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Urteil

40 O 117/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0730.40O117.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Aufsichtsratshaftung geltend. Der Kläger wurde mit Beschluss vom 01.03.2005 zum Insolvenzverwalter der A AG mit Sitz in Unna (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Der Beklagte war der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Schuldnerin. Vorstände waren ausweislich des vom Kläger vorgelegten Handelsregisterauszugs die Herrn B, C und seit dem 15.01.2001 die Herren D und E. Die Schuldnerin war eine Holdinggesellschaft des Taskarena-Konzerns und erbrachte Verwaltungsaufgaben für die einzelnen Tochtergesellschaften, so u.a. die A IT-Solutions GmbH, die A Training & Consulting GmbH, die A Software Engineering GmbH und die A Industrial Solutions GmbH. Im Jahre 2002 traten bei der A IT-Solutions GmbH wirtschaftliche Probleme auf. Deren Geschäftsführung beauftragte die Unternehmensberatung F Management Consultants GmbH (im Folgenden: Kienbaum) mit einer Unternehmensanalyse und führte auf deren Basis Bankengespräche. Unter dem 08.11.2002 teilte F Herrn E der auch Geschäftsführer der A IT-Solutions GmbH war, mit, aufgrund der getroffenen Kapitalmaßnahmen sei die Liquidität gesichert, Insolvenztatbestände lägen derzeit nicht vor. Man werde jedoch weiter beratend tätig sein, da die Banken ein Unternehmenskonzept für die gesamte Gruppe erwarteten (Anlage K 9 im Anlagenband zur Klageschrift). Unter dem 10.12.2002 erstellte F ein Restrukturierungskonzept für die A IT-Solutions GmbH (Anlage K 27 im Anlagenband zu Bl. 137 ff d.A.). Unter dem 09.04.2003 (Anlage K 28 im Anlagenband zu Bl. 137 ff d.A.) und 16.06.2003 (Anlage K 30 im Anlagenband zu Bl. 137 ff d.A.) erstellte Kienbaum Bankenpräsentationen über den Restrukturierungsfortschritt der A IT-Solutions GmbH. Ferner erstellte Kienbaum einen Statusbericht über die Schuldnerin (Anlage K 29 im Anlagenband zu Bl. 137 ff d.A.). Man entschied sodann, diverse Tochterunternehmen, u.a. die A IT-Solutions GmbH und die A Software Engineering GmbH, mit der Schuldnerin zu verschmelzen. Am 26.08.2003 wurden die entsprechenden Verschmelzungsverträge abgeschlossen, wobei die Verschmelzungen am 28.11.2003 in das Handelsregister eingetragen wurden. Im Dezember 2003 verkaufte die Schuldnerin die A Software Engineering GmbH, und erzielte daraus einen Erlös von 2,5 Mio. €. Ferner wurde eine Kapitalerhöhung der Schuldnerin in Höhe von 500.000,-- € beschlossen und sie erhielt ein Gesellschafterdarlehen von 3,5 Mio. €. Am 05.02.2004 erfolgte eine Globalzession von Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen zugunsten des finanzierenden Bankenpools, u.a. der Sparkasse Unna. Unter dem 08.07.2004 erstellte Kienbaum eine Kurzanalyse über die Schuldnerin. Hiernach sei die Schuldnerin aktuell zahlungsunfähig. Der vorliegende noch untestierte Jahresabschluss für 2003 lasse zudem erwarten, dass die Überschuldung festgestellt werden würde. Dementsprechend habe der Vorstand bereits am 24.06.2004 die Zahlungsunfähigkeit festgestellt, womit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags am 15.07.2004 ablaufe. Die Unterdeckung betrage mindestens 1,2 Mio. €, für den Fall, dass die Schuldnerin ihr bisheriges verspätetes Zahlungsverhalten beibehalte, und 2,1 Mio. € für den Fall, dass ein branchenübliches Zahlungsverhalten wiederhergestellt werde. Um dennoch eine Fortführung zu ermöglichen, müsse ein Investor gewonnen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Kurzanalyse (Anlage K 15 im Anlagenband zur Klageschrift) Bezug genommen. Dem Vorstand der Schuldnerin gelang es sodann, eine Investoren-Gruppe um einen Herrn Detlef G zu gewinnen, der 2 Mio. € investierte. Mit Aufsichtsratbeschluss vom 20.07.2004 wurde dessen