OffeneUrteileSuche
Urteil

40 O 129/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0716.40O129.09.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.610,00  € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.850,00 € seit dem 31.08.2008, aus weiteren 7.020,00 € seit dem 05.10.2008, aus weiteren 420,00 € seit dem 12.10.2008, aus weiteren 420,00 € seit dem 19.10.2008, aus weiteren 420,00 € seit dem 26.10.2008, aus weiteren 1.680,00 € seit dem 24.11.2008, aus weiteren 1.500,00 € seit dem 18.12.2008, aus weiteren 1.800,00 € seit dem 18.01.2009, aus weiteren 1.680,00 € seit dem 15.02.2009, aus weiteren 4.680,00 € seit dem 03.05.2009, aus weiteren 1.920,00 € seit dem 05.06.2009, aus weiteren 1.740,00 € seit dem 03.07.2009 und aus weiteren 1.620,00 € seit dem 30.07.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.610,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.850,00 € seit dem 31.08.2008, aus weiteren 7.020,00 € seit dem 05.10.2008, aus weiteren 420,00 € seit dem 12.10.2008, aus weiteren 420,00 € seit dem 19.10.2008, aus weiteren 420,00 € seit dem 26.10.2008, aus weiteren 1.680,00 € seit dem 24.11.2008, aus weiteren 1.500,00 € seit dem 18.12.2008, aus weiteren 1.800,00 € seit dem 18.01.2009, aus weiteren 1.680,00 € seit dem 15.02.2009, aus weiteren 4.680,00 € seit dem 03.05.2009, aus weiteren 1.920,00 € seit dem 05.06.2009, aus weiteren 1.740,00 € seit dem 03.07.2009 und aus weiteren 1.620,00 € seit dem 30.07.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Die Beklagte zu 1.), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2.) ist (im Folgenden zusammenfassend: Beklagte), hatte von einer A den Auftrag, eine Leitung unterirdisch unter der öffentlichen Straße und dem öffentlichen Kanal hindurch von deren Betriebsgelände auf der einen Straßenseite zum Betriebsgelände auf der anderen Straßenseite zu verlegen. Mit einem Teil dieser Arbeiten betraute sie die Klägerin als Subunternehmerin. Die Beklagte beauftragte die Klägerin Anfang Juni 2008 gemäß Auftragsbestätigung vom 04.06.2008 (Bl. 12 d.A.) auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 15.04.2008, zwei Absenkbrunnen auf dem Grundstück zu erstellen. Grundlage des Auftrags waren die VOB/B. Ferner verwies die Klägerin in ihrem Angebot auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach diesen erklärt der Auftraggeber, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis bauseits vorliege (Bl.72 d.A.). Die Klägerin erstellte die Brunnen. Das mittels dieser Brunnen abgepumpte Wasser wurde zunächst in das Kanalnetz der Stadt Neuss eingeleitet, ohne dass eine Genehmigung hierfür vorlag. Hierüber fanden Gespräche zwischen den Parteien sowie den Wasserbehörden statt. Die Klägerin bot der Beklagten dann unter dem 16.07.2008 die Erstellung einer Rohrbrücke zum Preis von 16.300 € netto an (Bl. 13 d.A.). Am 21.07.2008 fand ein Gespräch mit den Wasserbehörden bei der Auftraggaberin der Beklagten, der A GmbH statt. Die Wasserbehörden teilten mit, die Einleitung in das Kanalsystem sei nicht genehmigungsfähig und müsse untersagt werden. Vielmehr müsse die Einleitung in den Norfbach erfolgen, wozu weitere Berechnungen nötig seien. Die Einleitung in das Kanalnetz wurde daraufhin eingestellt. Unter dem 23.07.2008 bot die Klägerin der Beklagten an, diese hydreologische Berechnung nach den Vorgaben der Wasserbehörden sowie ein Einlaufbauwerk für den Norfbach zu erstellen, zum Preis von insgesamt 11.390,-- €, wobei auf die hydreologische Berechnung 4.850,-- € entfielen. (Bl. 16 d.A.). Am 28.07.2008 beauftragte die Beklagte die Klägerin entsprechend deren Angebot vom 16.07.2008 mit der Erstellung der Rohrbrücke und erklärte, es sei sofort mit der Ausführung zu beginnen (B. 18 