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Urteil

14 KLs 6/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0714.14KLS6.09.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zu einer Freiheitsstrafe von

10 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

§§ 38 II, 39 II Nr. 11, 20a I Nr. 1 WpHG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. §§ 38 II, 39 II Nr. 11, 20a I Nr. 1 WpHG I. Der Angeklagte wurde am 26.12.1950 in Garmisch-Partenkirchen geboren. Er wuchs in Bayern auf und besuchte dort die Grundschulen in Eschenlohe und Bad Aibling. Danach setzte er den Schulbesuch auf dem Gymnasium in Garmisch-Partenkirchen fort. Von 1968 bis 1971 absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei einer Daimler-Benz-Niederlassung in Garmisch-Partenkirchen. Im Jahr 1972 wechselte er zur Daimler-Benz-Niederlassung nach Berlin und war dort bis 1973 im Rechnungswesen tätig. Im Jahr 1973 wechselte er zu einem Unternehmen namens XXX GmbH, bei dem der Angeklagte zunächst im Rechnungswesen und später im Finanzbereich tätig war. 1979 wurde er dort mit der Leitung der Finanzabteilung betraut. Im Jahr 1982 wechselte er zur Firma XXX GmbH in Essen, wo er in der Konzernzentrale eine Stabsfunktion im Finanzierungsbereich übernahm. Am 1.1.1984 wechselte der Angeklagte zur IKB Deutsche Industriebank AG (im Folgenden bezeichnet als "IKB AG"). Dort war er zunächst drei Jahre als Kundenberater in der Auslandsfinanzierung tätig. Nachdem er am 1.4.1986 zum Abteilungsdirektor ernannt worden war, wurde der Angeklagte ein Jahr später Leiter der Auslandsabteilung der IKB AG. Ab dem 1.8.1992 war der Angeklagte sodann Leiter der IKB-Niederlassung für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland in Frankfurt. Am 1.11.1994 wurde er als stellvertretendes Mitglied des Vorstandes der IKB AG und ab 1.11.1997 als ordentliches Vorstandsmitglied bestellt. Nachdem der Angeklagte zunächst für die Betreuung der inländischen Niederlassungen der IKB AG zuständig war, übernahm er ab dem 1.4.1998 die Zuständigkeit für den Bereich "Treasury und Finanzprodukte", zu dem ab dem Geschäftsjahr 2000/2001 auch der Teilbereich "Verbriefungen" gehörte. Am 9.9.2004 wurde der Angeklagte zum Vorstandssprecher der IKB AG ernannt. Ab diesem Zeitpunkt betreute der Angeklagte neben den vorgenannten Geschäftsfeldern auch die Bereiche "Unternehmensentwicklung und Kommunikation" sowie "Recht und Verträge". Daneben war der Angeklagte Mitglied in Organen verschiedener Tochtergesellschaften der IKB AG. So bekleidete der Angeklagte auch das Amt des Vorsitzenden des Beirats der IKB Credit Asset Management GmbH (im Folgenden bezeichnet als "IKB CAM"). Ferner nahm der Angeklagte verschiedene weitere, externe Mandate wahr. So war er Mitglied im Verwaltungsrat der KfW-Bankengruppe (im Folgenden bezeichnet als "KfW"), Mitglied des Präsidiums des Bankenverbandes deutscher Banken und Mitglied im Beirat der Hauptverwaltung Düsseldorf der Deutschen Bundesbank. Am 29.7.2007 legte der Angeklagte sein Mandat als Mitglied und Sprecher des Vorstandes der IKB AG nach Eintritt einer existentiellen Krise der Bank nieder. Am 7.8.2007 kündigte die IKB AG den Vorstandsdienstvertrag mit dem Angeklagten aus wichtigem Grund fristlos. Der Angeklagte führt mit der IKB AG einen Rechtsstreit unter anderem über die Wirksamkeit der Kündigung und die Rückzahlung von Tantiemen, der derzeit ausgesetzt ist. Zudem haben 60 Anleger Schadensersatzklagen auch gegen den Angeklagten erhoben, die bisher erfolglos blieben. Der Angeklagte bewohnt weiterhin das ihm von der IKB AG überlassene Wohnhaus, wobei er gegen die Mietzinsansprüche der IKB AG mit Vergütungsansprüchen aus dem Vorstandsdienstvertrag aufrechnet. In den Geschäftsjahren 2003/2004 bis 2006/2007 erzielte er aus seiner Tätigkeit als Vorstandssprecher der IKB AG Einkünfte in Höhe von insgesamt 5.439.000 € brutto. Davon entfielen 1.889.000 € brutto auf das jährliche Grundgehalt und 3.550.000 € brutto auf erfolgsbezogene Bonuszahlungen. Der Angeklagte lebt derzeit von Kapitalerträgen, die sich auf jährlich 44.000 € netto belaufen. Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Er ist nicht vorbestraft. II. 1. Entwicklung der IKB AG bis zum Jahr 2007 Die IKB AG wurde 1924 in Berlin als Bank für Industrie-Obligationen von Unternehmern für Unternehmer gegründet. Im Jahr 1939 wurde die Bank in Deutsche Industriebank umbenannt. 1974 fusionierte die Bank mit der 1949 in Düsseldorf gegründeten Industriekreditbank. Die IKB AG beschäftigte sich als Spezialinstitut zur langfristigen Investitionsfinanzierung hauptsächlich mit der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei sie mittel- und langfristige Kredite an kleinere und mittlere Unternehmen gewährte. Sie war traditionell an den finanziellen Bedürfnissen des gehobenen Mittelstandes ausgerichtet. Nach ihrer Satzung in der seit September 2006 geltenden Fassung war es ihr erlaubt, Bankgeschäfte aller Art zu betreiben und Finanzdienstleistungen aller Art zu erbringen. Die Aktien der IKB AG wurden im Jahr 2007 im Amtlichen Markt in Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und in dem elektronischen Handelssystem Xetra sowie im Freiverkehr in Hannover und Stuttgart gehandelt. Die IKB AG war im Jahr 2007 im Wesentlichen auf vier Geschäftsfeldern tätig: Das Segment "Firmenkunden" betraf die oben bereits genannten Finanzierungen für den gehobenen deutschen Mittelstand. Im Segment "Immobilienkunden" wurden deutsche und ausländische gewerbliche Immobilien finanziert. Das Geschäftsfeld "Strukturierte Finanzierung" hatte die Finanzierung großer Investitionsprojekte und die Finanzierung von Übernahmen und Unternehmenskäufen zum Gegenstand. Im Segment "Verbriefungen" befasste sich die Bank mit Portfolio-Investitionen und eigenen Verbriefungstransaktionen. Von dem Kreditvolumen dieser vier Geschäftsfelder entfielen am 30.6.2007 ca. 44 % auf das Geschäftsfeld "Firmenkunden", jeweils ca. 22 % auf die Bereiche "Strukturierte Finanzierung" und "Verbriefungen" sowie ca. 12 % auf den Bereich Immobilien. Das Segment "Verbriefungen" war erst in den Jahren um die Jahrtausendwende entstanden. Bereits seit dem Ende der 90er Jahre strebte die Bank eine Diversifizierung ihres Kreditbestandes an, die durch Ausplatzieren eigener Kreditrisiken und den Aufbau anderer Bilanzaktiva erfolgen sollte. Hintergrund dieses Bestrebens war, dass die IKB AG mit der infolge des Übergangs in die Europäische Währungsunion einhergehenden Deregulierung des Kapitalmarktes ihre Sonderstellung bei der Refinanzierung verloren hatte. Nun musste die IKB AG zur Refinanzierung verstärkt den internationalen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, was gute Ratings der IKB AG durch Ratingagenturen voraussetzte. Die Ratingagenturen bemängelten jedoch die Konzentration der Bank auf Kreditrisiken im deutschen Mittelstand. Infolgedessen führte die IKB AG ab dem Jahr 2000 zunächst eigene Verbriefungen durch, mittels derer IKB-eigene Kreditrisiken ausgelagert wurden. Das dadurch frei werdende Eigenkapital nutzte die IKB AG ab dem Jahr 2001, um sowohl auf der eigenen Bilanz als auch außerhalb der Bilanz über Zweckgesellschaften internationale Kreditportfolien aufzubauen. Diese Portfolien enthielten verzinste Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt von verschiedenen Investmentbanken erworben wurden und die durch Kredite aus unterschiedlichen Segmenten besichert waren. Die zugrundeliegenden Sicherheiten bestanden unter anderem aus Unternehmenskrediten, Immobiliendarlehen und Kreditkartenforderungen. Da die Zahlungsansprüche aus diesen Wertpapieren durch den zugrundeliegenden Forderungsbestand (sog. "Assets") gedeckt sind, werden derartige Papiere als "Asset Backed Securities" (im Folgenden bezeichnet als ABS-Papiere) bezeichnet. Je nach der Art des zugrundeliegenden Forderungsbestandes, der den Basiswert bzw. das "Underlying" des betreffenden Wertpapiers darstellt, werden verschiedene Kategorien von ABS-Papieren unterschieden. So liegen sogenannten "Mortgage Backed Securities" Darlehen zugrunde, die für den Erwerb von Immobilien vergeben wurden. Sogenannte "Residential Mortgage Backed Securities" (im Folgenden bezeichnet als RMBS-Papiere) sind mit Darlehen unterlegt, die für den Erwerb privater Wohnimmobilien ausgereicht wurden. Eine weitere Kategorie stellen so genannte "Collateralized Debt Obligations" (im Folgenden bezeichnet als CDO-Papiere) dar, die ihrerseits aus einem Portfolio verschiedener ABS-Papiere bestehen. Die Rating-Agenturen Moody`s, Standard & Poor`s und Fitch bewerten weltweit die Bonität von Schuldnern und die von diesen Schuldnern emittierten Wertpapiere. Die von ihnen vergebenen Ratings bestehen aus Buchstaben- und Zahlenkombinationen unterschiedlicher Art, die den Marktteilnehmern eine schnelle Einschätzung der Qualität des Schuldners bzw. der Wertpapiere ermöglichen sollen. Dabei werden von den Ratingagenturen die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Ratings vergeben: Moody`s Standard & Poor`s Fitch Investmentgrade-Bereich Sehr gute Anleihen Beste Qualität, geringes Ausfallrisiko Hohe Qualität, etwas größeres Risiko Aaa Aa 1, Aa2, Aa3 AAA AA+, AA, AA- Gute Anleihen gute Qualität, viele gute Investment-Attribute, aber auch Elemente, die sich bei veränderter Wirtschaftentwicklung negativ auswirken können mittlere Qualität, aber mangelender Schutz gegen die Einflüsse sich verändernder Wirtschaftsentwicklung A1, A2, A3 Baa1, Baa2, Baa3 A+, A, A- BBB+, BBB, BBB- Spekulativer Bereich Sehr spekulative Qualität Ba1 bis B3 BB+ bis B- "Junk Bonds" Caa bis C CCC bis D Einer derartigen Bewertung durch die Ratingagenturen unterlagen auch die in internationalen Kreditportfolien befindlichen ABS- und CDO-Papiere. In den Jahren 2001 bis 2006, in denen die IKB AG ihre Investments in internationale Kreditportfolien sowohl auf der eigenen Bilanz als auch außerhalb der eigenen Bilanz über Zweckgesellschaften aufbaute, vergaben US-amerikanische Banken in großem Stil Immobilienkredite an Privatpersonen mit geringer Zahlungsfähigkeit. Ursache hierfür war unter anderem eine Niedrigzinspolitik der US-Notenbank FED, die diese nach der Jahrtausendwende verfolgte, um einen wirtschaftlichen Abschwung zu vermeiden und die den Erwerb eines Eigenheims auch für Menschen mit niedrigem Einkommen erschwinglich zu machen schien. Diese in den USA an Schuldner geringer Bonität für den Erwerb von Wohnimmobilien vergebenen Darlehen werden als Subprime-Kredite, das entsprechende Segment des US-Immobilienmarktes als Subprime-Markt bezeichnet. Da die vergebenen Kredite eine variable Verzinsung enthielten, kam es in der Folgezeit zu drastisch steigenden Zahlungsverpflichtungen der jeweiligen Kreditnehmer. Aufgrund der dargestellten Diversifikationsstrategie der IKB AG erhöhte die Ratingagentur Moody`s das Rating der Bank zwischen Frühjahr 2002 und September 2003 von A2 auf Aa3. Nach dem 31.7.2007 stufte Moody`s das Rating der IKB AG bis zum 1.4.2008 auf Baa3 mit "Outlook Negative" herab. 2. Portfolio-Investitionen der IKB AG sowie der Zweckgesellschaften RFCC und Rhinebridge in Kreditverbriefungen Die Investitionen in Kreditportfolien wurden – wie oben bereits dargestellt – teilweise von der IKB AG bilanziert. Zum größeren Teil erfolgten sie außerhalb der Bilanz über die Zweckgesellschaften Rhineland Funding Capital Corporation (im Folgenden bezeichnet als "RFCC") und Rhinebridge PLC (im Folgenden bezeichnet als "Rhinebridge"). Die Gründung der Zweckgesellschaft RFCC erfolgte im Geschäftsjahr 2001/2002. In den folgenden Jahren stieg das Investitionsvolumen dieser Zweckgesellschaft ständig an. Die Zweckgesellschaft Rhinebridge wurde im Geschäftsjahr 2006/2007 gegründet. Zweckgesellschaften wie RFCC und Rhinebridge sind selbständige juristische Personen, die für einen bestimmten Zweck gegründet werden. Im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen werden Zweckgesellschaften dafür eingesetzt, einmalig oder laufend Wertpapiere wie ABS- oder CDO-Papiere mit längerer Laufzeit anzukaufen und durch Ausgabe von Geldmarktpapieren mit kürzerer Laufzeit zu refinanzieren. Bei der Zweckgesellschaft RFCC handelte es sich um ein sogenanntes "Conduit", das sich durch Ausgabe von kurzfristigen, forderungsbesicherten Papieren – sog. ABCP (Asset Backed Commercial Papers) – refinanzierte. Für den Ankauf von ABS- und CDO-Papieren unterhielt RFCC 33 selbständige Ankaufgesellschaften, die sich ihrerseits durch die Emission von Zertifikaten refinanzierten, die von RFCC angekauft wurden. Das Conduit wurde gegen Entgelt auch anderen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt, so dass schließlich auch die Postbank und die österreichische Bank Investkredit eigene Forderungsportfolien über RFCC besaßen. Während die IKB AG aufgrund der Gründung des Conduits und der Stellung von Liquiditätslinien für deren Ankaufgesellschaften die so genannte Sponsorenrolle innehatte, fungierte die französische Bank Société Générale als so genannter Programm-Administrator. Als Programm-Administrator und "verlängerte Werkbank" der IKB hatte die Société Générale die Aufgabe, die Zahlungsflüsse zu steuern und einen monatlichen Investmentreport zu erstellen. Die monatlichen Investmentreporte erhielten verschiedene Investmentbanken (Goldman Sachs, Deutsche Bank, J. P. Morgan, Citibank und Lehman Brothers), die wiederum die Platzierung der zur Refinanzierung begebenen ABCP am Kapitalmarkt übernahmen. Obwohl die Berichterstattung bezüglich des Conduits grundsätzlich bei dem genannten Programm-Administrator lag, äußerten sich Verantwortliche und Mitarbeiter der IKB AG bereits vor dem 20.7.2007 öffentlich und bei Anfragen von Analysten und Geschäftspartnern über das Volumen und die Ratingzusammensetzung der Zweckgesellschaften. Bei der Zweckgesellschaft Rhinebridge handelte es sich um ein sogenanntes SIV (Structured Investment Vehicle), das sich nur teilweise durch die Emission von ABCP-Papieren, teilweise aber auch durch Ausgabe von sog. "Medium Term Notes" mit einer Laufzeit von einem Jahr bis zu drei Jahren und durch Ausgabe von nachrangigen Wertpapieren – sog. "Capital Notes" – refinanzierte. Die Portfolio-Investitionen der IKB AG auf der eigenen Bilanz hatten am 31.7.2007 ein Nominalvolumen von 6,3 Mrd. €. Das Portfolio wies einen Subprime-Anteil von 21 %, mithin 1,3 Mrd. € auf. Ca. 2/3 der Investitionen entfielen auf die USA, während 1/3 aus Europa stammten. 