Neffe Thomas H zum weiteren Vorstand bestellt. Weitere Aktionäre gewährten der Schuldnerin darüber hinaus ein Darlehen in Höhe von 500.000,-- €. Am 06.09.2004 fand eine Aufsichtsratssitzungsratssitzung statt, in der die Kienbaum-Kurzanalyse vom 08.07.2004 dem Beklagten vorgelegt wurde. Auf dessen Nachfrage teilte der Vorstand mit, eine Insolvenzantragspflicht bestehe nicht, weil der geforderte Investor gefunden sei und sei auch keineswegs auf den 24.06.2004 bereits festgestellt worden. In der Zeit vom 27.10.2004 bis 10.11.2004 gingen auf dem Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse Unna Zahlungen i.H.v. 204.559,93 € ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 23 ff d.A.) sowie auf die dazu vorgelegten Kontoauszüge (Anlage K 18 zur im Anlagenband zur Klageschrift) Bezug genommen. Dieses Konto wurde debitorisch mit einer Kreditlinie bis zu 600.000,-- € geführt und wies durch Verrechnung dieser Zahlungen mit dem vorhandenen Negativsaldo per 10.11.2005 eine Saldo von Minus 505.370,57 € auf. Unter dem 29.11.2004 wurde die Konzernbilanz der Schuldnerin per 31.12.2003 nebst Prüfbericht dazu erstellt. Im Dezember 2004 kündigten die Banken an, keine weiteren Kreditlinien mehr offen zu halten. Am 06.12.2004 fand eine Aufsichtsratssitzung statt, in der der Beklagte fragte, ob Herr Detlef F zu weiteren Investitionen bereit sei. Dies verneinte Herr G. Darauf wies der Beklagte den Vorstand an, Insolvenzantrag zu stellen. Am 22.12.2004 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag (Anlage K 16 im Anlagenband zur Klageschrift). Ebenfalls am 22.12.2004 schrieb die Sparkasse Unna Schuldner der Schuldnerin an und wies darauf hin, dass aufgrund der Globalzession vom 05.02.2004 Zahlungen nur noch an sie erfolgen dürften (Anlage B 2 im Anlagenband zu Bl. 73 ff d.A.). Am 23.12.2004 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 17 im Anlagenband zur Klageschrift). Am 01.03.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger erstellte am 24.05.2005 seinen Prüfbericht. Danach habe ein Bankenkonsortium die Liquidität der Schuldnerin bis Dezember 2004 sichergestellt. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebe es wegen der Globalzession nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfbericht (Anlage B 1 im Anlagenband zu Bl. 73 ff d.A.) Bezug genommen. Am 09.09.2008 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von 500.000,-- € mit der Begründung auf, die Bilanz für das Jahr 2003 sei verspätet erstellt worden, während bei rechtzeitiger Erstellung bereits im April 2004 Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen (Anlage B 3 im Anlagenband zu Bl. 73 ff d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 17.09.2009 (Anlage K 19 im Anlagenband zur Klageschrift) forderte der Kläger den Beklagten sodann zur Zahlung von 204.559,93 € gemäß der diesem Schreiben beigefügten Klageschrift auf. Hierfür berechnete sein Prozessbevollmächtigter dem Kläger Anwaltskosten von 2.534,20 €. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei bereits am 31.12.2002 zahlungsfähig und überschuldet gewesen. Bereits im auszugsweise vorgelegten Prüfbericht zur Bilanz des Konzerns für das Jahr 2002 (Anlage K 6 zur Klageschrift) habe der Wirtschaftsprüfer darauf hingewiesen, dass der Bestand der A Gruppe wesentlich von der Umsetzung des Restrukturierungskonzepts und dem Erfolg der A IT-Solutions GmbH abhänge. Die Bilanz per 31.12.2002 weise zwar keine Überschuldung auf, müsse aber, so meint er, wegen der Übernahme der AIT-Solutions GmbH, die mit Rückwirkung per 01.01.2003 erfolgt sei, um die diesbezüglichen Risiken korrigiert werden. Er behauptet weiter, gemäß Bilanz per 31.12.2003 sei die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt bilanziell überschuldet gewesen. Hierzu behauptet er mit der