d.A). Am 30.07.2008 beauftragte sie die Klägerin auch mit den Arbeiten gemäß Angebot vom 23.07.2008. Unter dem 31.07.2008 übersandte die Klägerin Rechnungen über diese Arbeiten und erklärte, „dass bei Eingang Ihrer Zahlung die Arbeiten umgehend aufgenommen werden können“. Eine Teilrechnung über die Herstellung der Absenkbrunnen sei zudem bereits überfällig und umgehend auszugleichen (Bl. 20 ff d.A.). Die Klägerin erstellte sodann die hydreologische Berechnung zum Preis von 4.850,-- €. Unter dem 05.08.2008 widerrief die Beklagte zunächst den Auftrag gemäß Angebot vom 23.07.2008 und erklärte, sie habe ein anderes Unternehmen beauftragt, weil die Klägerin den Antrag zur Genehmigung der Grundwasserabsenkung nicht eingereicht habe. Unter dem 08.08.2008 erließ die Stadt Neuss einen Bescheid gegen die A GmbH über das Einleitungsentgelt für die Einleitung in das Kanalnetz in Höhe von 55.744,06 € (Bl. 61 d.A.). Am 11.08.2008 fand ein weiterer Termin zwischen den Beteiligten auf der Baustelle statt, bei dem die untere Wasserbehörde der Stadt Neuss klarstellte, dass eine Einleitung in das Kanalnetz in Zukunft nicht in Betracht komme, da es unterdimensioniert sei. Unter dem 15.08.2008 kündigte die Beklagte auch den Auftrag gemäß Angebot vom 16.07.2008, weil die Klägerin die wasserrechtliche Erlaubnis nicht rechtzeitig beantragt habe (Bl. 62 f d.A.). Sie beauftragte sodann eine andere Firma damit, die Pumpen der Klägerin auszubauen. Unter dem 22.08.2008 wies die Klägerin drauf hin, dass die zu den Brunnen gestellten Filter- und Aufsatzrohre ihr Eigentum seien, und, so lange die Beklagte sie nutze, dies zu Vorhaltekosten von 30,-- € pro Tag und Brunnen zu beauftragen sei (Bl. 26 d.A.). Am 29.08.2008 beauftragte die Beklagte dies (Bl. 27 d.A.). Am 05.09.2008 erteilte die Klägerin ihre Schlussrechnung über die Erstellung der zwei Absenkbrunnen mit 13.270,-- €, aus der unter Berücksichtigung von einer A-Konto-Zahlung von 6.250,-- € noch 7.020,-- € offen sind. Die Pumpen gab die Beklagte am 05.09.2008 zurück. Deren Überprüfung stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 30.09.2008 mit 840,-- € in Rechnung (Bl. 40 d.A.). Ferner berechnete die Klägerin das Vorhalten der Rohre mit Rechnungen vom 12.09.2008 bis 31.07.2009 (Bl. 28 ff d.A.) für die Zeit bis 31.07.2009 mit insgesamt 19.740,-- €. Den zunächst gegen die Klägerin erlassenen Bußgeldbescheid wegen unberechtigter Einleitung in das Kanalssystem (Bl. 78 d.A.) nahm der Kreis Neuss am 22.10.2009 zurück (Bl. 77 d.A.), nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 04. und 17.09.2009 (Bl. 74 u. 76 d.A.) darauf verwiesen hatte, dass nicht sie nach dem Vertrag zur Einholung der Genehmigung verpflichtet gewesen sei. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung eingewandt hatte, sie benötige die Rohre nicht mehr, forderte die Klägerin sie am 10.02.2010 auf, einen Termin zu deren Abholung zu benennen (Bl. 73 d.A.). Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen seien durch den Verweis in ihren Angeboten Grundlage ihrer Arbeiten gewesen. Sie behauptet, auch mündlich habe der Geschäftsführer der Beklagten Weber im Zuge der Gespräche vor der Auftragserteilung vom 04.06.2008 erklärt, die notwendigen Genehmigungen der Unteren Wasserbehörde für die Grundwasserabsenkung und der Stadt Neuss für die Wassereinleitungen seien bereits beantragt und mündlich zugesagt. Nachdem festgestellt worden sei, dass dies nicht der Fall war, habe die Beklagte zugesagt, die durch die Beauftragung der Klägerin gemäß Angeboten vom 16.07.2008 und 23.07.2008 entstehenden Kosten vorab auszugleichen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 32.