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Urteil

8 O 233/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0909.8O233.08.00
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Tenor

Der Teil-Vollstreckungsbescheid 07-2118278-09-N des Amtsgerichts Hagen vom 16.06.2008 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte zu 1) zur Zahlung folgender Beträge verurteilt worden ist:

I) Hauptforderung:

Geschäftsbesorgung durch Selbständige

12) gem. Rechnung 20070019 vom 11.01.2007 € 3.120,59

13) gem. Rechnung 20070020 vom 11.01.2007 € 3.148,08

14) gem. Rechnung 20070036 vom 29.01.2007 € 2.076,28

15) gem. Rechnung 20070038 vom 29.01.2007 € 2.444,35

18) gem. Rechnung 20070032 vom 26.01.2007 € 1.729,19

19) gem. Rechnung 20070033 vom 26.01.2007 € 1.760,36.

Im Übrigen wird der Teil-Vollstreckungsbescheid 07-2118278-09-N des Amts-gerichts Hagen vom 16.06.2008 aufgehoben.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus € 2.510,35 seit dem 08.02.2007,

aus € 336,06 seit dem 08.02.2007,

aus € 2.003,32 seit dem 08.02.2007,

aus € 1.729,19 seit dem 09.02.2007 und

aus € 1.760,36 seit dem 09.02.2007

zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin € 3.489,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus € 1.729,19 seit dem 09.02.2007 und

aus € 1.760,36 seit dem 09.02.2007

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 60 %, dem Beklagten zu 1) zu 30 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-streckung aus dem Teil-Vollstreckungsbescheid 07-2118278-09-N des Amts-gerichts Hagen vom 16.06.2008 nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortset-zen.

