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Urteil

4b O 148/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0831.4B.O148.09.00
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Tenor

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deren jeweiligem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kartuschenkolben aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfläche angeordnet ist und eine der Querschnittsform der Kolbenoberfläche angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-förmige Ringnut ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe bildet,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Außendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens, der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden ist und die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt ist;

2.              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. September 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)              der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten der Klägerin die Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzulegen haben,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten zu 2) und 3) alle Angaben und die Beklagte zu 1) die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 2. Februar 2002 zu machen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3.              die unter Ziffer I.1. beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmer für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4.              die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

II.              Es wird festgestellt,

1.              dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. September 2001 bis zum 1. Februar 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.              dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 2. Februar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 4.514,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2009 zu zahlen.

IV.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) durch Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen von

Kartuschenkolben aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfläche angeordnet ist und eine der Querschnittsform der Kolbenoberfläche angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-förmige Ringnut ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe bildet, und bei denen der Außendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens, der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden ist und die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt ist,

den deutschen Teil des europäischen Patents EP A der Klägerin verletzt hat.

V.              Die Widerklage wird abgewiesen.

VI.              Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VII.              Das Urteil ist vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR.

VIII.              Der Streitwert wird auf 252.257,00 EUR festgesetzt; davon entfallen 250.000,00 EUR auf die Klage und 2.257,00 EUR auf die Widerklage.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deren jeweiligem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, Kartuschenkolben aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfläche angeordnet ist und eine der Querschnittsform der Kolbenoberfläche angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-förmige Ringnut ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe bildet, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Außendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens, der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden ist und die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt ist; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. September 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten der Klägerin die Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzulegen haben, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagten zu 2) und 3) alle Angaben und die Beklagte zu 1) die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 2. Februar 2002 zu machen haben, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. die unter Ziffer I.1. beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmer für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 4. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. September 2001 bis zum 1. Februar 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, 2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 2. Februar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 4.514,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2009 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) durch Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen von Kartuschenkolben aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfläche angeordnet ist und eine der Querschnittsform der Kolbenoberfläche angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-förmige Ringnut ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe bildet, und bei denen der Außendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens, der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden ist und die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt ist, den deutschen Teil des europäischen Patents EP A der Klägerin verletzt hat. V. Die Widerklage wird abgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. VII. Das Urteil ist vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR. VIII. Der Streitwert wird auf 252.257,00 EUR festgesetzt; davon entfallen 250.000,00 EUR auf die Klage und 2.257,00 EUR auf die Widerklage. Tatbestand Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten europäischen Patents EP A (Anlage K 1a, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 28. Januar 2000 (DE B ) am 24. Januar 2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet und als internationale Anmeldung (WO C ) am 2. September 2001 veröffentlicht wurde; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 2. Januar 2003 veröffentlicht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Dezember 2006 (Anlage K 2a) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten, woraufhin die eingeschränkte Anspruchsfassung als geänderte Patentschrift (Anlage K 3a) am 11. Oktober 2007 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Kartuschenkolben. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der eingeschränkt aufrecht erhaltenen Fassung: „1. Kartuschenkolben (1, 1A) aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe (9, 9A) aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfläche (5) angeordnet ist und eine der Querschnittsformen der Kolbenoberfläche (5) angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-förmige Ringnut (2) ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe (3) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der Außendurchmesser der Abdeckscheibe (9, 9A) kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe (3) bildenden Rands des Kolbens (1, 1A) und der Rand der Abdeckscheibe (9, 9A) abdichtend mit der Kolbenoberfläche (5) verbunden ist, und dass die Abdeckscheibe (9, 9A) mit ihrem freien Ende zum Nutengrund (7) hin abgewinkelt ist.“ Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand von Ausführungsbeispielen: Figur 1 zeigt einen Schnitt durch einen Kolben für eine Einkomponenten-Kartusche, Figur 2 einen Schnitt durch einen Ringkolben für eine Koaxialkartusche. Figur 3 stellt einen randseitigen Schnitt durch den Kolben und die Abdeckscheibe dar. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Kartuschenkolben in einer Ausführung für Koaxial-2-Komponenten Kartuschen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1) und in einer weiteren Ausführungsform für Side-by-Side-Dental-Kartuschen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2). Die angegriffene Ausführungsform 1 bewirbt die Beklagte zu 1) unter anderem in ihrem Prospekt „2-Komponenten-Kartuschen“ (Anlage K 5a). Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform 1 ist als Anlage K 7a zur Gerichtsakte gereicht. Die angegriffene Ausführungsform 2 bewirbt die Beklagte zu 1) unter anderem in ihrem Prospekt „Dental Cartridges (Anlage K 6a). Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform 2 ist als Anlage K 8a zur Gerichtsakte gereicht. Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen bestehen jeweils der Kartuschenkolben aus Polyethylen und die vor der Kolbenoberfläche angeordnete Abdeckscheibe aus Polyamid. Nachstehend verkleinert wiedergegebene, von den Beklagten gefertigte und mit kennzeichnenden Pfeilen versehene Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausführungsform 1 sowie die angegriffene Ausführungsform 2: Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 23. März 2009 (Anlage K 10 a/b im parallelen Rechtstreit 4b O 209/09) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen einer Verletzung des hiesigen Klagepatents sowie wegen des im parallelen Rechtstreit 4b O 209/09 streitgegenständlichen Europäischen Patents D ab und forderte sie zur Unterlassung auf; dies lehnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31. März 2009 endgültig ab. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 (Anlage K 9 a/b im parallelen Rechtstreit 4b O 209/09) erhob die Beklagte zu 1) gegen die Klägerin Zahlungsklage, mit der sie einen Schaden wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs im Hinblick auf die nach Auffassung der Beklagten zu 1) unberechtigte Abmahnung geltend machte, zum Landgericht München I. Diese Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten hat die Beklagte zu 1) mittlerweile mit Zustimmung der hiesigen Klägerin zurückgenommen. Die Klägerin ist der Auffassung die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technische Lehre des Klagepatents jeweils wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Rand der Abdeckscheibe jeweils abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden. Dem stehe es nicht entgegen, dass die Abdeckscheiben – unstreitig – über den Umfang verteilt Entlüftungskanäle aufweisen, die über die umlaufende Rastnase hinweg verlaufen, welche durch die Abwinklung des Randabschnitts der Abdeckscheibe ausgebildet wird. Solche Belüftungskanäle entsprächen der technischen Lehre des Unteranspruchs 7 des Klagepatents. Die Klägerin macht daher klageweise Ansprüche aus der Verletzung des Klagepatents geltend und erhebt zudem Zwischenfeststellungsklage mit dem Ziel, Gegenansprüche der Beklagten aus unberechtigter Abmahnung abzuwehren. Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie den Vernichtungsanspruch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) mit deren Zustimmung zurückgenommen, den Rückrufanspruch modifiziert und den Entfernungsanspruch mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, und ferner die vorgerichtlichen Abmahnkosten nur hälftig im hiesigen Verfahren geltend macht, die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 2.257,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Aufgrund der über den Rand der Abdeckscheibe verlaufenden Belüftungskanäle fehle es an einer abdichtenden Verbindung des Randes der Abdeckscheibe mit der Kolbenoberfläche. Eine abdichtende Verbindung setze voraus, dass eine flüssigkeits- und gasdichte Verbindung gewährleistet sei. Bei den angegriffenen Ausführungsformen hingegen könnten wegen der Belüftungsöffnungen Kriechöle und Ausdünstungen der Füllmasse durch den Kolben hindurchtreten. Mit der Widerklage macht die Beklagte zu 1) – wie schon zuvor mit der mittlerweile zurückgenommenen Klage vor dem Landgericht München I – Ersatz der Rechts- und Patentanwaltskosten geltend, die sie für die Abwehr der klägerischen Abmahnung aufwandte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die jeweils zulässige Klage und Zwischenfeststellungsklage sind begründet, die Widerklage hingegen unbegründet. A. Die Klage ist in vollem Umfang, auch im Hinblick auf die klageerweiternd erhobene Zwischenfeststellungsklage, zulässig. Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann eine Zwischenfeststellungsklage über eine streitige Vorfrage im Wege der Klagehäufung oder -erweiterung erhoben werden. Der gesetzgeberische Zweck der Möglichkeit einer Zwischenfeststellungsklage liegt darin begründet, dass die eine Leistungsverurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen sowie die Beurteilung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses (sog. „Elemente des Urteils“) nicht in Rechtskraft erwachsen und die Partei des Zivilprozesses eine Möglichkeit erhalten muss, diese „Elemente des Urteils“ einer rechtskraftfähigen Entscheidung zuzuführen (Zöller / Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 21; BGH GRUR 1966, 370, 372 – Dauerwellen II; BGH NJW 2007, 82, 83 Rn. 12). Eines Feststellungsbedürfnisses bedarf es für die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage nicht, diese Prozessvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage ist bei der Zwischenfeststellungsklage aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorgreiflichkeit entbehrlich (Zöller / Greger, a.a.O. Rn. 25). Der genannte gesetzgeberische Zweck der Zwischenfeststellungsklage schränkt aber zugleich deren Zulässigkeit ein: Es ist anerkannt, dass die Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist, wenn durch die Entscheidung über die Klage im Übrigen die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsbeziehungen erschöpfend geregelt werden und deshalb kein Interesse mehr an einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vorfrage besteht (Zöller /Greger, a.a.O. Rn. 26; BGH GRUR 1966, 370, 372 – Dauerwellen II; BGH NJW 2007, 82, 83 Rn. 12). Vorliegend ist das negative Tatbestandsmerkmal einer erschöpfenden Regelung aller Rechtsbeziehungen aus dem streitigen Rechtsverhältnis bereits durch Entscheidung über die Klage im Übrigen nicht erfüllt. Die Klägerin macht zwar zahlreiche Verletzungsansprüche aus dem Klagepatent geltend und die Beklagte zu 1) verfolgt demgegenüber ihren Kostenerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Abmahnung nunmehr im Wege der Widerklage im vorliegenden Verfahren. Gleichwohl besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass die Klägerin weitere, bislang noch nicht eingeklagte Ansprüche aus dem Klagepatent erhebt oder die Beklagten sich mit negativen Feststellungsklagen gegen solche Ansprüche wehren, nämlich beispielsweise die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz und Handelsunterlagen gemäß § 140d PatG oder auf Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 140e PatG. Auch für diese, noch nicht geltend gemachten Ansprüche, ist die begehrte Feststellung einer Patentverletzung durch die Beklagten vorgreiflich. Zwar ist nach früherem Recht höchstrichterlich entschieden worden, dass bei Erhebung einer Patentverletzungsklage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht die Entscheidung über die Klage eine erschöpfende Regelung im genannten Sinne erfordert und daher eine Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist (BGH GRUR, 1966, 370, 371f. – Dauerwellen II). Dies kann im Ergebnis aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Zum einen sind mittlerweile, nicht zuletzt durch die Umsetzung der sog. „Enforcement-Richtlinie“ zahlreiche Verletzungsansprüche hinzugekommen, so dass der Kreis möglicher Verletzungsansprüche erheblich größer geworden ist. Zum anderen fehlt es an der Möglichkeit einer erschöpfenden Regelung aus den genannten Gründen, weil und soweit möglicherweise bestehende Verletzungsansprüche noch nicht klageweise geltend gemacht worden sind. Einer erschöpfenden Regelung können die aus dem streitigen Rechtsverhältnis möglicherweise erwachsenden Rechtsbeziehungen nur dann zugeführt werden, wenn ein neuerlicher Rechtsstreit schon aus prozessualen Gründen nicht mehr Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen kann (vgl. BGH NJW 2007, 82, 83 Rn. 12f. für einen Rechtsstreit, bei dem nur der Bestand und die Höhe der Aufrechnungsforderung streitig war, so dass gemäß § 322 Abs. 2 ZPO auch die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung zwingend in Rechtskraft erwachsen würde). B. Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG gegen die Beklagte zu 1) zu; gegen die Beklagten zu 2) und 3) stehen der Klägerin diese Verletzungsansprüche mit Ausnahme des – durch die Klägerin wirksam zurückgenommenen – Vernichtungsanspruchs zu. Die angegriffenen Ausführungsformen machen jeweils von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. I. Das Klagepatent betrifft einen Kartuschenkolben. Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausführt, bestehen Kartuschenkolben in der Regel aus einem weichen Kunststoff wie beispielsweise LDPE, um zur Kartuschenwand hin die erforderliche Abdichtung zu erreichen. Solche weichen Kunststoffe sind jedoch gegen den Kartuscheninhalt nur bedingt unempfindlich und außerdem nicht diffusionsdicht. LDPE beispielsweise wird durch Polyesterharze angegriffen. Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, auf der Kolbenoberseite eine gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindliche und diffusionsdichte Abdeckscheibe, beispielsweise aus Polyamid anzuordnen, wobei die Abdeckscheibe entweder flach oder entsprechend der Querschnittsform der Kolbenoberfläche profiliert sein kann, jedenfalls aber abdichtend an der Kartuschenwand anliegt. Ferner ist vorbekannt, Kartuschenkolben in ihrem der Kartuschenwand zugewandten Bereich im Querschnitt mit einer V-förmigen Ringnut zu versehen, deren äußerer Rand als Dichtlippe ausgebildet ist. Wenn sich die Kartusche ausbeult, weil der Kartuscheninhalt aus der Kartusche herausgepresst wird, bewirkt der Druck auf den Kartuscheninhalt gleichzeitig, dass der äußere Schenkel der V-förmigen Nut mit der Dichtlippe gegen die Kartuschenwand angepresst wird. Hieran kritisiert das Klagepatent, das dieser abdichtende Effekt nicht auftritt, wenn die Kolbenoberfläche durch eine Abdeckscheibe abgedeckt ist, die zur Kartuschenwand hin abdichtet. Das führt im Ergebnis dazu, dass wegen des Ausbeulens der Kartuschenwand die Abdichtung zwischen Kartuschenwand und den Dichtlippen der Abdeckscheibe beeinträchtigt wird und der Kartuscheninhalt nach hinten über den Kolben austritt. Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, den Kartuschenkolben so auszubilden, dass einerseits der Kolben vor dem Einfluss des Kartuscheninhalts geschützt und andererseits die Abdichtfunktion des Kolbens auch bei sich aufwölbender Kartusche gewährleistet ist. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Kartuschenkolben (1, 1A) aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material 2. mit einer Abdeckscheibe (9, 9A) aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material. 3. Die Abdeckscheibe (9, 9A) ist auf der Kolbenoberfläche (5) angeordnet. 