Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch neben der ander-weitig in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) an die Klägerin 32.524,16 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 15.500, € vom 25.10.2005 bis zum 06.01.2006, in Höhe von 4 % aus ei-nem Betrag von 35.500, € vom 07.01.2006 bis zum 09.04.2006, in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 31.216,35 € vom 10.04.2006 bis zum 27.09.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz aus einem Betrag von 32.524,16 € seit dem 28.09.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Weitere Entscheidungen bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht Schadenersatzansprüche des Zeugen XXX ein, die dieser gegenüber den Beklagten aufgrund von Pflichtverletzungen bei Kapitalanlagegeschäften haben soll. Mit Abtretungsvereinbarung vom 22.02.2007 (Anlage K 1, Bl. 27 GA) trat der Zeuge sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) und ihre Organe, insbesondere den Beklagten zu 2), an die Klägerin ab. Die Beklagte zu 1) bot gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen an. Ihr alleiniger Geschäftsführer war der Beklagte zu 2). Im Oktober 2005 kam es erstmals zu Kontakten zwischen dem Zeugen Hartmann und der Beklagten zu 1), wobei die näheren Umstände der ersten Kontaktaufnahme streitig sind. Am 07.10.2005 übersandte die Beklagte zu 1) dem Zeugen ein Begrüßungsschreiben (Anlage K 2, Bl. 28 GA) mit mehreren Unterlagen (Anlagen K3 – K 7, Bl. 29 ff. GA). Der Zeuge füllte diese aus, unterzeichnete sie am 12.10.2005 und schickte sie an die Beklagte zu 1). Streitig ist, ob er beim Ausfüllen eine Anleitung seitens der Beklagten zu 1) erhielt. Der Zeuge füllte unter anderem ein "xxxform" der xx Bank (Anlage K 3, Bl. 29 ff. GA) aus, mit welchem er ein Konto bei der Bank beantragte. Ausweislich der angekreuzten Angaben bezeichnete er sich selbst als "xxx" und "rxx". Er gab ferner an, früher bereits in den Bereichen "xxx", "xxx" und "xxx" investiert zu haben; unter der Rubrik "xxx" kreuzte er die Angabe "xxx" an. Als ihn interessierende Produkte der xxx nannte er "xxx" und "xxx". Des weiteren unterzeichnete er eine Vollmacht (Anlage K 5, Bl. 34 GA), nach der die Beklagte zu 1) gegenüber der xxx Bank für ihn tätig werden konnte. Der Zeuge unterschrieb zudem eine Kundenvereinbarung zwischen ihm und der Beklagten zu 1) (Anlage K 6, Bl. 35 ff. GA). Hiernach sollte ein "xxx = vom Kunden selbst gehandeltes Konto)" eröffnet werden. Die Beklagte zu 1) sollte im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung folgende Leistungen erbringen: "a) Vermittlung eines Brokereinzelkontos b) Information des Kunden über Märkte, Marktsituationen, Zurverfügungstellung von Researchmaterial zur Unterstützung der Spekulationsentscheidung des Kunden c) Entgegennahme und Weiterleitung von Kundenaufträgen (Aufträgen) d) Entgegennahme und Weiterleitung von Erklärungen des Brokers an den Kunden" Unter Ziffer 7 der Vereinbarung (Brokergebühren) wurde unter anderem angegeben, dass die Bank bei Devisengeschäften einen Spread von 0,0005 pips und bei CFD’s einen Spread von 0,25 % stellt. Ziffer 9 der Vereinbarung (Abtretungen) lautete wie folgt: "Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche/Forderungen und/oder Rechte aus oder/und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der Finanzdienstleistungsinstitute an andere abzutreten [...]" Zudem wurde dem Zeugen das Informationsblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften" (Anlage K 7, Bl. 39 ff. GA) ausgehändigt. Am 20.10.2005 überwies der Zeuge 15.000,- € auf sein neu eröffnetes Konto bei der Saxo Bank sowie ein Agio von 500,- € direkt an die Beklagte zu 1). In den folgenden Wochen, vom 24.10.2005 bis zum 06.01.2006, tätigte die Beklagte zu 1) für den Zeugen sechs Geschäfte, davon mehrheitlich sogenannte CFD’s (contract of difference). Zu sämtlichen dieser Geschäfte hatte der Zeuge vorab seine Zustimmung erteilt; streitig ist, ob dies auf Grund von Investitionsvorschlägen seitens der Beklagten zu 1) geschah oder ob die Handlungen auf den Zeugen zurück gingen. Der Kontostand bewegte sich insgesamt im positiven Bereich; genauere Einzelheiten