Klageschrift, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 10 ff d.A.) eine Überschuldung der A IT-Solutions GmbH per 31.12.2002 (Bl. 10 d.A.) oder 31.12.2003 (Bl. 12 d.A.) in Höhe von 2.723.000,-- € , und legt die S. 5 und 6 eines angeblichen Prüfberichts zur Konzernbilanz der Schuldnerin per 31.12.2003 vor (Anlage K 7 im Anlagenband zur Klageschrift). Mit Schriftsatz vom 16.03.2010 behauptet er, die Bilanz der Schuldnerin per 31.12.2003 weise diesen Fehlbetrag auf. Im übrigen sei, wie sich aus von ihm vorgelegten Unterlagen ergebe, die Schuldnerin auch schon zuvor insolvenzreif gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 16.03.2010 (Bl. 146 ff d.A.) nebst Anlagen dazu (K 25 bis K 52 im Anlagenband zu Bl. 137 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 08.07.2010, der auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11.06.2010 nachgelassen wurde, legt der Kläger nunmehr die angebliche Handelsbilanz der Schuldnerin per 31.12.2002 (Anlage K 58 im Anlagenband zu Bl. 226 ff d.A.) und den Prüfbericht zur Handelsbilanz der Schuldnerin per 31.12.2003 nach seinen Angaben vollständig vor (Anlage K 59 im Anlagenband zu Bl. 226 ff d.A.). Er vertritt ferner dort die Auffassung, die Verjährung sei durch Verhandlungen gehemmt gewesen, da der Beklagte auf seine Anspruchsschreiben vom 09.09.2008 und 17.09.2009 jeweils zunächst mit Fristverlängerungsbitten reagiert habe, bevor er die Ansprüche endgültig zurückgewiesen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 08.07.2010 (Bl. 226 ff d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 204.559,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005, sowie 2.534,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2.) dem Beklagten vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrags an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beiträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen ihn, den Kläger, als Insolvenzverwalter zu verfolgen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet eine Insolvenzreife der Schuldnerin vor Dezember 2004 und meint, dies ergebe sich auch aus dem Prüfbericht des Klägers selbst, der die Insolvenzreife auf die Bankenentscheidung im Dezember 2004, keine weiteren Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, zurückführe. Der Vortrag des Klägers zur Insolvenzreife sei außerdem unsubstantiiert, da die vorgelegten Unterlagen weitgehend die Schuldnerin gar nicht beträfen. Zu seiner Kenntnis von der angeblichen Insolvenzreife fehle ohnehin jeder Vortrag. Durch die Zahlungen sei der Masse auch kein Schaden entstanden, da die Zahlungseingänge aufgrund der Globalzession ohnehin der Sparkasse Unna zugestanden hätten. Bis auf drei Zahlungen der I habe es sich bei sämtlichen vom Kläger beanstandeten Zahlungseingänge um solche auf Kundenforderungen wegen Lieferungen und Leistungen gehandelt, die an den Bankenpool abgetreten worden seien. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er meint, die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung verbotswidriger Zahlungen beginne einheitlich mit der ersten Zahlung nach der angeblichen Insolvenzreife. Da unstreitig auf das debitorisch geführte Konto ständig und damit auch bereits im September 2004 Zahlungen eingegangen seien, sei bereits im September 2004 der Schaden einheitlich entstanden. Die Klage ist am 20.10.2009 bei Gericht eingegangen und am 15.12.2009 dem Beklagten zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus den §§ 116, 111 Abs. 1, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG auf Erstattung der streitgegenständlichen Zahlungen besteht nicht. Eine Haftung des Beklagten kommt nur als Aufsichtsrat in Betracht. An seinem Vorbringen in der Klageschrift, der Beklagte sei zum Vorstand bestellt worden, hält der Kläger dagegen offenbar nicht mehr fest und belegt