4. Die Abdeckscheibe (9, 9A) weist eine der Querschnittsform der Kolbenoberfläche (5) angepasste Struktur auf. 5. Der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite ist im Querschnitt als V-förmige Ringnut (2) ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe (3) bildet. 6 Der Außendurchmesser der Abdeckscheibe (9, 9A) ist kleiner als der Durchmesser des die Dichtlippe (3) bildenden Rands des Kolbens (1, 1A). 7. Der Rand der Abdeckscheibe (9, 9A) ist abdichtend mit der Kolbenoberfläche (5) verbunden. 8. Die Abdeckscheibe (9, 9A) ist mit ihrem freien Ende zum Nutengrund (7) hin abgewinkelt. II. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien, wie insbesondere die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2010 klargestellt haben, hinsichtlich aller Merkmale außer Merkmal 7. – zu Recht – außer Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Aber auch Merkmal 7., gemäß dem der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden ist, ist verwirklicht. 1. Der Fachmann – ein Ingenieur (FH) auf dem Gebiet der Kunststofftechnik, der aus praktischer Tätigkeit spezielle Kenntnisse über gebräuchliche Kartuschen für die Verpressung von pastösen Massen sowie Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Kartuschenkolben gesammelt hat – legt dieses Merkmal in der Weise aus, dass erfindungsgemäß die Abdeckscheibe zusammen mit der Kolbenoberfläche den mit der zu verpressenden Masse (also den Kartuscheninhalt) gefüllten Raum vor der Abdeckscheibe und dem Kolben gegen einen Austritt der zu verpressenden Masse über den Kolben hinweg abdichten muss. Hingegen ist es aus fachmännischer Sicht für eine Verwirklichung von Merkmal 7. nicht erforderlich, dass Abdeckscheibe und Kolbenoberfläche derart zusammenwirken, dass der Raum vor dem Kolben hermetisch abgedichtet wird, so dass über den Kolben hinweg überhaupt keine Materie durchtreten kann. Es ist deshalb für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unschädlich, wenn anderes Material als der Kartuscheninhalt den Kolben überwindet. Dieses technische Verständnis knüpft im Ausgangspunkt an den Wortlaut des Patentanspruchs an, gemäß dem eine abdichtende Wirkung zwischen Abdeckscheibe und Kolbenoberfläche bestehen muss. Hieraus erkennt der Fachmann, dass die Abdichtung nicht allein durch die Abdeckscheibe bewirkt wird, sondern in deren Zusammenwirken mit der Kolbenoberfläche. Auch entnimmt der Fachmann der Angabe in Merkmal 6., den er im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs auch bei der Auslegung des Merkmals 7. berücksichtigt, dass der Außendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als derjenige des die Dichtlippe bildenden Randes des Kolbens. Hiernach muss die Abdeckscheibe erfindungsgemäß so bemessen sein, dass sie wenigstens einen Teil des Kolbens, nämlich dessen Rand, nicht abdecken kann. Ungeachtet dessen, dass der Kolben gemäß Merkmal 1. gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlich ist, entspricht es demnach der technischen Lehre des Klagepatents, dass der Kolben an seinem Rand mit diesem Material in Kontakt kommt, da der Rand gemäß Merkmal 6. nicht von der Abdeckscheibe abgedeckt ist. Somit muss die Abdichtung nicht allein durch eines der beiden Elemente – Abdeckscheibe oder Kolbenoberfläche – bewirkt werden. Die genannte Auslegung ergibt sich hiervon ausgehend aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter). Die erfindungsgemäße Vorrichtung soll die Aufgabe erfüllen (Anlage K 1a, Abschnitt [0007]), einerseits den Kolben vor dem Einfluss des Kartuscheninhalts zu schützen und andererseits die Abdichtfunktion des Kolbens auch dann zu gewährleisten, wenn sich die Kartusche aufwölbt. Insoweit besteht ein Zielkonflikt: Einerseits soll die Kolbenoberfläche durch die Abdeckung eines möglichst großen Teils geschützt werden. Andererseits muss die V-förmige Nut mit der Dichtlippe an ihrem äußeren Rand wirksam sein, was allerdings voraussetzt, dass unter Druck der pastöse Kartuscheninhalt in die Nut eindringt und deren äußeren Schenkel samt Dichtlippe nach außen drückt, wodurch das Aufwölben der Kartusche ausgeglichen und eine gleichbleibende Dichtwirkung gewährleistet wird. Dieser Zielkonflikt wird erfindungsgemäß dadurch gelöst, dass die Kolbenoberfläche nicht vollständig durch die Abdeckscheibe abgedeckt wird, sondern der Außendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Außendurchmesser des Randes der Kolbenoberfläche. Darin liegt die Abgrenzung zum Stand der Technik, weil erfindungsgemäß anders als bei den vorbekannten Kolben die Ringnut nach oben offen ist (Anlage K 1a, Abschnitt [0004], Spalte 1, Zeilen 35 bis 39), so dass der Kartuscheninhalt nicht nach hinten über den Kolben hinweg austreten kann. Dass erfindungsgemäß