kündigung zum 31.12.2007 ausgesprochen. Nachdem dann auch 2008 keine Darlehensrückzahlung erfolgt ist, habe sie deswegen am 01.09.2009 nochmals die Mitgliedschaft und das Darlehen gekündigt. Schriftverkehr sei stets nur mit dem "Golfpark Meerbusch" geführt worden. Die Kündigung sei ihr auch seitens der Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2009 bestätigt worden. 7 Sie beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.660,00€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Ansicht, eine wirksame Kündigung läge nicht vor und eine Rückabwicklung sei ohnehin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig. Die Kündigung sei an den Golfpark gerichtet gewesen. Dem Golfpark sei ein Darlehen aber nicht gewährt worden. Die gekündigte Mitgliedschaft könne nur gegenüber dem Golfclub erklärt werden und könne auch nicht in eine Darlehenskündigung umgedeutet werden. Eine Kündigung sei zudem nicht möglich: Bei dem geschlossenen Aufnahmevertrag inklusive der Annexverträge handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit, die einen Vertrag sui generis beinhalte. Bezüglich der streitgegenständlichen Geldsumme handele es sich nicht um ein Darlehen, sondern vielmehr um eine Art Baukostenzuschuss. Dementsprechend habe später auch nicht die eingezahlte Summe als Darlehensrückforderungsanspruch ausgezahlt, sondern eine Entschädigung gezahlt werden sollen, die sich aus einer Entschädigungsleistung der Verpächterin ihr gegenüber ergäbe. Die Klägerin habe durch ihre Geldleistung ein Nutzungsrecht an dem Golfpark erworben, welches erst mit Ende des Pachtverhältnisses enden solle. Erst dann stünde ihr ein Auszahlungsanspruch zu, da der Rückzahlungsanspruch am Spielbetrieb der Golfsportanlage gekoppelt sei. Die Klägerin sei also vielmehr als ihre Gesellschafterin zu betrachten, die durch ihre Geldzahlung eine Art Einlage erbracht habe. 12 Dürften die Mitglieder ohne weiteres Rückforderungen stellen, so wäre der Golfsportanlage, die über derartige Geldleistungen zu 4,5 Millionen Euro finanziert werde, die finanzielle Grundlage entzogen. Es sei die Pflicht der Klägerin als Mitglied des X nichts zu unternehmen, was den Vereinszweck gefährdet. Somit sei jede Kündigung, die nicht durch ein Neumitglied aufgefangen werde, eine Pflichtverletzung. Das Wohl der Golfsportgemeinschaft habe Vorrang. Einem Kündigungsrecht stünde auch die Tatsache entgegen, dass dann nur die ersten Kündigenden befriedigt werden könnten, während die anderen mangels Masse leer ausgingen. Der Klägerin sei ausreichend Schutz eingeräumt durch die Möglichkeit ihr "Investment" an Dritte zu übertragen und dafür eine Gegenleistung verlangen zu können. Zudem sei sie sich bei Abschluss des Vertrages der außergewöhnlichen Finanzierung bewusst gewesen. 13 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 I. 17 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 15.660€. 18 1. 19 Zwischen den Parteien ist ein Darlehensvertrag im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB geschlossen worden. 20 Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, es handele sich bei der Bezeichnung als Darlehen offensichtlich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung, vielmehr sei eine Art Baukostenzuschuss, eine Beteiligung an der Golfanlage mit Einräumung eines lebenslänglichen Nutzungsrechts vereinbart worden, schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Aus dem Gesamtbild der Vertragsurkunde, insbesondere dem Annexvertrag "Vertrag Mitgliedschaft über die Gewährung eines Darlehens und die Zahlung der technischen Aufnahmegebühr" geht für einen verständigen Erklärungsempfänger gemäß §§ 133, 157 BGB das Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages hervor. 