können der Übersicht (Anlage K 10, Bl. 45 f. GA) entnommen werden. Am 04.01.2006 zahlte der Zeuge weitere 20.000,- € auf das Konto ein; weitere, deutlich höhere Zahlungen lehnte er aber ab. Im Zeitraum vom 06.01.2006 bis zum 08.02.2006 tätigte die Beklagte zu 1) 66 weitere Geschäfte, nunmehr allerdings fast ausschließlich Devisengeschäfte. Eine Vielzahl der Geschäfte waren im Ergebnis gewinnbringend für den Zeugen; der Kontostand erreichte mehr als 48.000,- €. Ab dem 25.01.2006 wurden jedoch massive Verluste eingefahren, so dass das Konto ab dem 08.02.2006 nur noch 4.283,65 € aufwies. Der Zeuge löste daraufhin das Konto auf und bekam den vorgenannten Restbetrag am 10.04.2006 ausbezahlt. Die Klägerin behauptet, der Zeuge xxx habe gegenüber der Beklagten zu 1) deutlich gemacht, dass er – da er unter anderem einen Hausbau plane – keinerlei Risiko eingehen wolle. Dies sei ihm auch zugesichert worden. Die Angaben, die er in den Formularen für die Kontoeröffnung gemacht habe, seien ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn xxx, so vorgegeben worden; er habe sich nur gegenüber der xxx Bank als professioneller Investor ausgeben sollen, obwohl das Risiko an sich sehr gering sei. Die Geschäfte bis zum 06.01.2006 seien so abgelaufen, dass die Beklagte zu 1) dem Zeugen telefonisch Vorschläge unterbreitet habe, die dieser angenommen habe. Nach dem 06.01.2006 habe die Beklagte zu 1) die Devisengeschäfte dagegen selbstständig ohne Order des Zeugen getätigt; anfänglich habe sie noch nachträglich Bestätigungen des Zeugen per Telefax eingeholt, später aber auch dies nicht mehr getan. Die Geschäfte seien nur noch getätigt worden, um Brokergebühren zu generieren. Nach Ansicht der Klägerin sei zwischen dem Zeugen und der Beklagten zu 1) zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen; letztere habe ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Anlage verletzt. Zudem erfülle das Verhalten der Beklagte die Voraussetzungen der Vermögensverwaltung; wegen der fehlenden Erlaubnis habe sie § 32 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG, ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB, verletzt. Die Beklagte zu 1) habe auch eine sittenwidrige Gebührenschneiderei (sogenanntes "churnung") begangen und hafte damit nach § 826 BGB. Der Beklagte zu 2) sei als Geschäftsführer daher ebenfalls nach § 826 BGB zur Erstattung des dem Zeugen entstandenen Verlustes verpflichtet. Ein Geschäftsführer einer GmbH, die Spekulationsgeschäfte vermittelt, habe dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 32.721,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4%-Punkten aus € 15.500,00 seit dem 25.10.2005 sowie Zinsen in Höhe von 4%-Punkten aus € 35.500,00 seit dem 07.01.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins aus € 32.721,70 seit dem 28.09.2006 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach sei die Klägerin wegen des in der Kundenvereinbarung vereinbarten Abtretungsverbotes bereits nicht aktivlegitimiert. In der Sache behaupten sie, sämtlichen für den Zeugen xxx getätigten Geschäften habe ein entsprechender Auftrag zu Grunde gelegen, der zumindest telefonisch erteilt worden sei. Es sei stets der Zeuge gewesen, der die Handelsentscheidungen getroffen habe. Sie sind der Ansicht, ein separater Beratungsvertrag sei nicht zu Stande gekommen. Auch die Merkmale der Portfolioverwaltung, welche erlaubnispflichtig wäre, seien nicht erfüllt, da der Zeuge die Anlageentscheidungen getroffen hätte. Auch Gebührenschneiderei sei nicht ersichtlich, da mit den getätigten Geschäften lange Zeit Gewinne erwirtschaftet worden sind. Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen. Nach Rechtshängigkeit ist mit Beschluss vom 16.10.2007 (Bl. 173 GA) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen xxx; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 13.02.2008 (Bl. 347 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Bezüglich der Beklagten zu 1) war bisher keine Entscheidung zu treffen. Nachdem das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet worden ist, ist ihr gegenüber eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten, welche bis heute andauert. In einer solchen Situation ist bei Entscheidungsreife bezüglich der Streitgenossen in der Regel ein Teilurteil zu erlassen (vgl. Zöller/Vollkommer, § 301 Rn. 4 m.w.N.). II. Die Klage ist gegen den Beklagten zu 2) mit Ausnahme geringer Korrekturen bei den Zinsen und den Anwaltskosten vollumfänglich begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 31.216,35 € gemäß § 826 BGB i.V.m. § 398 BGB. Der Zeuge Hartmann hatte gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB, den er wirksam an die Klägerin abtreten konnte. a) Der Beklagte zu 2) ist der ihm als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) obliegenden Obliegenheit gegenüber dem Zeugen xxx, ihn vorab hinreichend über die bestehenden Risiken der beabsichtigten Geschäfte aufzuklären, nicht nachgekommen. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (st. Rspr. Senatsurteile BGHZ 124, 151, 154 f. und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f., vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29). Für diese Aufklärung hat der Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH Sorge zu tragen. Ein Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Kunden gemäß § 826 BGB auf Schadenersatz (BGHZ 124, 151, 162; BGH Urt. v. 16.10.2001, Az. XI ZR 25/01). bb) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar ist zutreffend, dass sich die vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidungen jeweils auf Terminoptionen bezog. Die Interessenlage und Aufklärungsbedürftigkeit des Investierenden sind jedoch vergleichbar. Beim Optionshandel setzt der Kunde entweder auf steigende oder fallende Kurse; er schließt also gewissermaßen eine Wette darauf ab, dass der Kurs sich so wie von ihm eingeschätzt entwickeln wird. Die Gewinnchancen werden nunmehr jedoch dadurch deutlich geschmälert, dass der Finanzvermittler und/oder die ausführende Bank für die jeweilige Transaktion zusätzlich zur jeweils zu zahlenden Prämie bestimmte Aufschläge nehmen. Damit der Kunde überhaupt Gewinne erzielen kann, müssen die zu Grunde liegenden Kurse zumindest in einem solchen Umfang steigen, dass diese Aufschläge ausgeglichen werden. Hierdurch tritt eine deutliche Verringerung der Gewinnchancen des Anlegers ein. Werden dann auch noch mehrere Geschäfte getätigt, welche dazu führen, dass jedes Mal bei Kauf und Verkauf wieder die vereinbarten Aufschläge zu zahlen sind, steigt das Verlustrisiko des Kunden entsprechend überproportional an; bei einer großen Zahl von kurzfristigen Geschäften ist ein Gesamtgewinn praktisch ausgeschlossen. Bei den vorliegenden Spot-Geschäften, welche ab dem 06.01.2006 überwiegend getätigt worden sind, wurde zwar nicht auf steigende oder fallende Kurse von an der Börse gehandelten Wertpapieren gesetzt, sondern vielmehr auf Wechselkursänderungen im Verhältnis Euro/US-Dollar. Die für den Anleger zunächst bestehende schlechte Ausgangslage ist jedoch auch hier gegeben. Durch den Aufschlag von 0,0005 pips auf den jeweils aktuellen Kurs entsteht die Konsequenz, dass zumindest eine Kurssteigerung in diesem Umfang eintreten muss, um überhaupt erst einmal eine Egalisierung dieser Kosten herbeizuführen. Erst eine noch größere Kurssteigerung (bzw. –senkung) kann dann zu einem für den Anleger positiven Ergebnis führen; dabei ist – da im vorliegenden Fall streitig – noch nicht einmal die beim Verkauf möglicherweise ebenfalls anfallende Gebühr von weiteren 0,0005 pips berücksichtigt, wenn die erzielten Kursgewinne realisiert werden sollen. Dementsprechend führen eine große Zahl von Geschäften in kurzer Zeit ebenso wie bei Wertpapieroptionen dazu, dass die Gewinnchancen des Anlegers auf lange Sicht gesehen gegen Null tendieren. So hat er für jedes Geschäft die anfallenden Gebühren zu zahlen; gleichzeitig sind wegen der kurzen Haltedauer der einzelnen Währungsbeträge im Normalfall nur relativ geringfügige Kursschwankungen, die für den Kunden günstig sein könnten, möglich. Zu einer weiteren Steigerung der Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden führt das besonders große Verlustrisiko, welches besteht. Aufgrund des Umstands, dass lediglich ein geringer Prozentsatz des eigentlich erworbenen Geldbetrages als Sicherheit gezahlt