dies auch durch nichts. Für die Pflichten eines Aufsichtsrates gelten nach § 116 AktG die des Vorstands nach § 93 AktG nur sinngemäß, da Aufgabe des Aufsichtsrats die Überwachung des Vorstandes, nicht jedoch die Führung des operativen Geschäfts ist. Folglich muss der Aufsichtsrat weder den Insolvenzantrag selbst stellen, noch trifft ihn die ausdrücklich nach § 92 Abs. 2 S 1 AktG nur dem Vorstand zugewiesene Pflicht, Zahlungen nach Insolvenzreife zu unterlassen. Vielmehr kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn Insolvenzreife vorliegt und der Aufsichtsrat den Vorstand dennoch nicht anweist, Insolvenzantrag zu stellen. Allein dies genügt zu einer Haftung des Aufsichtsrats für Zahlungen nach Insolvenzreife jedoch nicht, sondern es ist weiter bereits für eine Antragspflicht des Vorstandes Vorsatz Voraussetzung. Entweder muss deshalb der Vorstand, und damit auch der Aufsichtsrat, die Insolvenzreife kennen oder sich deren Erkenntnis zumindest bedingt vorsätzlich verschlossen hat (vgl. BGHZ 75, 96, 110 f; OLG Oldenburg 8 U 5/08 zit. nach Juris; Hüffer, § 92 AktG, Rn. 9 u. 13). Ferner muss wegen des unterlassenen Insolvenzantrags die Masse um die verbotswidrig geleisteten Zahlungen zumindest dahingehend geschmälert worden sein, als dass die Zahlungsbeträge nicht mehr allen Gläubigern gleichmäßig zur Verfügung stehen. (vgl. BGH II ZR 280/07 zit. nach Juris). An allen diesen Voraussetzungen fehlt es. Der Kläger trägt als einzigen Zeitpunkt, in dem der Beklagte die Insolvenzreife der Schuldnerin erkannt haben könnte, die Aufsichtsratssitzung vom 06.09.2004 vor. Dazu, dass und gegebenenfalls wann früher dem Beklagten etwaige Erkenntnisse über eine Insolvenzreife vorlegen haben, fehlt dagegen jeder Vortrag. Erst mit Schriftsatz vom 08.07.2010 behauptet der Kläger, der Beklagte sei für die Schuldnerin auch beratend tätig gewesen. Dieser pauschale Vortrag enthält jedoch keinerlei konkrete Angaben, was dem Beklagten in welchem Umfang in diesem Rahmen zur Kenntnis gelangte, und bietet deshalb keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis von bestimmten Umständen vor dem 06.09.2004. Etwa spätere Erkenntnisse in der Aufsichtsratssitzung vom 06.12.2004 dagegen können zu dem hier geltend gemachten Schaden nicht mehr geführt haben, weil der Kläger nur die Erstattung von Zahlungen bis 10.11.2004 begehrt. 1) Schon am Vortrag dazu, dass am 06.09.2004 eine vom Beklagten erkannte Insolvenzreife der Schuldnerin vorlag, fehlt es. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht einmal zu entnehmen, dass die Schuldnerin am 06.09.2004 oder zu einem Zeitpunkt vorher insolvenzreif war. Erst recht ergibt sich daraus nichts dazu, dass der Beklagte dies erkannt hat oder sich einer entsprechenden Erkenntnis vorsätzlich verschlossen hat. a) Auf die mit Schriftsatz vom 16.03.2010 behauptete Insolvenzreife schon per 31.12.2001 kommt der Kläger nicht mehr zurück. Aus dem von ihm vorgelegten Prüfbericht für die Konzernbilanz per 31.12.2001 (Anlage K 25 im Anlagenband zu Bl. 137 ff d.A.) ergibt sich eine solche auch nicht. Zum einen handelt es sich schon nicht um die Bilanz der Schuldnerin, sondern um den Prüfbericht zur Bilanz des Gesamtkonzerns. Zum anderen wird dort eine Insolvenzreife für keines der Konzernunternehmen festgestellt, schon gar nicht für die Schuldnerin. b) Für die behauptete Insolvenzreife am 31.12.2002 legt der Kläger zwar nunmehr die angebliche Handelsbilanz der Schuldnerin auf diesen Zeitpunkt vor. Schon eine handelsbilanzielle Überschuldung ergibt sich aus dieser jedoch nicht, wie der Kläger einräumt, da auch nach seiner Darlegung die Handelsbilanz ein positives Eigenkapital der Schuldnerin von 2.631.976,71 € ausweist. Die Auffassung der Klägers, diese Bilanz sei wegen der angeblich rückwirkend auf den 01.01.2003 erfolgten Übernahme der A