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Urteil

20 S 65/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2010:1029.20S65.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 26.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 41 C 2145/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Entscheidungsgründe: 2 I. 3 Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.08.2008 in Düsseldorf geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 4.341,- € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage nur in Höhe von 1.157,- € nebst anteiliger Zinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Teilabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. 5 II. 6 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage nur in der zugesprochenen Höhe stattgegeben. Darüber hinaus ist dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden. 7 Entgegen den Ausführungen der Berufung kann der Kläger vorliegend von den Beklagten lediglich den vom Sachverständigen a festgestellten Aufwand zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erstattet verlangen. Er ist nicht berechtigt, auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten nach dem Sachverständigengutachten vom 29.08.2008 abzurechnen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit er sein unfallgeschädigtes Fahrzeug fachgerecht instand gesetzt hat. 8 Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dies können bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug die Kosten für eine Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs sein. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der sogenannten Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten zwar nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es sind ihm aber nur diejenigen Aufwendungen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen; denn § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht besteht andererseits aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten. Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht "verdienen". Mit diesen schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeugs entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen. Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen; zum anderen ist zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag. [vgl. BGH Urteil vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 70/04, zitiert nach juris, m. w. N.] 9 Liegen die durch einen Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, ist es hingegen grundsätzlich nicht gerechtfertigt, dass der Schädiger dem Geschädigten mehr als den Aufwand für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges erstatten muss. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, können die entstehenden Kosten – unabhängig von der Qualität der Reparatur – nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In einem solchen Fall muss der Geschädigte sich mit dem Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes begnügen. Anderenfalls würde ein Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen geschaffen, an deren Kosten sich der Schädiger zu beteiligen hätte, was zu einer dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft zuwiderlaufenden Aufblähung von Ersatzleistungen bei der Schadensregulierung im Kraftfahrzeugbereich und zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers führen würde. Dem darf durch die Rechtsprechung nicht Vorschub geleistet werden. [vgl. BGH Urteil vom 15.10.1991, Az.: VI ZR 67/91.] 10 So liegt der Fall nach dem eigenen Vortrag des Klägers auch hier. Er hat sich für einen unwirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung entschieden, indem er sein Fahrzeug im Wege der Selbstreparatur instand gesetzt hat. Dies gilt hier sogar in zweifacher Weise. Der Sachverständige a hatte neben der Bezifferung der zu erwartenden Reparaturkosten auf etwa 169 % des Wiederbeschaffungswertes weiter festgestellt, die in der Schadenskalkulation aufgeführten Teile seien so stark eingebeult, geknickt oder verzogen, dass keine Reparaturwürdigkeit bestehe und diese Teile schadensbedingt zu erneuern seien. Der Kläger hat die Reparatur dennoch ausgeführt. 11 Zwar mögen ihm keine Fremdreparaturkosten entstanden sein. Indes kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist, ob die Reparatur des Fahrzeugs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten objektiv vernünftig war. Mangels anderer Anhaltspunkte kann auch insoweit nur auf das Verhältnis zwischen Wiederbeschaffungswert und den vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten abgestellt werden. Danach war die Durchführung der Reparatur – selbst unter Berücksichtigung eines gesteigerten Integritätsinteresses des Klägers – im vorliegenden Fall eindeutig unwirtschaftlich. Objektiv unwirtschaftliche Eigenreparaturen zu privilegieren, ist aber nicht Sinn und Zweck der 130 %-Rechtsprechung. [vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002, Az.: 1 U 81/01, zitiert nach juris.] 12 Eine höhere Nutzungsausfallentschädigung als 516,- € (12 x 43,- €) kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. 13 Der Geschädigte hat zwar grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Amtsgerichts hat der Kläger indes keinen tauglichen Beweis dafür angetreten, dass er das Fahrzeug mehr als zwölf Tage nicht nutzen konnte. Der Kläger hat lediglich zwei Bescheinigungen vorgelegt. Aus ihnen ergibt sich nur, dass das Fahrzeug nach dem Unfall am 28.08.2008 nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand war und am 17.10.2008 in repariertem Zustand besichtigt werden konnte. Dies stellt schon inhaltlich keinen Beleg dafür dar, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit nicht genutzt werden konnte. Es lässt insbesondere völlig offen, ob es mit zumutbaren Maßnahmen im Hinblick auf die von den Beklagten eingewandte Schadensminderungspflicht nicht fahrtüchtig gemacht werden konnte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger mit der Behebung des Unfallschadens bis zum Eingang der Haftungserklärung der Beklagten zu 1.) abwarten durfte. Zum einen war er – wie ausgeführt – rechtlich nicht befugt, den Unfallschaden auf Kosten der Beklagten zu reparieren. Zum anderen hat er keine besonderen Umstände dargetan, die es ihm aus persönlichen oder finanziellen Gründen unzumutbar gemacht hätten, sich bereits vor Eingang der Haftungserklärung der Beklagten zu 1.) um die Anschaffung eines – gleichwertigen – Ersatzfahrzeugs zu bemühen. 14 Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes hat der Kläger ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte genannt, die einen höheren als den vom Amtsgericht angesetzten Betrag von 43,- € rechtfertigen würden. Vielmehr kann bei einer Schätzung nach § 287 ZPO allenfalls dieser Betrag zugrunde gelegt werden, da der Kläger den substantiierten Ausführungen der Beklagten zur Einordnung des Fahrzeugs nach der Schwacke-Liste "Nutzungsausfallentschädigung" nicht hinreichend entgegengetreten ist. 15 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erweist sich auch die Berechnung der zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch das Amtsgericht nach einem Streitwert von 1.157,- € als zutreffend. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 17 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. 18 Streitwert für die II. Instanz: 3.184,- €