21 Zwar heißt es in § 1 Ziffer 1 : "Das Darlehen wird frühestens nach Beendigung des Pachtvertrages über die Golfanlage getilgt und verzinst. Tilgung und Verzinsung sind auf Mittel begrenzt, welche dem Darlehensnehmer nach Beendigung des Pachtvertrages durch die Verpächterin als Entschädigung zufließen. Diese Entschädigung wird pro rata an alle Darlehensnehmer gezahlt". 22 Der Wortlaut dieser Klausel mag zwar auf den ersten Blick die Argumentation der Beklagten, dass es sich vorliegend um einen erst bei Beendigung des Golfbetriebes mit Ablauf der Pacht zurückzuzahlenden Geldbetrag handelt, unterstützen, jedoch hat die Klausel keine zwingende Auswirkung auf die Rechtsnatur des gewährten Geldbetrages, sondern betrifft lediglich die Fälligkeit. 23 Demgegenüber ergibt sich bereits aus dem Titel des Vertragstextes, dass sich dieser mit der "Gewährung eines Darlehens" an die Beklagte befasst. Im ganzen Vertragstext ist durchgehend von einem Darlehen die Rede, niemals von einem Baukostenzuschuss, einer Kapitalbeteiligung oder einer Investition an der Golfanlage. Vielmehr "zahlt der Darlehensgeber an den Darlehensnehmer einen Betrag", um "an der Finanzierung des Golfplatzes" mitzuwirken. Dem verobjektivierten Erklärungsempfänger des § 1 kann sich kein anderer Bedeutungsgehalt ergeben, als dass er seine Unterstützungshandlung zur Finanzierung des Golfplatzes in Form eines Darlehens erbringt. 24 Es ist in dem Vertrag auch keine Rede davon, dass das gewährte "Darlehen" ein Entgelt für ein lebenslanges Nutzungsrecht darstellen soll. Im Gegenteil: Gemäß § 1 des Nutzungsvertrages besteht ein Nutzungsrecht an der Golfanlage nur, sofern das Mitglied sein "laufendes Jahresentgelt an die GmbH entrichtet". Festzustellen ist also, dass jedes Mitglied neben dem streitgegenständlichen Darlehen noch einen Clubbeitrag für die Mitgliedschaft im Golfclub und eben eine Nutzungsgebühr an die Beklagte für die Benutzung der Golfanlage zahlen muss. Die Nutzung hängt eben davon ab und nicht von dem gewährten Darlehen. Zahlt das Mitglied keine Nutzungsgebühr, darf es trotz Darlehensgewährung den Golfplatz nicht nutzen. 25 Aus dem vertraglichen Gesamtwerk einschließlich aller Annexverträge können die vertraglich geregelten Pflichten des Eintretenden daher aus dessen Sicht nur so verstanden werden, dass er eine Aufnahmegebühr, eine Nutzungsgebühr für die Golfplatznutzung und einen Clubbeitrag für die Mitgliedschaft im Verein zahlt und eben zusätzlich daneben – zur Erreichung des Vereinszwecks und Förderung der Golfanlage – der Beklagten als Betreiberin der Golfsportanlage ein Darlehen gewährt. 26 Dass davon wohl auch die Beklagte selber ausging, wird aus dem zur Akte gereichten Schreiben der Beklagten vom 26.07.2007 deutlich. In diesem bietet sie ihren Mitgliedern an, an einem Beteiligungsmodell teilzunehmen. Demnach sollte das "eingelegte Darlehen in eine Kapitalbeteiligung" an der Beklagten "umgewandelt" werden. Aus dem Wortlaut geht erneut hervor, dass auch die Beklagte zu dieser Zeit nicht, also auch nicht zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Klägerin, davon ausging, dass es sich bei dem gewährten Darlehen eben nicht um ein solches, sondern bereits um eine Art Beteiligung an der Golfsportanlage handelt. Es ist nach wie vor von einem Darlehen die Rede. Welchen Sinn es macht, eine anderenfalls bereits vorliegende Beteiligung an der Golfsportanlage in Form eines Zuschusses, der nach Ablauf des Pachtvertrages durch eine Entschädigungszahlung ausgeglichen werden soll, durch eine Beteiligung an der GmbH zu ersetzen, wird nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte trägt vor, man wollte die auf die nicht ausgekehrten Zinsen anfallende Umsatzsteuer dadurch einsparen. Dies spricht aber gerade dafür, dass die bis dahin vereinnahmten Gelder auch in der Buchhaltung als Darlehen geführt wurden und gegenüber den Finanzbehörden auch so angegeben wurden. 