IT-Solutions GmbH zu korrigieren gewesen, ist unzutreffend. Selbst wenn die Verschmelzung auf den 01.01.2003 erfolgte, ist hiervon das Wirtschaftsjahr 2002 nicht betroffen und die Handelsbilanz der Schuldnerin deshalb richtig. Die weiter für das Jahr 2002 vorgelegten G-Statusberichte betreffen nicht die Schuldnerin, sondern weitgehend die A IT-Solutions GmbH und treffen deshalb nicht einmal für eine handelsbilanzielle Überschuldung der Schuldnerin eine Aussage. c) Eben so wenig ist eine Insolvenzreife per 31.12.2003 vorgetragen. aa) Eine Überschuldung zu diesem Zeitpunkt lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen. Insbesondere legt er keine Überschuldungsbilanz vor, obwohl er deren Erforderlichkeit im Schriftsatz vom 16.03.2010 (Bl. 168 d.A.) selbst erkennt. Auch die Handelsbilanz per 31.12.2003 hatte der Kläger bis zum – nicht dazu sondern zum Schriftsatz vom 11.06.2010 nachgelassenem – Schriftsatz vom 08.07.2010 nicht einmal vorgelegt. Selbst wenn man die Vorlage nunmehr nicht für verspätet hält und zugunsten des Klägers unterstellt, dass der nunmehr vorgelegte Prüfbericht nebst angehängter Handelsbilanz die Schuldnerin per 31.12.2003 betrifft, genügt dies nicht. Aus diesem geht nämlich allenfalls eine handelsbilanzielle Überschuldung zu diesem Zeitpunkt hervor. Für eine auch insolvenzrechtliche Überschuldung kann die Handelsbilanz nur dann ein Indiz darstellen, wenn der Insolvenzverwalter darlegt, dass er diese Bilanz überprüft hat und erläutert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich stille Reserven oder sonstige daraus nicht ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind (vgl. BGH II ZR 280/07 zit. nach Juris m.w.N.). Hierzu fehlt jegliche Darlegung zu der nunmehr vorgelegten Bilanz, obwohl der Kläger diese Voraussetzung in seinem Schriftsatz vom 16.03.2010 selbst zitiert (Bl. 163 f d.A.). Die bloße Verneinung von stillen Reserven und sonstigen Werten in diesem Schriftsatz verhält sich schon nicht über die bis dahin überhaupt nicht vorgelegte Bilanz. Im Übrigen stellt dies auch keine Erläuterung und Darlegung der einzelnen Bilanzwerte zu den bei Insolvenzreife maßgeblichen Zerschlagungswerten dar. Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne durch die Vorlage der Handelsbilanz ist daher nicht dargetan. Abgesehen davon konnte der Beklagte eine etwaige Insolvenzreife wegen der Handelsbilanz am 06.09.2004 auch nicht erkennen, da diese ausweislich des Prüfberichts erst am 29.11.2004 erstellt wurde. Die weiter vorgelegten Unterlagen, aus denen der Kläger auf eine Überschuldung schließen will, betreffen wiederum weitgehend nicht die Schuldnerin, sondern die A IT-Solutions GmbH. Allein der Statusreport vom 16.04.2003 (Anlage K 29 im Anlagenband zu Bl. 137 ff), ist seinem Wortlaut nach auf die Schuldnerin bezogen und datiert entgegen der Darstellung des Klägers bereits vom 08.10.2002. Die vom Kläger behauptete Unterdeckung von 211.000,-- € bei der Schuldnerin im Mai 2003 vermag das Gericht diesem Bericht jedoch ebenso wenig zu entnehmen, wie der Beklagte, weil sich dieser Bericht inhaltlich wiederum nur mit der A IT-Solutions GmbH beschäftigt. Jedenfalls ist aber auch hier nicht das mindeste dazu ersichtlich, ob und wann dieser Bericht dem Beklagten überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde, so dass davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall war. bb) Auch eine Zahlungsunfähigkeit per 31.12.2003 oder zu irgendeinem anderen Tag vor dem 06.09.2004 ist nicht vorgetragen. Es fehlt an einem Liquiditätsstatus für die Schuldnerin, der, wie wiederum der Kläger selbst bereits unter dem 16.03.2010 ausführt, erforderlich ist. Eine dauerhafte Liquiditätslücke kann nämlich nur festgestellt werden, wenn die fälligen Gesamtverbindlichkeiten den liquiden Mitteln für einen bestimmten Zeitpunkt