Urteil
22 S 311/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0716.22S311.09.00
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Tenor
Auf die Be¬ru¬fung der Be¬klag¬ten wird das am 26.11.2009 ver¬kün¬de¬te Urteil des Amts¬ge¬richts Düs¬sel¬dorf - 47 C 11568/09 - teil¬wei¬se ab¬ge-än¬dert und die Klage ab¬ge¬wie¬sen.
Die An¬schluss¬be¬ru¬fung wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen.
Der Klä¬ger hat die Kos¬ten des Rechts¬streits bei¬der Ins¬tan¬zen zu tra-gen.
Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Be¬ru¬fung der Be¬klag¬ten wird das am 26.11.2009 ver¬kün¬de¬te Urteil des Amts¬ge¬richts Düs¬sel¬dorf - 47 C 11568/09 - teil¬wei¬se ab¬ge-än¬dert und die Klage ab¬ge¬wie¬sen. Die An¬schluss¬be¬ru¬fung wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen. Der Klä¬ger hat die Kos¬ten des Rechts¬streits bei¬der Ins¬tan¬zen zu tra-gen. Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigungsleistungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) 261/04). Der Kläger hatte bei der C. für sich und seine Familie, bestehend aus seiner Ehefrau und zwei Kindern, eine Flugpauschalreise nach Teneriffa gebucht. Der Hinflug mit einem Flugzeug der Beklagten war geplant für den 17.07.2009, 06.00 Uhr. Ab 04.30 Uhr standen der Kläger und seine Familie an einem Abfertigungsschalter der Beklagten an. Als dieser geschlossen wurde, mussten sie sich an einem anderen Schalter anstellen, an dem bereits eine längere Schlange von abzufertigenden Flugpassagieren wartete. Der Flug des Klägers wurde nicht ausgerufen. Als der Kläger und seine Familie an die Reihe kamen, wurde ihn eine Abfertigung mit der Begründung verweigert, der Abflug stehe unmittelbar bevor. Der Kläger und seine Familie kehrten unverrichteter Dinge nach Hause zurück und flogen dann am Folgetag auf eigene Kosten mit einer anderen Fluggesellschaft nach Teneriffa. Der Kläger behauptet, der Ersatzflug habe 915,00 € gekostet und verlangt die Erstattung dieser Kosten sowie 400,00 € Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der EU-Verordnung. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat unter Anderem geltend gemacht, der Kläger müsse sich auf etwaige Ansprüche nach der EU-Verordnung gem. deren Art. 12 Erstattungsleistungen des Reiseveranstalters anrechnen lassen. Das Amtsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil dazu verurteilt, an den Kläger 1.196,00 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch in Höhe von 400,00 € aus Artt. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 c der Verordnung (EG) 261/04, weil ihm die Beförderung verweigert worden sei. Mit der Reisebestätigung des Veranstalters habe er über eine bestätigte Buchung verfügt, auch habe er sich zur Abfertigung eingefunden und sei ihm das Boarding verweigert worden. Dass er nicht am Flugsteig erschienen sei, sei nicht sein Fehler gewesen. Ihm sei nämlich das Einchecken verweigert worden, ohne dass vorher ein Aufruf des Flugs erfolgt sei. Für die Kosten des Ersatzflugs ergebe sich kein Anspruch aus der Verordnung, jedoch aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 und 328 BGB. Bei dem Vertrag der Beklagten mit dem Veranstalter des Klägers handele es sich um einen Vertrag zugunsten des Klägers. Die Beklagte habe ihr gegenüber dem Kläger aus diesem Vertrag obliegende Pflichten verletzt und dadurch die Beförderung durch Zeitablauf unmöglich gemacht. Deswegen könne der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, nämlich 1.196,00 € abzüglich der ihm bereits nach der EU-Verordnung zustehenden 400,00 €. Diese 1.196,00 € setzten sich zusammen aus 915,00 € Flugkosten, 240,00 € für den entgangenen ersten Urlaubstag und 41,00 € Fahrtkosten, diese geschätzt nach § 287 ZPO unter Zuhilfenahme des § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 JVEG. Die Berufung der Beklagten rügt, der Kläger habe eine bestätigte Buchung nicht vorgetragen; die Reisebestätigung des Veranstalters sei keine solche. Das Amtsgericht habe zudem rechtsirrig angenommen, dass der Flug hätte ausgerufen werden müssen. Wenn dem Reisenden der Annahmeschlusszeitpunkt bekannt sei, treffe ihn ein Mitverschulden am Nichtzustandekommen der Beförderung, wenn er erkenne, dass er nicht mehr rechtzeitig, d. h. 45 Minuten vor dem Abflug, eingecheckt werden könne und sich nicht melde, sondern in der Schlange abwarte. Der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Lufttransporteur sei kein Vertrag zugunsten Dritter. Da sie die Anrechnung nach Art. 12 der EU-Verordnung geltend gemacht habe, hätte der Kläger zu Erstattungsleistungen des Reiseveranstalters vortragen müssen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit seiner Anschlussberufung beantragt er, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.315,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2009 zu zahlen. Der Kläger behauptet, eine bestätigte Buchung habe vorgelegen, er habe sie zu den Akten gereicht. Die von ihm im Rahmen des Pauschalpreises der Reise aufgewandten Flugkosten entsprächen denjenigen, die er für die Ersatzflüge mit der Fluggesellschaft D. habe bezahlen müssen. Er meint, zu Unrecht habe das Amtsgericht die 400,00 € Entschädigung nach der EU-Verordnung auf den Schadensersatzanspruch nach BGB angerechnet. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. II. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Amtsgericht diesem nicht entsprochen hat, während der Kläger mit der Anschlussberufung eine Verurteilung der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.315,00 € nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten erreichen möchte. III. Die Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründungen genügen den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. 1. Die Beklagte rügt Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Sie macht geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer bestätigten Buchung des Klägers ausgegangen. Eine solche habe es nicht annehmen dürfen, weil sie das Vorliegen einer solchen bestritten und der Kläger eine solche nicht vorgelegt habe. Ferner sei es falsch, dass ein Flug ausgerufen werden müsse. Vielmehr treffe einen Reisenden ein Mitverschulden, wenn er sich in Kenntnis eines Check-in-Annahmeschlusszeitpunkts nicht melde, sondern in einer Schlange vor einem Abfertigungsschalter warte. Außerdem habe das Amtsgericht verkannt, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Veranstalter, der D., keinen Vertrag zugunsten des Klägers darstelle. Schließlich seien etwaige Entschädigungsleistungen des Veranstalters an den Kläger anzurechnen, auch soweit es sich um Reisepreisrückzahlung wegen Minderung handele. Darin liegen ordnungsgemäße Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO. 2. Ordnungsgemäß begründet ist auch die Anschlussberufung. Der Kläger macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die von ihm auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zugesprochenen 400,00 € auf den vertraglichen Schadensersatzanspruch angerechnet. Das verbiete sich jedoch, was sich aus dem Zusammenspiel der Art. 7 und 8 der Verordnung ergebe. Darin liegt ein ordnungsgemäßer Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. IV. Die Berufung ist begründet, die Anschlussberufung unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 1. Der Kläger hat keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) 261/2004. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstreitig: Der Kläger und seine Familie wurden nicht abgefertigt und eingecheckt, weil sie den Check-In-Abschlusszeitpunkt verpassten. Dies hatte seine Ursache darin, dass der Schalter geschlossen wurde, an dem die Familie zunächst angestanden hatte, und am geöffnet gebliebenen Schalter eine weitere lange Schlange anstand. Das Amtsgericht hat darin eine Verweigerung der Beförderung von Fluggästen gegen ihren Willen im Sinne von Art. 4 Abs. der VO (EG) 261/2004 gesehen. Das ist jedoch nicht zutreffend: "Nichtbeförderung" ist nach Art. 2 Buchst. j der VO die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Diese Bedingungen bestehen darin, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden, oder falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden. Das Tatbestandsmerkmal des rechtzeitigen Einfindens ist erfüllt. Der Reiseveranstalter, die D., hatte dem Kläger mit der Rechnung/Bestätigung vom 01.07.2009 unter "Wichtige Hinweise", abgedruckt auf der Rückseite, mitgeteilt, Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter sei jeweils 90 min vor der angegeben Abflugzeit. Das von dem Kläger vorgelegte Schreiben vom 31.07.2009 (Bl. 29 GA) enthält die Aussage, die Abfertigungsschalter schlössen 45 Minuten vor der gebuchten Abflugzeit. Beide Vorgaben haben der Kläger und seine Familie eingehalten, denn es ist unstreitig, dass der Flug um 06.00 Uhr starten sollte und sie sich um 4.30 Uhr am ersten Abfertigungsschalter befanden. Von dem Kläger nicht dargetan ist dagegen das Vorliegen einer bestätigten Buchung. Dies wurde von der Beklagten bereits in erster Instanz bemängelt (Schriftsatz vom 10.11.2009, Bl. 42 GA: "Einen Flugschein legt die Gegenseite nicht vor"). Das Amtsgericht hat die Reisebestätigung des Veranstalters als bestätigte Buchung angesehen, was unzutreffend ist. Nach Art. 2 g der VO handelt es sich dabei um einen Flugschein oder einen anderen Beleg, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Die Berufung rügt wiederum das Fehlen einer bestätigten Buchung. Der Kläger entgegnet darauf, diese sei mit der Klageschrift vorgelegt worden. Dabei meint er aber offenbar wiederum die Reisebestätigung des Veranstalters. Möglicherweise kann der Kläger auf entsprechenden Hinweis eine bestätigte Buchung vorlegen, was im Hinblick auf § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zulässig wäre. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Tatbestand des Art. 4 Abs. 3 der VO ist nämlich nur dann erfüllt, wenn dem am Flugsteig erschienen Fluggast der Einstieg (das Boarding) gegen seinen Willen verweigert wird. Das bedeutet, dass er sich am Flugsteig eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu besteigen (BGH, Urt. v. 30.04.2009, Xa ZR 79/08), was wiederum der Fall ist, wenn er sich, wenn auch nicht zur angegebenen Einsteigezeit, so aber doch zumindest bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Ausgang eingefunden hat (BGH, aaO.). Dies war jedoch nicht der Fall, denn dem Kläger war es wegen unterbliebener Abfertigung unmöglich, sich bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Flugsteig einzufinden. Daraus folgt, dass ein Anspruch nach Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 und 8 der VO gegen die Beklagte nicht besteht. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, auch wenn dieses Ergebnis möglicherweise in Anbetracht der Tatsache nicht zu befriedigen vermag, dass es eventuell auf von der Beklagten mit zu vertretende Umstände zurück zu führen ist, dass der Kläger und seine Familie sich nicht rechtzeitig am Flugsteig einfinden konnte. Wie der BGH, aaO., ausgeführt hat, genügt es für den Anspruch nicht, dass der Fluggast nicht mit dem gebuchten Flug befördert worden ist, sondern ist vielmehr notwendig, dass dem – rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienenen und am Ausgang anwesenden – Fluggast der Einstieg in die Maschine verwehrt wird. Aus diesem Grund hat er in der zit. Entscheidung einen Anspruch des Fluggasts nach Art. 4 Abs. 3 der VO verneint, der wegen eines verspäteten Zubringerflugs derselben Fluggesellschaft nicht rechtzeitig zum Einstieg am Flugsteig erscheinen konnte. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass die Verordnung kein umfassendes Regelwerk enthalte, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen für sämtliche Fälle vorsehe, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert werde. Vielmehr würden nur Mindestrechte für Fluggäste festgelegt. Das gelte auch für den Fall, dass die Verantwortung für das Nichterreichen des Flugs bei eben demjenigen Luftverkehrsunternehmen liege, das den Flug ausführe. Dem folgt die Kammer, weswegen dem Kläger kein Anspruch aus der VO (EG) 261/2004 zusteht. Einen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) der VO auf Erstattung der Flugkosten, die er im Rahmen des Pauschalvertrags aufgewendet hat, hat der Kläger in erster Instanz nicht geltend gemacht. Sofern davon auszugehen sein sollte, dass er das in zweiter Instanz tun will – er trägt vor, die von ihm im Rahmen des Pauschalpreises der Reise aufgewandten Flugkosten entsprächen denjenigen, die er für die Ersatzflüge mit der Fluggesellschaft Air Berlin habe bezahlen müssen – ist das nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, denn es handelt sich um die Einführung eines neuen Streitgegenstands, d. h. eine Klageerweiterung. Diese kann jedoch nicht auf die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen gestützt werden, sondern es ist, wie sich aus der Begründung der Anschlussberufung zeigt, neuer Sachvortrag zur Höhe der Flugkosten erforderlich, für den keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO eingreift. Darüber hinaus dürfte der Anspruch auch gem. Art. 8 Abs. 2 der VO ausgeschlossen sein, weil dem Kläger wegen der Nichtbeförderung ein reiserechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Veranstalter zustehen dürfte. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 328 Abs. 2 BGB. Bei einem zwischen dem Luftbeförderungsunternehmen und einem Reiseveranstalter geschlossenen Chartervertrag handelt es sich nicht um einen Vertrag zugunsten des Reisenden, der bei dem Reiseveranstalter eine Reise bucht (so aber BGH NJW 1985, 1457; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., § 5 Rdnr. 101; Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., § 651 a Rdnr. 10; MünchKomm/Tonner, BGB, 5. Aufl., § 651 a Rdnr. 39). Die Kammer folgt dieser Auffassung nicht. Ob der Dritte ein Forderungsrecht erwirbt, ob also ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist gem. § 328 Abs. 2 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei hat der von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck besondere Bedeutung (BGH NJW 1991, 2209). In der Regel kann ein Rechtserwerb bejaht werden, wenn der Vertragsschluss ein Akt der Fürsorge für den Dritten war oder aus sonstigen Gründen ausschließlich im Interesse des Dritten kontrahiert worden ist (Palandt-Grüneberg, aaO., § 328 Rdnr. 3). Dies ist bei einem Chartervertrag nicht der Fall. Deswegen hält die Kammer die von Eckert, in Staudinger, BGB, Neubearb. 