Entscheidungsgründe
Der Teil-Vollstreckungsbescheid 07-2118278-09-N des Amtsgerichts Hagen vom 16.06.2008 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte zu 1) zur Zahlung folgender Beträge verurteilt worden ist: I) Hauptforderung: Geschäftsbesorgung durch Selbständige 12) gem. Rechnung 20070019 vom 11.01.2007 € 3.120,59 13) gem. Rechnung 20070020 vom 11.01.2007 € 3.148,08 14) gem. Rechnung 20070036 vom 29.01.2007 € 2.076,28 15) gem. Rechnung 20070038 vom 29.01.2007 € 2.444,35 18) gem. Rechnung 20070032 vom 26.01.2007 € 1.729,19 19) gem. Rechnung 20070033 vom 26.01.2007 € 1.760,36. Im Übrigen wird der Teil-Vollstreckungsbescheid 07-2118278-09-N des Amts-gerichts Hagen vom 16.06.2008 aufgehoben. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.510,35 seit dem 08.02.2007, aus € 336,06 seit dem 08.02.2007, aus € 2.003,32 seit dem 08.02.2007, aus € 1.729,19 seit dem 09.02.2007 und aus € 1.760,36 seit dem 09.02.2007 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin € 3.489,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.729,19 seit dem 09.02.2007 und aus € 1.760,36 seit dem 09.02.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 60 %, dem Beklagten zu 1) zu 30 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 10 % auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-streckung aus dem Teil-Vollstreckungsbescheid 07-2118278-09-N des Amts-gerichts Hagen vom 16.06.2008 nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortset-zen. Tatbestand Die Klägerin ist Steuerberaterin und vereidigte Buchprüferin. Der im Jahre 1935 geborene Beklagte zu 1) war jahrzehntelang als Handelsvertreter im Bereich Umformtechnik tätig. Im Jahre 1980 gründete er die Firma B Industrie-Ausrüstungen als Einzelfirma. Daneben war er Geschäftsführer-Gesellschafter der B Industrie-Ausrüstungen Vertriebsgesellschaft mbH, welche im Jahre 2002 aufgelöst wurde. Ab dem Jahr 2002 schränkte der Beklagte zu 1) die wirtschaftlichen Aktivitäten der Firma B Industrie-Ausrüstungen, die zu Spitzenzeiten über eine festangestellte Mitarbeiterin verfügte und bis zu 3 Aushilfen auf der Basis eines € 400,00-Jobs bzw. vergleichbarer Entlohnungsmodelle beschäftigte, erheblich ein. Die Klägerin war jahrzehntelang für den Beklagten zu 1) als Steuerberaterin und Buchprüferin tätig. Seit dem Jahre 2002 akzeptierte der Beklagte zu 1) die von der Klägerin erstellten Rechnungen nicht mehr ohne mündliche oder schriftliche Erläuterung und zahlte ab dem Jahre 2004 nur 25 % oder 50% auf die ihm mitgeteilten Honorarsalden. Trotz der Honorarstreitigkeiten arbeiteten die Parteien weiter zusammen, bis die Klägerin Anfang des Jahres 2007 das Auftragsverhältnis kündigte. Am 28.12.2007 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten zu 1) den Erlass eines Mahnbescheides über einen Gesamtbetrag von € 27.618,34 aus 20 Rechnungen im Zeitraum vom 12.12.2003 bis 27.02.2007 (Anlagen A 1 bis A 20) nebst vorgerichtlicher Anwaltsgebühren, Zinsen und Kosten. Dieser wurde antragsgemäß am 12.02.2008 erlassen und dem Beklagten zu 1) am 14.02.2008 zugestellt. Mit Widerspruchsschreiben vom 19.02.2008, beim Amtsgericht Hagen am 26.02.2008 per Fax und am 28.02.2008 im Original eingegangen, widersprach der Beklagte zu 1) den Zinsen insgesamt und den Kosten insgesamt. Daneben machte er weitere Ausführungen auf einer gesonderten Anlage. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin erging sodann am 16.06.2008 Teil-Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten zu 1), soweit er dem Mahnbescheid nicht widersprochen hatte. Dieser Teil-Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten zu 1) am 19.06.2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 27.06.2008 (beim Mahngericht am 30.06.2008 per Fax und am 03.07.2008 im Original eingegangen) legte der Beklagte zu 1) hiergegen Einspruch ein und machte Ausführungen zur Sache. Die Klägerin begründete die Klage mit Schriftsatz vom 30.07.2008, mit der sie auch die nicht im Teil-Vollstreckungsbescheid titulierten Zinsansprüche weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2008 nahm die Klägerin die Klage in Höhe von € 3.472,86 zurück, erklärte die Klage teilweise in Höhe eines Teilbetrages von € 5.201,97 für erledigt und erweiterte die Klage auf die Ehefrau des Beklagten zu 1), die Zweitbeklagte, hinsichtlich der Rechnungsbeträge aus den Rechnungen A 18 und A 19. Insoweit wird im Einzelnen auf den Schriftsatz Bl. 126 ff. GA, insbesondere die Übersicht Bl. 162 f. GA Bezug genommen. Hilfsweise macht die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 14.04.2009 die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß § 366 Abs. 2 BGB geltend (Bl. 220 f. GA). Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Teil-Vollstreckungsbescheid 07-2118278-09-N des Amtsgerichts Hagen vom 16.06.2008 aufrecht zu erhalten abzüglich der mit Schriftsatz vom 30.10.2008 erklärten teilweisen Klagerücknahme; 2. den Beklagten zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus € 693,91 seit dem 22.12.2003, aus € 2.255,04 seit dem 29.12.2003, aus € 265,52 seit dem 26.01.2004, aus € 132,76 seit dem 07.02.2004, aus € 132,76 seit dem 15.03.2004, aus € 132,76 seit dem 17.04.2004, aus € 132,76 seit dem 22.05.2004, aus € 134,26 seit dem 19.06.2004, aus € 1.817,24 seit dem 16.08.2004, aus € 2.256,53 seit dem 16.08.2004, aus € 1.600,80 seit dem 16.08.2004, aus € 3.120,59 seit dem 21.01.2007, aus € 3.058,22 seit dem 08.02.2007, aus € 2.827,15 seit dem 08.02.2007, aus € 336,06 seit dem 08.02.2007, aus € 2.003,32 seit dem 08.02.2007, aus € 1.738,82 seit dem 09.02.2007, aus € 1.760,36 seit dem 09.02.2007 und aus € 71,40 seit dem 10.03.2007 zu zahlen, abzüglich der mit Schriftsatz vom 30.10.2008 erklärten teilweisen Klagerücknahme; hilfsweise zu 1. und 