27 Im Ergebnis ist daher aus den Gesamtumständen zu erkennen, dass man bei Abschluss der streitgegenständlichen Aufnahmeverträge davon ausging, dass die gewährte Zahlung in Höhe von 15.660€ als Darlehen gewertet werden sollte, dass möglicherweise eben erst bei Ablauf des Pachtvertrages zurückgezahlt werden sollte. 28 2. 29 Der Rückzahlungsanspruch ist auch fällig gemäß § 488 Abs. 3 BGB. 30 a) 31 Die Klägerin hat die gemäß § 488 Abs. 3 erforderliche Kündigung erklärt. 32 Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 13.02.2004 gekündigt. Der Wirksamkeit der Kündigungserklärung steht es nicht entgegen, dass die Kündigung nach den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf von fünf Jahren möglich sein sollte, die zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht abgelaufen waren. Die Erklärung der Klägerin ist dahin auszulegen, dass sie die Verträge zum nächsten zulässigen Zeitpunkt beenden wollten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der nächste zulässige Termin gemeint ist (Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 2007, § 488, Rz. 32). Vorliegend wurde dies seitens der Klägerin mit Antwort auf das Schreiben der Beklagten vom 16.04.2004 am 03.06.2004 sogar noch ausdrücklich klargestellt. Ob die Kündigung allerdings auch wegen der erneuten Kündigung vom 01.09.2009 zum 31.12.2009 noch Bestand hat, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls mit dem Schreiben vom 01.09.2009 eine (weitere) Kündigung ausgesprochen wurde. 33 b) 34 Die Kündigung ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten auch wirksam. 35 Die Klauseln in § 1 Ziffer 1 und 2 des Vertrages über die Gewährung eines Darlehens verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB und sind daher unwirksam. 36 Gemäß § 1 Ziffer 2 des Vertrages ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn die Klägerin keinen Nachfolger benennt, der an ihre Stelle tritt und das Darlehen fortwährend zur Verfügung stellt. Gemäß Ziffer 1 kommt eine Auszahlung des Darlehens dann erst nach Ablauf des zwischen der Beklagten und der Verpächterin bestehenden Pachtvertrages in Betracht. 37 aa) Vorliegend handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB. Aus dem Vortrag der Parteien und dem Vertragstext geht hervor, dass es sich hierbei um einen Vertragstext handelt, der für sämtliche, also eine Vielzahl von Verträgen gewählt wurde. 38 bb) Die Vorschrift des § 310 Abs. 4 BGB, nach der die §§ 307ff. BGB nicht anwendbar wären, wenn es sich bei den Darlehen um Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht handeln würde, ist nicht einschlägig. Bei der streitgegenständlichen Darlehensvereinbarung handelt es sich nicht um einen Vertrag auf dem Gebiet des Vereinsrechts. Sie stand zwar im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Golfclub e.V., es handelt sich jedoch inhaltlich lediglich um eine anlässlich der Mitgliedschaft ergänzende Vereinbarung, die den allgemeinen Regeln des Schuldrechts unterliegt. Da sich der Darlehensvertrag nicht auf die Vereinssatzung bezieht und beklagtenseits kein Bezug zur Vereinssatzung dargelegt wird, ist die Geltung des AGB-Rechts nicht ausgeschlossen. Zwar diente der Darlehensbetrag, der zur Bestandssicherung des Golfplatzes benötigt wird, dem mit dem Verein verfolgten Zweck, nämlich dem Golfsport. Dass die Darlehensvereinbarung vorliegend wie in der angeführten Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 289/97) aber auf der Vereinssatzung und einem Beschluss der Mitglieder beruht, wird hier nicht vorgetragen. Der Darlehensvertrag wurde hier auch nicht – wie in dem vom BGH zu entscheidenden Fall – unmittelbar mit dem Verein geschlossen, sondern mit der Beklagten, welche den Golfplatz betreibt und dem Verein zur Verfügung stellt. 