73 % des Portfolios waren von den Ratingagenturen mit den Noten AAA und AA oder vergleichbaren Ratings bewertet worden. 98 % der Wertpapiere hatten ein Investmentgrade-Rating erhalten (AAA-BBB). Das nominale Investitionsvolumen der Zweckgesellschaften belief sich zu diesem Zeitpunkt bei RFCC auf 13,2 Mrd. € und bei Rhinebridge auf 1,8 Mrd. €. Für das Anlagevolumen von RFCC in Höhe von 13,2 Mrd. € hatte die IKB AG den einzelnen Ankaufgesellschaften Liquiditätslinien in Höhe von insgesamt 8,1 Mrd. € zugesagt, während andere Banken Liquiditätslinien in Höhe von 5,4 Mrd. € bereitgestellt hatten. Hinsichtlich der an andere Banken ausplatzierten Liquiditätslinien war allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückverlagerung derselben auf die IKB AG möglich, so dass die IKB AG über die von ihr selbst übernommenen Liquiditätslinien hinaus in Anspruch genommen werden konnte. Daneben hatte die IKB AG Kreditausfallrisiken in Höhe von nominal 1,8 Mrd. € übernommen. Bei Rhinebridge war die IKB AG durch nachrangige Finanzierungen in Form von Capital Notes in Höhe von rund 109 Mio. € beteiligt. Das Portfolio der Zweckgesellschaft RFCC wies einen Subprime-Anteil von 51 %, mithin 6,8 Mrd. € auf. Dennoch hatten 100 % der in diesem Portfolio enthaltenen Tranchen ein Investmentgrade-Rating erhalten (AAA-BBB). 87 % der Tranchen waren mit den Noten AAA und AA oder vergleichbaren Ratings bewertet worden. Die oben gennannten Liquiditätslinien dienten der Absicherung der Refinanzierung des Conduits RFCC. Sie sollten zum Tragen kommen, wenn die Refinanzierung über die Emission von ABCP aus markttechnischen Gründen kurzfristig nicht möglich wäre oder es zu einer Verschlechterung der Bonität im Portfolio kommen würde. Die Unmöglichkeit einer Anschlussfinanzierung sowie eine Verschlechterung des Ratings der IKB AG stellten weitere Gründe dafür dar, die Erfüllung der Liquiditätslinien einzufordern. Die Liquiditätslinien wurden von der IKB AG unwiderruflich zur Verfügung gestellt und hatten eine Laufzeit von 364 Tagen. Der Grund für die Befristung der Stellung von Liquiditätslinien auf 364 Tage lag darin, dass diese nach den damals gültigen Bestimmungen ab einer Laufzeit von 365 Tagen mit Eigenkapital zu unterlegen gewesen wären. Die gestellten Garantien sind in den Bilanzen der IKB AG lediglich als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen worden. Neben der IKB AG hatten auch zahlreiche andere deutsche Banken in internationale Kreditportfolien investiert. Allerdings unterhielt die IKB AG in Relation zu ihrer Größe die größten Portfolien. Den dargestellten Investitionen in internationalen Kreditportfolien stand am 31.3.2007 lediglich ein Kernkapital in Höhe von 1,4 Mrd. € gegenüber. Die in den Portfolien der IKB AG und des Conduits RFCC enthaltenen forderungsbesicherten Wertpapiere waren – wie oben ausgeführt – teilweise mit sog. Subprime-Krediten unterlegt. Obwohl die Portfolien einen Subprime-Anteil von 21 % bzw. 51 % aufwiesen, hatten die in den Portfolien enthaltenen Wertpapiere von den Ratingagenturen fast ausschließlich ein Investmentgrade-Rating (AAA-BBB) erhalten. Der Umstand, dass auch Papiere, die mit Subprime-Krediten unterlegt waren, ein Investmentgrade-Rating erhalten hatten, beruhte auf der Risikostruktur von Kreditverbriefungen. Bei Kreditverbriefungen werden die einzelnen Kredite zu größeren Forderungsportfolien zusammengefasst und sodann in einzelne Tranchen aufgeteilt, die unterschiedlich hohe Verlustrisiken tragen. Diese Tranchierung führt dazu, dass den einzelnen Tranchen keine spezifischen Kredite zugeordnet werden, sondern dass lediglich die Verlustrisiken des Pools aufgeteilt werden. Die Käufer derartiger Tranchen investieren demzufolge nicht in Kredite, sondern tragen die aus den Kreditsicherheiten resultierenden Verlustrisiken einer Tranche innerhalb eines Pools mit unterschiedlichen Sicherheitsgraden. Das höchste Risiko trägt die sogenannte Erstverlust- oder Equity-Tranche. Eintretende Verluste werden zunächst von den Inhabern dieser Tranche übernommen. Erst wenn die Verluste das Volumen dieser Tranche überschreiten, treten auch bei den Inhabern der nachfolgenden Zwischen- oder Mezzanine-Tranchen Verluste auf. Die Inhaber der sog. Senior-Tranche müssen zuletzt für Verluste einstehen. Im Ergebnis werden damit die Mezzanine- und Seniortranchen durch die vorhergehenden Tranchen vor Verlusten geschützt, wobei dieser Schutz nicht ausschließt, dass Senior- und Mezzanine-Tranchen bei Eintritt hoher Verluste im Kreditportfolio "von unten angefressen werden". Zahlungseingänge des Verbriefungsportfolios werden dagegen umgekehrt zunächst den Senior-Tranchen, dann den Mezzanine-Tranchen und erst dann den Equity-Tranchen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Abschirmung durch vorhergehende Tranchen erhielten Seniortranchen ein AAA-Rating, während Mezzanine-Tranchen Ratings zwischen AA und BBB erhielten. Da sich eine Investition in Senior-Tranchen aufgrund des niedrigen Zinskupons kaum rechnete, investierten die IKB AG und das Conduit RFCC zu einem großen Teil in Mezzanine-Tranchen. Die dargestellte Abschirmung vorrangiger Tranchen durch nachrangige Tranchen schützte die IKB AG allerdings nicht bei einer Inanspruchnahme aus den gestellten Liquiditätslinien. Die Ratingagenturen hatten für Portfolio-Investitionen spezielle Verfahren entwickelt, die der Schätzung möglicher Forderungsausfälle dienten. So ging die Ratingagentur Moody`s bei einer angenommen Laufzeit von fünf Jahren für eine Portfoliotranche mit Aa-Rating von einer Ausfallschätzung in Höhe von 0,53 % des Ursprungswertes aus, während bei einer mit einem A-Rating versehenen Tranche ein Ausfallwert in Höhe von 2,72 % des Ursprungswertes kalkuliert wurde. Bei einer Portfoliotranche mit einem Aaa-Rating wurde während der gesamten Laufzeit kein Ausfall erwartet. Sowohl die Ratings der einzelnen Tranchen als auch die auf ihrer Grundlage geschätzten Ausfallwerte stellten sich im Zuge der ab Sommer 2007 einsetzenden weltweiten Finanzkrise vielfach als unzutreffend heraus. 3. Tätigkeit der IKB CAM im Jahr 2007 Die Portfolio-Investitionen der IKB AG auf der eigenen Bilanz sowie die Investments außerhalb der Bilanz wurden zunächst durch die Abteilung "Treasury" der IKB AG gesteuert. Später wurden die Portfolio-Investitionen durch die am 1.9.2006 als hundertprozentige Tochter der IKB AG gegründete IKB CAM betreut. Seit September 2006 war unter anderem der Zeuge XXX Geschäftsführer der IKB CAM, während der Angeklagte als Vorsitzender des Beirats der IKB CAM fungierte. Die Betreuung des Conduits RFCC durch die IKB CAM erfolgte dergestalt, dass die IKB CAM das Conduit hinsichtlich der zu treffenden Anlageentscheidungen und der Frage, ob die einmal erworbenen Papiere weiterhin im Portfolio verbleiben sollten, beriet. Die IKB CAM erhielt für ihre Beratungstätigkeit Provisionen, die an die IKB AG abgeführt wurden und die insbesondere auf den von dem Conduit RFCC erzielten Gewinnen beruhten. Diese Gewinne resultierten wiederum aus der Zinsdifferenz zwischen den von den Ankaufgesellschaften erworbenen Wertpapieren mit längerer Laufzeit und den zur Refinanzierung emittierten kurzfristigen ABCP. Bei der IKB CAM war der Zeuge XXX als Teamleiter der Abteilung "Credit Analysis" mit der Analyse des Neugeschäfts und dem "Monitoring" des Bestandsgeschäfts sowohl für die IKB AG als auch für das Conduit RFCC betraut. Mit der Bestandsüberwachung nach § 18 KWG, die während der gesamten Laufzeit eines Kredites durchzuführen ist, sollte die Werthaltigkeit der CDO-Papiere in den Portfolien festgestellt werden, um eine Aussage dazu treffen zu können, ob durch ein CDO-Papier einen Verlust zu befürchten war und dieses im Portfolio gehalten werden konnte. Bei dieser Bestandsüberwachung durch die IKB CAM kam es sowohl hinsichtlich des Portfolios der IKB AG als auch hinsichtlich des Portfolios des Conduits RFCC zu großen Rückständen, die bezüglich des Conduits RFCC sogar dazu führten, dass es kaum Bestandsentscheidungen gab. Der Zeuge XXX machte den Zeugen XXX mehrfach auf diesen Zustand aufmerksam, ohne dass insoweit eine Abhilfe erfolgte. Die IKB CAM verfügte über eine IT-Anwendung mit Namen Structured Asset Management System (im Folgenden bezeichnet als "SAMS"), die der Bewertung der gehaltenen Investments dienen sollte. Dabei handelte es sich um einen Datenhaushalt, der sämtliche CDO-Papiere und deren Basiswerte (sog. Underlyings) enthielt und mit dem Simulationen durchgeführt sowie Modellrechnungen erstellt wurden. Anfang des Jahres 2007 erteilte der Zeuge XXX als Geschäftsführer der IKB CAM die Anweisung, keine aktuellen Marktwerte (sog. Arrangerpreise) mehr in den SAMS-Datenhaushalt einzuspielen. Die sogenannten Arrangerpreise stellen Frühindikatoren zur Risikoentwicklung dar. Sie waren die inhaltliche Basis des Marktpreis-Risikocontrollings der IKB AG. Die Controlling-Abteilung der IKB war infolgedessen von den entsprechenden Informationen abgeschnitten, so dass Evaluierungen und Prognosen über die weitere Entwicklung für den Bereich Risikocontrolling nicht mehr möglich waren. Die Anweisung des Zeugen XXX, keine aktuellen Marktwerte mehr in den SAMS-Datenhaushalt einzuspielen, erfolgte, um sich bei einer Mark-to-Market-Bewertung (Mark to market ist eine Bewertungsmethode, die grundsätzlich die Bewertung von Finanzinstrumenten nach dem aktuellen Marktpreis verlangt.) ergebende Wertminderungen in den Portfolien zu verschleiern. Darüber hinaus wurde dem gesamten Team "Credit Analysis" des Zeugen XXX im Rahmen eines Gesprächs am 6.2.2007 mit den Geschäftsführern der IKB CAM XXX und XXX von diesen eine direkte Kommunikation mit Stellen außerhalb der IKB CAM untersagt. 4. Die Anfrage der Deutschen Bundesbank vom 29.3.2007 Ab Mitte des Jahres 2005 konnten immer mehr Schuldner des amerikanischen Subprime-Segments ihre Kredite nicht mehr bedienen, was in der Folgezeit auch zu fallenden Immobilienpreisen und schließlich zu einem Platzen der entstandenen Preisblase auf dem amerikanischen Immobilienmarkt führte. Ab Anfang 2007 waren erste Vorboten der Krise an den Finanzmärkten erkennbar. In Deutschland herrschte Unsicherheit darüber, ob und inwieweit deutsche Kreditinstitute von der Krise betroffen sein würden. Eine Betroffenheit deutscher Kreditinstitute konnte sich daraus ergeben, dass die Risiken des amerikanischen Subprime-Marktes durch Verbriefung der Kredite und Verkauf der Kreditportfolien weltweit gestreut worden waren. Nachdem die Frage einer Betroffenheit deutscher Kreditinstitute von der Subprime-Problematik im ersten Quartal 2007 in Presseveröffentlichungen aufgeworfen worden war, richtete die Deutsche Bundesbank mit Schreiben vom 29.3.2007 an den Vorstand der IKB AG folgende Anfrage: "Sehr geehrte Herren, wie Ihnen bekannt ist, sind einige Hypothekenspezialisten in den USA in zum Teil akute wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten; eine Insolvenz insbesondere für Häuser mit einer Konzentration auf den Markt für zweitklassige Hypothekendarlehen (subprime mortgages) kann nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Im Vordergrund stehen dabei offenbar die Gesellschaften New Century Financial, Accredited Home Lenders und Countrywide Financial. Ausweislich Ihrer Meldungen über die Millionenkredite nach § 14 KWG zum 31. Dezember 2006 hat sich Ihre Tochtergesellschaft, die IKB International S. A., Luxemburg, gegenüber Kreditnehmern aus dem Umfeld der o. g. Unternehmen – vermutlich über Residential Mortgage Backed Securities bzw. Collateralized Debt Obligations – mit insgesamt nennenswerten Beträgen im zweistelligen Millionenbereich engagiert. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie in Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, zur aktuellen Risikoeinschätzung der Engagements Ihres Konzerns bei den genannten Hypothekenfinanziers bzw. den damit in Verbindung stehenden Trusts Stellung zu nehmen und hierbei insbesondere auf die Höhe und die Zusammensetzung der von Ihnen übernommenen Zusagen bzw. Tranchen sowie die etwaige Notwendigkeit eines möglichen künftigen Risikovorsorgebedarfs einzugehen. Weiterhin bitten wir Sie, Ihre Gesamtengagements auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt hinsichtlich der vorwiegenden Finanzierungsarten sowie der maßgeblichen Kreditnehmer aufzuführen. Schließlich möchten wir Sie um Ihre Einschätzung zur weiteren Risikoentwicklung des amerikanischen Marktes für Immobilienfinanzierungen – ausgehend von einem nicht auszuschließenden Ausfall von New Century Financial – bitten. (…)" Diese Anfrage der Bundesbank wurde bei der IKB AG zunächst dem Vorstandsmitglied XXX vorgelegt. Einige Tage nach dem Eingang des Schreibens erfuhr auch der Angeklagte von der Anfrage. In die Diskussion über den Inhalt des Antwortschreibens war der Angeklagte sodann ebenfalls involviert. Dieses vom 13.4.2007 datierende und von den Vorstandsmitgliedern XXX und Dr. XXX unterzeichnete Antwortschreiben enthielt keine Darstellung des Conduits RFCC und der von der IKB AG gestellten Liquiditätslinien. Vielmehr enthielt das Antwortschreiben unter anderem die folgende Formulierung: "Gesamtengagement auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt Insgesamt hält der IKB-Konzern über ABS und CDO-Investments ein Exposure in Höhe von ca. € 2,5 Mrd. im US-Immobilienmarkt. Davon entfallen € 1,5 Mrd. auf das sog. "Subprime"-Segment. Nachstehend werden die Investments der IKB Luxemburg und IKB AG, gegliedert nach verschiedenen risikorelevanten Aspekten, dargestellt." 