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.850,-- € seit dem 31.08.2008, aus weiteren 7.020,00 € seit dem 05.10.2008, aus weiteren 420,00 € seit dem 12.10.2008, aus weiteren 420,00 € seit dem 19.10.2008, aus weiteren 420,00 € seit dem 26.10.2008, aus weiteren 840,00 € seit dem 31.10.2008, aus weiteren 1.680,00 € seit dem 24.11.2008, aus weiteren 1.500,00 € seit dem 18.12.2008, aus weiteren 1.800,00 € seit dem 18.01.2009, aus weiteren 1.680,00 € seit dem 15.02.2009, aus weiteren 4.680,00 € seit dem 03.05.2009, aus weiteren 1.920,00 € seit dem 05.06.2009, aus weiteren 1.740,00 € seit dem 03.07.2009 und aus weiteren 1.620,00 € seit dem 30.07.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, sie hätten die Klägerin mehrfach mündlich sowie mit Schreiben vom 20.08.2008 (Bl. 104 d.A.) um Übersendung ihrer AGB gebeten, was aber nicht erfolgt sei. Deshalb, so meinen sie, seien diese AGB nicht Vertragsgegenstand. Die Klausel, wonach der Auftraggeber versichere, die Genehmigung liege vor, sei auch unwirksam. Sie behaupten weiter, die Erstellung der Absenkbrunnen sei mangelhaft gewesen, denn die Absenkpumpen hätten nicht die notwendige Leistung geliefert und das Grundwasser damit nicht auf das erforderliche Niveau abgesenkt werden können. Die Vergütung dafür sei deshalb um 50 % zu mindern. Für die hydreologische Planung könne die Klägerin, so meinen sie, keine Vergütung verlangen, da keine Vorleistungspflicht vereinbart gewesen sei und deshalb der Auftrag wirksam gekündigt worden sei. Sie behaupten, das Vorhalten von Filter und Aufsatzrohren sei bereits ab am 10.10.2008 unnötig gewesen, weil an diesem Tage die Pumparbeiten beendet gewesen seien, was der Klägerin auch mitgeteilt worden sei. Hieraus könne die Klägerin daher nur die Vergütung bis eine Woche später, also dem 17.10.2008, in Höhe von 2.460,-- € verlangen. Die Überprüfung der Absenkpumpen sei unnötig gewesen, weil sie, die Beklagten, diese Pumpen durch eine Firma Baum bereits am 01.09.2008 hätten überprüfen lassen und der Klägerin auch das Prüfprotokoll übergeben hätten. Sie erklären die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf Erstattung des der A GmbH berechneten Einleitungsentgelts von 55.744,06 € und meinen, zur Erstattung sei die Klägerin verpflichtet, weil sie die Arbeiten aufgenommen habe, ohne dass die wasserrechtliche Erlaubnis dafür vorgelegen habe. Die A GmbH habe diesen Betrag von ihrer, der Beklagten, Vergütung gemäß ihrem Schreiben vom 02.12.2008 (Bl. 106 ff d.A.) einbehalten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist großteils begründet. Die geltend gemachten Vergütungsansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) aus §§ 631, 535 BGB i.V.m. den erteilten Aufträgen bis auf die Vergütung für die Pumpenreinigung zu. Die Beklagte zu 2.) als persönliche haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.) haftet hierfür nach den §§ 161, 128 HGB mit. 1) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns aus § 631 BGB i.V.m. dem Auftrag vom 04.06.2009 in Höhe von unstreitig noch 7.020,-- €. Der Auftrag verhält sich über die Erstellung der Absenkbrunnen. Diese Arbeiten hat die Klägerin unstreitig ausgeführt. Diesen Auftrag hat die Beklagte auch nicht gekündigt, so dass die Klägerin die Vergütung in der vereinbarten Höhe verlangen kann. Eine Minderung des Werklohnanspruchs kommt nicht in Betracht. Ganz abgesehen davon, dass der Vortrag zum angeblichen Fehler unsubstantiiert ist, weil die Beklagte weder vorträgt, welche Pumpleistung und die Absenkung auf welches Niveau vereinbart war, noch, welche Leistung die Pumpen der Klägerin erreichten, liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Minderung nicht vor. Die Minderung des Werklohns setzt nach den §§ 323 Abs 2, 638, 636 BGB und § 13 Nr. 5, 6 VOB/B