39 Es ist daher aus dem vorgelegten Vertragswerk nicht ersichtlich, dass die Darlehensgewährungspflicht mit den Rechten und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Verein stehen und fallen soll. Vielmehr ist eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ohne Einfluss auf das Darlehen. So kann das Darlehen beispielsweise erst nach fünf Jahren gekündigt werden, während dieser Kündigungsausschluss für die Vereinsmitgliedschaft nicht vorgetragen wurde. Andererseits ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich, dass die Mitgliedschaft im Golfclub mit der Kündigung des Darlehens, zum Beispiel gemäß Ziffer 4 von § 1 aus wichtigem Grund, ebenfalls enden soll. Zwar hat sich ausweislich des Nutzungsberechtigungsvertrages der Golfclub gegenüber der Beklagten verpflichtet, keine Mitglieder aufzunehmen, die kein Darlehen gewährt haben. Dieser Vertrag ist aber lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Golfclub und führt noch nicht zu einer Treuepflicht der Klägerin im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft. 40 cc) Das Zusammenspiel der genannten Vertragsklauseln stellt eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Unangemessen ist eine Klausel, mit der der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urt. v. 03.11.1999 - VIII 269/98, NJW 2000, S. 1110, 1112). 41 Die beiden genannten Klauseln führen im Ergebnis dazu, dass das gewährte Darlehen unter Umständen nicht mehr an den Darlehensgeber – hier die Klägerin – zurückfließt. Damit entzieht sich die Beklagte der Kardinalspflicht des Darlehensvertragsverhältnisses, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt (Staudinger-Coester, BGB, § 307, Rz. 107, 158, 275). Der Darlehensgeber ist grundsätzlich gemäß §§ 488ff. BGB verpflichtet ein ihm gewährtes Darlehen zurückzuzahlen. Unter Geltung der genannten Klauseln, hätte die Klägerin vorliegend aber nur dann einen Rückzahlungsanspruch, wenn fünf Jahre seit der Darlehensgewährung vergangen sind und sie einen Nachfolger vorweisen kann, der darlehenstechnisch an ihre Stelle tritt, ihren Darlehensvertrag also übernimmt, oder aber wenn das Pachtverhältnis endet und die Beklagte über ausreichend Mittel zur vollständigen Rückzahlung verfügt. 42 Es verhält sich also so, dass es letztlich nicht in den Händen der Klägerin liegt, ob sie ihr Darlehen zurückerhält. Ob die Pachtverträge verlängert werden, liegt nicht in ihrer Macht. Ob sie jemanden findet, der wirtschaftlich an ihre Stelle treten will, liegt ebenfalls nur sehr bedingt in ihrem Einflussbereich. 43 Zwar hat die Klägerin damit die Möglichkeit, aus dem Darlehensvertrag auszuscheiden; das Risiko, ob sie einen zur Vertragsübernahme und zum Beitritt zu dem Verein bereiten Dritten findet, liegt jedoch ausschließlich bei ihr selbst. Ein angemessener Ausgleich für die durch die Klausel verursachten Nachteile liegt hierin nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich dieser Dritte nicht nur zur Zahlung des Darlehensbetrages, sondern auch zur Eingehung der sonstigen Verpflichtungen, die mit dem Eintritt in den Golfclub einhergingen, bereitfinden