5. Die Entwicklung bis zum 27.6.2007 Nachdem die IKB AG im Geschäftsjahr 2006/2007 ihr operatives Ergebnis gegenüber dem Vorjahr um 13 % auf 263 Mio. € gesteigert und damit sogar ihr ursprüngliches Ziel von 250 Mio. € übertroffen hatte, gab der Angeklagte als neues Ergebnisziel für das Geschäftsjahr 2007/2008 ein operatives Ergebnis in Höhe von 280 Mio. € vor. Als der Leiter des Risikocontrollings der IKB AG XXX den Angeklagten fragte, wie dieses Ziel von 280 Mio. € denn erreicht werden solle, antwortete der Angeklagte, dass ihm – XXX – hierfür die Fantasie fehle. Die Höhe des operativen Ergebnisses war ein wesentliches Kriterium für die Höhe der jährlichen Bonuszahlung an den Angeklagten. Es war allen Beteiligten in der IKB AG – auch dem Angeklagten – bewusst, dass die Erreichung dieses Ergebnisziels neben weiterhin günstigen Kapitalmarktbedingungen eine weitere Ausweitung des Investitionsvolumens des Conduits RFCC und damit der Beratungsmandate der IKB CAM voraussetzte. Dementsprechend fasste der Vorstand der IKB AG in seiner Sitzung am 12.6.2007 den Beschluss, das Investitionsvolumen des Conduits RFCC von ca. 20 Mrd. $ auf 25 Mrd. $ zu erhöhen. Dass die IKB AG bzw. die Zweckgesellschaften RFCC und Rhinebridge in CDO- und ABS-Papiere investiert hatten, war auf dem Kapitalmarkt allgemein bekannt. Ab Ende Februar 2007 setzte bei der IKB-Aktie ein durch nur vorübergehende Kurserholungen unterbrochener Abwärtstrend ein, durch den sich der Kursverlauf der Aktie auch zunehmend von dem des Vergleichsindexes MDAX abkoppelte. Diese Entwicklung fiel dem Aufsichtsratsmitglied Oetker auf, der daraufhin im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung am 27.6.2007 einen Brief an den Angeklagten Ortseifen versandte, dem er einen Zeitungsartikel beifügte, der sich mit den möglichen Auswirkungen der Vergabe von Subprime-Krediten auf deutsche Banken befasste. Der Angeklagte wusste nun, dass es bei der Aufsichtsratssitzung am 27.6.2007 zumindest von Seiten des Aufsichtsratsmitglieds Oetker Fragen zu einer möglichen Betroffenheit der IKB von der Subprime-Problematik geben würde. 6. Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 und Bilanzpressekonferenz am 28.6.2007 In der Aufsichtsratssitzung der IKB AG am 27.6.2007, bei welcher der Zeuge XXX das Protokoll führte, stellte Herr Oetker – wie von dem Angeklagten erwartet – die Frage, ob auch die IKB von den Entwicklungen um Bear Stearns bzw. der Krise im amerikanischen Subprime-Segment möglicherweise indirekt betroffen sei und verwies sodann auf eine Diskussion im Markt und eine Veröffentlichung in der Finanzwoche, die er dem Angeklagten vorab übersandt habe. Der Angeklagte antwortete, dass die IKB – anders als Bear Stearns – nicht in Hedge Fonds investiere. Über die schlechtere Stimmung am Markt sei die IKB allenfalls mittelbar betroffen. Anschließend stellte der Zeuge Asmussen die Frage, ob die IKB direkte oder indirekte Investments im amerikanischen Subprime-Segment eingegangen sei. Da der Angeklagte wusste, in welchem Umfang die IKB AG selbst und das Conduit RFCC in Wertpapiere investiert hatten, die mit Subprime-Krediten unterlegt waren, fasste er spätestens jetzt den Entschluss, das Ausmaß dieser Investments durch möglichst nichtssagende Aussagen zu verschleiern. Anderenfalls befürchtete er, dass der Aufsichtsrat sich gegen die beabsichtigte Ausweitung der Portfolio-Investitionen stellen und eventuell sogar eine Reduzierung dieser Investments verlangen würde. Die Frage des Zeugen Asmussen beantwortete der Angeklagte sodann wahrheitswidrig dahingehend, dass es keine direkten Investments gebe. Die IKB sei allenfalls mittelbar an Fonds beteiligt, die jedoch eine Ausfallbegrenzung vorsähen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass allein die IKB AG auf der eigenen Bilanz Portfolio-Investitionen getätigt hatte, die im Sommer 2007 einen Subprime-Anteil in Höhe von 21 % aufwiesen. Entweder vor oder nach der Antwort des Angeklagten auf die Frage des Zeugen Asmussen erklärte zudem der Zeuge XXX, dass die IKB insoweit einen Einstieg im Investmentgrade-Bereich AAA-A gewählt habe. Durch seine Aussagen gelang es dem Angeklagten, die Besorgnis zumindest einiger Aufsichtsratsmitglieder zunächst zu zerstreuen. Diese nahmen aufgrund der beruhigenden Aussagen des Angeklagten an, dass keine nennenswerten Investments der IKB im Subprime-Bereich bestünden. Am folgenden Tag fand die Bilanzpressekonferenz der IKB statt. Im Rahmen dieser Pressekonferenz berichtete der Angeklagte über das abgelaufene Geschäftsjahr 2006/2007. Dabei machte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Vorstandssprecher der IKB AG auch folgende Angaben zu den Zweckgesellschaften RFCC und Rhinebridge: "Das Conduit Rhineland Funding Capital Corporation, für das wir eine Beratungsfunktion übernommen haben, hat sein Investmentportfolio auf 12,7 Mrd. € (9,7 Mrd. €) erhöht. Im Berichtszeitraum haben wir zudem unsere Portfolio-Beratungskapazität erweitert und uns auf ein zusätzliches Beratungsmandat für das strukturierte Investmentvehicle Rhinebridge vorbereitet (…). (…) Aber auch die Portfolio-Beratungsmandate und die Investments in internationale Kreditportfolien werden eine zunehmende Bedeutung erfahren. Ganz aktuell darf ich Ihnen in diesem Zusammenhang berichten, dass gestern die Kapitalmarktplatzierung des neuen Structured Investment Vehicles (SIV) "Rhinebridge" mit einem Investitionsvolumen von rund 2,5 Mrd. US-$ erfolgte. Dabei hat eine Reihe internationaler institutioneller Investoren in diese Anlagegesellschaft investiert. Diese Gesellschaft verwaltet ein Portfolio von standardisierten ABS-Strukturen, die zu 85 % mit AAA und AA geratet sind. Wie beim Conduit "Rhineland Funding" fungiert die IKB auch bei Rhinebridge als Investment-Advisor." Die Aussagen zu den Zweckgesellschaften RFCC und Rhinebridge traf der Angeklagte, weil er wusste, dass die Zweckgesellschaften – ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit – von den Kapitalmarktteilnehmern der IKB AG zugeordnet wurden und infolgedessen von ihm Aussagen zu den Zweckgesellschaften erwartet wurden. 7. Die Rating-Aktionen im Vorfeld des 20.7.2007 Am 10.7.2007 kündigte die Ratingagentur Standard & Poor`s an, 612 RMBS-Tranchen auf "CreditWatch" zu platzieren, d. h. eine Herabstufung der Ratings dieser Papiere prüfen zu wollen. Da sich hieraus auch Wertveränderungen bei CDO-Papieren ergeben konnten, kündigte S&P am gleichen Tage mit einer Veröffentlichung unter dem Titel "S&P Correct: Global CDO Deals Exposed to Subprime RMBS Reviewed” die Überprüfung sämtlicher CDO-Papiere an, deren Wert durch die Neubewertung der RMBS-Tranchen negativ beeinflusst werden konnten. Zu den genannten CDO´s gehörten auch die von dem Conduit RFCC gehaltenen Tranchen "Jackson 2006-IA" und "Jackson 2006-IIA". Bei beiden Tranchen handelte es sich um sog. Mezzanine-Tranchen, die auch mit Subprime-Krediten besichert waren. Von den diesen beiden Tranchen zugrundeliegenden RMBS befanden sich jeweils 21,25 % auf "CreditWatch". Dagegen waren in dieser Veröffentlichung keine Papiere genannt, die von der IKB AG selbst gehalten wurden. In einer weiteren Veröffentlichung vom gleichen Tage stellte Standard & Poors fest, dass derzeit nicht erwartet werde, dass die Ratings US-amerikanischer und europäischer ABCP-Conduits und SIV`s nachteilig durch die angekündigten CreditWatch-Aktionen bei den RMBS-Papieren betroffen seien. S&P setze aber die Überwachung der ABCP-Conduits und SIV`s fort und habe von den Conduit-Sponsoren und SIV-Managern Informationen über die Portfoliozusammensetzung angefordert. Am 11.7.2007 kündigte die Ratingagentur Moody`s an, 184 Tranchen von 91 Collateralized Debt Obligations (CDO), die primär durch RMBS besichert seien, im Hinblick auf eine eventuelle Herabstufung zu überprüfen. Die Mehrheit der vorgenommenen Ratingaktionen (124 Aktionen) betreffe Wertpapiere mit einem momentanen Rating von Baa oder darunter. Es seien allerdings ebenfalls 37 Tranchen mit A, 15 Tranchen mit Aa und 8 Tranchen mit Aaa unter Überprüfung gestellt. Unter den von Moody`s genannten Tranchen befanden sich auch solche, die sich in Portfolien der IKB AG bzw. des Conduits RFCC befanden. Während aus dem Portfolio der IKB AG lediglich ein CDO-Papier "Commodore CDO V, Ltd." mit einem Nennwert von 3 Mio. US-$ von Moody`s auf eine Herabstufung überprüft werden sollte, sollten aus dem Portfolio des Conduits RFCC die CDO-Papiere "Jackson 2006-IA" mit einem Nennwert von 50 Mio. US-$, "Jackson 2006-IIA" mit einem Nennwert von 50 Mio. US-$, "South Coast Funding II, Ltd., Class A-3” mit einem Nennwert von 40,5 Mio. US-$ und "South Coast Funding II, Ltd., Class B" mit einem Nennwert von 30,5 Mio. US-$ von Moody`s auf eine Herabstufung überprüft werden. Insgesamt sollten danach von der IKB und dem Conduit RFCC gehaltene Wertpapiertranchen mit einem Nennwert von insgesamt 174 Mio US-$ auf eine Herabstufung überprüft werden. Für die Tranche "South Coast Funding II Class B hatte die IKB bereits über eine Kreditausfallversicherung (sog. Credit Default Swap) das Kreditrisiko übernommen, so dass diese Tranche bei der Risikobewertung der IKB AG zum Quartalsabschluss bereits berücksichtigt war. Die Tranche "South Coast Funding II, Class A-3" war durch die Liquiditätslinie einer anderen Bank gedeckt. Durch die möglichen Herabstufungen konnten sich unter Zugrundelegung der damaligen Schätzungen der Ratingagenturen über mögliche Ausfälle bei Wertpapiertranchen mit einem bestimmten Rating folgende Risikoerhöhungen ergeben: Wertpapiertranche Rating ursprünglich Geschätztes Ausfallrisiko bei ursprünglichem Rating Mögliches neues Rating Geschätztes Ausfallrisiko bei neuem Rating Risikoerhöhung kumuliert Risikoerhöhung pro Jahr bei fünfjähriger Laufzeit Jackson 2006-IA Aaa 0,00 % Aa 0,53 % 265.000 $ 53.000 $ Jackson 2006-IIA Aa2 0,53 % A 2,72 % 1,095 Mio. $ 219.000 $ South Coast Funding II Class A-3 Aa2 0,53 % A 2,72 % 886.950 $ 177.390 $ South Coast Funding II Class B Ba1 6,810.650 $ 1,362.130 $ Das Investment Research der Schweizer Großbank UBS teilte am 11.7.2007 in der Publikation "CDO Insight" mit, dass S&P gestern 612 "Suprime Mortgage Bonds" auf "Watch" (Beobachtung) für eine Herabstufung gesetzt habe. Am gleichen Nachmittag habe Moody`s 399 "Subprime Mortgage Bonds" heruntergestuft und 32 weitere auf Beobachtung für eine Herabstufung gesetzt. Die Moody`s-Aktion habe 19 % aller Baa "Subprime Mortgage Bonds", die im Jahr 2006 ausgegeben worden seien und 42 % aller Ba Bonds, die in diesem Jahr ausgegeben worden seien, betroffen. Die gestrigen Moody`s-Rating-Aktionen seien aber nicht die ersten im Jahr 2007 gewesen. Moody`s habe nämlich in diesem Jahr 858 "Mortgage-Backed Bonds" heruntergestuft und habe weitere 451 "Mortgage Bonds" auf Beobachtung für eine Herabstufung. Von diesen herab gestuften "Mortgage Bonds" befänden sich wiederum 558 in den Sicherheiten-Portfolien von 294 CDO-Papieren. Von den "Mortgage Bonds", die Moody`s auf Beobachtung für eine Herabstufung habe, seien 258 über 235 CDOs verteilt. Von den "Mortgage Bonds", die S&P auf Beobachtung für eine Herabstufung habe, seien 448 über 244 CDOs verteilt. In dem Artikel würden 40 der CDOs aufgelistet, die im Jahr 2007 am Härtesten von den Herabstufungen der "Mortgage Bonds" und der "Rating Watches" betroffen gewesen seien. Die Anzahl der Rating-Herabstufungen durch Moody`s sei im Jahr 2007 selbst im Vergleich mit dem Jahr 2006, das bis dahin das bei weitem schlimmste Jahr in Bezug auf die negative Rating-Migration gewesen sei, außerordentlich hoch. Nach der Erläuterung verschiedener, dem Artikel beigefügter Schaubilder schließt der Artikel mit folgender Schlussfolgerung: "Da so viele "Mortgage Bonds" auf "Negative Watch" gestellt sind, stehen die Herabstufungen der "Mortgage Bonds" erst am Anfang. Normalerweise passiert der Herabstufungsprozess langsam in kleinen Schritten. Es kann sein, dass sich das angesichts des Drucks von Anteilseignern vorrangig zu bedienender CDO-Tranchen geändert hat." Die Publikation "CDO Insight" mit dem oben beschriebenen Artikel wurde auch von der IKB CAM bezogen. Da es den Mitarbeitern der IKB CAM verboten worden war, mit Stellen außerhalb der IKB CAM über die von ihr betreuten Investments zu sprechen, spielte einer der Mitarbeiter der IKB CAM diese Publikation dem Leiter der Konzernrevision der IKB AG, dem Zeugen XXX, zu. Dieser ließ den Artikel von seinen Mitarbeitern daraufhin überprüfen, inwieweit die IKB AG und das Conduit RFCC von der Analyse der UBS betroffen seien. Als Ergebnis der Überprüfung stellte sich heraus, dass IKB AG und RFCC auf der CDO-Ebene mit einem Betrag in Höhe von ca. 1,4 Mrd. $ und auf der sog. Underlying-Ebene mit 15-30 % dieses Betrages betroffen waren. Am 12.7.2007 suchte der Zeuge XXX den Angeklagten in seinem Büro auf, sprach mit diesem über die Subprime-Diskussionen in den Märkten und erläuterte ihm die Rating-Aktionen von Moody`s und Standard & Poor`s. Hinsichtlich der von den Rating-Aktionen betroffenen Tranchen in den Portfolien der IKB AG und des Conduits RFCC schlug der Zeuge XXX dem Angeklagten Restrukturierungsmaßnahmen vor, die insgesamt 30 Mio. € kosten würden. Da noch eine unverbrauchte Risikoreserve für derartige Tranchen in Höhe von 10 Mio. € bestünde, wäre für diese Maßnahmen eine zusätzliche Risikovorsorge in Höhe von 20 Mio. € zu bilden. Der Zeuge XXX erklärte weiterhin, dass mit einer solchen Risikovorsorge die latent gefährdeten Portfoliotranchen zu sichern seien. Bei diesem Gespräch hatte der Zeuge XXX die Publikation "CDO Insight" der UBS vom 11.7.2007 bei sich, in der die Rating-Aktionen besprochen waren. Diese Publikation "CDO Insight" der UBS stand auch dem Angeklagten bereits vor dem 20.7.2007 zur Verfügung. Ob sie ihm am 12.7.2007 durch den Zeugen XXX ausgehändigt wurde oder ob der Angeklagte diese auf anderem Wege erhielt, war nicht sicher festzustellen. Aufgrund dieser Publikation, deren Inhalt er zur Kenntnis genommen hatte, wusste der Angeklagte, dass weitere Überprüfungen von RMBS-Papieren durch die Ratingagenturen auf Herabstufungen wahrscheinlich waren und dass, – wenn Herabstufungen erfolgen sollten – diese möglicherweise in schneller Abfolge erfolgen würden. Es war ihm auch bewusst, dass in diesem Fall hiervon weitere CDO-Papiere in den Portfolien der IKB AG und der Zweckgesellschaften betroffen sein würden. Die von ihm befürchtete Beschleunigung negativer Rating-Aktionen setzte noch am gleichen Tag ein. Die Ratingagentur Fitch setzte noch am 12.7.2007 33 Klassen von 19 strukturierten Finanzprodukten (CDOs) auf Rating Watch Negative (RWN) für eine potenzielle Herabstufung. Außerdem hielt Fitch das RWN für 8 Klassen von vier weiteren CDOs aufrecht, die bereits am 22.6.2007 auf RWN gesetzt worden waren. Diese Aktionen seien – so Fitch – das direkte Ergebnis einer Verschlechterung der Kreditsicherheiten, im Besonderen der Subprime-RMBS. Die Rating-Aktion der Agentur Fitch enthielt bereits einige CDO-Papiere, die von den Rating-Aktionen der Agenturen Moody`s und S&P noch nicht betroffen waren. Bei der IKB AG waren Tranchen mit einem Nominalwert in Höhe von 41.791.539 $ und bei dem Conduit RFCC in Höhe von 112,5 Mio. $ von dieser Rating-Aktion betroffen. 