2.: den Teil-Vollstreckungsbescheid 07-2118278-09-N des Amtsgerichts Hagen vom 16.06.2008 in Höhe von € 18.943,67 nebst € 911,80 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sowie in Höhe von Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 693,91 seit dem 22.12.2003, aus € 1.127,00 seit dem 29.12.2003, aus € 265,52 seit dem 26.01.2004, aus € 132,76 seit dem 07.02.2004, aus € 1.600,80 seit dem 16.08.2004, aus € 3.120,59 seit dem 21.01.2007, aus € 3.148,08 seit dem 21.01.2007, aus € 2.528,68 seit dem 08.02.2007, aus € 2.827,15 seit dem 08.02.2007, aus € 1.738,82 seit dem 09.02.2007, aus € 1.760,36 seit dem 09.02.2007 aufrecht zu erhalten; 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) an die Klägerin € 3.499,18 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2007 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 16. Juni 2008, Geschäftszeichen 07-2118278-09-N, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben den Einwand der Verjährung. Die Zustellung des Mahnbescheides sei nicht mehr demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Des Weiteren seien die Rechnungen nicht ordnungsgemäß erteilt, da sie nicht gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV von der Klägerin persönlich unterzeichnet gewesen seien. Der Beklagte zu 1) habe überhaupt erst mit der Klagebegründung vom 30.07.2008 Kopien der Rechnungen erhalten. Mangels Fälligkeit der Rechnungen sei die Klage schon aus diesem Grund unbegründet. Darüber hinaus seien die Gebührensätze formell fehlerhaft ausgewiesen. Oberhalb der Mittelgebühr liegende Gebühren dürfe die Klägerin auch materiell nicht abrechnen, weil die für ihn erbrachten Arbeiten weder von ihrem Umfang noch von ihrem Schwierigkeitsgrad eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr rechtfertige. Hierzu verweist er auf den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, dass er der Klägerin Daten per Diskette zur direkten elektronischen Weiterbearbeitung monatlich zur Verfügung gestellt hat. Er behauptet insoweit, dass seine vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin mit der von der Klägerin zur Verfügung gestellten E-Software die Geschäftsvorgänge monatlich kontiert habe. Auch seien die Geschäftsvorfälle zahlenmäßig gesunken, was automatisch zu weniger Arbeit führe, was sich auch in der Gebühr hätte widerspiegeln müssen. Zudem seien die Gegenstandswerte überhöht. Die Rechnungen seien auch deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil zum Teil Vorauszahlungen nicht berücksichtigt und zum Teil doppelt abgerechnet worden sei. Hinsichtlich der Rechnungen A 1 bis A 11 sei ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen, woraufhin durch den Beklagten zu 1) am 05.03.2007 der Betrag von € 5.491,98 sowie am 14.03.2007 weitere € 1.093,49 unter Vorbehalt der Erläuterung gezahlt worden seien. Hilfsweise erklärt der Beklagte zu 1) die Aufrechnung mit diesen Zahlungen gegen die Rechnungen A 15, A 13, A 12 und A 14. Schließlich sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es sei davon auszugehen, dass ein Steuerberatungsvertrag nicht zwischen der Klägerin und den Beklagten, sondern mit dem Steuerbüro T, einer GbR, zustande gekommen sei. Die Klägerin behauptet, dass die monatliche Kontierung der Geschäftsvorgänge mit Hilfe der von ihr zur Verfügung gestellten E-Software durch eine bei dem Beklagten zu 1) aushilfsweise auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterin erfolgt sei, welche mit den Arbeiten überfordert gewesen und krankheitsbedingt monatelang ausgefallen sei. Hinzu komme, dass die Buchführungsarbeiten des Beklagten zu 1) aufgrund der vielen Auslandsgeschäfte und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Umsatzsteuer nicht ganz einfach gewesen seien. Daher habe eine regelmäßige Überprüfung durch sie -die Klägerin- durchgeführt werden müssen, mit der Folge, dass die Daten teilweise ergänzt, teilweise korrigiert und teilweise Belege angefordert werden mussten, um die Korrekturen durchführen zu können. Eine Weiterverarbeitung der Daten sei erst nach der Kontrolle möglich gewesen. Aufgrund ständiger Nachfragen und Ergänzungen sei auch die geringfügige Erhöhung der Mittelgebühr gerechtfertigt. Eine vergleichsweise Regelung im Hinblick auf die Rechnungen A 1 bis A 11 sei nicht zustande gekommen. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, worauf der Beklagte zu 1) mit den Zahlungen vom 05.03.2007 in Höhe von € 5.491,98 sowie vom 14.03.2007 in Höhe von € 1.093,49 offene Forderungen habe begleichen wollen. Es sei nicht zuzuordnen gewesen, ob der Beklagte zu 1) auf persönliche offene Forderungen oder auf offene Forderungen gegenüber der B Vertriebs GmbH Zahlungen habe leisten wollen. Es sei durch Addition diverser Rechnungsbeträge nicht möglich gewesen, irgendwie auf den Betrag von € 5.491,98 zu gelangen. Sie sei daher gezwungen gewesen, die Zahlungen außer Acht zu lassen, wollte sie nicht das Risiko eingehen, gegenüber einer Partei einen zu geringen Betrag einzuklagen, welcher dann eventuell verjährt wäre. Erstmalig mit der Klageerwiderung in Verbindung mit den handschriftlichen Angaben auf der Anlage B 3 sei einigermaßen deutlich geworden, worauf der Beklagte zu 1) habe leisten wollen. Gleiches gelte im Ergebnis bezüglich der Zahlung von € 1.093,49. Wie sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 13.03.2007 (Anl. A 21) ergebe, beziehe sich der Zahlbetrag auf Forderungen gegen die GmbH, gegen die Einzelfirma und gegen ihn privat und sei inhaltlich nicht nachvollziehbar. In diesem Verfahren könnten daher nur die Zahlungen in Abzug gebracht werden, welche den Beklagten zu 1) persönlich betreffen, was durch den Beklagten zu 1) zu erläutern sei. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Der Beklagte zu 1) habe durch die Teilzahlungen die angesetzten Gebühren anerkannt. Zudem sei zwischen den Parteien im Laufe der Jahre 2004 bis 2007 immer wieder versucht worden, eine vergleichsweise Einigung zu finden. Der Mahnbescheid sei "demnächst" im Sinne der ZPO zugestellt worden, weil die Verzögerung geringfügig gewesen sei und lediglich aufgrund einer unberechtigten Monierung des Rechtspflegers beruht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 25.03.2009 (Bl. 209 ff. GA) durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.04.2009 (Bl. 228 ff. GA) Bezug genommen. Des Weiteren hat das Gericht gemäß des Beweisbeschlusses vom 27.05.2009 (Bl. 248 f. GA) ein Gutachten eingeholt, wegen dessen Ergebnis auf das Gutachten der Sachverständigen X vom 23.09.2009 (Bl. 277 ff. GA) nebst mündlicher Erläuterung im Termin vom 07.07.2010 (Bl. 342 ff. GA) verwiesen wird. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf (restliches) Steuerberaterhonorar in Höhe von € gegen den Beklagten zu 1). Der weitergehende Teil-Vollstreckungsbescheid war daher aufzuheben. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Zinsen in dem zuerkannten Umfang gegen den Beklagten zu 1) und Anspruch auf Steuerberaterhonorar in Höhe von € gegen die Beklagte zu 2). Im Einzelnen gilt folgendes: Klage gegen den Beklagten zu 1): 1. Soweit die Klägerin die Klage mit dem Schriftsatz vom 30.10.2008 teilweise zurückgenommen hat, war der Teil-Vollstreckungsbescheid in entsprechendem Umfang aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Zurückgenommen hat die Klägerin die den Rechnungen Anlagen A 5, A 6, A 7, A 8, A 16, A 17 und A 20 zugrundeliegenden Forderungen. Außerdem hat die Klägerin die Klage teilweise in Höhe von € 529,54 in Bezug auf die der Rechnung Anlage A 14 zugrundeliegende Forderung zurückgenommen. 2. Eine teilweise Erledigung ist nicht eingetreten. Soweit die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 30.10.2008 die Erledigung in Höhe von € 5.201,81 in Bezug auf die Rechnungen Anlagen A 2, A 9 und A 10 erklärt hat, ist die Erledigungserklärung einseitig geblieben. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht ausdrücklich angeschlossen, vielmehr durch ihren Klageabweisungsantrag im Termin vom 04.12.2008 deutlich gemacht, dass sie weiterhin eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der entsprechenden Klageforderungen begehren. Eine Zustimmung zur teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin kann auch nicht gemäß § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO fingiert werden. Denn es ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO, die in § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO angesprochen werden, unterblieben. Dieser gerichtliche Hinweis war auch nicht mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Beklagten entbehrlich. Das Gesetz macht die Rechtsfolgenbelehrung nicht davon abhängig, ob die betroffene Partei anwaltlich vertreten oder beraten ist. Mit dem Gebot der Rechtsklarheit wäre es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abhängig wäre, ob und gegebenenfalls die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, Beschluss vom 11.03.2009, Az. VIII ZB 70/07, NJW 2009, S. 1973). Da die Klägerin auf den Hinweis der Kammer zulässigerweise zu dem ursprünglichen Klageantrag zurückgekehrt ist, liegt auch in der im Termin vom 30.04.2009 mitgeteilten Rechtsauffassung der Beklagten, dass inzwischen ein Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung vorliegen dürfte, allenfalls eine einseitige Erledigungserklärung der Beklagten. Dieser hat sich wiederum die Klägerin ausdrücklich nicht angeschlossen, indem sie den ursprünglichen Klageantrag gestellt hat. 3. Die Klägerin ist alleine aktivlegitimiert. Der Beklagte zu 1) hat in der Klageerwiderung ausdrücklich unstreitig gestellt, dass "richtig ist, dass die Klägerin über Jahrzehnte beauftragt war, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für das Unternehmen des Beklagten zu erstellen" (Bl. 98 GA). Soweit er erstmals mit Schriftsatz vom 03.12.2008 und nachfolgend die alleinige Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen hat, liegt hierin schon kein ausreichendes Bestreiten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine GbR bestehend aus der Klägerin und einer weiteren Steuerberaterin Vertragspartnerin des Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten gewesen sein soll. Alleine der Hinweis auf einen Briefumschlag mit Absenderangabe (Anl. B 6, Bl. 193 GA) oder eine Empfangszeile auf Faxen (Anl. A 21-44) reicht hierfür nicht aus. Im Gegenteil sind die Rechnungen stets durch die Klägerin alleine gestellt worden, so auch die streitgegenständlichen Rechnungen. 4. Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Entsprechend der Behauptungen der Klägerin war der Lauf der Verjährung im Zeitraum zwischen 2004 bis 2007 durch Vergleichsverhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt. Dass nämlich zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten Verhandlungen geführt wurden, ergibt sich schon aus den Anlagen B 1 bis B 3 und der Anlage A 21. Diese Verhandlungen haben jedenfalls mit den Zahlungen im März 2007 ihren Abschluss gefunden. Noch am Ende desselben Jahres hat die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, der am 28.12.2007 beim Mahngericht einging. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten zu 1) am 14.02.2008 und damit "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt. Dabei kann dahinstehen, ob die "Verzögerung" durch das Mahngericht auf ungerechtfertigten Monierungen des Rechtspflegers beruht, wie die Klägerin meint. Denn jedenfalls ist die "Verzögerung" nicht so weitreichend, dass sie nicht mehr als "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO aufgefasst werden kann. Zu beachten ist insoweit, dass sich durch die in der Regel am Ende eines Jahres zur Verjährungsunterbrechung eingehende Vielzahl von Mahnbescheidsanträgen naturgemäß eine leichte und nicht zu vermeidende Verzögerung in der Bearbeitung am Anfang des nächsten Jahres ergibt. Berücksichtigt man hier zudem den Umfang des Antrags ist weder eine "verspätete" Bearbeitung des Antrags festzustellen noch wurde diese durch die Klägerin verursacht. Damit wurde die Verjährung rechtzeitig durch Rechtsverfolgung gehemmt (§§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Außerdem hat der Beklagte zu 1) -wie aus dem Kontoauszug Anl. B 3 ersichtlich- auf nahezu sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen Teilzahlungen vorgenommen, was gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führt. 5. Ein Vergleich über die Rechnungen Anlagen A 1 bis A 11 ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2008 hätte der Ausgleich dieser Rechnungen, welche u.a. auf dem Kontoauszug vom 11. August 2006 (Anl. B 3, Bl. 121 GA) aufgeführt sind, nur dann durch Vergleich erledigt sein sollen, wenn er die Zahlung eines bestimmten Betrages vornimmt, nämlich wenn er die sich aus dem angetackerten Rechenstreifen ergebende Summe in Höhe von € 7.092,78 bezahlt hätte. Diesen Betrag hat der Beklagte zu 1) indes unstreitig nicht bezahlt, sondern -nach Abzug einer für unberechtigt gehaltenen Rechnung in Höhe von € 1.600,80- einen geringeren Betrag von € 5.491,98. Er ist also, worauf die Kammer bereits im Beschluss vom 25.03.2009 hingewiesen hat, nach eigenem Vorbringen nicht auf den von ihm behaupteten Vergleichsvorschlag der Klägerseite eingegangen. Dem entspricht es, dass die Überweisung ausdrücklich "unter Vorbehalt" erfolgte (Überweisungsträger Anl. B 1, Bl. 119 GA). Auch damit hat der Beklagte zu 1) zum Ausdruck gebracht, zu einer endgültigen vergleichsweisen Einigung nicht bereit zu sein. 6. Die im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig gewordene Zahlung in Höhe von € 5.491,98 kann auch nicht nach § 366 Abs. 1 BGB auf die Rechnungen A 1 bis A 10 (unter Ausschluss der vom Beklagten zu 1) für unberechtigt gehaltenen Rechnung Anlage A 11 über € 1.600,80) angerechnet werden. Eine Tilgungsbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die bei Leistung getroffen werden muss. Diese Voraussetzungen können hier nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 1) hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass er gegenüber der Klägerin den Zahlbetrag, insbesondere den vorgenommenen Abzug bei Leistung näher erläutert hat. Aus sich selbst heraus war der Betrag nicht ohne weiteres verständlich. Denn dem Kontoauszug vom 11. August 2006 (Anl. B 3) lag eine Vielzahl von Rechnungen mit einer Vielzahl von Gutschriften bzw. Teilzahlungen zugrunde. Auch durch den Zeitablauf von einem halben Jahr bis zur Zahlung vom März 2007 war der Zahlbetrag nicht mehr aus sich heraus verständlich. Auch auf den Hinweis der Kammer im Beschluss vom 25.03.2009 hat der Beklagte zu 1) den Empfang einer entsprechenden Tilgungsbestimmung durch die Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Insbesondere hat der Beklagte zu 1) den in der Überweisung neben dem Kontoauszug vom 11.08.06 angeführten "Brief v 05.03.07" nicht vorgelegt (Anl. B 1, Bl. 119 GA). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zahlung über € 1.093,49, die ebenfalls unter Vorbehalt erfolgte. Zwar wird hier im Verwendungszweck auf einen "Brief 13.3.07" (Anl. B 2, Bl. 120 GA) Bezug genommen, den die Klägerin selbst als Anlage A 21 zur Gerichtsakte gereicht hat. Aus diesem Brief ergibt sich allerdings nicht, wie sich die Summe von € 1.093,49 zusammensetzt. Auch wird das darin in Bezug genommene Schreiben vom 9.3.2007 nicht vorgelegt. Demgemäß sind die Zahlungen über € 5.491,98 und € 1.093,49 in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen, worauf später noch näher eingegangen wird. Eine Hilfsaufrechnung kann der Erstbeklagte nicht mehr nachträglich vornehmen. 7. Soweit der Beklagte zu 1) geltend gemacht hat, er habe die Rechnungen erstmals durch die Klageerhebung (Anspruchsbegründung nach Übergang des Verfahrens vom Mahngericht an das Landgericht Düsseldorf) erhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Unstreitig haben zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten Verhandlungen gerade auch über die streitgegenständlichen Rechnungen stattgefunden, in dessen Rahmen der Kontoauszug Anl. B 3 vorlag. Der Beklagte zu 1) hat aber zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin das Fehlen der Rechnungen reklamiert, sondern im Gegenteil um inhaltliche Erläuterung der Rechnungen zur Überprüfung gebeten. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Erstbeklagten in dem Teil-Widerspruchsschreiben vom 19.02.2008 (Bl. 32 GA) und in dem Einspruchsschreiben vom 27.06.2008 (Bl. 51-54 GA) Bezug genommen. Anderenfalls wäre der Erstbeklagte auch nicht in der Lage gewesen, die durchgeführten Rechnungskürzungen mit Blick auf die von ihm als ungerechtfertigt eingestuften Rechnungspositionen vorzunehmen. Er macht selbst geltend, durch die Vornahme von bloßen Teilzahlungen die Unangemessenheit einzelner Gebühren zum Ausdruck gebracht zu haben. 