müsste, da die bloße Darlehensgewährung eben wie festgestellt, noch kein Nutzungsrecht an der Golfanlage begründet, sondern dafür noch eine Nutzungsgebühr und die Mitgliedschaft im Golfclub erforderlich ist. 44 Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 1 Ziffer 1 bei Beendigung des Pachtverhältnisses keinen Darlehensrückzahlungsanspruch in voller Höhe zuspricht, sondern nur eine pro-rata Befriedigung aller Mitglieder mit den Mitteln einer der Beklagten gewährten Entschädigung durch die Verpächterin. Es ist für die Klägerin somit überhaupt nicht ersichtlich und schon gar nicht beeinflussbar, wann sie wie viel von dem von ihr gewährten Betrag zurückerhält. Dies widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, nach dem es der Darlehensgeber grundsätzlich in der Hand hat zu bestimmen, wann er sein Darlehen zurückerhält, entweder durch starre Fristen oder durch eine Kündigung. 45 Dieser erheblichen Einschränkung der klägerischen Rechte stehen keine äquivalenten Interessen der Beklagten gegenüber. Zwar besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten als Pächterin des Golfplatzes, sich im Fall des Austritts mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Abfluss des Kapitals zu schützen. Insofern muss es ihr auch möglich sein, durch vertragliche Regelungen zu verhindern, dass größere Mengen an Kapital gleichzeitig, unvorhersehbar und unplanbar abgezogen werden. Um diesen Interessen gerecht zu werden, bedarf es jedoch nicht einer Klausel, wonach die Kündigung nur zulässig ist, wenn der Kündigende ein neues Mitglied geworben hat. Vielmehr sind die Beklagte und der Verein bereits durch die Regelung, dass der Vertrag erst nach 5 Jahren gekündigt werden darf, ausreichend geschützt. Diese Klausel stellt nämlich einerseits sicher, dass das Mitglied nicht etwa das Darlehen zurückverlangen kann, während es die Vorteile der damit finanzierten Investitionen noch in Anspruch nimmt. Zum anderen wird dem Verein eine langfristige Planungssicherheit verschafft, indem er davon ausgehen kann, dass er über das Geld jedenfalls 5 Jahre lang zinslos verfügen kann. Im Fall der Kündigung einzelner Mitglieder hat er dann die Möglichkeit, sich auf die eventuelle Rückzahlungsverpflichtung einzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007 – I-23 U 36/07). 46 c) 47 Die Kündigungen wurden schließlich auch gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger, nämlich der Beklagten ausgesprochen. Diese kann sich nicht darauf berufen, dass das Kündigungsschreiben an den "X adressiert hat. Dieser Name steht ausweislich der zu den Akten gereichten Anlagen stets im Briefkopf der Beklagten. Dass der GmbH-Zusatz vergessen wurde, spielt keine Rolle. Die Beklagte ist auch ausweislich des Vertrags über die Gewährung eines Darlehensvertrages Darlehensnehmerin. Ihr wurde das Darlehen erteilt, ihr gegenüber ist der Vertrag daher auch zu kündigen. 48 3. 49 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich vorliegend jedenfalls aus den §§ 286 II Nr. 1, 288 I BGB. Der Rückzahlungsanspruch wurde wegen der jedenfalls wirksamen Kündigung vom 01.09.2009 vorliegend zum 31.12.2009 fällig. Damit steht für die Leistung der Darlehensrückzahlung ein nach dem Kalender bestimmbarer Zeitpunkt fest. Der Zinsanspruch besteht somit jedenfalls ab dem 12.02.2010. 50 II. 51 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. 52 III. 53 Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.11.2010 haben zu keiner Änderung der Entscheidung geführt; sie gaben nach dem oben Gesagten auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). 54 Streitwert: 15.660,00€ 55