8. Weitere Entwicklungen zwischen dem 10.7.2007 und dem 19.7.2007 In der Zeit zwischen dem 10.7.2007 und dem 13.7.2007 sank der Kurs der Aktie der IKB AG langsam weiter. Im gleichen Zeitraum kam es auch zu einer Ausweitung der Bonitäts-Spreads auf die von der IKB AG zu ihrer Refinanzierung begebenen Schuldverschreibungen. Bei einem sogenannten "Spread" handelt es sich um einen Risikozuschlag, den ein Anleihegläubiger erhält, um die mit einem Investment verbundenen Risiken zu kompensieren und der sich im Falle der Erhöhung negativ auf den Kurs des Wertpapiers auswirkt. Diese Entwicklung wurde von den Bereichsleitern "Treasury" der IKB AG, den Zeugen XXX und XXX, bemerkt, aber noch nicht für besorgniserregend gehalten. Dennoch informierte der Zeuge XXX den Angeklagten über die Spread- und Aktienkursentwicklung. Zeitgleich waren an den Kapitalmärkten Gerüchte entstanden, wonach die IKB von der Subprime-Problematik stark betroffen sei. Die Zeugen XXX und XXX erfuhren diese Gerüchte von den Investmentbanken, die Geschäftspartner des von ihnen betreuten Bereiches "Treasury" waren. Auch diese Gerüchte wurden dem Angeklagten von dem Zeugen XXX berichtet. In der folgenden Woche (16.7.2007-20.7.2007) verstärkten sich die geschilderten Entwicklungen von Tag zu Tag. Die Bonitäts-Spreads für Schuldverschreibungen der IKB AG, die normalerweise 7 bis 8 Basispunkte über der Swap-Kurve lagen, weiteten sich auf 30-40 Basispunkte über der Swap-Kurve aus. Diese Entwicklung war in der Geschichte der IKB AG beispiellos. Auch der Kursverfall der IKB-Aktie, die in der Vergangenheit nur eine geringe Volatilität aufgewiesen hatte, setzte sich fort. Die Aktie, die noch Ende Februar über 32 € notiert hatte, war am 19.7.2007 nur noch weniger als 25 € wert. Des Weiteren kam es in dieser Woche zunehmend zu Anfragen dahingehend, inwieweit die IKB von der Subprime-Problematik betroffen sei. Diese Anfragen kamen sowohl von Investmentbanken als auch von Aktienanalysten. Die diesbezüglichen Anfragen der Investmentbanken richteten sich an den Bereich "Treasury" der IKB AG und gingen dort unter anderem bei dem Zeugen XXX und vereinzelt auch dem Zeugen XXX ein. Die Anfragen der Aktienanalysten richteten sich an den unter anderem von dem Zeugen Dr. XXX geleiteten Bereich "Kommunikation und Unternehmensentwicklung" der IKB AG, der für die Pressearbeit der IKB AG verantwortlich war. Die Anfragen hatten die Betroffenheit der "IKB" von der Subprime-Problematik zum Gegenstand, wobei teilweise nicht zwischen der AG und den außerbilanziellen Investments differenziert wurde. Da es zunächst noch keine Sprachregelung für derartige Anfragen gab, versuchte der Zeuge XXX ein "offenes Statement" zu vermeiden. Jedenfalls verwies er die Fragesteller nicht an den Programm-Administrator des Conduits RFCC, weil eine derartige Anweisung bei der IKB AG nicht existierte. Der Zeuge XXX unterrichtete den Angeklagten auch in dieser Woche mehrfach über die Entwicklung der Bonitäts-Spreads, des Aktienkurses und des Tenors der eingehenden Anfragen. Auch der Zeuge XXX, der sich vom 16.7. bis zum 19.7. auf einer Dienstreise in London befand, wurde telefonisch über die Entwicklungen unterrichtet. Am 18.7.2007 wurde aufgrund der eingehenden Anfragen von Aktienanalysten und Geschäftspartnern in dem von dem Zeugen Dr. XXX geleiteten Bereich "Unternehmensentwicklung und Kommunikation" ein Papier mit dem Titel "Sprachregelung zu Analystenfragen im Hinblick auf unsere Investments in internationale Kreditportfolien" erstellt. Dieses hatte den folgenden Inhalt: "1. Die Portfoliostruktur unserer Investments in internationale Kreditportfolien in Höhe von 7 Mrd. € (31.3.2007) ist wie folgt: 30 % Aaa, 43 % Aa, 19 % A, 7 % Baa und 1 % Ba. 2. Moody`s hat jüngst eine umfassende Analyse zum gesamten Markt für CDO-Investments in internationale Kreditportfolien erstellt. Im Hinblick auf das IKB-Engagement zeigt die Moody`s-Analyse, dass allenfalls ein einstelliger Mio-Betrag von Baa-Tranchen von einer negativen Migration betroffen sein könnte (aber nicht müsste). Damit zahlt sich unsere vorsichtige Investitionspolitik der letzten Jahre sichtbar aus. 3. Vor diesem Hintergrund bestätigen wir unsere Aussage, in diesem Geschäftsjahr ein Operatives Ergebnis im IKB-Konzern in Höhe von 280 Mio. € zu erreichen." Dieses Dokument erhielt der Zeuge XXX per e-mail am 18.7.2007 von dem Sekretariat des Zeugen Dr. XXX übersandt. Am gleichen Tag leitete der Zeuge XXX das Dokument an den Niederlassungsleiter der IKB CAM in London XXX mit folgender e-mail weiter: "Hallo XXX, untenstehend schicke ich Ihnen die mündliche Stellungnahme, die unsere Abteilung Investor Relations anderen Banken oder Equity-Investoren zur Verfügung gestellt hat. Eine schriftliche Stellungnahme ist nicht vorgesehen und wäre übertrieben, denn es ist als ad-hoc-Mitteilung zu behandeln. Diese Maßnahme ist mit Herrn Ortseifen koordiniert worden. Es wird keine Stellungnahme bezüglich der Rhineland geben, denn die Investoren sind bisher nicht besorgt wegen der Sicherheit der Struktur. Mit freundlichen Grüßen XXX" Ob diese Sprachregelung tatsächlich mit dem Angeklagten abgestimmt worden war, war nicht sicher festzustellen. Ebenfalls am 18.7.2007 führte der Zeuge XXX, der als Leiter der Konzernrevision zu dieser Zeit mit der Prüfung der Prozessabläufe der IKB CAM betraut war, ein Gespräch mit dem Zeugen XXX. Gegenstand des Gesprächs waren unter anderem die erfolgten Herabstufungen im RFCC-Portfolio. Dabei äußerte der Zeuge XXX, dass er die Rating-Aktionen von S&P für völlig überzogen halte. Auf Nachfrage des Zeugen XXX, warum in den SAMS-Datenhaushalt derzeit keine aktuellen Arrangerpreise mehr eingespielt würden, gab der Zeuge XXX technische Gründe vor. Im Rahmen dieses Gesprächs erfuhr der Zeuge XXX auch, dass die Dresdner Bank bezüglich 12 Positionen im RFCC-Portfolio von ihrem sog. "Special Disposal Right" Gebrauch machen wollte. Dieses "Special Disposal Right" hatte folgenden Hintergrund: Die Dresdner Bank hatte sich gegenüber der IKB AG verpflichtet, durch Vereinbarungen mit den Ankaufgesellschaften des Conduits RFCC die Kreditrisiken von im RFCC-Portfolio befindlichen Assets zu übernehmen. Diese Risikoübernahme wurde durch das "Special Disposal Right" wiederum eingeschränkt, da es der Dresdner Bank unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnete, Assets aus der Kreditrisikosicherung auszuschließen. Der Umstand, dass die Dresdner Bank hinsichtlich 12 Positionen drohte, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, sah der Zeuge XXX als ein weiteres Indiz dafür an, dass es bereits erhebliche Probleme im RFCC-Portfolio gab. Am 19.7.2007 verstärkte sich die Unruhe an den Kapitalmärkten weiter. Ursache war eine Äußerung des Präsidenten der US-Notenbank XXX vor dem amerikanischen Senat, wonach er mit Verlusten in Höhe von 50-100 Mrd. $ aus Subprime-Krediten rechne. Die Kapitalmarktteilnehmer begannen nun damit, von diesen Gesamtverlusten und dem Gesamtvolumen des Subprime-Marktes ausgehend Rückschlüsse auf Verluste einzelner Banken zu ziehen. An diesem Tag wurde auch die KfW auf die sich zuspitzende Situation der IKB AG aufmerksam. Die KfW hielt zu diesem Zeitpunkt ca. 38 % der Aktien der IKB AG. Der Zeuge Dr. XXX, der damals Vorstandsmitglied der KfW war, wurde von einem KfW-Mitarbeiter darüber informiert, dass es am Kapitalmarkt Gerüchte über eine Betroffenheit der IKB von der Subprime-Krise gebe. Bei dem Conduit RFCC sei es nach ihren Analysen zu Marktverlusten in Höhe von 1 Mrd. $ gekommen. Die Spreads für IKB-Anleihen hätten sich deutlich ausgeweitet. Der Aktienkurs sei um 5 % gesunken. Ebenso hätten sich die Spreads für sog. Credit Default Swap (CDS) (Credit Default Swaps sind Kreditausfallversicherungen. Sie werden zu Spekulationszwecken auch selbständig, d. h. unabhängig von dem versicherten Risiko gehandelt.) auf IKB-Kreditrisiko deutlich ausgeweitet. Der Zeuge Dr. XXX erbat sich daraufhin eine genauere Analyse der von der IKB getätigten Investments, die bis zum folgenden Tage vorliegen sollte. Am Abend des 19.7.2007 erhielt der Zeuge XXX von dem IKB-Mitarbeiter Dr. XXX eine e-mail mit folgendem Inhalt: "Die Anfragen schlagen bei den Mitarbeitern ein." Dieser e-mail war die e-mail eines Mitarbeiters des Nachrichtendienstes Bloomberg beigefügt, in der dieser unter Bezugnahme auf Gerüchte, nach denen die IKB durch Subprime-Produkte Verluste mache, nach den Auswirkungen auf das Geschäft der IKB AG fragte. 9. Entstehung und Inhalt der Pressemitteilung vom 20.7.2007 Am frühen Morgen des 20.7.2007 stellte der Zeuge XXX CDS-Notierungen auf IKB-Kreditrisiko im Nachrichtendienst Bloomberg fest. Die CDS-Spreads hatten sich in den letzten beiden Tagen erheblich ausgeweitet. Der Zeuge XXX, der als einer der Leiter des Bereichs "Treasury" für die Refinanzierung der IKB AG verantwortlich war, erkannte nun, dass die Refinanzierungsfähigkeit der IKB AG aufgrund der Entwicklungen der letzten Tage bereits erheblich beeinträchtigt war und am Kapitalmarkt auf eine weitere Ausweitung der CDS-Spreads spekuliert wurde. Gleichzeitig erhielt er erneute Anfragen von Geschäftspartnern des Bereichs "Treasury" bezüglich einer Betroffenheit der IKB AG von der Subprime-Problematik. Daraufhin rief der Zeuge XXX den Zeugen Dr. XXX – Leiter des Bereichs Unternehmensentwicklung und Kommunikation – an und äußerte diesem gegenüber: "Die Märkte brechen weg! Was sollen wir tun?" Der Zeuge Dr. XXX, der in der Vorwoche ebenfalls Adressat der Anfragen von Analysten gewesen war, erkannte aufgrund der Aussage des Zeugen XXX, dass die Refinanzierung der IKB AG nunmehr schwierig bis unmöglich geworden war. Deshalb antwortete er dem Zeugen XXX, dass man sofort den Angeklagten über die Situation unterrichten müsse. Der Zeuge XXX rief unmittelbar danach den Angeklagten an, der sich auf dem Weg zu einem Kundenbesuch befand. Der Zeuge XXX schilderte dem Angeklagten die sich zuspitzende Situation. Der Angeklagte wies den Zeugen XXX daraufhin an, etwas für den Fall vorzubereiten, dass man eine Kommunikation nach außen vornehmen müsse. Parallel dazu versuchte auch der Zeuge Dr. XXX, den Angeklagten anzurufen. Der Zeuge Dr. XXX erreichte zunächst jedoch nur die Sekretärin des Angeklagten, die ihm mitteilte, dass der Angeklagte sich auf dem Weg zu einem Kundentermin befinde, aber ein Rückruf erfolgen würde. Im Laufe des Vormittags kam es dann auch zu einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen XXX. Auch der Zeuge XXX berichtete dem Angeklagten, dass Analysten und Marktpartner, die nach der Veröffentlichung der Aussage des amerikanischen Notenbankchefs und den Kursverlusten der Aktie der IKB AG beunruhigt seien, zu einer klärenden Pressemitteilung drängen würden. Beide vereinbarten, hierüber ein weiteres Gespräch zu führen, sobald der Angeklagte wieder zurück in seinem Büro sei. Der Zeuge Dr. XXX begab sich nach dem Gespräch mit dem Zeugen XXX in den Bereich "Treasury", wo er sich mit den Zeugen XXX und XXX besprach. Die Zeugen XXX, XXX und Dr. XXX kamen überein, dass jeder von ihnen einen Entwurf für eine Pressemitteilung erstellen sollte. Ausgehend von der bereits existierenden Sprachregelung für Analystenfragen vom 18.7.2007 erstellte der Zeuge XXX sodann einen Entwurf mit folgendem Inhalt: " Pressemitteilung Vor dem Hintergrund einzelner Gerüchte im Kapitalmarkt, die sich auf die Investments in internationale Kreditportfolien beziehen, gibt die IKB die folgende Stellungnahme ab: Die Portfoliostruktur unserer Investments in internationale Kreditportfolien in Höhe von 7 Mrd. € (31. März 2007) ist wie folgt: 30 % Aaa, 43 % Aa, 19 % A, 7 % Baa und 1 % Ba. Der eindeutige Schwerpunkt liegt hierbei in der Anlage in Unternehmensportfolien. Daneben haben wir auch Investments in sog. US-Subprime Bonds, die gegenwärtig besonders im Focus der Investoren stehen getätigt. Aus all diesen Investments und insbesondere aus dem Subprime-Anteil erwarten wir keine erwähnenswerten negativen Ergebnisauswirkungen und zwar weder kurzfristig noch zukünftig. Hinweisen möchten wir darauf, dass die nachhaltige Krise des amerikanischen Subprimemarktes von uns bereits sehr frühzeitig antizipiert wurde und in unserem Investmentverhalten berücksichtigt wurde. Daher ist es nur folgerichtig, dass die jüngste sehr umfassende Moody`s Analyse zu diesem gesamten Marktsegment im Hinblick auf das IKB Engagement praktisch keine Watchlistkonsequenzen ergeben haben. Allenfalls könnte ein einstelliger Mio.-Betrag von Baa-Tranchen von einer negativen Migration betroffen sein. Damit zahlt sich unsere vorsichtige Investitionspolitik der letzten Jahre sehr sichtbar aus. Vor diesem Hintergrund bestätigen wir unsere Aussage, in diesem Geschäftsjahr ein Operatives Ergebnis im IKB-Konzern in Höhe von 280 Mio. € zu erreichen. Diese Erwartung wird gestützt durch ein sehr positives operatives Ergebnis für das zum 30. Juni endende Geschäftsjahresquartal. Dieses beträgt auf vorläufiger Basis …, was eine Steigerung von …% bedeutet." Diesen Entwurf übersandte der Zeuge XXX im Laufe des Vormittags per e-mail dem Angeklagten, dem Zeugen Dr. XXX und dem Zeugen Dr. XXX. Als der Angeklagte wieder in die IKB-Zentrale in Düsseldorf zurückgekehrt war, berief er die Zeugen XXX, XXX, Dr. XXX, Dr. XXX und XXX zu einer Besprechung in den Besprechungsraum K1 ein. Bei diesem Gespräch waren zunächst nur die Zeugen XXX, XXX, Dr. XXX und der Angeklagte zugegen, während die Zeugen Dr. XXX und XXX erst etwas später eintrafen. Bei dem Gespräch lag der von dem Zeugen XXX erstellte Entwurf einer Pressemitteilung als Tischvorlage vor. Warum der Entwurf des Zeugen XXX ausgewählt worden war und wer hierfür verantwortlich war, war nicht festzustellen. Der Angeklagte beriet sich zunächst mit den Zeugen XXX, XXX und Dr. XXX über die Frage, ob angesichts der Marktgerüchte, der Spread- und Aktienkursentwicklungen eine Kommunikation nach außen in Gestalt einer Pressemitteilung vorgenommen werden sollte. Nach Erörterung der Marktgerüchte, der Spread- und Aktienkursentwicklungen entschied der Angeklagte, dass eine Pressemitteilung herausgegeben werden sollte, um die Märkte zu beruhigen. Er erklärte, dass er sich allerdings nicht von den Märkten treiben lassen wolle, indem lediglich zu den Subprime-Risiken der Bank Stellung genommen werde. Deshalb solle – falls möglich – die ursprünglich für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Bekanntgabe der Quartalszahlen für das zweite Quartal 2007 vorgezogen werden. Bei der beabsichtigten Veröffentlichung solle der Verlauf der Geschäftsentwicklung im Vordergrund stehen. Lediglich ergänzend solle zur Betroffenheit aufgrund der Subprime-Krise Stellung genommen werden. Der Angeklagte fragte sodann