werden muss, besteht eine sehr große Hebelwirkung; die entsprechenden Kursschwankungen wirken sich damit sehr viel stärker auf das Konto des Anlegers aus und können zu sehr großen Verlusten innerhalb kurzer Zeit führen. Aufgrund dieser Umstände ist dem Anleger ebenso wie bei Optionsgeschäften das deutlich erhöhte Risiko bis hin zum Totalverlust klar vor Augen zu führen. cc) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung sind nicht erfüllt worden. Hinsichtlich der Formulierungen in der Broschüre "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften" ist zunächst auffallend, dass zahlreiche Wendungen große Ähnlichkeiten mit den mehrfach wiederholten Ausführungen der Rechtsprechung zum Umfang der Aufklärungspflichten aufweisen. Deren Wiedergabe selbst ist jedoch ohnehin nicht geeignet, eine hinreichende Aufklärung der angesprochenen Kunden zu bewirken (vgl. BGH Urt. v. 16.11.1993, Az. XI ZR 214/92). Zwar ist in der Broschüre an mehreren Stellen ausdrücklich auf ein bestehendes Verlustrisiko hingewiesen worden. Problematisch ist jedoch, dass aufgrund des Aufbaus für den Kunden nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche der zahlreichen Angaben für ihn zutreffend sind. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs muss er auch beim flüchtigen Lesen in auffälliger Form auf die Umstände hingewiesen werden, die es ihm ermöglichen, sein Verlustrisiko und die Verringerung der Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Prämie richtig einzuschätzen. Die vorgenannte Broschüre gewährleistet dies nicht. So wird zunächst unter A. allgemein auf Verlustrisiken hingewiesen, dann (B.) auf Risiken bei den einzelnen Geschäftsarten. Anschließend (C.) werden separat "weitere Risiken aus Finanztermingeschäften" aufgeführt. Erst nach zwei weiteren Kapiteln folgen dann unter F. Informationen über "spezielle Risken aus Finanztermingeschäften". Die für den einzelnen Kunden relevanten Informationen sind also – ohne sichtbaren Grund – über den gesamten Text verteilt und müssen je nach zu tätigendem Geschäft einzeln zusammengesucht werden. Das auffallend kleine Druckbild führt zudem dazu, dass Kunden leicht dazu verleitet werden können, gewisse Angaben zu überlesen; zumindest fehlt es an einem auffälligen Hinweis auf konkret bestehende Gefahren für den Anleger. Des weiteren fehlt ein für den Kunden verständlicher Hinweis auf die Höhe der anfallenden Gebühren. In der Informationsbroschüre selbst findet sich dazu keine Information. In der Kundenvereinbarung ist zwar festgelegt, dass die Bank bei Devisengeschäften einen Spread von 0,0005 pips stellt. Zumindest ein unerfahrener Kunde, der zudem die Hinweise nur flüchtig liest, wird diese Information jedoch nicht nutzen können, um sein hierdurch erhöhtes Risiko ordnungsgemäß einschätzen zu können. Zunächst muss er bereits Vorkenntnisse dahingehend haben, was unter den Begriffen "spread" und "pips" zu verstehen ist, um überhaupt die Auswirkungen auf seine Anlageentscheidungen absehen zu können. Des weiteren ist zumindest für einen Nicht-Fachmann nicht erkennbar, ob diese Kursaufschläge zu einer signifikanten Verschlechterung der Gewinnchancen führen, da keinerlei Vergleichsgrößen genannt werden. Zuletzt wird eine Unklarheit dadurch geschaffen, dass nicht sicher erkennbar ist, ob der Spread von 0,0005 pips nur einmal bei An- und Verkauf (wie von den Beklagten vorgetragen) oder vielmehr – hierfür spricht zumindest der Wortlaut "Devisengeschäft" – bei jeder Transaktion anfällt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagten auch mit den Devisengeschäften zunächst trotz der großen Zahl und kurzen Haltedauer noch Gewinne realisieren konnten. Gerade der Umstand, dass zum Ende hin innerhalb weniger Tage und durch eine verhältnismäßig geringe Zahl von Transaktionen beinahe ein Totalverlust eingefahren wurde, verdeutlicht nämlich das extrem hohe Risiko solcher Geschäfte. Ein Anleger, für den die Geschäfte zunächst positiv verlaufen, ist daher erst recht darauf angewiesen, dass ihm vor Beginn der Geschäfte die bestehenden Gefahren eines großen Verlustes deutlich vor Augen geführt werden und ihm die Möglichkeit gegeben wird, zu erkennen, wie die anfallenden