34 O 65/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I.
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die entgeltliche Vermittlung der Teilnahme an Gewinnspielen anzubieten, sofern der Beklagten vorab eine Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt.
II.
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Dienstleistungsverträge über die entgeltliche Vermittlung der Teilnahme an Gewinnspielen im Fernabsatz abzuschließen, ohne diese in einer deutlich gestalteten Belehrung auf das diesen zustehende Widerrufsrecht hinzuweisen,
und / oder
in der Widerrufsbelehrung, die nach Vertragsabschluss übersandt wird, zu behaupten, der Verbraucher habe das Recht, "innerhalb von 14 Tagen … zu widerrufen";
zu behaupten, der Verbraucher könne innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Spielunterlagen widerrufen,
und/ oder
zu behaupten, der Verbraucher könne innerhalb von 14 Tagen widerrufen, "sofern er auf sein Recht nicht ausdrücklich verzichtet",
und/ oder
in der Widerrufsbelehrung als Anschrift lediglich ein Postfach anzugeben.
III.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 60.000,00 Euro