den zwischenzeitlich eingetroffenen Zeugen Dr. XXX, ob man die Quartalszahlen des zweiten Quartals vorab veröffentlichen könne. Dies bejahte der Zeuge Dr. XXX. Auch die weitere Frage des Angeklagten, ob diese Zahlen hinreichend gefestigt seien, bejahte der Zeuge Dr. XXX. Aufgrund dieser Aussage des Finanzvorstands Dr. XXX entschied der Angeklagte, in die Pressemitteilung die Quartalszahlen des zweiten Quartals 2007 aufzunehmen. Anschließend bat der Angeklagte den Zeugen XXX, zum Umfang der Risiken im Bereich der Portfolio-Investments Stellung zu nehmen. Der Zeuge XXX präsentierte daraufhin die von der IKB CAM erstellte Auswertung der Rating-Aktionen der Ratingagenturen Moody`s und Standard & Poors. Von diesen Rating-Aktionen mit den durch sie vorgenommenen und angekündigten Herabstufungen von CDO- und ABS-Papieren sei die IKB hinsichtlich ihrer bilanzierten Investments lediglich in einem Volumen im einstelligen Millionen-US-$-Bereich betroffen. Bei dem Conduit RFCC sei ein Volumen von 130-140 Mio. $ betroffen. Durch die Ratingaktion von S&P sei die IKB überhaupt nicht berührt. Die Rating-Aktion der Ratingagentur Fitch vom 12.7.2007, aus der sich eine deutlich höhere Betroffenheit der IKB AG bei ihren bilanziellen Investments ergab, erwähnte der Zeuge XXX nicht. Ebenso wenig erwähnte er die dem Angeklagten bekannte Analyse des UBS Investment Research vom 11.7.2007 in der Publikation "CDO Insight", aus der sich eine Betroffenheit der IKB AG und des Conduits RFCC auf der CDO-Ebene von 1,4 Mrd. $ und auf der sog. Underlying-Ebene von 15-30 % dieses Betrages ergab. Diese UBS-Analyse ging – wie der Angeklagte wusste – von weiteren, möglicherweise beschleunigten Herabstufungen aus. Der Zeuge XXX führte weiter aus, dass die Rating-Aktionen keinen Einfluss auf das Jahresergebnis in Höhe von voraussichtlich 280 Mio. € haben würden. Die Rating-Aktionen würden nur 1 % des Volumens des Conduits RFCC und dort überwiegend Tranchen mit höherem Rating betreffen, so dass unmittelbare Ergebnisauswirkungen nicht zu erwarten seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass es in den Portfolien Bewertungsreserven in Höhe von 50-70 Mio. € gebe. Diese von dem Zeugen XXX angeführten Bewertungsreserven rührten daher, dass die IKB CAM bei der Berechnung die für "Corporates" (= Unternehmensanleihen) geltende Spread-Kurve der Investmentbank JP Morgan angewandt hatte, während die Controlling-Abteilung der IKB AG die Auffassung vertreten hatte, dass insoweit die Spread-Kurve für ABS-Papiere anzuwenden sei. Sodann fragte der Angeklagte den Zeugen Dr. XXX, ob auch die von der IKB AG bereits zu einem früheren Zeitpunkt veröffentlichte Jahresprognose 2007/2008 in Höhe von 280 Mio. € qualitätsgesichert sei, was der Zeuge Dr. XXX bestätigte. Anschließend wurde vor dem Hintergrund der Erläuterungen des Zeugen XXX von den Gesprächsteilnehmern diskutiert, ob eine Pressemitteilung auch Aussagen zur Betroffenheit des Conduits RFCC von den Rating-Aktionen enthalten sollte. Der Angeklagte erklärte hierzu, dass er Vorstand der IKB AG sei und es nicht seine Aufgabe sei, zu Rating-Aktionen bezüglich des Conduits RFCC Stellung zu nehmen. Dabei war ihm bewusst, dass sich die IKB AG in der Vergangenheit bereits öffentlich zu dem Conduit RFCC geäußert hatte, weil dieses ungeachtet seiner rechtlichen Selbständigkeit am Kapitalmarkt der IKB AG zugerechnet wurde. Es war ihm jedoch klar, dass bei der Angabe einer Betroffenheit des Conduits von Rating-Aktionen in Höhe eines Volumens von 130-140 Mio. US-$ eine beruhigende Wirkung nicht zu erzielen sein würde, weil die Anleger die Angabe einer solchen Betroffenheit mit einem entsprechenden Verlustrisiko gleichsetzen könnten. Deshalb wollte der Angeklagte zunächst in einer Pressemitteilung keine Aussagen zu der Betroffenheit des Conduits von den Rating-Aktionen treffen. Die Zeugen XXX und XXX wandten jedoch ein, dass man die beabsichtigte beruhigende Wirkung auf den Kapitalmärkten nicht erzielen würde, wenn man überhaupt keine Aussagen zu einer Betroffenheit des Conduits RFCC von den Rating-Aktionen mache. Zur Begründung führten sie aus, dass sich die bei ihnen eingegangenen Anfragen von Geschäftspartnern teilweise auch auf die außerbilanziellen Investments bezogen hätten. Aufgrund dieses Einwandes erkannte der Angeklagte, dass er einen Weg finden musste, in der Pressemitteilung eine beschwichtigende Aussage zu der Betroffenheit des RFCC-Portfolios zu treffen, ohne einen dreistelligen Millionenbetrag zu nennen. Er erklärte nun die Besprechung für beendet und beauftragte den Zeugen Dr. XXX damit, nach Abstimmung mit ihm – Ortseifen – den genauen Text der Pressemitteilung zu erstellen. Den Gesprächsteilnehmern war zum Zeitpunkt der Besprechung bewusst, dass sich die IKB AG in einer schwierigen Lage befand, die allerdings noch nicht existenzbedrohend war. Alle Gesprächsteilnehmer – auch die später hinzugekommenen Zeugen XXX und Dr. XXX – gingen zudem von einer temporären Entwicklung aus. Keiner von ihnen sah den späteren Zusammenbruch des für die Refinanzierung des Conduits RFCC wichtigen ABCP-Marktes voraus. Ab der Mittagszeit des 20.7.2007 arbeitete der Angeklagte mit dem Zeugen Dr. XXX an dem Text einer Pressemitteilung, wobei der Angeklagte die Vorgaben machte, die der Zeuge Dr. XXX sodann umzusetzen hatte. Bei der Abfassung der Pressemitteilung wurden einzelne Passagen des von dem Zeugen XXX erstellten Entwurfs übernommen. Allerdings wurde auf Anweisung des Angeklagten auf jede Verwendung des Wortes "Subprime" verzichtet. Auch die Erwähnung von "Baa-Tranchen" entfiel auf Geheiß des Angeklagten. Die genauen Zahlen zu der Geschäftsentwicklung im zweiten Quartal 2007 (erstes Geschäftsjahresquartal 2007) wurden von dem Zeugen Dr. XXX mitgeteilt und von dem Zeugen Dr. XXX nach den Vorgaben des Angeklagten in die Pressemitteilung eingearbeitet. Die Endfassung der zu veröffentlichenden Pressemitteilung hatte den folgenden Inhalt: "Mit dem ersten Geschäftsjahresquartal ist die IKB sehr gut in das Geschäftsjahr 2007/2008 gestartet. So konnte das Neugeschäft im Konzern mit einer Zuwachsrate von 39 % auf den neuen Quartalshöchststand von 4,6 Mrd. € gesteigert werden. Das für die Bank besonders wichtige inländische Kreditgeschäft konnte um 29 % auf 1,3 Mrd. € ausgeweitet werden. Angesichts dieser guten Entwicklung kann das Operative Ergebnis im 1. Quartal voraussichtlich um 15 % gegenüber dem gleichen Vorjahresquartal auf 63 Mio. € gesteigert werden. Vor diesem Hintergrund bestätigen wir unsere Aussage, in diesem Geschäftsjahr ein Operatives Ergebnis im IKB-Konzern in Höhe von 280 Mio. € zu erreichen. Die Entwicklung im europäischen Bankensektor – insbesondere in den Aktien- und Kreditmärkten – ist in den letzten Wochen von einer hohen Volatilität geprägt gewesen. Anlass hierfür waren insbesondere die Unsicherheiten im US-Hypothekenmarkt. Die jüngste sehr umfassende Moody`s – Analyse für dieses Marktsegment hat im Hinblick auf IKB – Engagements in internationale Portfolioinvestments und auf die Beratungsmandate der IKB Credit Asset Mangement GmbH praktisch keine Auswirkung. Von den in diesem Zusammenhang von Moody`s auf die Watchlist gesetzten Tranchen ist die IKB lediglich mit einem einstelligen Millionen – Betrag betroffen. Von der jüngsten Analyse, die Standard & Poor`s für den CDO-Markt erstellt hat, ist die IKB in keinerlei Hinsicht betroffen. Schwerpunkt unserer Engagements bilden Investments in Portfolien von Unternehmenskrediten. Der vollständige Quartalsbericht wird am 14. August veröffentlicht. Die Hauptversammlung findet am 30. August in Berlin statt. Die Tagesordnung zur Hauptversammlung wird ebenfalls mit dem heutigen Tag veröffentlicht. Der Vorstand der IKB Deutsche Industriebank AG Düsseldorf, den 20. Juli 2007" Insbesondere die Formulierung des vierten Absatzes der Pressemitteilung beruhte auf den Vorgaben des Angeklagten. Durch die Aufnahme der "Beratungsmandate der IKB Credit Asset Management GmbH" in den Text der Pressemitteilung, die Herstellung einer Verbindung zu den "von Moody`s auf die Watchlist gesetzten Tranchen" und die Nennung einer Betroffenheit der "IKB" (nicht IKB AG) in Höhe eines "einstelligen Millionenbetrages" wollte der Angeklagte bei den Anlegern den tatsächlich unzutreffenden Eindruck erwecken, dass in dem genannten "einstelligen Millionenbetrag" auch das von der IKB CAM beratend betreute Conduit RFCC enthalten sei. Dass dieser unzutreffende Eindruck bei den Anlegern entstehen würde, war ihm bewusst. Hierauf kam es dem Angeklagten auch gerade an, um die beabsichtigte Marktberuhigung herbeiführen zu können. Dabei war dem Angeklagten aufgrund der Ausführungen des Zeugen XXX bekannt, dass in dem Portfolio des Conduits RFCC tatsächlich Tranchen mit einem wesentlich größeren Volumen von der Rating-Aktion der Agentur Moody`s betroffen waren. An der wahrheitsgemäßen Angabe eines wesentlich höheren Betrages sah er sich jedoch gehindert, weil ihm klar war, dass ein Großteil der Anleger die Angabe einer Betroffenheit mit einem entsprechenden Verlustrisiko gleichsetzen würde und dass dann die beabsichtigte Marktberuhigung nicht erfolgen würde. Auch die Studie der Agentur Standard & Poor`s für den CDO-Markt nannte – wie oben dargestellt – entgegen des mit der Pressemitteilung hervorgerufenen Eindrucks zwei im RFCC-Portfolio befindliche Tranchen. Schließlich lag der Schwerpunkt des RFCC-Portfolios nicht in Unternehmenskrediten, da dieses – wie oben dargestellt – einen Subprime-Anteil in Höhe von 51 % aufwies. Dem Angeklagten war aufgrund seiner Kenntnis der UBS-Analyse vom 11.7.2007 auch bewusst, dass die "sehr umfassende" Moody`s-Analyse hinsichtlich der Herabstufung von CDO-Papieren in den Portfolien der IKB AG und des Conduits RFCC wahrscheinlich für die nähere Zukunft keineswegs abschließend sein würde, was er aber mit der Übernahme der genannten Formulierung aus dem Entwurf des Zeugen XXX suggerieren wollte. Als der Angeklagte am Nachmittag des 20.7.2007 nochmals die Endfassung der Pressemitteilung Korrektur las, erreichte ihn ein Anruf des damaligen KfW-Vorstandsmitglieds XXX, der den Zeugen Dr. XXX bei sich hatte. Bei der KfW hatte zuvor eine Besprechung stattgefunden, an der unter anderem die Zeugen Dr. XXX und XXX teilgenommen hatten und in der das Ergebnis der von Dr. XXX am 19.7.2007 erbetenen Analyse der Investments der IKB AG vorgestellt wurde. Dabei waren das Volumen des Conduits RFCC und des SIV Rhinebridge, Umfang und Funktion der von der IKB AG gestellten Liquiditätslinien sowie die Risiken für die IKB AG bei Marktwertverlusten in den Zweckgesellschaften erläutert worden. Als solche waren unter anderem die Belastung des Eigenkapitals bei einem Verlust sowie eine Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung der IKB AG genannt worden. Anschließend waren verschiedene Handlungsalternativen für den Fall diskutiert worden, dass die Gerüchte zuträfen und die Situation sich weiter verschlechtern würde. Einigkeit wurde allerdings darüber erzielt, dass zunächst mit dem Angeklagten Rücksprache gehalten werden sollte. Dementsprechend rief der Zeuge XXX im Beisein des Zeugen Dr. XXX den Angeklagten am Nachmittag des 20.7.2007 an. Sie konfrontierten den Angeklagten zunächst mit den von der KfW hinsichtlich der IKB AG festgestellten Marktgerüchten, Spread- und Aktienkursentwicklungen und fragten diesen, inwieweit IKB-Investments von der Subprime-Problematik betroffen seien. Daraufhin erwiderte der Angeklagte, dass er die Marktgerüchte kenne, es aber keine größere Betroffenheit im Hinblick auf die "Assets" gebe. Die Tranchen im Bereich der IKB seien von der Studie der Ratingagenturen nicht tangiert. So seien auf der Bilanz von "Rating-Downgrades" nur 2 "Deals" mit nominal ca. 5 Mio. € betroffen. Die IKB habe 7 Mrd. € in ABS-Papieren investiert, wovon 1,3 Mrd. € einen Subprime-Bezug hätten. Die Zeugen Dr. XXX und XXX fragten sodann, wie es bei den außerbilanziellen Zweckgesellschaften aussehe. Anders als in dem Gespräch mit den Zeugen XXX, XXX, Dr. XXX, XXX und Dr. XXX am Vormittag zog sich der Angeklagte nun nicht darauf zurück, dass er lediglich Vorstand der IKB AG sei. Vielmehr antwortete der Angeklagte auf diese Frage, dass er gerade an einer Pressemitteilung arbeite und las den Zeugen den Inhalt der später veröffentlichten Pressemitteilung vor. Die Zeugen waren über den Inhalt der Pressemitteilung sehr beruhigt und baten den Angeklagten, ihnen die Pressemitteilung zu faxen, was der Angeklagte nach dem Gespräch umgehend veranlasste. Im Rahmen des Telefongesprächs hatten die Zeugen Dr. XXX und XXX dem Angeklagten auch die Hilfe der KfW angeboten, falls dies erforderlich sei. Dies hatte der Angeklagte mit den Worten abgelehnt, dass es keine Bewertungsprobleme bei den Portfolioinvestments gebe und ausreichend Liquidität vorhanden sei. Gegen 16 Uhr wurde die Pressemitteilung nach Schlusszeichnung durch den Angeklagten mit dem oben wiedergegebenen Inhalt auf seine Veranlassung hin veröffentlicht. Der Zeuge Dr. XXX übermittelte die Pressemitteilung an ein von der IKB AG beauftragtes Presseunternehmen, das die Pressemitteilung umgehend an zahlreiche Nachrichtenagenturen etc. weiterleitete. 