gegenüber gestellt werden. Tatsachen, die die Zahlungsunfähigkeit vermuten ließen, gar in Form der Zahlungseinstellung, sind ebenfalls nicht vorgetragen. Die Handelsbilanz besagt hierüber nichts. Die weiter vorgelegten Unterlagen betreffen weitgehend nicht die Schuldnerin, sondern wiederum nur die A IT-Solutions GmbH, offenbar aufgrund von vor Wirksamwerden der Verschmelzung entstandenen Forderungen der Steuerbehörden und der Berufsgenossenschaft (Anlagen K 34 bis K 38 und K 42 bis K 51 im Anlagenband zu Bl. 137 ff d.A.). Soweit unstreitig auch die Schuldnerin selbst die im Februar und März 2004 fälligen Umsatzsteuerbeträge verspätet gezahlt hat (Anlagen K 39 bis K 41 d.A.), trägt der Beklagte unwidersprochen vor, dass nach Mahnung binnen 14 Tagen gezahlt wurde. Eine Liquiditätslücke bestand also offenbar nicht. Sein weiteres Vorbringen, im Sommer 2004 habe die Berufsgenossenschaft der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung angedroht, hat der Kläger trotz Bestreitens des Beklagten nicht belegt und die Darlegung des Beklagten, die diesbezügliche Forderung sei ebenfalls im Sommer 2004 beglichen worden, zudem unwidersprochen gelassen, so dass auch hieraus keine Zahlungseinstellung hervorgeht. Im Übrigen ist wiederum zu sämtlichen Mahnungen und verspäteten Zahlungen nicht vorgetragen, dass der Beklagte sie überhaupt kannte. Da die Bedienung laufender Forderungen in das operative Geschäft fällt und daher vom Vorstand veranlasst und überwacht werden muss, ist vielmehr davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. cc) Allenfalls der dem Beklagten unstreitig am 06.09.2004 vorgelegte Kienbaum-Bericht vom 08.07.2004 (Anlage K 15 im Anlagenband zur Klageschrift) könnte daher diesem eine Kenntnis von der Insolvenzreife verschafft haben. In diesem Bericht heißt es in der Tat ausdrücklich, der Vorstand habe am 24.06.2004 die Insolvenzreife festgestellt, weshalb am 15.07.2004 Insolvenzantrag gestellt werden müsse. Einen Liquiditäts- oder Überschuldungsstatus, aus dem der Beklagte hätte überprüfen können, ob diese angebliche Vorstandseinschätzung zutrifft, enthält dieser Bericht jedoch schon nicht. Eine Pflicht, den entsprechenden Überschuldungs- oder Liquiditätsstatus selbst einzuholen, musste sich ihm am 06.09.2004 auch nicht aufdrängen. Im Bericht vom 08.07.2004 heißt es nämlich weiter, dass ein „Turnaround“ mit positivem Ertrag im zweiten Halbjahr 2004 möglich sei, wenn ein Investor gefunden werde. Auf die bereits im Gange befindlichen aussichtsreichen Verhandlungen mit einem Investor wird dort verwiesen. Letztlich unstreitig ist ein solcher Investor in Gestalt der Investorengruppe F sodann gewonnen worden und hat bis Juli 2004 insgesamt 2 Mio. € in die Schuldnerin eingebracht. Außerdem hat ebenso unstreitig die Schuldnerin ein weiteres Aktionärsdarlehen in Höhe von 500.000,-- € erhalten. Das entsprechende Vorbringen des Beklagten bestreitet der Kläger nicht, zumal sich auch aus seinem Prüfbericht gibt, dass beides der Fall war. Soweit der Kläger einwendet, sein Prüfbericht sei nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erstellt worden, heißt dies nichts für die inhaltliche Richtigkeit des Prüfberichts im Hinblick auf die dort ausgewiesenen Tatsachen. Diese stellt der Kläger vielmehr damit nicht in Abrede. Mit diesen Zahlungen war aber selbst die aus dem Bericht vom 08.07.2004 hervorgehende Liquiditätslücke von 2,1 Mio. € für den Fall des zukünftig „branchenüblichen Zahlungsverhaltens“ der Schuldnerin (S. 12 des Berichts vom 08.07.2004, Anlage K 15 im Anlagenband zur Klageschrift) geschlossen. Am 06.09.2004 konnte der Beklagte unter diesen Umständen nur davon ausgehen, dass der Bericht vom 08.07.2004 überholt war. Unter anderem deshalb haben ihm auch, wie unstreitig geblieben ist, die Vorstandsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung