Urteil
12 O 309/10
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines Interviews über die private Trauer eines Angehörigen kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen und untersagt werden.
• Eine zuvor erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung kann widerrufen werden, wenn sich die Umstände oder die innere Einstellung geändert haben und dem Betroffenen weitere Veröffentlichung nicht zumutbar ist.
• Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Verstorbenen können eine unverpixelte Darstellung der Verstorbenen verbieten.
Entscheidungsgründe
Unterlassung der Veröffentlichung eines Trauerinterviews und unverpixelter Bilder • Die Veröffentlichung eines Interviews über die private Trauer eines Angehörigen kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen und untersagt werden. • Eine zuvor erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung kann widerrufen werden, wenn sich die Umstände oder die innere Einstellung geändert haben und dem Betroffenen weitere Veröffentlichung nicht zumutbar ist. • Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Verstorbenen können eine unverpixelte Darstellung der Verstorbenen verbieten. Die Mutter (Antragstellerin 1) und der Großvater (Antragsteller 2) eines bei der Love Parade 2010 verunglückten Kindes verlangten Unterlassung gegen ein Medienunternehmen (Antragsgegnerin). Ein Fernsehteam führte am 27.07.2010 in der Wohnung des Großvaters ein Interview und fertigte Bild- und Tonaufnahmen, bei denen auch Bilder der verstorbenen Tochter aufgenommen wurden. Die Angehörigen hatten zuvor vereinbart, keine mediale Berichterstattung zu wünschen; nach der Aufnahme widerriefen sie mit anwaltlichem Schreiben etwaige Einwilligungen und forderten Löschung. Die Antragsgegnerin berief sich auf zuvor erteilte Einwilligungen und behauptete, der Großvater habe nicht widerrufen. Das Landgericht bestätigte mit Einschränkungen eine einstweilige Verfügung, die die Nutzung, Ausstrahlung und Verbreitung des Materials untersagt. • Rechtsgrundlagen: §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG; § 22, § 23 Abs.1 KUG; Abwägung mit Art.5 Abs.1 GG. • Schutzbereich: Das Recht auf ungestörte Trauer gehört zur persönlichkeitsrechtlich geschützten Privatsphäre und umfasst das Interesse, über den Umgang mit der Trauer nicht öffentlich berichtet zu werden. • Bildrechtliche Schranke: Veröffentlichung von Bildnissen bedarf der Einwilligung; Angehörige von Unfallopfern sind keine relative Personen der Zeitgeschichte, sodass ein Informationsinteresse der Allgemeinheit die Persönlichkeitsrechte nicht ohne Weiteres überwiegt. • Widerruf der Einwilligung: Eine zuvor erklärte Einwilligung kann bei geänderten Umständen und kurz nach der Einwilligung widerrufen werden, insbesondere aus Rücksicht auf familiäre Belange; hier erfolgte ein zeitnaher Widerruf, den der Großvater aus Rücksicht auf seine Tochter erklären durfte. • Abwägung mit Pressefreiheit: Die Pressefreiheit rechtfertigt die Veröffentlichung nicht, weil die massive Einwirkung auf die Privatsphäre des Großvaters und das schutzwürdige Interesse der Hinterbliebenen überwiegen. • Begehungsgefahr und Unterlassungsanspruch: Die Antragsgegnerin hielt das Material zurück und beabsichtigte offenbar die Verwertung; damit besteht konkrete Gefahr weiterer Rechtsverletzungen, die eine strafbewehrte Unterlassung rechtfertigen. • Postmortales Persönlichkeitsrecht: Auch das Recht der Mutter an der nicht unverpixelten Darstellung der Verstorbenen ist schutzwürdig; die Verstorbene war keine Person der Zeitgeschichte, sodass unverpixelte Bilder zu untersagen sind. Die einstweilige Verfügung wird bestätigt und insoweit präzisiert: Der Antragsgegnerin ist untersagt, die beim Interview am 27.07.2010 in der Wohnung des Antragstellers zu 2) gefertigten Bild- und Tonaufnahmen Dritten zugänglich zu machen, auszustrahlen oder zu verbreiten; ferner ist die unverpixelte Verbreitung von Lichtbildern der Verstorbenen untersagt. Die Entscheidung stützt sich auf Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild und des postmortalen Persönlichkeitsrechts sowie auf den wirksamen Widerruf erteilter Einwilligungen und die konkrete Begehungsgefahr durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten überwiegend; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dadurch haben die Antragsteller in der gebotenen Abwägung gegenüber der Pressefreiheit obsiegt, weil deren Veröffentlichungsinteresse den Schutz der Trauer und der Intimsphäre nicht überwiegt.