10. Verständnis der Pressemitteilung durch Empfänger und Einwirkung auf den Börsenpreis der IKB-Aktie Zu den Empfängern der Pressemitteilung vom 20.7.2007 gehörten auch die Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX. Der Zeuge XXX war Aktienanalyst bei der Nord-LB und dort mit der Analyse deutscher und europäischer Banken sowie Finanzunternehmen befasst. Am 23.7.2007 empfahl er, die Aktie der IKB AG zu kaufen. Der Kurs habe im Umfeld der Probleme am US-Hypothekenmarkt unverhältnismäßig gelitten. Im Moment bestehe eine sehr günstige Einstiegsmöglichkeit. Zu dieser Einschätzung gelangte der Zeuge XXX aufgrund der Pressemitteilung vom 20.7.2007, der aus Sicht des Zeugen auch zu entnehmen war, dass die IKB AG nur marginal von der US-Hypothekenkrise betroffen war. Den genannten einstelligen Millionenbetrag, den der Zeuge unter Einschluss der Zweckgesellschaften auf den gesamten IKB-Konzern bezog, deutete er dahingehend, dass maximal ein Verlust in Höhe von 9 Mio. € entstehen konnte, was seiner damaligen Ansicht nach gut zu verkraften gewesen wäre. Der Zeuge XXX war Aktienanalyst bei der Hypo Vereinsbank und dort für die Analyse der größeren deutschen Banken zuständig. Am 23.7.2007 stufte er die Aktie der IKB AG von "hold" auf "buy" herauf. Der Grund hierfür lag in der Pressemitteilung vom 20.7.2007, mit der aus der Sicht des Zeugen neben der Bestätigung des Gewinnziels der Eindruck vermittelt wurde, man sei von der Subprime-Problematik nicht nennenswert betroffen und der Schwerpunkt der Portfolioinvestments liege im Unternehmensbereich. Durch die Nennung der "Beratungsmandate" der IKB CAM gelangte der Zeuge zu der Auffassung, dass in dem genannten "einstelligen Millionen-Betrag" auch die außerbilanziellen Investments umfasst seien. Den "einstelligen Millionenbetrag" verstand der Zeuge XXX dahingehend, dass das maximale Verlustpotenzial ein einstelliger Millionenbetrag sei. Infolgedessen kam der Zeuge XXX zu der Einschätzung, dass die Marktgerüchte und die Kursreaktionen übertrieben gewesen wären. Der Zeuge XXX war im Jahr 2007 Finanzjournalist bei dem Unternehmen Dow Jones Newswires. Dort war er mit der Beobachtung und Berichterstattung über den deutschen Finanzsektor befasst. Noch am 20.7.2007 teilte er für Dow Jones Newswires mit, dass die IKB mit der vorzeitigen Veröffentlichung von Quartalszahlen Befürchtungen von Marktteilnehmern hinsichtlich einer Belastung durch die US-Subprime-Krise zerstreut habe. Die Aktie sei am Freitagnachmittag um 2,2 % auf 24,79 € gesprungen, nachdem sie an den vorherigen Tagen wegen Spekulationen deutlich unter Druck geraten sei. Marktteilnehmer habe die Sorge umgetrieben, dass die IKB in ihrem Portfolio Papiere haben könnte, die von der Krise im US-Markt für Hypothekenkredite an Schuldner mit geringer Bonität betroffen sein könnten. Diese Mitteilung des Zeugen XXX beruhte auf der Pressemitteilung vom 20.7.2007. Den in der Pressemitteilung genannten "einstelligen Millionenbetrag" bezog er unter Einschluss der Zweckgesellschaften auf den gesamten IKB-Konzern. Die Angabe, dass die IKB lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag "betroffen" sei, verstand er dahingehend, dass ein Verlust in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages zu verbuchen sei. Der Zeuge XXX war Aktienanalyst beim Bankhaus Lampe. Der Zeuge XXX sah die Aktie der IKB AG aufgrund der Pressemitteilung als deutlich unterbewertet an. Infolgedessen bestätigte er am 23.7.2007 nochmals seine bereits zuvor gegebene Kaufen-Empfehlung für die Aktie der IKB AG. Die in der Pressemitteilung genannte "Betroffenheit" mit einem einstelligen Millionen-Betrag verstand er so, dass sich bei der IKB AG eine Ergebnisbelastung in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages ergeben habe. Der Zeuge XXX war als Aktienanalyst bei der Commerzbank tätig. Dort war er für die Analyse der Aktien deutscher und schweizerischer Banken zuständig. Der Zeuge XXX hielt nach dem 20.7.2007 zunächst seine "Halten"-Empfehlung für die Aktie der IKB AG aufrecht. Maßgebend hierfür war auch der Inhalt der Pressemitteilung vom 20.7.2007. Den Absatz bezüglich der Moody`s-Analyse verstand er so, dass die IKB von den Problemen auf dem US-Hypothekenmarkt offensichtlich wenig betroffen sei. Es seien nach der Pressemitteilung keine negativen Auswirkungen zu erwarten gewesen. Der Inhalt der Pressemitteilung vom 20.7.2007 führte dazu, dass der Kurs der Aktie der IKB AG am 20.7.2007 um ca. 1,9 % anstieg. Diese Kurssteigerung stellte gegenüber dem Vergleichsindex MDAX eine positive Überrendite in Höhe von 3,77 % dar. Die Ursache für diese Kursentwicklung lag in den Aussagen im vierten Absatz der Pressemitteilung, durch die Befürchtungen der Anleger über eine Betroffenheit der IKB AG von der Subprime-Krise zunächst zerstreut wurden. Unter anderem auf diese Stabilisierung des Aktienkurses der IKB AG war es dem Angeklagten angekommen. Hätte die Pressemitteilung vom 20.7.2007 ihren vierten Absatz nicht beinhaltet, wäre die geschilderte Entwicklung des Aktienkurses der Aktie der IKB AG nicht eingetreten. Die tatsächlich eingetretene Kursentwicklung wäre auch dann nicht erfolgt, wenn die Beratungsmandate der IKB CAM nicht in die Pressemitteilung aufgenommen worden wären und auch nicht durch andere Formulierungen ein Bezug zu dem Portfolio des Conduits RFCC hergestellt worden wäre. Ebenso wenig hätte diese Kursentwicklung stattgefunden, wenn eine Formulierung gewählt worden wäre, die klargestellt hätte, dass die IKB AG von der dargestellten Rating-Aktion mit einem einstelligen Millionenbetrag, das Conduit RFCC aber mit einem dreistelligen Millionenbetrag betroffen war. 11. Das Geschehen nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 20.7.2007 Während des Nachmittags des 20.7.2007 analysierten die Zeugen Dr. XXX und XXX die Pressemitteilung, die sie per Fax erhalten hatten. Dabei bemerkten sie, dass die außerbilanziellen Zweckgesellschaften in dieser nicht ausdrücklich erwähnt waren. Deshalb rief der Zeuge XXX den Angeklagten am Abend des 20.7.2007 nochmals an und fragte, ob in dem genannten einstelligen Millionenbetrag auch das Conduit RFCC enthalten sei. Dies bejahte der Angeklagte. Ebenfalls noch am 20.7.2007 nahm ein Mitarbeiter der Deutschen Bank, Herr XXX, Kontakt zur IKB AG auf und bat um eine Telefonkonferenz mit Verantwortlichen der IKB AG. Hintergrund dieser Anfrage war, dass auch bei der Deutschen Bank die erhebliche Ausweitung der CDS-Spreads für die IKB AG ab dem 18.7.2007 beobachtet worden war, was aus Sicht der Deutschen Bank auf eine Schieflage im Conduit RFCC hinwies. Aufgrund der Anfrage wurde eine Telefonkonferenz zwischen Verantwortlichen der Deutschen Bank und der IKB AG für den 24.7.2007 vereinbart. Am folgenden Montag, den 23.7.2007, setzte der Kursverfall der Aktie der IKB AG erneut ein. Die Aktie, die sich am 20.7.2007 bei etwa 25 € stabilisiert hatte, fiel bis zum 27.7.2007 auf unter 22 €. Dagegen blieben die CDS-Spreads am 23./24.7. zunächst auf dem am 20.7.2007 erreichten hohen Niveau weitgehend stabil, bevor sie sich beginnend am 25.7.2007 nochmals deutlich ausweiteten. Am 24.7.2007 kam es zu der vereinbarten Telefonkonferenz zwischen Verantwortlichen der Deutschen Bank und der IKB AG. Auf Seiten der IKB AG nahmen unter anderem die Zeugen XXX und XXX, auf Seiten der Deutschen Bank unter anderem Herr XXX teil. Die Verantwortlichen der Deutschen Bank machten bei diesem Gespräch gegenüber den Zeugen XXX und XXX deutlich, dass sie Informationen über das RFCC-Portfolio und dessen aktuelle Bewertung begehrten. Entweder bei dieser Gelegenheit oder bei einer späteren Telefonkonferenz am 26.7.2007 machten die Vertreter der IKB AG eine umfassende Auskunftserteilung auch bezüglich solcher Teile des Portfolios, die nicht den von der Deutschen Bank gestellten Liquiditätslinien zuzuordnen waren, von der Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung abhängig. In der Folgezeit wurde eine solche Vertraulichkeitserklärung auch von der IKB AG zur Gegenzeichnung an die Deutsche Bank übersandt, ohne dass eine Gegenzeichnung durch die Deutsche Bank noch erfolgte. Am 25.7.2007 teilte die Investmentbank Goldman Sachs mit, die Zusammenarbeit mit der IKB CAM bezüglich der Platzierung von ABCP-Geldmarktpapieren für das Conduit RFCC einstellen zu wollen. Daraufhin kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern der IKB CAM und Vertretern der Investmentbank Goldman Sachs, an dem auf Seiten der IKB CAM die Zeugen XXX und XXX teilnahmen. In dem Gespräch bekräftigten die Vertreter der Investmentbank Goldman Sachs ihre Entscheidung, keine ABCP-Geldmarktpapiere mehr für das Conduit RFCC platzieren zu wollen. Dabei gaben sie zu verstehen, dass spezifisch die der Refinanzierung des Conduits RFCC dienenden ABCP-Geldmarktpapiere schwer zu platzieren seien. Die Zeugen XXX und XXX unterrichteten den Angeklagten telefonisch darüber, dass Goldman Sachs aus dem Kreis der Platzierungsbanken ausscheiden wolle. Erstmals wurde von den Zeugen und dem Angeklagten sodann die Möglichkeit erörtert, dass auf die für das Conduit RFCC gestellten Liquiditätslinien zurückgegriffen werden könnte. In den folgenden Tagen bemühten sich Mitarbeiter der IKB AG und der IKB CAM darum, Goldman Sachs als Platzierungspartner durch die Citigroup, Lehman Brothers, die Deutsche Bank oder J. P. Morgan zu ersetzen, wobei der Angeklagte sich teilweise persönlich einschaltete. Dies gelang bis zum 27.7.2007 nicht mehr. Am 26.7.2007 rief der Angeklagte, nachdem die Marktturbulenzen weiter zugenommen hatten, den Zeugen XXX an und teilte ihm mit, dass es nicht so gut gelaufen sei, wie ursprünglich angenommen. Möglicherweise komme es zu einem kompletten Ausfall des Marktes für die der Refinanzierung des Conduits RFCC dienenden ABCP-Papiere. An diesem Tag gelang es allerdings noch, einen zur Refinanzierung des Conduits RFCC für diesen Tag anstehenden Betrag in Höhe von 70 Mio. US-$ bis auf einen Restbetrag in Höhe von 17 Mio. US-$ über Investmentbanken am Kapitalmarkt platzieren zu lassen. Dennoch fanden an diesem Tag in den Räumlichkeiten der IKB AG und der IKB CAM verschiedene Krisensitzungen statt, um die Anschlussrefinanzierung des Conduits RFCC zu regeln. Am gleichen Tage erhielt der Angeklagte einen Anruf von dem Vorstandsmitglied der Deutschen Bank XXX. Herr XXX erklärte, dass Mitarbeiter der Deutschen Bank nochmals mit den Zeugen XXX und XXX sprechen wollten, um eine Einschätzung bezüglich der Portfolio-Investitionen des Conduits RFCC vornehmen zu können. Mit den bisher gegebenen Informationen sei die Deutsche Bank nicht zufrieden. Hintergrund dieser Kontaktaufnahme auf Vorstandsebene war, dass die Deutsche Bank weiterhin eine umfassende Information über die Portfolio-Investitionen des Conduits RFCC wünschte. Der Angeklagte rief sodann den Zeugen XXX an und teilte ihm mit, dass die Deutsche Bank mit den bisher gegebenen Informationen "nicht glücklich" sei. Daraufhin kam es zu einem weiteren telefonischen Kontakt mit der Deutschen Bank, an dem auf Seiten der IKB AG zumindest der Zeuge XXX beteiligt war. Auf entsprechende Frage gab der Zeuge XXX nunmehr an, dass die letzte Bewertung der Sicherheiten im Portfolio vor sechs Wochen erfolgt sei und eine durchschnittliche Bewertung in Höhe von 94,4 % ergeben habe. Tatsächlich war man bei der Deutschen Bank über das Auskunftsverhalten der IKB AG beunruhigt. Für Beunruhigung sorgte bei der Deutschen Bank aber vor allem, dass die IKB AG die letzte Bewertung des Portfolios vor sechs Wochen und damit erhebliche Zeit vor der jüngsten Verschärfung der Subprime-Problematik vorgenommen hatte. Die Deutsche Bank stellte selbst eine Liquiditätslinie in Höhe von 500 Mio. € für RFCC. Darüber hinaus hatte sie Teile der von RFCC gehaltenen Papiere an das Conduit verkauft, wobei die Deutsche Bank allerdings als Handelspartner des Conduits volumenmäßig nicht an erster Stelle stand. Aufgrund dieser Umstände war die Deutsche Bank jedenfalls in der Lage, im Wege der Schätzung eine eigene Bewertung des Portfolios vorzunehmen. Die sodann vorgenommene Analyse der Deutschen Bank ergab, dass lediglich 4 von 100 Tranchen annähernd zu 100 % zu bewerten waren, während bei den übrigen erheblich niedrigere Werte zwischen 60 und 80 % zu veranschlagen waren. Diese Analyse alarmierte die Verantwortlichen der Deutschen Bank. Denn aufgrund des Volumens des Conduits, der von der IKB AG gestellten Liquiditätslinien und deren Relationen zu dem vorhandenen Kernkapital der IKB AG bestand nach Auffassung der Verantwortlichen der Deutschen Bank die Gefahr, dass schon geringe Wertverschiebungen im Portfolio des Conduits zu einer Aufzehrung der Kapitalbasis der IKB AG führen konnten. Die vorhandene Reserveliquidität der IKB AG konnte hieran nach Ansicht der Deutschen Bank nichts ändern. Darüber hinaus hatte die IKB CAM an demselben Tag versucht, die Deutsche Bank für die Platzierung von ABCP-Papieren des Conduits RFCC zu gewinnen. Der Umstand, dass die Deutsche Bank nun ABCP-Papiere des Conduits RFCC erwerben sollte, führte bei den Verantwortlichen der Deutschen Bank zu der Vermutung, dass die IKB diese Papiere anders nicht mehr platzieren konnte und die Refinanzierung des Conduits gefährdet war. Aufgrund dieser Umstände traf die Deutsche Bank noch am 26.7.2007 die Entscheidung, am folgenden Tag (Freitag, 27.7.2007) eine für die IKB AG bestehende Handelslinie in Höhe von 76 Mio. € zu schließen. Ferner informierte der Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG, Dr. Josef Ackermann, am 27.7.2007 die Leitung der BaFin über eine vermutlich bestehende Schieflage der IKB AG. Nachdem auch Goldman Sachs Handelslinien der IKB AG geschlossen hatte, informierte der Angeklagte am Vormittag des 27.7.2007 seinerseits die BaFin und den Aufsichtsrat der IKB AG über die Schieflage der Bank. An diesem Tag stand die IKB AG vor der Zahlungsunfähigkeit und konnte nur durch einen von der BaFin am folgenden Wochenende initiierten sog. Rettungsschirm vor der Insolvenz gerettet werden. Der Rettungsschirm sah vor, dass die KfW als Hauptaktionärin der IKB mit Wirkung zum 30.7.2007 in deren Liquiditätslinien der IKB zugunsten des Conduits RFCC eintrat und damit die IKB vor den sich aus den Liquiditätslinien ergebenden Risiken abschirmte. In der Aufsichtsratssitzung vom 29.7.2007 führte das Vorstandsmitglied XXX aus, dass die Refinanzierung des Conduits RFCC über ABCP-Papiere vermutlich am folgenden Montag zusammenbrechen werde. In der nächsten Woche seien rd. 1 Mrd. € zu refinanzieren. Durch die Kündigung der Handelslinien und die Gerüchte auf den Märkten habe die IKB ihre Kapitalmarktfähigkeit verloren. Bei dem Zusammenbrechen des Refinanzierungsmechanismus bei den Rhineland-Gesellschaften über ABCP-Papiere würden auch die Liquiditätslinien gegenüber der IKB gezogen werden, was zu einer Vollkonsolidierung der Rhineland-Gesellschaften bei der IKB führen würde. Bei den Portfolioinvestments habe es in der zurückliegenden Woche erhebliche Marktwertveränderungen gegeben, so dass seit dem 30.6. ca. 125 Mio. € GuV-relevante Fair Value Verluste aufgetreten seien. Die Stillen Lasten bei den Portfolioinvestments seien von 250 Mio. € auf 750 Mio. € gestiegen. Spätestens mit der Linienkündigung durch andere Banken sei aus der Vertrauenskrise eine Bonitätskrise der IKB geworden. Der in der betreffenden Aufsichtsratssitzung anwesende Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht XXX äußerte, dass die IKB "klinisch tot" sei. Ohne eine Rettungsaktion müsse am morgigen Montag mit großer Wahrscheinlichkeit wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ein Moratorium verhängt werden. Auf Nachfrage eines Aufsichtsratsmitglieds, ob nur die IKB angeschlagen sei oder ob auch andere Banken dieses Problem hätten, antwortete