voraus, dass eine Nachfrist zur Nachbesserung fruchtlos verstrichen ist, oder eine Nachfristsetzung unzumutbar oder die Nachbesserung unmöglich ist. Hierzu fehlt jeder Vortrag. Das Schreiben vom 15.08.2008 verhält sich nicht über diesen Auftrag, sondern über den vom 16.07.2008, der die Erstellung einer Rohrbrücke beinhaltet. Dementsprechend kann auch das dort zitierte Schreiben vom 07.08.2008, dessen Nachfrist fruchtlos verstrichen sein soll, allenfalls den Auftrag über die Rohrbrücke betreffen. Dass und wodurch bezogen auf die angeblich unzureichende Pumpleistung eine Nachfrist gesetzt wurde, trägt die Beklagte aber nicht vor. Aus welchem Grunde dies unzumutbar sein sollte, ist ebenso wenig vorgetragen, wie eine Unmöglichkeit der Nachbesserung. Vielmehr hat die Beklagte, so trägt sie selbst vor, die Pumpen durch ein anderes Unternehmen austauschen lassen, so dass die Nachbesserung ohne weiteres möglich war. Diese hätte sie daher zunächst der Klägerin ermöglichen müssen. Da sie dies unterlassen hat, besteht kein Minderungsrecht. 2) Weiter kann die Klägerin aus § 631 BGB die Vergütung für die hydreologische Berechnung gemäß ihrer Rechnung vom 31.07.2008 in Höhe von 4.850,-- € verlangen. Den Auftrag hierzu hat die Klägerin am 23.07.2008 erhalten. Bis zur Kündigung dieses Auftrags am 05.08.2008 hat sie diese Teilleistung unstreitig erbracht. Dann ist die Leistung zu vergüten, denn der Besteller ist zwar grundsätzlich frei, den Auftrag zu kündigen, muss dann jedoch die vereinbarte Vergütung zahlen, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B. Eine Kündigung aus wichtigem Grund i.S. des § 8 Nr. 3 VOB/B ist dagegen nicht berechtigt, weil der Kündigungsgrund fehlt. In Fällen der verzögerten Leistungsausführung ist nach § 5 Nr. 4 VOB/B hierfür erforderlich, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Ausführung setzt, die fruchtlos abläuft. Erst dann kann der Auftrag entzogen werden. An einer solchen Fristsetzung fehlt es auch hier, denn wie ausgeführt, bezieht sich das Schreiben vom 15.08.2008 auf den Auftrag über die Rohrbrücke vom 16.07.2008, also auch nicht auf den Auftrag zur Erstellung der Genehmigungsunterlagen vom 23.07.2008, aus dem die Vergütung verlangt wird. Diesen Auftrag hat die Beklagte vielmehr mündlich unstreitig bereits am 05.08.2008 gekündigt, also ohne jede Fristsetzung. Die Fristsetzung war auch nicht unter dem Gesichtpunkt entbehrlich, dass die Klägerin die Leistung verweigert hätte. Dies hat sie nämlich nicht getan, sondern mit Schreiben vom 31.07.2008 nur vorab eine Vergütung hierfür verlangt. Unabhängig davon, ob dies zwischen den Parteien mündlich vereinbart war, beinhaltet diese Erklärung jedenfalls keine ernstliche Erfüllungsverweigerung, sondern die Klägerin erklärt gerade die Erfüllungsbereitschaft. Dass die Klägerin diese möglicherweise unzulässig von einer Vorabzahlung abhängig macht, ist unschädlich, denn ohne eine Fristsetzung der Beklagten zur Erfüllung ergibt sich hieraus nicht hinreichend eindeutig, dass die Klägerin nicht auch ohne eine Vorabzahlung auf diesen Auftrag, zur Leistung bereit gewesen wäre. Die Vorableistung verlangt die Klägerin nämlich in diesem Schreiben auch für den weiteren Auftrag vom 16.07.2008 und vor allem verlangt sie auch die Zahlung einer Teilrechnung über die Absenkbrunnen, die aber unstreitig fällig war. Damit wäre aber auch aus Sicht der Beklagten ohne weiteres denkbar gewesen, dass die Klägerin schon beim Ausgleich dieser Teilrechnung bereit gewesen wäre, die weiter beauftragten Arbeiten zu beginnen. Ob dies der Fall ist, hätten die Beklagte daher durch die in den VOB/B vorgesehene Fristsetzung klären müssen. 3) Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Gestellung der Vorhalte-Rohre aus § 535 BGB. Die Klägerin hat unter dem 22.08.2008 angekündigt, hierfür eine Vergütung von 30,-- € je Brunnen zu verlangen, also insgesamt für die zwei Brunnen 60,-- € pro Tag. Dies hat sie unter dem 28.08.2008 nochmals bestätigt. Darauf hat die Beklagte unter dem 29.08.2008 den Auftrag bestätigt und sich damit mit der Entrichtung des tageweisen Entgelts für die Überlassung einverstanden erklärt. Hierdurch ist ein Mietvertrag über die Rohre zustande gekommen. Die Beklagte hatte die Rohre auch für die gesamte berechnete Zeit in Besitz, so dass sie das vereinbarte Entgelt entrichten muss. Ihr Einwand, sie habe die Rohre nicht mehr gebraucht, weil die Pumparbeiten bereits am 10.10.2008 beendet gewesen seien, ist unerheblich. Ob die Mietsache für den Mieter verwendbar ist, liegt nämlich in dessen Risikosphäre und befreit den Mieter nicht von der Entrichtung des vereinbarten Entgelts. Das Mietverhältnis endet vielmehr erst mit Ablauf der vereinbarten Zeit, oder, da hier eine bestimmte Mietzeit nicht vereinbart war, mit einer Kündigung. Eine solche hat die Beklagte hier nicht erklärt. Sie hat auch nach ihrem eigenen Vorbringen nur erklärt, die Pumparbeiten seien beendet. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen unsubstantiiert ist, weil es an der Darlegung fehlt, wann genau und wem gegenüber von der Klägerin dies erklärt wurde, ist es auch ungenügend. Eine Kündigungserklärung ist hierin nicht enthalten, denn darin kommt nicht einmal zum Ausdruck, dass die Beklagte die Rohre nicht mehr benötigt. Auch bei beendeten Pumparbeiten können nämlich die Rohre für sie ohne weiteres noch brauchbar sein, etwa weil mit deren Wiederaufnahme gerechnet wird, oder auch, weil sie bei anderen Bauvorhaben eingesetzt werden sollen. Erst recht ist dieser Erklärung damit kein Wille zu entnehmen, das Mietverhältnis zu beenden. Dies beinhaltet die Erklärung nämlich weder ausdrücklich, noch konkludent, etwa dahingehend, dass die Beklagte die Klägerin auffordert, die Rohre abzuholen oder die Beklagte sie zurückbringen will. Ohne eine Kündigung bleibt die Beklagte aber zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet. 4) Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit die Klägerin die Zahlung von 840,-- € für die Leistungsüberprüfung von Pumpen verlangt, die die Beklagte ausgebaut und der Klägerin zurückgegeben hat. Eine Anspruchsgrundlage ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere lag für die Überprüfung der Pumpen kein Auftrag vor. Der Auftrag gemäß Angebot vom 15.04.2008 verhielt sich hierüber offenbar nicht, jedenfalls trägt die Klägerin hierzu nichts vor und legt auch ihr Angebot entgegen der Ankündigung in der Klageschrift nicht vor. Dass die Rückgabe der Pumpen unberechtigt war, weil, wie ausgeführt, im Hinblick auf deren angeblich mangelnde Leistung eine Nachfristsetzung fehlte, rechtfertigt die Berechnung von Überprüfungskosten nicht. Die Klägerin kann vielmehr unter diesem Gesichtspunkt allenfalls die vereinbarte Vergütung für deren Einbau verlangen. Ebenso hätte sie die Rücknahme verweigern können. Nimmt sie die Pumpen aber zurück und überprüft sie, offenbar weil sie sie anderweitig einsetzen will, so ist dies ihre eigene Entscheidung und rechtfertigt die Kostenübernahme durch die Beklagte nicht. 5) Die Aufrechnung der Beklagten ist unbegründet, denn ein Gegenanspruch besteht nicht. Ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B ist ausgeschlossen, denn die Leistung der Klägerin war nicht mangelhaft. Sie hatte Brunnen zu erstellen, nicht aber eine Genehmigung zur Einleitung in das Kanalnetz einzuholen. Über eine solche Genehmigung verhält sich nämlich der Auftrag vom 04.06.2008 unstreitig nicht, auch wenn die Klägerin das dazugehörige Angebot nicht vorlegt. Die Beklagte räumt aber ein, dass dieser Vertrag als Einheitspreisvertrag diese Position nicht aufführte. Wann und wodurch sonst ein solcher Auftrag erteilt worden sein soll, trägt die Beklagte nicht vor, auch nicht im nachgelassenen Schriftsatz vom Schriftsatz vom 16.06.2010. Dass die Klägerin sich, wie aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.06.2010 hervorgeht, später am 14.07.2009 um die Erteilung der Genehmigung für die Einleitung in das Kanalnetz bemüht hat, belegt einen Auftrag dazu nicht, sondern kann ebenso aus andere Gründen geschehen sein. So hatte die Klägerin etwa aus öffentlich-rechtlichen Gründen ein Interesse an der Erteilung an der Genehmigung, da sie ansonsten Bußgelder befürchten musste. Für einen Auftrag dazu von der Beklagten besagt dies jedoch nichts. Gesondert beauftragt worden ist vielmehr später, nämlich am 23.07.2008, nur die Berechnung für die Genehmigung zur Einleitung in den Norfbach. Fehlt aber die Position der Genehmigungseinholung zur Einleitung in das Kanalnetz im Auftrag, so ist sie keineswegs in diesem dennoch enthalten. Vielmehr trägt die Beklagte selbst völlig zu Recht vor, dass die Einholung der erforderlichen Genehmigungen nach § 4 Nr. 1 VOB/B dem Auftraggeber obliegt. Auftraggeber im Verhältnis zur Klägerin war aber die Beklagte, wie sie ebenfalls selbst erkennt (Bl. 58 d.A.). Ebenso wenig kann es unter diesen Umständen eine Pflichtverletzung i.S. von § 280 BGB sein, wenn die Klägerin Einleitungen vornimmt, ohne die erforderliche Genehmigung zu haben, da nicht sie für die Genehmigung Sorge tragen musste. Vielmehr verletzte die Beklagte die ihr nach den vertraglichen Pflichtenkreisen obliegenden Pflichten, wenn sie die Klägerin mit Arbeiten beauftragt, die eine Einleitung erforderlich machen, ohne für die Genehmigung dafür Sorge zu tragen. Eine Pflicht, die Beklagte auf das Fehlen der Genehmigung hinzuweisen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen, denn die Beklagte musste wissen, dass sie die erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen hatte, und damit ebenso, ob sie über sie verfügte oder eben nicht. 6.) Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286 Abs. 3, 288 ZPO. Die Anwaltskosten nebst Zinsen hierauf sind aufgrund Verzugs und der Mahnung per 10.10.2008 nach § 286 ZPO erstattungsfähig. Bei anwaltlicher Anmahnung der zugesprochenen Forderung wären dieselben Kosten entstanden, da auch bei Abzug von 840,-- € kein Gebührensprung vorliegt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1711 ZPO. Streitwert: 61.225,-- € (Zum Betrag von 32.450,-- € Klageforderung ist die Aufrechnungsforderung hinzuzuaddieren, soweit es sich um eine Hilfsaufrechnung handelt. Dies ist in Höhe von 28.775,-- € der Fall. Der Bestand der zugesprochenen Klageforderung wird weitgehend nämlich auch aus anderen Gründen bestritten, so dass insoweit eine Hilfsaufrechnung vorliegt. So bestreitet die Beklagte die Forderung aus der Rechnung vom 05.09.2008 bis auf einen Betrag von 385,-- €, denn sie beruft sich auf eine Minderungsberechtigung von 50 %, also in Höhe von 6.635,-- €. Da 6.250,-- € bereits gezahlt sind, muss sie auf die nunmehr eingeklagte Forderung nach ihrer Darlegung daher nur noch 385,-- € zahlen, so dass wegen der Minderung 6.635,-- € streitig sind. Den Bestand der Forderung zu 2.) stellt die Beklagte komplett in Abrede, so dass insoweit 4.850,-- € unabhängig von der Aufrechnung streitig sind. Den Bestand der Forderung zu 3.) räumt sie nur mit 2.460,-- € ein, womit 17.290,-- € streitig bleiben. In Höhe dieser addierten streitigen Beträge stellt die Aufrechnung eine Hilfsaufrechnung dar, über die eine Entscheidung ergehen musste.)