8. Zu den einzelnen noch streitgegenständlichen Rechnungen gilt danach noch folgendes: Rechnung 12019 vom 12.12.2003 (Anlage A 1) Diesbezüglich greift bereits der Einwand des Beklagten zu 1), dass die Rechnung wegen fehlender Unterzeichnung der Berechnung nicht fällig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV kann der Steuerberater die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Denn mit seiner Unterschrift übernimmt der Steuerberater die zivilrechtliche, die strafrechtliche und die berufsrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung (Eckert, Kommentar zur StBGebV, 4. Aufl. 2003, § 9 Anmerkung 2.4). Diesem zwingenden Formerfordernis wird die als Anlage A 1 eingereichte Berechnung nicht gerecht. Sie enthält keine Unterschrift durch die Klägerin. Der Beklagte zu 1) hat allerdings mit der Klageerwiderung nicht nur die -oben bereits für unbeachtlich gehaltene- Rüge erhoben, dass er überhaupt erst mit der Klagebegründung Kopien der Rechnungen erhalten habe, sondern hinsichtlich aller Rechnungen bestritten, dass die Klägerin jeweils eine ordnungsgemäße, persönlich unterzeichnete Rechnung erteilt habe (S. 4 der Klageerwiderung = Bl. 100 GA zu den Rechnungen A 1 bis A 11 und S. 17 der Klageerwiderung = Bl. 113 GA zu den Rechnungen A 12 bis A 20). Daraufhin hat die Klägerin zwar behauptet, der Beklagte zu 1) habe die Rechnungen "im Original" erhalten (S. 4 des Schriftsatzes vom 30.10.2008 = Bl. 129 GA), sie geht aber nicht näher auf den gerügten Formverstoß ein. Nähere Ausführungen macht sie nur zu den Rechnungen A 12 und A 13 auf S. 23 des Schriftsatzes vom 30.10.2008 (= Bl. 148 GA) und kündigt auf der Folgeseite die nochmalige Einreichung der von der Klägerin unterzeichneten Rechnungen Anlagen A 12-15 sowie A 18-19 an, was mit dem Schriftsatz vom 19.11.2008 sodann erfolgt (Bl. 172 ff. GA). Daraufhin haben sowohl die Zweitbeklagte als auch der Erstbeklagte erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in der Vergangenheit von der Klägerin unterzeichnete Rechnungen im Original nicht erhalten haben, mit Ausnahme der mit Schriftsatz vom 19.11.2008 überreichten Rechnungen Anlagen A 12-15 und A 18-19 (S. 2, 2 des Schriftsatzes vom 03.12.2008 = Bl. 181 f. GA). Soweit die Klägerin also zuvor mitgeteilt hatte, dass sie den Sachvortrag so verstehe, dass das Vorhandensein weiterer Rechnungen als die Anlagen A 12-15 und A 18-19 nicht bestritten werde (S. 24 des Schriftsatze vom 30.10.2008 (= Bl. 149 GA), sind bereits die Beklagten hierauf ausdrücklich eingegangen, so dass ein weiterer gerichtlicher Hinweis nicht erforderlich war. Eine Heilung des Formverstoßes ist nicht erfolgt. Die fehlende Unterzeichnung kann nicht dadurch geheilt werden, dass in einem unterschriebenen Mahnschreiben auf die Honorarrechnung Bezug genommen wird. Auch Prozessvortrag kann eine -im übrigen formal richtige- Rechnung des Steuerberaters nicht ersetzen. Ebenso wenig heilt die Klageerhebung durch einen Prozessbevollmächtigten unter Beifügung der nicht unterzeichneten Rechnung die Nichtbeachtung der Formvorschrift (Eckert, a.a.O., m.w.N.). Daher können die übrigen Einwendungen des Erstbeklagten dahinstehen. Die Klägerin kann den offenen Restbetrag aus dieser nicht unterzeichneten Rechnung in Höhe von € 693,91 jedenfalls nicht einfordern. Rechnung 12031 vom 19.12.2003 (Anlage A 2) Hier gilt das Gleiche wie vorstehend zu a). Die Beklagten haben auch insoweit bestritten, eine unterzeichnete Rechnung erhalten zu haben. Die Klägerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass dem Beklagten zu 1) eine unterzeichnete Rechnung vorprozessual zugegangen ist. Die Klägerin hat auch im Verlauf des Prozesses keine unterzeichnete Rechnung eingereicht und damit den Formverstoß geheilt. Damit kann die Klägerin den gesamten offenen Restbetrag in Höhe von € 2.255,04 nicht einfordern. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten kommt es nicht an. Rechnung 20040023 vom 16.01.2004 (Anlage A 3) Unabhängig von der Frage des Zugangs einer durch die Klägerin unterzeichneten Berechnung handelt es sich bei der Anlage A 3 nur um eine Vorschussrechnung. Mit dieser berechnet die Klägerin unter dem 16.01.2004 die Buchführung gemäß § 33 Abs. 4 StBGebV und die Führung von Lohnkonten gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV für den Monat November 2003. Entsprechende Steuerberaterleistungen könnte die Klägerin nunmehr mit einer endgültigen Rechnung berechnen. Es besteht kein Anlass mehr dafür, lediglich eine Vorschussrechnung als Grundlage für Steuerberaterhonorar zu nehmen. Der Beklagte zu 1) hat bereits mit der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage A 3 lediglich um eine Vorschussrechnung handelt. Somit kann die Klägerin keinen Vorschuss in Höhe von € 265,52 von dem Beklagten zu 1) verlangen. Rechnung 20040038 vom 28.01.2004 (Anlage A 4) Hier kann in vollem Umfang auf die vorstehenden Ausführungen zu c) Bezug genommen werden. Auch hier handelt es sich um eine Vorschussrechnung, diesmal für Buchführungsarbeiten und Führung von Lohnkonten für den Monat Dezember 2003. Im Übrigen hat der Beklagte zu 1) hierauf unstreitig bereits die Hälfte gezahlt. Ein restlicher Gebührenanspruch der Klägerin in Höhe von € 132,76 besteht nicht. Rechnung 20040334 vom 06.08.2004 (Anlage A 9) Hier gilt das Gleiche wie vorstehend zu a). Die Klägerin kann kein restliches Honorar in Höhe von € 1.817,24 von dem Beklagten zu 1) fordern. Rechnung 20040335 vom 06.08.2004 (Anlage A 10) Es kann auf die vorstehenden Ausführungen zu a) verwiesen werden. Die Klägerin kann kein restliches Honorar in Höhe von € 2.256,53 von dem Beklagten zu 1) verlangen. Rechnung 20040336 vom 06.08.2004 (Anlage A 11) Ein Steuerberaterhonorar für die Teilnahme an der Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichtes gemäß der Rechnung Anlage A 11 in Höhe von € 1.600,80 steht der Klägerin insgesamt nicht zu. Die Rechnung ist formell fehlerhaft. Bei Zeitgebühren ist besonders zu beachten, dass jeweils die einschlägige Gebührenvorschrift und darüber hinaus auch § 13 als die Vorschrift, in der die Gebührenhöhe geregelt ist, angegeben wird. Dabei muss auch die angewandte Nummer der Vorschrift des § 13 angegeben werden (Eckert, a.a.O. Anm. 2.1 d) m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.90, Az. 18 U 62/90). An letzterem fehlt es hier, worauf der Beklagte zu 1) bereits in der Klageerwiderung hingewiesen hat (S. 17 = Bl. 113 GA). Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die fehlende Angabe nicht nachgeholt, sondern weiterhin nur die -ungenügenden- Angaben wie in der Rechnung wiederholt. Demgemäß unterblieb eine Beweisanordnung durch das Gericht zu den zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Rechnung streitigen Fragen. Rechnung 20070019 vom 11.01.2007 (Anlage A 12) Ein Formverstoß der Klägerin mangels Unterzeichnung der Berechnung liegt nicht vor. Jedenfalls hat der Beklagte zu 1) im Verlaufe des Prozesses eine von der Klägerin unterzeichnete Berechnung (vgl. Bl. 176 GA) erhalten. Gleichermaßen ist ein Formverstoß wegen mangelnder Angabe der angewandten Gebührenvorschrift jedenfalls im Verlaufe des Prozesses geheilt. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 30.10.2008 zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV die fehlende Buchstabenangabe ("a") nachgeholt (S. 25 = Bl. 150 GA). Genügt die Berechnung den Formerfordernissen des § 9 StBGebV nicht, genügt auch ein entsprechender schriftsätzlicher Vortrag im Honorarprozess (Eckert, a.a.O., Anm. 4.1 zu § 9, m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.02.93, Az. 22 U 183/91). Zu Position 1 der Berechnung hat die Klägerin mit der Vorlage der Anlage A 31 schlüssig dargetan, dass der Gegenstandswert für den Jahresabschluss 2005 zutreffend mit € 454.775,19 angegeben ist. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1. a) StBGebV beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die von der Klägerin unterhalb der "Mittelgebühr" angesetzte Gebühr von 21/10 ist daher nicht zu beanstanden. Rechnerisch ergibt sich daraus der berechnete Betrag in Höhe von € 1.402,80 netto. Zu Position 2 hat die Klägerin durch Vorlage der Anlage A 35 dargetan, dass der schriftliche Erläuterungsbericht 2005 von ihr erstellt worden ist. Mit Blick auf die jahrzehntelange Zusammenarbeit der Parteien ist auch das Bestreiten des Beklagten zu 1), die Klägerin hierzu beauftragt zu haben, unsubstantiiert. Der Gegenstandswert ist zutreffend. Nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen X steht fest, dass auch die angesetzte Rahmengebühr von 10/10 angemessen ist. Bei der Gebühr gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBGebV handelt es sich um eine Rahmengebühr. Gemäß § 11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei trägt der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin nach der Zeugenvernehmung und der Sachverständigenanhörung bewiesen, dass die Überschreitung der "Mittelgebühr" im vorliegenden Fall angemessen ist. Denn es liegen keine gebührenmindernden Merkmale vor, dafür aber der Auslandsbezug als gebührenerhöhendes Merkmal (Waren wurden auch aus EG-Ländern und Drittländern bezogen und zumindest in EG-Länder veräußert). Dies haben beide Zeuginnen bestätigt. Zudem ergibt sich der Auslandsbezug auch aus dem Erläuterungsbericht selbst, worauf die Sachverständige im Rahmen ihrer Anhörung zutreffend hingewiesen hat. Daraus ergibt sich ein berechtigter Rechnungsteilbetrag in Höhe von € 668,00 netto. Die Gegenstandswerte zur Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung hat die Klägerin mit den Anlagen A 32 und A 33 nachvollziehbar begründet. Die sich im Nachhinein ergebenden geringfügigen Änderungen der Gegenstandswerte wirken sich gemäß den gültigen Gebührentabellen nicht aus (kein Gebührensprung). Den Gebührenansatz zur Umsatzsteuererklärung hat der Beklagte zu 1) nicht bestritten. Den Gebührenansatz zur Gewerbesteuererklärung hat die Klägerin dahin korrigiert, dass tatsächlich nur 1,5/10 statt wie angegeben 5/10 angesetzt worden sind, da nur € 214,65 in Rechnung gestellt wurden. Insgesamt kann die Klägerin daher grundsätzlich die Begleichung der vollen Rechnungssumme (€ 3.120,59 brutto) von dem Beklagten zu 1) verlangen. Rechnung 20070020 vom 11.01.2007 (Anlage A 13) Hier gilt im Ergebnis das Gleiche wie zu h). Die Gegenstandswerte hat die Klägerin mit den Anlagen A 36 bis A 38 schlüssig dargetan. Die Rahmengebühren, soweit sie die "Mittelgebühr" überschreiten, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angemessen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 StBGebV). Soweit der Beklagte zu 1) rügt, dass die Gewerbesteuererklärung nicht den Anforderungen nach §§ 9, 24 Abs. 1 Nr. 5 StBGebV genüge, weil die Klägerin 3/20-Gebühren ausgewiesen habe, obwohl die Vorschrift nur eine 10-tel Gebühr vorsehe, führt dies nicht zu einem Formverstoß. Streng am Wortlaut des § 9 StBGebV orientiert ist die Angabe des Rahmensatzes nicht erforderlich; die -vielfach übliche- Angabe des beanspruchten Zehntel-Satzes ist nicht zwingend vorgesehen (Meyer-Golz, Praxiskommentar StBGebV, 5. Aufl., § 9 Rz. 12). Umgerechnet ergibt sich ein 1,5/10-Satz, so dass eine tatsächliche Unrichtigkeit nicht vorliegt. Im Ergebnis kann die Klägerin daher grundsätzlich die Begleichung der vollen Rechnungssumme (€ 3.148,08 brutto) von dem Beklagten zu 1) beanspruchen. Rechnung 20070036 vom 29.01.2007 (Anlage A 14) Die berechnete Gebühr nach § 33 Abs. 4 StBGebV enthält zwar ebenfalls die Angabe eines falschen Bruches, kann aber unschwer in den zutreffenden Satz (4/10 = 8/20) umgerechnet werden. Ein formeller Fehler liegt nicht vor. Dieser Satz ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens angemessen. Der Gegenstandswert ist zutreffend angesetzt, was die Klägerin mit der Anlage A 40 nachgewiesen hat. Soweit sich der Wert gegenüber den ursprünglichen Vorschussrechnungen ermäßigt hat, ist dies für den Beklagten zu 1) günstig. Daher kann die Klägerin € 2.246,40 netto gemäß § 33 Abs. 4 StBGebV von dem Beklagten zu 1) fordern. Die weiterhin angesetzte Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV in Höhe von € 390,00 kann die Klägerin dagegen nicht beanspruchen, da die von der Klägerin behauptete Vereinbarung bereits mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 StBGebV unwirksam ist (Hinweis der Kammer im Beschluss vom 25.03.2009). Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer kann die Klägerin aus der Rechnung Anlage A 14 daher grundsätzlich € 2.605,82 verlangen. Hiervon ist der bereits aus den Vorschussrechnungen Anlagen A 5, A 6, A 7 und A 8 erhaltene Teilbetrag von (3 x € 132,76 + 1 x € 131,26) in Abzug zu bringen, so dass eine Forderung in Höhe von € 2.076,28 verbleibt. Rechnung 20070038 vom 29.01.2007 (Anlage A 15) Hier gilt das Gleiche wie zu j). Die Klägerin kann eine Netto-Gebühr gemäß § 33 Abs. 4 StBGebV in Höhe von € 2.107,20 verlangen. Die berechnete Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV ist unberechtigt. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein berechtigter Betrag in Höhe von € 2.444,35. Rechnung 20070032 vom 26.01.2007 (Anlage A 18) Ein falscher Gegenstandswert für die Einkommensteuererklärung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV wurde nicht angesetzt. Zwar stimmt der in der Anlage A 43 angesetzte Wert nicht mit dem in der Rechnung angesetzten Wert überein. Er weicht jedoch nur geringfügig ab (159.959,00 zu 159.771). Es tritt allerdings kein Gebührensprung nach der Tabelle A ein (bis zu 170.000,00). Die Rahmengebühr überschreitet die "Mittelgebühr" nur geringfügig. Hierzu hat die Klägerin schlüssig dargetan, dass mit Blick auf erhöhten Arbeitsaufwand durch nachträgliche Beleganforderung und Belegprüfung ein gebührenerhöhender Umstand vorliegt. Auch der zur Gebühr nach § 27 Abs. 1 StBGebV angesetzte Gegenstandswert von 10.199,00 statt 10.122,00 führt nicht zu einem Gebührensprung (bis zu 13.000,00) (Position 4 der Berechnung). Allerdings führt der zur Gebühr nach § 27 Abs. 1 StBGebV angesetzte Gegenstandswert von 19.031,00 statt 18.882,00 zu einem Gebührensprung (bis zu 19.000,00) (Position 3 der Berechnung). Hier kann somit nur eine Gebühr in Höhe von € 121,20 netto statt € 129,30 abgerechnet werden. Die übrigen Gegenstandswerte stimmen mit der Anlage A 43 überein. Der Nettobetrag ist nach alledem um € 8,10 zu kürzen, so dass sich eine Bruttoforderung (19 % MWSt) in Höhe von € 1.729,19 ergibt. Rechnung 20070033 vom 26.01.2007 (Anlage A 19) Hier gilt das Gleiche wie zu l). Die angesetzten Gegenstandswerte weichen im Vergleich zur Anlage A 44 schon hinsichtlich der Positionen 2, 5, 6, 7 und 8 nicht ab. Bezüglich der Position 1 ist die Angabe in der Berechnung für den Beklagten zu 1) günstiger und bleibt ohnehin in der Rubrik bis zu 200.000,00. Bei den Positionen 3 und 4 tritt ebenfalls kein Gebührensprung ein. Mithin ist die gesamte Rechnung in Höhe von € 1.760,36 berechtigt. 9. Insgesamt berechtigt sind daher folgende Forderungen der Klägerin: Anlage A 12 € 3.120,59 Anlage A 13 € 3.148,08 Anlage A 14 (Rest) € 2.076,28 Anlage A 15 € 2.444,35 A 18 € 1.729,19 A 19 € 1.760,36 = € 14.278,85. Davon sind die beiden Zahlungen über € 5.491,98 und € 1.093,49 in Abzug zu bringen, so dass eine berechtigte Klageforderung in Höhe von € 7.693,38 verbleibt. Hinsichtlich der Zinsen sind die Teilzahlungen, wie aus dem Tenor ersichtlich, auf die ältesten Forderungen bzw. auf diejenigen Forderungen anzurechnen, für die die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften (geringere Sicherheit) (§ 366 Abs. 2 BGB). Die Teilzahlung über € 1.093,49 ist auch im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen, da der Beklagte zu 1) sie im hiesigen Verfahren geltend macht. Die Klägerin kann diese Zahlung nicht auf anderweitige Forderungen gegenüber der GmbH anrechnen. Klage gegen die Beklagte zu 2): Es war auch über die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage zu entscheiden. Zwar haben die Parteien in der am 07.07.2010 geschlossenen Verhandlung hauptsächlich mit den Anträgen wie im Termin vom 30.04.2009 verhandelt, in dem versehentlich allein über den ursprünglichen Klageantrag, der sich lediglich gegen den Beklagten zu 1) richtet, streitig verhandelt wurde. Allerdings haben die Parteien im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung durch das hilfsweise Verhandeln mit den Anträgen wie in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2008 ausdrücklich auch über die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage verhandelt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Klage auch bezüglich der Beklagten zu 2) in Höhe von € 3.489,55 überwiegend berechtigt. Die Anlagen A 18 und A 19 sind auf beide Eheleute ausgestellt. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner. Der Teil-Vollstreckungsbescheid war auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von € 911,80 aufzuheben. Da die Klägerin die Klage hinsichtlich zahlreicher Teilzahlungen zurückgenommen und weitere Teilzahlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ist der angesetzte vorprozessuale Streitwert von bis zu € 24.000,00 nicht zutreffend. Eine neue Berechnung hat die Klägerin nicht vorgenommen. Sie hat auch nicht behauptet, bereits Anwaltsgebühren bezahlt zu haben, so dass allenfalls ein Freistellungsanspruch in Betracht kommt. Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 249, 280, 286 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269, 700 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert für die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage wird wie folgt festgesetzt: bis zum 03.11.2008: auf € 27.618,34; danach: auf € 24.145,48. Der Streitwert für die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird auf € 3.499,18 festgesetzt.