Herr XXX, dass die IKB in Relation zu ihrer Größe die größten Portfolien unterhalte. Eine besondere Anfälligkeit habe sich auch daraus ergeben, dass an den Strukturen andere Banken beteiligt seien und damit eine große Transparenz und Angreifbarkeit gegeben sei. Am Montag, den 30.7.2007 schied der Angeklagte aus dem Vorstand aus. Die IKB gab sodann eine Ad-hoc-Mitteilung mit folgendem Inhalt heraus: "Die Krise des US-amerikanischen Hypothekenmarktes im Subprime-Bereich hat sich auf die IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) ausgewirkt. Die heftigen Reaktionen der letzten Woche haben zu einer deutlichen Ausweitung der Spreads geführt und zu einer großen Verunsicherung institutioneller Investoren beigetragen. Die Refinanzierung des von der IKB gemanagten Conduits "Rhineland Funding" erschien gefährdet, und die IKB lief Gefahr, aus ihren Liquiditätslinien für Rhineland Funding in Anspruch genommen zu werden. Rhineland Funding und in geringerem Maße auch die IKB selbst sind in strukturierten Portfolioinvestments engagiert, zu denen auch US-amerikanische Immobilienkredite aus dem Subprime-Bereich gehören. Bisher gab es zwar Bewertungsabschläge, aber nur wenige Kreditausfälle und nur einige Ratingverschlechterungen bei den Portfolioinvestments. Dennoch hat das Engagement der IKB dazu geführt, dass ihre Bonität vor dem letzten Wochenende in Frage gestellt wurde und zu befürchten war, dass sich die Vertrauenskrise weiter verschärfen würde. Die KfW, 38%iger Hauptaktionär der IKB, hat unmittelbar reagiert und die notwendigen Maßnahmen getroffen, um die Bonität der IKB zu sichern. Die KfW wird mit Wirkung zum 30.Juli 2007 in die Liquiditätslinien gegenüber Rhineland Funding eintreten und darüber hinaus die IKB gegen Risiken abschirmen, die aus bestimmten Portfolioinvestments resultieren. Diese Maßnahmen gewährleisten, dass die IKB ein bonitätsstarkes Bankinstitut, insbesondere für den deutschen Mittelstand, bleibt. Aufgrund der zuvor beschriebenen Entwicklungen kann die IKB ihre bisherige Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2007/2008 in Höhe von 280 Mio. Euro nicht aufrechterhalten. Das Ergebnis wird aus heutiger Sicht deutlich niedriger ausfallen. Herr Stefan Ortseifen ist im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus seinem Amt als Mitglied und Sprecher des Vorstands der IKB ausgeschieden. (…)." Nach sukzessive auflaufenden Verlusten, Aufstockungen der Rettungsmaßnahmen und Kapitalerhöhungen wurde die IKB im Herbst 2008 zu einem Kaufpreis von lediglich ca. 100 Mio. € an die US-Beteiligungsgesellschaft Lonestar veräußert. Die EU erteilte gravierende Auflagen zur Verkleinerung des Geschäftsbetriebes. Der Jahresabschluss der IKB AG für das Geschäftsjahr 2006/2007 wurde nachträglich geändert und wies nach seiner Änderung keinen Bilanzgewinn mehr aus. III. Die Feststellungen zu I. und II. beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. 1. Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Einkünften des Angeklagten im Zeitraum 2003-2007 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 19.6.2009. Die Feststellungen zu den derzeitigen Einkünften des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und den von ihm diesbezüglich eingereichten Unterlagen, die das Gericht im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. 2. Die Feststellungen zu II. beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Die Einlassung des Angeklagten ist – soweit sie den unter II. getroffenen Feststellungen widerspricht – zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. a) Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Im ersten Halbjahr 2007 sei niemand von Ausfällen im oberen Bereich der Rating-Kategorien ausgegangen. Die Nachrichten zur US-Hypothekenkrise hätten sich auf einzelne Schieflagen von amerikanischen Hypothekenbanken konzentriert, die unmittelbar Kredite im Subprime-Bereich vergeben hätten. Dies sei mit den Portfolio-Investitionen der IKB nicht vergleichbar. Die Finanzkrise habe sich erst im zweiten Halbjahr 2007 entwickelt. Ab dem 20.6.2007 sei in den Medien über die Schieflagen von zwei Hedgefonds der amerikanischen Investmentbank Bear Stearns berichtet worden. Marktexperten hätten zu diesem Zeitpunkt aber keinen Dominoeffekt gesehen, noch sei erwartet worden, dass die Turbulenzen einen dauerhaften Schaden anrichten könnten. Auch der damalige Bundesfinanzminister Steinbrück sei zu dieser Zeit noch von einer relativen Stabilität der Finanzmärkte ausgegangen. Am 10. und 11.7.2007 hätten Rating-Agenturen eine Reihe von Verbriefungstranchen zurückgestuft, die im Subprime-Bereich der US-Hypothekenkredite investiert gewesen seien. Die Ratingaktionen hätten erst zu diesem Zeitpunkt eingesetzt. Im ersten Halbjahr 2007 habe dagegen noch die allgemeine Überzeugung vorgeherrscht, dass der US-Hypothekenmarkt in einer temporären Krise sei, die sich nicht auf die gut gerateten Verbriefungstranchen ausbreiten würde. Dies ergebe sich aus einer Moody`s-Veröffentlichung vom 6.6.2007. Die Gerüchte und Spekulationen über mögliche Verlustrisiken aus Portfolio-Investitionen seien erst etwa Mitte Juli 2007 entstanden. Die damaligen Rating-Änderungen von Moody`s hätten sich nur auf einen kleinen Volumenanteil der insgesamt von dieser Agentur gerateten Papiere bezogen. Der Markt habe diese Ratingaktionen dennoch mit großer Nervosität aufgenommen. Für Institute, die überwiegend in den hohen Ratingkategorien investiert hatten, sei die Aktion von Moody`s aber eine Bestätigung der verfolgten eigenen Strategie gewesen, da in den Kategorien von AAA und AA nur sehr wenige Änderungen zu verzeichnen gewesen seien. Am 19.7.2007 habe der amerikanische Notenbankchef XXX dann vor dem Finanzausschuss des US-Senats geäußert, dass die Kreditverluste aus zweitklassigen Hypothekenkrediten in den USA (Subprime) zwischen 50 und 100 Mrd. US-$ betragen könnten. Von diesem Zeitpunkt an habe sich die Unsicherheit der Märkte verstärkt und es habe eine regelrechte Suche der Marktteilnehmer nach diesen vorhergesagten Verlustpotenzialen begonnen. Die Nachrichtenlage habe im Juni/Juli 2007 zu vielen Marktspekulationen und Marktgerüchten geführt. Aber aus damaliger Sicht der IKB sei die Situation zum Zeitpunkt der Pressemitteilung als vollständig unbedrohlich anzusehen gewesen. Diese sich später als falsch herausstellende Bewertung habe darauf beruht, dass sich die IKB durch die Moody`s-Aktion in ihrer Investitionspolitik bestätigt gefühlt habe und die Ausplatzierung von Liquiditätslinien sowie die Markteinführung von Rhinebridge noch im Juni/Juli 2007 gelungen sei. So sei es noch im Juni bzw. Juli 2007 gelungen, Liquiditätslinien für RFCC von umgerechnet 1,9 Mrd. € auszuplatzieren. Die Citibank und die Bank of New York hätten noch am 21.7.2007 Liquiditätslinien für Rhinebridge in Höhe von 225 Mio. US-$ bereit gestellt. Das Investitionsvolumen von Rhinebridge von immerhin 1,8 Mrd. € habe noch im Juni bzw. Juli 2007 durch die Ausgabe von Kapitalmarktpapieren vollständig refinanziert werden können. Die Zuständigkeit für die externe Kommunikation und die Medienbetreuung habe bei der IKB bei den Herren Dr. XXX und Dr. XXX gelegen. Zur Vorbereitung von Presseinformationen seien immer auch die operativ zuständigen Bereichs- und Abteilungsleiter der IKB befragt und eingebunden gewesen. Die jeweiligen Fachbereiche hätten die Grundinformationen aufbereitet und zum Teil die Rohentwürfe einer Pressemitteilung geliefert. Dann sei es die Aufgabe des Kommunikationsbereichs gewesen, dies in eine allgemein verständliche Form zu bringen. Deshalb hätten Pressemitteilungen der IKB üblicherweise mehrere Entwurfsstadien durchlaufen und in jedem Fall eine mehrfache interne Abstimmung erfordert. Auch die Pressemitteilung vom 20.7.2007 habe er entsprechend der üblichen Abläufe nicht persönlich verfasst bzw. veranlasst. Vielmehr habe er einen vorgefertigten und von ihm nicht initiierten Entwurf redigiert und freigegeben. Die wichtigsten internen Informationsquellen und Ereignisse im Vorfeld der Pressemitteilung seien aus seiner Sicht die folgenden gewesen: - Die IKB habe ein abweichendes Geschäftsjahr, das vom 1.4. bis zum 31.3. laufe. Dementsprechend sei im April und Mai 2007 der Jahresabschluss per 31.3.2007 aufgestellt worden. Dazu habe auch eine Werthaltigkeitsanalyse aller Kredite und Anlagen gehört, die neben den eigenen Portfolioinvestitionen auch die Liquiditätslinien für RFCC umfasst habe. Parallel dazu habe in den Monaten Januar bis Mai 2007 die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG stattgefunden. Das Schlussgespräch zu deren Ergebnissen habe am 30.5.2007 stattgefunden. Am 4.6.2007 sei dieser Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Testat der KPMG versehen worden. - Am 26.6.2007 habe die Sitzung des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats stattgefunden, bei der der Konzernabschluss vorgestellt und diskutiert worden sei. Am folgenden Tag habe die Bilanzsitzung des Aufsichtsrates stattgefunden. Bei beiden Sitzungen seien die Abschlussprüfer der KPMG zugegen gewesen. In der Sitzung vom 27.6.2007 habe der Vorstand über die Geschäfts- und Risikoentwicklung berichtet, während der Abschlussprüfer seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Jahresabschlussprüfung präsentiert habe. Weiterhin habe der Vorstand die 3-Jahresplanung der IKB präsentiert und diskutiert. Dabei sei unter anderem die zunehmende Bedeutung des Verbriefungsgeschäfts erläutert worden. - Am 4.7.2007 habe ihm Herr XXX über die erfolgreiche Platzierung der Refinanzierungs- und Erstverlustranchen von Rhinebridge am Kapitalmarkt berichtet. Die Platzierung dieses Portfolios mit hohem Subprime-Bezug sei im Juni/Juli 2007 noch möglich gewesen, weil von den Marktpartnern und der IKB zu diesem Zeitpunkt bei hoch gerateten Papieren aufgrund der Risikoabschirmung durch darunter liegende Tranchen keine Ausfälle erwartet worden seien. - Am 10.7.2007 habe er mit seinem Vorstandskollegen Dr. XXX darüber diskutiert, dass der Markt bei Übernahmefinanzierungen und US-Hypothekenkrediten zunehmend negativ gestimmt sei. Die Diskussion mit dem früheren Risikovorstand habe ergeben, dass sie aufgrund ihrer konservativen Kreditpolitik keine Probleme zu erwarten hätten. - Am 12.7.2007 habe er in seinem Büro mit Herrn XXX über die Subprime-Diskussion an den Märkten gesprochen. Nach einer Analyse der IKB CAM bezüglich der jüngsten Rating-Aktionen sei ihm von Herrn XXX berichtet worden, dass zwei Tranchen der IKB-Portfolioinvestitionen in der Liste der angekündigten Rating-Änderungen von Moody`s enthalten seien, die ein Investitionsvolumen von rund 5 Mio. € repräsentiert hätten. Herr XXX habe ihn darüber unterrichtet, dass es neben diesen Fällen auch einzelne andere Fälle gebe, worüber er im Rahmen der nächsten Beiratssitzung der IKB CAM berichten würde und wofür vorsichtshalber eine Umstrukturierung oder Veräußerung habe überdacht werden sollen. Die von Herrn XXX angesprochenen und vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen hätten nach dessen damaliger Einschätzung 30 Mio. € kosten können. Nach Verbrauch einer noch verfügbaren Position in Höhe von 10 Mio. € wären wahrscheinlich weitere ca. 20 Mio. € an Risikovorsorge erforderlich geworden. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine anderen Erkenntnisse gehabt und auch keine Zweifel an der Einschätzung von Herrn XXX gehabt. Die weitere Information, dass auch Standard & Poors Rating-Veränderungen angekündigt habe, glaube er heute erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. - Am 17.7.2007 habe er in London gemeinsam mit dem dortigen Niederlassungsleiter der IKB CAM ein Gespräch mit einem Vertreter von Fitch-Ratings gehabt. Fitch habe zuvor die Kapitalmarktemissionen von Rhinebridge trotz hohen Subprime-Bezugs mit AAA bewertet. Der Fitch-Vertreter habe in dem Gespräch geäußert, dass Rhinebridge mit der modernsten Struktur an den Markt gekommen sei und von den Rating-Agenturen für Transparenz und Struktur höchstes Lob erhalten habe. - Am 18.7.2007 hätten die Herren XXX und Dr. XXX eine Informationsgrundlage für Kapitalmarktpartner abgestimmt, in der die jüngsten Rating-Aktionen thematisiert worden seien. Dies habe er erst aus der Ermittlungsakte erfahren. - Am 19.7.2007 sei die bereits zitierte Äußerung des US-Notenbankchefs XXX erfolgt. Da die Engagements der IKB nur zu einem kleinen Teil in den Listen der angekündigten Rating-Veränderungen enthalten gewesen und zudem mit den höchsten Rating-Bewertungen ausgestattet gewesen seien, habe auch diese Äußerung keinen Anlass gegeben, größere Kreditausfälle bzw. Ertragseinbußen bei der IKB zu erwarten. Der Ablauf am 20.7.2007 sei folgender gewesen: Am Morgen sei er bei einem Kundenbesuch in Bochum gewesen. Auf der Rückfahrt nach Düsseldorf sei ihm telefonisch berichtet worden, dass Analysten und Marktpartner nach der Veröffentlichung der Aussage des amerikanischen Notenbankchefs und den Kursverlusten der IKB-Aktie beunruhigt seien und zu einer klärenden Pressemitteilung drängen würden. Er habe dann mit Dr. XXX verabredet, hierüber ein gemeinsames Gespräch zu führen, sobald er zurück im Büro sei. Nach der Rückkehr habe das verabredete Gespräch stattgefunden, bei dem ihm erstmals der Entwurf einer Pressemitteilung vom 20.7. zur Kenntnis gebracht worden sei. An dem Gespräch hätten der Finanzvorstand Dr. XXX sowie die Herren XXX, XXX, Dr. XXX und XXX teilgenommen. Zunächst seien er und Dr. XXX von den übrigen Gesprächsteilnehmern über die aktuelle Marktsituation und die Anfragen von Marktpartnern und Analysten in Kenntnis gesetzt worden. Dr. XXX und er seien gegenüber einer Pressemitteilung zunächst eher zurückhaltend gewesen und hätten deren Notwendigkeit hinterfragt. Herr XXX habe die nach damaliger Analyse relativ geringe Auswirkung der angekündigten Rating-Überprüfungen auf das Portfolio der IKB vorgetragen. Die das Conduit RFCC betreffenden Fälle und deren Volumen von 171 Mio. $ habe Herr XXX nicht erwähnt. Diese seien auch nicht diskutiert worden. Die Geschäftsführung der IKB CAM habe diesbezüglich lediglich angegeben, dass von 570 verschiedenen RFCC-Engagements lediglich 19 Fälle überwiegend mit AAA- und AA-Rating in Veröffentlichungen von Rating-Agenturen verzeichnet seien. Danach habe er – Ortseifen – die Meinung vertreten, dass es doch sehr weitgehend sei, mit einer Pressemitteilung auf einzelne Marktmeinungen und Analystenfragen zu reagieren. Dr. XXX habe berichtet, dass