erklärt, der Bericht vom 08.07.2004 sei unrichtig. Jedenfalls konnte unter diesen Umständen aber der Beklagte, selbst wenn man die inhaltliche Richtigkeit des Berichts unterstellt, davon ausgehen, dass die dort geschilderte Krise mit den dort ebenfalls geschilderten Maßnahmen zu deren Beseitigung im Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung abgewendet war. Anlass, sich über eine Insolvenzreife der Schuldnerin zu vergewissern oder gar eine Anweisung zu erteilen, Insolvenzantrag zu stellen, hatte er unter diesen Umständen nicht mehr. 2) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Schaden nicht ersichtlich ist. Der Kläger macht die Erstattung von Zahlungen geltend, die auf ein bei der Sparkasse Unna geführtes debitorisches Konto geleistet worden sind und damit zur Reduzierung des Debetsaldos bei dieser geführt haben. In solchen Fällen kann in der Reduzierung des Debetsaldos eine verbotene Zahlung an die Bank liegen, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft verringert wird (vgl. BGH II ZR 310/05; Brandenburgisches OLG 6 U 102/07, jeweils zit. nach Juris). Jedenfalls der Geschäftsführer bzw. Vorstand muss nämlich bei Insolvenzreife dafür sorgen, dass die Masse erhalten bleibt, und, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht nicht nachkommt, ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank eröffnen, auf dem derartige Zahlungen dann zugunsten der Masse eingehen können (BGH II ZR 310/05). Unabhängig davon, dass schon äußerst zweifelhaft erscheint, ob man auch diese, das operative Geschäft betreffende Pflicht zur Kontentrennung sinngemäß auf den Aufsichtsrat übertragen kann, gilt dies jedenfalls nur, wenn ohne diese Kontentrennung die Masse tatsächlich zumindest in der Form eine Minderung erfährt, dass die gezahlten Beträge nicht mehr allen Gläubigern gleichmäßig zur Verfügung stehen. Zahlungen, die einen bloßen Gläubigertausch zur Folge haben, sind dagegen beispielsweise nicht verboten (vgl. BGH II ZR 258/08 zit. nach Juris). Ebenso wenig ist die Zahlung an ab- oder aussonderungsberechtigte Gläubiger verboten, weil auch diese Beträge der Masse niemals zur Verfügung gestanden hätten. Demgemäß dürfen zugunsten von derart gesicherten Gläubigern auch Eingänge vereinnahmt werden, denn die Masse hätte sie auch bei rechtzeitiger Insolvenzantragsstellung nicht erhalten. So liegt es aber hier, denn es bestand eine Globalzession u.a. an die kontoführende Bank für alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Hiervon ist aufgrund unstreitig gebliebenen Beklagtenvorbringens, das wiederum durch den Prüfbericht des Klägers selbst bestätigt wird, auszugehen. Soweit der Kläger im Termin vorgetragen hat, er führe Anfechtungsprozesse, fehlt jeder nähere Sachvortrag, so dass nichts für eine Unwirksamkeit der Globalzession spricht. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen standen auf deren Grundlage also auch vor der Insolvenzantragsstellung nicht der Schuldnerin sondern der Zessionarin zu und damit u.a. der Sparkasse Unna. Durch deren Vorabbefriedigung mittels Zahlungen auf das bei ihr geführte debitorische Konto ist somit kein Schaden entstanden, denn die Sparkasse Unna hätte sie bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung aussondern dürfen, so dass die Forderungen auch dann nicht in die Masse gefallen wären. Davon dass die Zahlungen hier nahezu ausschließlich auf abgetretene Forderungen aus Lieferung und Leistung erfolgten, ist aber auszugehen, denn etwas anderes legt der Kläger nicht dar. Er lässt vielmehr die entsprechende Darlegung des Beklagten, dass dies bis auf einige geringfügige Zahlungen der G-Versicherung der Fall war, unwidersprochen. Seine Auffassung, der Beklagte müsse hierzu näher darlegen, trifft nicht zu. Die Entlastungspflicht zur Frage, ob Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind, trifft den Vorstand und/oder Aufsichtsrat erst, wenn ein Schaden eingetreten ist. Die Verursachung eines Schadens durch eine Handlung oder Unterlassung des Vorstands oder Aufsichtsrats gehört dagegen zum anspruchsbegründenden Tatbestand und ist vom Anspruchssteller darzulegen. 