2003, § 651 a Rdnr. 56 aufgeführten Argumente gegen einen echten Rechtserwerb des Reisenden für überzeugend (ebenso LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1986, 852). Dieser führt aaO. aus: "Gegen diese Auffassung spricht zunächst die Unbestimmtheit der Person des Reisenden im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen dem Reiseveranstalter und dem Leistungsträger. Hinzu kommt, dass die Parteien dieses Vertrages nicht die Begünstigung des Reisenden, sondern allein ihre eigenen Gewinnerzielungsabsichten im Auge haben. Schließlich können sich besondere Probleme aus einer möglichen Konkurrenz von Gewährleistungsansprüchen des Reisenden gegen den Leistungsträger einerseits und gegen den Reiseveranstalter andererseits ergeben. Eine mögliche Haftungsbeschränkung nach § 651 h wirkt sich auf die Kalkulation des Leistungsträgers aus, soweit § 651 h als abschließende Regelung erfasst wird. Durch die Einräumung direkter Ansprüche des Reisenden gegen den Leistungsträger würde eine solche Kalkulation deutlich erschwert. Auch erscheint es wenig sinnvoll, dem Reisenden gegen den Reiseveranstalter Gewährleistungsansprüche erst nach der Erfüllung bestimmter Obliegenheiten (vgl zB §§ 651 d Abs. 2, 651 e Abs. 2) zu gewähren, gleichzeitig aber durch die Einräumung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Leistungsträger dieses Gewährleistungssystem wieder aufzugeben. Das Bemühen um eine Verdoppelung der Ansprüche des Reisenden rührt allein aus der als unbefriedigend empfundenen Regelung des § 651 h sowie aus dem Bestreben, dem Reisenden das Risiko einer Insolvenz seines Vertragspartners, des Reiseveranstalters, zu Lasten des Leistungsträgers abzunehmen. Es ist aber unangemessen, den allgemeinen Grundsatz, wonach der Reisende das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners, des Reiseveranstalters, zu tragen hat, sowie den hinter § 651 h stehenden gesetzgeberischen Ausgangspunkt durch die Einräumung direkter Ansprüche des Reisenden gegen die Leistungsträger zu unterlaufen." Bedenken gegen die Einordnung des Chartervertrags als Vertrag zugunsten des Reisenden hat auch die 24. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main geäußert (aaO.) und dabei in den Vordergrund gestellt, dass die Parteien eines solchen Vertrags Wirtschaftsunternehmen seien, die in erster Linie ihre Gewinnerzielungsabsicht, nicht aber die Interessen des Reiseteilnehmers im Auge hätten. Dem tritt die Kammer bei. Die Vertreter der gegenteiligen Auffassung übersehen nach Meinung der Kammer, dass es für die Beantwortung der Frage, ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, entscheidend auf den Parteiwillen ankommt. Sonstige Erwägungen, die für ein eigenständiges Forderungsrecht des Reisenden sprechen könnten, können dem gegenüber nicht maßgeblich sein. 3. Auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers scheiden aus. Denn für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich vertraglicher Nebenpflichten, die an sich nur zwischen den eigentlichen Vertragspartnern bestehen, bedarf es verschiedener Voraussetzungen, zu denen die Schutzbedürftigkeit des Dritten gehört (Palandt-Grüneberg, aaO., § 328 Rdnr. 18). An der Ausdehnung des vertraglichen Schutzes muss nämlich nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Deswegen ist ein zusätzlicher Drittschutz ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seine Rechte herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (ständ. Rspr. des BGH, z. B. NJW 1996, 2929). So liegt es aber im Streitfall: Wegen einer unberechtigten Beförderungsverweigerung durch das Lufttransportunternehmen kann der Reisende Ansprüche nach den §§ 651 a ff. BGB gegen den Veranstalter geltend machen, der sich das Verhalten des Leistungsträgers gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. 4. Da der Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche hat, ist auch die Anschlussberufung unbegründet. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO), weil die Rechtsfrage, ob im Falle eines von dem Luftbeförderungsunternehmen mit zu vertretenden Verstreichens des Abfertigungsannahmeschlusses eine Verweigerung der Beförderung liegen kann, eine klärungsbedürftige Frage ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Zulassungsgrund Nr. 1 des § 543 Abs. 2 ZPO) und die Kammer bei der Anwendung des § 328 BGB auf den Chartervertrag zwischen Veranstalter und Lufttransporteur von der Rechtsprechung des BGH abweicht (Zulassungsgrund Nr. 2 des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.315,00 €. B. C.