Gebühren auch in Zeiten von gewinnbringenden Transaktionen seine Rendite geschmälert haben. dd) Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich der Zeuge xxx der Beklagten zu 1) gegenüber als erfahrener Investor ausgegeben hat. Dabei kann dahinstehen, ob dies wirklich der Fall war oder ob der Zeuge tatsächlich vom Herrn xxx dazu bestimmt worden ist, entsprechende Angaben auf dem Formular der Saxo Bank zu machen. Zwar bestehen die vorgenannten strengen Aufklärungspflichten nicht gegenüber Kunden, die sich gegenüber dem Vertragspartner als auf dem betroffenen Gebiet bereits besonders erfahren ausgeben; wer den Anschein erweckt, nicht aufklärungsbedürftig zu sein, kann sich nicht nachträglich auf die nicht erfolgte Aufklärung berufen (vgl. BGH Urt. v. 14.05.1996, XI ZR 188/95). Der Zeuge hat in dem Eröffnungsantrag hinsichtlich bereits gesammelter Investmenterfahrungen nur angegeben, bereits in Aktien, Rentenpapiere und Immobilien investiert zu haben. Die Felder bezüglich der hier betroffenen, oftmals wesentlich spekulativeren Anlageformen, nämlich CFD’s und Fremdwährungen, sind dagegen nicht angekreuzt worden. Dementsprechend hätten die Beklagten auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge gerade in diesen Bereichen keinerlei Aufklärungsbedarf hat. Dass er – unabhängig von seinen Angaben – tatsächlich über hinreichende Erfahrungen mit solchen Geschäften verfügt hat, ist von den Beklagten nicht substantiiert dargelegt, sondern nur vermutet worden. b) Der Beklagte zu 2) hat auch zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich dieser Aufklärungspflichtverletzung und dem beim Zeugen Hartmann eingetretenen Schaden gehandelt. Unbestritten ist geblieben, dass es sich beim Beklagten zu 2) um den alleinigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) handelte, der das Geschäftsgeschehen planvoll lenkend in seiner Hand gehalten hat. Dementsprechend hat er auch Kenntnis vom Inhalt der Informationsbroschüre, die nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt hat, gehabt. Dennoch hat er sie als Grundlage für die Vertragsschlüsse mit der von ihm geleiteten GmbH nach außen im Verkehr verwendet. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass er es zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass Kunden in Unkenntnis oder Fehleinschätzung des ihnen drohenden Verlustrisikos Investitionen tätigen, die zu Gebühreneinnahmen seitens der Beklagten zu 1) führen. Er hat es zumindest nicht verhindert, dass solche Geschäfte, die auf der unzureichenden Aufklärung basierten, getätigt wurden. c) Es besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass ein Anleger, wenn er ordnungsgemäß über die langfristig bestehende praktische Chancenlosigkeit seiner Investitionen aufgeklärt worden wäre, hiervon Abstand genommen hätte. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb dies beim Zeugen xxx nicht der Fall gewesen wäre. d) Der Schadenersatzanspruch ist auch der Höhe nach ordnungsgemäß berechnet worden. Der Zeuge xxx hat insgesamt 35.500,- € auf sein Brokerkonto eingezahlt. Nach Kündigung des Kontos hat er nur noch einen Restbetrag von 4.283,65 € wieder ausgezahlt bekommen. Die Differenz und damit der Verlust des Zeugen xx beträgt 31.216,35 €. e) Der Zeuge xx konnte diesen Anspruch wirksam an die Klägerin abtreten, so dass diese Gläubigerin geworden ist. Ziff. 9 der Kundenvereinbarung zwischen dem Zeugen und der Beklagten zu 1) führt nicht dazu, dass die Abtretung vom 22.02.2007 unwirksam ist. Diese Klausel bestimmt zwar, dass Ansprüche und Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten zu 1) nicht an andere abgetreten werden dürfen. Zunächst ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorliegend keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin des Zeugen xx, sondern einen Ersatzanspruch aus Delikt gegen den Beklagten zu 2) geltend macht. Zwischen diesen beiden Personen ist jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Abtretungsverbot vereinbart worden. Das Verbot der Ziff. 9 kann jedoch nur Wirkung zwischen den Parteien der Vereinbarung entfalten; erwächst dem Zedenten dagegen ein unabhängiger deliktischer Anspruch gegen den Geschäftsführer