3) Weiter vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auch verjährt sein dürfte. Die Verjährungsfrist der Ansprüche aus §§ 116, 93 AktG beträgt nach § 93 Abs. 6 AktG 5 Jahre. Die Verjährung beginnt hier spätestens im September 2004. Der Kläger beruft sich nämlich auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten am 06.09.2004. In Fällen des Unterlassens beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem die Handlung vorzunehmen gewesen wäre und ein Schaden zumindest in der Form eingetreten ist, dass diesbezüglich Feststellungsklage erhoben werden kann. Dies war hier im September 2004 der Fall. Die Anweisung zur Insolvenzantragstellerung hält der Kläger für am 06.09.2004 für geboten, so dass dies der maßgebliche Zeitpunkt ist, zu dem die Handlung vorzunehmen gewesen wäre. Anders als in den Entscheidungen, auf die der Kläger sich beruft (OLG Stuttgart 20 U 5/09; BGH II ZR 234/07; jeweils zit. nach Juris), erfolgten nach diesem Zeitpunkt keine schadensstiftenden Handlungen durch positives Tun mehr. Zahlungsanweisungen hat der Beklagte nämlich nicht gegeben. Auch der Schadenseintritt ist im September 2004 erfolgt, denn auch in diesem Monat sind unstreitig Zahlungen auf das debitorisch geführte Konto eingegangen. Es handelte sich bei diesem Konto unstreitig um das Kontokorrentkonto der Schuldnerin, über das zahlreiche Zahlungsvorgänge abgewickelt wurden, so dass auch Zahlungseingänge unmittelbar nach dem 06.09.2004 selbstverständliche Folge der Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit waren. Dies genügt zum Schadenseintritt, denn damit kann für einen Teil des Schadens Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage erhoben werden (vgl. BGH II ZR 190/86 zit. nach Juris). Der Schaden bestimmt sich im Verjährungsrecht bei mehreren Schadensfolgen nach dem Grundsatz der Schadenseinheit, nach dem der gesamte Schaden, der auf einem einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten gilt, auch wenn später weitere Folgen eintreten (vgl. MüKo/Grothe, § 199 BGB, Rn. 9). Bei dem hier streitgegenständlichen Unterlassen beruht der Schaden auf dem einheitlichen Verhalten der Unterlassung einer Anweisung, Insolvenzantrag zu stellen oder zumindest die Konten zu trennen. Dies hatte die einheitliche Folge der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin und damit des weiteren Zahlungseingangs auf dem Kontokorrentkonto. Damit ist der Schaden schon mit dem ersten Zahlungseingang auf diesem Konto eingetreten und allenfalls zu erwarten, dass dieser der Höhe nach weiter ansteigen wird, so lange die Konten nicht getrennt werden. Für den Verjährungsbeginn ist damit der erste Zahlungseingang im September 2004 maßgeblich. Die Klage hätte daher bis zum 30.09.2009 eingehen müssen, ist aber erst am 20.10.2009 eingegangen. Damit ist der Anspruch verjährt. Eine Hemmung der Verjährung i.S. von § 203 S. 1 BGB trägt der Kläger nicht hinreichend vor. Er legt vielmehr mit Schriftsatz vom 08.07.2010 nur Fristverlängerungsbitten des Beklagten auf die Anspruchsschreiben vom 09.09.2008 und 17.09.2009 vor. Weitergehende inhaltliche Stellungnahmen enthalten die vom Kläger vorgelegten Antwortschreiben (K 54, K 55 und K 57 im Anlagenband zu Bl. 226 ff d.A.). Auch wenn der Begriff des Verhandelns weit auszulegen ist und jeder Meinungsaustausch über den Anspruch genügt, liegt in einer reinen Bitte um Fristverlängerung ein solcher Meinungsaustausch nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 204.559,93 €