der Kolben nicht über seine gesamte Oberfläche hinweg abgedeckt und nicht hermetisch gegen den Durchtritt jeglicher Materie abgedichtet sein muss, ergibt sich auch aus zwei weiteren Gründen: Zum einen ist dem Fachmann bekannt, wie das Bundespatentgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 5. Dezember 2006 (Anlage K 2a, Seite 11, letzter Absatz) festgestellt hat, dass bei der erfindungsgemäßen Anordnung der Dichtlippe konstruktive Maßnahmen getroffen werden müssen, die ein Abströmen der eventuell vor dem Kolben in der Kartusche eingeschlossenen Luft ermöglichen. Der Kolben muss also für den Durchtritt solcher eingeschlossenen Luft durchlässig sein. Dieser Umstand ist auch im vorliegenden Verletzungsrechtstreit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents zu berücksichtigen, denn das genannten Urteil des Bundespatentgerichts, mit dem das Klagepatent im hier geltend gemachten Umfang eingeschränkt aufrecht erhalten wurde, stellt eine durch das Verletzungsgericht zu berücksichtigende sachverständige Äußerung dar (BGH GRUR 1998, 895, 896 – Regenbecken; Benkard / Scharen, a.a.O., § 14 Rn. 34). Zweitens beansprucht das Klagepatent in seinen rückbezogenen Unteransprüchen 6 und 7 Vorrichtungen als erfindungsgemäß, bei denen die Abdeckscheibe eine Bohrung oder an dessen Stelle Entlüftungskanäle aufweist. Dies wird in der Beschreibung des Klagepatents durch die Darstellung von Ausführungsbeispielen erläutert, wonach (Anlage K 1a, Abschnitte [0013f.]) Entlüftungskanäle in Gestalt einer Rastbohrung vorgesehen werden können, durch die hindurch die in der Kartusche vor dem Kolben befindliche Luft abströmen kann. Auch werden als erfindungsgemäße Gestaltung weitere Maßnahmen vorgeschlagen (Anlage K 1a, Abschnitt [0021]), die ein Abströmen von Luft über den Kolben hinweg ermöglichen. Entgegen der von den Beklagten geäußerten Auffassung sind diese Unteransprüche und Ausführungsbeispiele bei der Bestimmung des Schutzbereichs des vorliegend geltend gemachten Hauptanspruchs 1 zu berücksichtigen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass insoweit nicht erfindungsgemäße Vorrichtungen beansprucht und beschrieben sind. Der von den Beklagten eingewandte „unzulässige Widerspruch“ zwischen den Unteransprüchen und dem Hauptanspruch löst sich sinnfällig auf, wenn der Schutzbereich – aus den bereits dargelegten Gründen zutreffender Weise – auf solche Vorrichtungen ausgedehnt wird, bei denen zwar der Kolben den Durchtritt von Füllmasse verhindert, nicht aber den Durchtritt jeglicher Materie. 2. Demnach verwirklichen die beiden angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 7. Das Vorbringen der Beklagten, durch die in den Abdeckscheiben der angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Belüftungskanäle könnten Kriechöle oder Ausdünstungen ausströmen, ist aus den genannten Gründen für eine Verwirklichung des Merkmals 7. unschädlich. Dass der eigentliche Kartuscheninhalt durch den Kolben hindurch nach hinten entweichen kann, dass also der Kolben nicht zuverlässig den Kartuscheninhalt nach vorne befördern könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Dies ist auch nicht durch die Vorlage von zwei Mustern von befüllten Kartuschen durch die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2010 belegt worden. Diese Muster lassen zwar jeweils erkennen, dass auf der Unterseite der Kolben eine gelbliche Verfärbung aufgetreten ist. Diese Verfärbung kann aber nicht von eingedrungenem Füllmaterial stammen, denn bei beiden Mustern hat das Füllmaterial keine helle gelbe Farbe, sondern eine dunkle, graue bis grauschwarze Farbe. Außerdem zeigen die beiden genannten Muster die Verfärbung in gelber Farbe jeweils nicht am Rand, sondern ausgehend von der Mitte der Kolbenrückseite. Das deutet darauf hin, dass ein Materialdurchtritt nicht am Kolbenrand stattgefunden hat, sondern in der Mitte des Kolbens. Da indes das Klagepatent gemäß dem alleine streitigen Merkmal 7. lediglich eine abdichtende Verbindung des Randes der Abdeckscheibe fordert, spricht auch dieser Umstand gegen eine Undichtigkeit der angegriffenen Ausführungsformen, die aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus führen könnte. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt würde, dass es sich bei der gelblichen Masse, die bei den beiden genannten Mustern durch den Kolben hindurchgetreten ist und sich in dessen Innerem gesammelt hat, jedenfalls um kriechölartige Bestandteile handele, stünde dies einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Aus den oben dargelegten Gründen führt es nicht aus dem Schutzbereich heraus, wenn die Gestaltung von Abdeckplatte und Kolben den Durchtritt von anderer Materie als der Füllmasse gestatten. Dass es darauf ankäme, den Durchtritt von kriechölartigen Bestandteilen zu verhindern, lässt sich dem Klagepatent weder in seinen Ansprüchen noch in seiner Beschreibung entnehmen. Zwar formuliert es das im parallelen Rechtstreit 4b O 148/09 streitgegenständliche EP D als technische Aufgabe (Anlage K 1b zu 4b O 209/09, Abschnitt [0004]) eine Entlüftungsvorrichtung so auszubilden, dass kriechölartige Bestandteile der Füllmassen am Austreten gehindert werden sollen. Einen vergleichbaren Anhaltspunkt für die Bedeutung einer Abdichtung gegen den Durchtritt von Kriechölen bietet die Beschreibung des Klagepatents indes nicht. Das hiesige Klagepatent grenzt sich gegenüber dem Stand der Technik vielmehr allein dadurch ab, dass es Gestaltungen als nachteilhaft kritisiert, bei denen der Kartuscheninhalt über den Kolben hinweg nach hinten austreten kann (Anlage K 1a, Abschnitte [0004] bis [0006]). Dementsprechend ist die (subjektive) technische Aufgabe dahingehend formuliert, dass der Kolben auch dann gegen den Durchtritt von Füllmaterial geschützt ist, wenn sich die Kartuschenwand aufwölbt (Anlage K 1a, Abschnitt [0007]). Auf den eventuellen Durchtritt kriechölartiger Bestandteile kommt es hiernach nicht an. III. Hieraus ergeben sich die Verletzungsansprüche der Klägerin im zuerkannten Umfang. Da die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Ferner sind die Beklagten gemäß Artikel 64 EPÜ, Artikel II § 1 Abs. 1 IntPatÜG gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von der Veröffentlichung der Anmeldung bis zur Erteilung des Klagepatents eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Beklagten trifft insoweit ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher als Gesamtschuldner Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatz- und Entschädigungshöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden. Zu den gemäß § 139 Abs. 2 PatG ersatzfähigen Schadensposten gehören auch die vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung des Gegners (vgl. dazu Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 139 Rn. 192ff.). Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 23. März 2009 (Anlage K 10a/b) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen der Verletzung des hiesigen Klagepatents sowie des im Parallelverfahren 4b O 209/09 streitgegenständlichen Europäischen Patents D ab. Hierfür wandte sie für den rechts- und den patentanwaltlichen Rat jeweils eine 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR zuzüglich Telekommunikationspauschale, insgesamt demnach 9.028,00 EUR auf. Dass die Aufwendung dieser Kosten der Höhe nach gerechtfertigt war, steht zwischen den Parteien – zu Recht – außer Streit. Von diesen Gesamtkosten macht die Klägerin im vorliegenden Rechtstreit nur die Hälfte geltend, was ebenfalls keinen Bedenken begegnet, weil im vorliegenden Rechtstreit der Streitwert der Klage und damit der Gegenstandswert der Abmahnung mit 250.000,00 EUR zu bemessen ist. In Höhe von 4.514,00 EUR war demnach die Aufwendung vorgerichtlicher Kosten für die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen Verletzung des hiesigen Klagepatents sachlich gerechtfertigt. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und/oder die ihr zustehende Entschädigung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783). Ferner steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände aus § 140a Abs. 1 PatG zu. Gegen alle Beklagten hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückruf gemäß § 140a Abs. 3 PatG, welcher, anderes als der Vernichtungsanspruch, keine Verfügungsgewalt über die Verletzungsgegenstände voraussetzt (Urt. der Kammer vom 24. September 2009, 4b O 126/08, Seite 39). Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich als Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. IV. Zugleich folgt aus den Ausführungen oben unter II., dass auch die Zwischenfeststellungsklage vollumfänglich begründet ist, weil die Beklagte zu 1) durch das Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen der beiden angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent verletzt hat. C . Aus den oben unter B. ausgeführten Gründen folgt zugleich, dass die Widerklage unbegründet ist. Da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, durfte die Klägerin die Beklagte zu 1) abmahnen, ohne rechtswidrig in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen. Daher steht der Beklagten zu 1) kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz ihr Rechts- und Patentanwaltskosten zu, die sie für die Beantwortung der Abmahnung aufgebracht hat. D. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2. August 2010 gab gemäß § 156 Abs. 1 ZPO keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.