des Vertragspartners, ist dieser nicht umfasst. Darüber hinaus wäre die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung durch die Beklagten, selbst wenn sie sich auf die Klausel berufen könnten, rechtsmissbräuchlich. Zwar ist die grundsätzliche Wirksamkeit eines Abtretungsverbotes mit Zustimmungsvorbehalt nach den §§ 307 ff. BGB anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 1991, 763 ff. m.w.N.). Die Verweigerung der Zustimmung ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn sie unbillig erfolgt. Dies ist der Fall, wenn ein schützenswertes Interesse des Schuldners an dem Verbot nicht (mehr) besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr überwiegen (BGH NJW-RR 2000, 569 ff.). Die Beklagten haben nicht dargelegt, weshalb die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin für sie einen erheblichen Nachteil darstellen würde. Der Umstand, dass Herr xxx hierdurch erst für den Zeugenbeweis in Frage kam, genügt dazu nicht; die wirtschaftliche Betroffenheit und das damit verbundene Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens wäre im Rahmen einer Beweiswürdigung berücksichtigt worden. Auch eine mögliche Verschlechterung der Realisierung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Beklagten durch den Austausch der Klagepartei ist nicht ersichtlich. Zum einen steht der Klägerin ausweislich der Abtretungsvereinbarung mit dem Zeugen Hartmann ein Erstattungsanspruch bezüglich ihrer Aufwendungen zu, der gegebenenfalls hätte gepfändet und überwiesen werden können. Darüber hinaus ist jedoch auch im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft anerkannt, dass der Schuldner unter gewissen Voraussetzungen einen Wechsel der Aktivlegitimation akzeptieren muss. Nur wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass dies für ihn wegen missbräuchlicher Nutzung eine unangemessene Benachteiligung zur Folge hätte, ist dies zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, vor § 50 Rn. 50). Solche Umstände, insbesondere eine Vermögenslosigkeit der Klägerin, sind im vorliegenden, vergleichbaren Fall aber nicht ersichtlich. 2. Die Klägerin kann vom Beklagten zu 2) nach § 826 BGB i.V.m. § 398 BGB die Zahlung der nicht anrechenbaren Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung verlangen. Diese betragen bei einem Gegenstandswert bis zu 35.000,- € und einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aber nur 1.307,81 €; die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrages von 1.505,35 € ist dagegen nicht schlüssig dargelegt worden. 3. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht des weiteren einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den Anlagebetrag im Zeitraum vom 25.10.2005 bis zum 27.09.2006. Im Rahmen des eingetretenen Schadens sind gemäß § 252 BGB auch die Kapitalerträge zu berücksichtigen, die der Zeuge Hartmann erzielt hätte, wenn er die eingesetzten Beträge anlegergerecht eingesetzt hätte. Die Klägerin hat diese Rendite mit 4 % geschätzt; diesem Vortrag ist der Beklagte zu 2) nicht entgegen getreten. Bezüglich der Zeiträume ist jedoch klarzustellen, dass die Zinsen auf das jeweils eingezahlte Gesamtkapital (zunächst 15.500,- €, dann 35.500,- €) nicht kumulativ bis zum heutigen Tag geltend gemacht werden können, sondern nur nach den einzelnen Zeiträumen gestaffelt. Zudem hat die Klägerin vorgetragen, dass dem Zeugen xxx der Restbetrag seitens der xxx Bank nach Beendigung der Handelsaktivitäten wieder zur Verfügung gestellt worden ist; ausweislich des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 13.09.2006 (Anlage K 12, Bl. 52 GA) war dies am 10.04.2006. Der Betrag ist daher ab diesem Tag herauszurechnen. Es verbleiben folgende Zeiträume und zu verzinsende Beträge: 25.10.2005 – 06.01.2006: 15.500,- € 07.01.2006 – 09.04.2006: 35.500,- € (weitere Einzahlung) 10.04.2006 – 27.09.2006: 31.216,35 € (Auszahlung des Restbetrages) ab dem 28.09.2006: Verzug des Beklagten zu 2) hinsichtlich der gesamten Klageforderung Hinsichtlich der Abtretbarkeit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 4. Der Zinsanspruch ab dem 28.09.2006 beruht auf den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.