ein sehr positives vorläufiges Quartalsergebnis vorliege, dass auch bereits intern geprüft sei und noch Bewertungsreserven enthalte, was Herr XXX bestätigt habe. Sie seien dann übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen – wie im Entwurf der Pressemitteilung vorgeschlagen – ein vorläufiges Quartalsergebnis zu publizieren und die Jahresprognose zu bestätigen. Aus dieser Diskussion habe sich die Überlegung entwickelt, die Aussagen zu der Betroffenheit von den Rating-Aktionen nicht nur mit Angaben zu der aktuellen Geschäftsentwicklung zu verbinden, sondern diese auch in den Vordergrund zu stellen. Dann seien der Entwurf der Pressemitteilung insbesondere in Bezug auf den Gesamtbankkontext diskutiert und Änderungen abgesprochen worden. Die Änderungs- und Formulierungsvorschläge aus der Gesprächsrunde seien von Herrn Dr. XXX handschriftlich festgehalten worden. Nach dieser gemeinsamen Besprechung habe Dr. XXX die von ihm aufgenommenen Änderungs- und Ergänzungsvorschläge in einen neuen Entwurf eingearbeitet, den er mehrfach mit den beteiligten Personen und mit ihm abgestimmt und angepasst habe. Nach seiner Erinnerung sei die Endfassung allen Beteiligten vor der Veröffentlichung noch einmal vorgelegt worden. Die Entscheidung zur Freigabe der Pressemitteilung hätten er und Dr. XXX gegen 14:30 Uhr getroffen. Die tatsächliche Veröffentlichung sei um 16:00 Uhr erfolgt. Die Pressemeldung sei von Dow Jones Newswires um 16:10 Uhr verbreitet worden. Er habe keine Veranlassung gehabt, die Angaben in dem ihm vorgelegten Entwurf der Pressemitteilung und die Aussagen in dem geschilderten Vorbereitungsgespräch anzuzweifeln, zumal er seine Markteinschätzung durch die kurz zuvor gelungene Ausplatzierung von Liquiditätslinien und die Markteinführung von Rhinebridge bestätigt gesehen habe. Um kurz vor 16 Uhr habe sich der damalige KfW-Vorstand und stellvertretende IKB-Aufsichtsratsvorsitzende XXX telefonisch bei ihm gemeldet, der seinen Vorstandskollegen Dr. XXX bei sich gehabt habe. Beide hätten ihm mitgeteilt, dass die KfW den Marktdruck auf den Aktienkurs der IKB beobachtet habe und es habe bezüglich dieser Entwicklung verschiedene Rückfragen von Marktpartnern bei der KfW gegeben. Herr Dr. XXX habe in diesem Telefonat die grundsätzliche Unterstützung der KfW angeboten. Er habe beide Herren unterrichtet, dass die von den Ratingagenturen angekündigten Änderungen nach ihren Einschätzungen das IKB-Portfolio und auch das Portfolio von RFCC nur in untergeordneter Weise belasten könnten, da in beiden Portfolien zum weit überwiegenden Teil nur in die höchsten Rating-Kategorien investiert worden sei. Er habe dann über eine für 16 Uhr vorgesehene Pressemeldung mit vorläufigen Angaben zum Quartalsabschluss und den Aussagen zu den Auswirkungen der Ratingaktion im IKB-Portfolio berichtet. Kurz nach 16 Uhr habe sich ein Herr XXX am Telefon gemeldet, der Partner bei Sal. Oppenheim gewesen sei. Dieser habe angekündigt, dass Sal. Oppenheim seinen Aktienanteil an der IKB von 3 % auf 5 % aufstocken und dieses als Vertrauensbeweis verstanden wissen wolle. Am Abend des 20.7.2007 sei er zu einem Klavierkonzert des "Initiativkreises Ruhr" in Essen eingeladen gewesen. Dort sei auch der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Hartmann zugegen gewesen, mit dem er kurz über die Vorgänge des Tages gesprochen habe. In der Woche nach der Pressemitteilung habe sich folgende Entwicklung ergeben, die am 20.7.2007 noch nicht erkennbar gewesen sei: Am Montag, dem 23.7.2007, und den folgenden Tagen sei der Kursdruck auf die IKB-Aktie weiterhin sehr hoch gewesen, wofür es aus ihrer Sicht keine plausible Begründung gegeben habe. Am Dienstag, dem 24.7.2007, habe er Besuch von dem Vorstandsvorsitzenden der viertgrößten französischen Bank Natixis gehabt. Es habe sich schnell herausgestellt, dass diese an der Übernahme des Anteils der KfW an der IKB interessiert gewesen sei. Dies zeige, dass die Bonitätseinschätzung der IKB nur wenige Tage vor dem Ausbruch der existentiellen Krise der Bank noch völlig intakt gewesen sei. Am selben Tag habe eine Beiratssitzung der IKB CAM stattgefunden, in der die Geschäftsleitung der IKB CAM erstmalig eine Übersicht der Portfolioinvestitionen vorgelegt habe, aus der auch für RFCC ersichtlich gewesen sei, welche Anteile durch Subprime-Kredite besichert gewesen seien. Ein Mitarbeiter der IKB CAM habe seine Szenarioberechnungen zum US-Hypothekenmarkt präsentiert. Nach dessen Einschätzung habe es noch weit höhere Ausfallraten, als damals erreicht, geben müssen, bevor Portfoliotranchen im IKB-Portfolio oder bei RFCC in Gefahr geraten würden. Auch wenn für die hoch gerateten Portfoliotranchen die Ausfallgefahr nach damaligem Erkenntnisstand als gering anzusehen gewesen sei, sei die eingetretene Unruhe an den Märkten dennoch besorgniserregend gewesen. In der Sitzung habe Herr XXX von sich verstärkenden Fragen seitens der Investmentbanken, die für die Kapitalmarktplatzierungen von ABCP-Papieren für RFCC zuständig gewesen seien, berichtet. Nach seiner Darstellung war der Markt in eine totale Verunsicherung geraten. Durch diese Unruhe sei die Marktbewertung der Investitionen innerhalb von RFCC auf 94 % des Nominalwertes gesunken. Dies sei seiner Erinnerung nach die erste Information des Beirats über mögliche Marktstörungen bei den Portfolioinvestitionen gewesen. Am 25.7.2007 sei er über das Autotelefon von den Herren XXX und XXX darüber informiert worden, dass wegen der Marktunruhen intensive Gespräche mit den Investmentbanken bezüglich der weiteren Platzierung von Geldmarktpapieren für RFCC stattgefunden hätten. Ihm sei berichtet worden, dass Goldman Sachs möglicherweise aus dem Kreis der Platzierungsbanken ausscheiden wolle, aber möglicherweise durch die Citigroup und Lehman Brothers ersetzt werden könne. Die Weiterplatzierung von Geldmarktpapieren sei nach den Berichten beider Herren an diesem Tag erstmals kaum möglich gewesen, so dass die Investmentbanken die Papiere zunächst in der eigenen Bilanz behalten hätten. Mit den Herren XXX und XXX habe er dann auch die kurzfristige Übernahme nichtplatzierbarer Spitzenbeträge durch die IKB bzw. eine Abdeckung durch die Liquiditätslinien diskutiert. Am Donnerstag, dem 26.7.2007, hätten die Marktturbulenzen weiter zugenommen. Er habe wiederum mit Herrn XXX gesprochen, mit dem er die aktuelle Marktsituation erörtert habe. Er habe über das mögliche Ausfallen des ABCP-Marktes und die bestehenden Alternativen der Refinanzierung von RFCC informiert. Zudem habe er vorgeschlagen, dass Herr Dr. XXX vertrauensbildende Informationsgespräche mit den Investmentbanken führen solle. Schließlich sei eine vom Markt möglicherweise befürchtete Belastung der IKB aus ihren Verpflichtungen durch die vorhandene Vorratsliquidiät aufzufangen gewesen. An diesem Tag hätten in der IKB bzw. der IKB CAM verschiedene Krisensitzungen stattgefunden, um die Anschlussfinanzierung von RFCC zu regeln. Die Herren XXX und XXX hätten ihn auch über deren Versuche informiert, den Leiter des Kapitalmarktbereichs der Deutschen Bank in London telefonisch zu erreichen, um für Unterstützung bei der Platzierung der Geldmarktpapiere von RFCC zu werben. An diesem Tag sei bekannt geworden, dass Goldman Sachs als Platzierungspartner für RFCC-Refinanzierungen keine Geldmarktpapiere mehr habe aufnehmen wollen. Am Nachmittag sei er informiert worden, dass die für diesen Tag geplante Refinanzierung von RFCC von rund 70 Mio. US-$ bis auf einen Restbetrag von rund 17 Mio. US-$ von den Investmentbanken am Markt habe platziert werden könne. Dies zeige, dass der Markt an diesem Tag noch keineswegs ausgefallen gewesen sei. Aufgrund der Zurückhaltung von Goldman Sachs sei ihm von der Geschäftsführung der IKB CAM vorgeschlagen worden, die Investmentbank J. P. Morgan als Platzierungspartner für die Geldmarktpapiere von RFCC einzuladen. Deshalb habe er den Leiter dieser Bank, XXX, angerufen. Dieser habe ihm gegenüber die Einschätzung geäußert, dass es lediglich zu einer kurzzeitigen Marktverklemmung gekommen sei, die sich innerhalb der nächsten Wochen wieder auflösen werde. Bezüglich der Geldmarktrefinanzierungen habe er die Unterstützung seiner Bank signalisiert. Hierzu sei es aber aufgrund der Handelslinienschließung durch die Deutsche Bank nicht mehr gekommen. Am Nachmittag dieses Tages habe er gegen 16 Uhr einen Anruf von Herrn XXX erhalten, der damals Bereichsvorstand der Deutschen Bank gewesen sei. Er habe mitgeteilt, dass Mitarbeiter der Deutschen Bank London gerne ein Telefongespräch mit den Herren XXX und XXX führen wollten, um eine Einschätzung bezüglich der Portfolioinvestitionen vornehmen zu können. Dieses Gespräch hätten die Herren XXX und XXX anschließend geführt. Seiner Kenntnis nach seien dabei alle seitens der Deutschen Bank gewünschten Informationen gegeben worden. Da er nach der Telefonkonferenz der Herren XXX und XXX mit der Deutschen Bank auch keine Rückmeldung von Herrn XXX mehr erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass das Informationsbedürfnis der Deutschen Bank zufrieden gestellt worden sei. Am nächsten Morgen sei er gegen 10:45 Uhr von seinem Sekretariat telefonisch gebeten worden, an einer aktuell einberufenen Sitzung bei seinem Vorstandskollegen Dr. XXX teilzunehmen. Dort habe er erfahren, dass die Deutsche Bank an diesem Morgen alle Handelslinien für die IKB ausgesetzt hatte. Ein Kapitalmarkthändler der IKB in Luxemburg habe diese Information am Vormittag rein zufällig erhalten. Eine vorherige Mitteilung oder Vorwarnung der Deutschen Bank habe es nicht gegeben. Allen Beteiligten sei sofort klar gewesen, dass dies zu einem großen Reputationsschaden für die IKB führen musste und dass damit zu rechnen war, dass andere Banken diesem Beispiel folgen würden. Nachdem er zunächst den Rechtsberater der IKB Dr. XXX und den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. XXX telefonisch über die Situation informiert habe, habe er zunächst erfolglos versucht, Herrn Dr. Hartmann zu erreichen. Um ca. 11:30 Uhr habe er Herrn XXX von der Deutschen Bank angerufen, der erklärt habe, über die Situation nicht informiert zu sein. Er habe zugesagt, sich in London zu informieren und zurückzurufen, ohne dass dann ein Rückruf erfolgt sei. Um ca. 11:45 Uhr habe er die Vorstandssprecherin der KfW Frau XXX angerufen und um ihre Intervention bei Herrn Dr. Ackermann gebeten. Er habe sodann auch Dr. XXX angerufen und um Entsendung eines Krisenteams der KfW gebeten. Zwar habe man zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verlust oder einen Engpass bei der Liquidität gehabt. Der eingetretene Reputationsschaden hätte aber bewirkt, dass die IKB insgesamt am folgenden Montag nicht mehr in der Lage gewesen wäre, Kapitalmarktrefinanzierung zu erhalten. Dies habe er Herrn Dr. XXX mitgeteilt, der seine Sorge geteilt habe. Um 12:45 Uhr habe Herr Dr. XXX, der damals Risikovorstand bei der KfW gewesen sei, darüber informiert, dass es Herr Dr. Ackermann abgelehnt habe, die Handelslinien der IKB wieder zu öffnen. Dr. XXX habe kein Krisenteam der KfW zur IKB schicken wollen, sondern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC mit einem Sondergutachten beauftragen wollen. Er habe versucht, Dr. XXX von der Dringlichkeit der Situation zu überzeugen. Nach seiner Einschätzung wäre die IKB nach der Handelslinienschließung durch die Deutsche Bank ab dem 30.7.2007 nicht mehr marktfähig gewesen. Die IKB habe zwar über eine ausreichende Liquidität verfügt, die sie nach den geltenden Vorschriften wegen der vermutlich wegbrechenden Anschlussfinanzierung nicht mehr hätte einsetzen dürfen. Um 13:00 Uhr habe er dann Herrn Dr. Hartmann über die eingetretene Situation informieren können. Es sei dann für 20 Uhr eine Aufsichtsratssitzung im Haus der IKB vereinbart worden. Als er sodann versucht habe, den Präsidenten der BaFin zu erreichen, habe er erfahren, dass Herr Dr. Ackermann die BaFin bereits auf eine mögliche Schieflage aufmerksam gemacht hatte. Bis zum 27.7.2007 habe die IKB nach den damaligen Bewertungen weder ein Ertragsproblem, noch einen Liquiditätsengpass gehabt. Die damals eingegangenen Kreditverpflichtungen seien nicht nur vom eigenen Risikomanagement der IKB, sondern auch von anderen Marktteilnehmern als akzeptabel angesehen worden. Für die Annahme einer existentiellen Krise habe es bis zum 27.7.2007 keine vorhersehbaren Anzeichen gegeben. Durch die unvorhersehbare Aktion der Deutschen Bank, dem bis dahin langjährigen strategischen Partner der IKB, sei am 27.7.2007 die Entwicklung der IKB abrupt verändert worden. Die Refinanzierungsfähigkeit der IKB sei trotz hoher eigener Liquiditätsreserve, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährleistet gewesen. Mit dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Pressemitteilung sei der Kriseneintritt nicht vorhersehbar gewesen. Die veröffentlichte Pressemitteilung sei damals eine Reaktion auf die Marktverunsicherung und eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Auswirkungen der angekündigten Ratingaktionen gewesen. Die Geschäftsführung der IKB CAM habe sich damals in ihrer Risikoselektion bestärkt gesehen, da in den höchsten Ratingkategorien von AAA und AA nur wenige Änderungen angekündigt gewesen seien. Zudem seien in diesen Ratingkategorien die Abschirmungen durch die niedriger bewerteten Tranchen intakt und die kalkulatorischen Ausfallschätzungen sehr gering gewesen. Diese damalige Einschätzung sei auf Basis des heutigen Wissens im Nachhinein natürlich falsch. Aber es lasse sich kein vorhersehbarer Zusammenhang mit dem Ereignis der Handelslinienschließung durch die Deutsche Bank am 27.7.2007 entwickeln. Dies lasse sich auch daran erkennen, dass die Liquiditätslinien für RFCC erst mit zeitlicher Verzögerung erstmalig am 7.8.2007 in Anspruch genommen worden seien. Der unvorhersehbare Kollaps des Marktes für forderungsgedeckte Geldmarktpapiere habe sich ebenfalls mit zeitlicher Verzögerung im August bzw. September 2007 ereignet und habe unmittelbar in eine globale Vertrauenskrise der Banken untereinander gemündet. Die IKB AG selbst habe keine fortlaufende Refinanzierung mit kurzfristigen Krediten benötigt. Sie sei im Rahmen der mittel- und langfristigen Refinanzierung vollkommen abgedeckt gewesen. Die IKB habe eine ausreichende und längerfristig refinanzierte Liquiditätsvorsorge für den Fall geschaffen, dass die Liquiditätslinien von RFCC eines Tages abgelöst werden müssten. So hätten sich alleine die bei der EZB refinanzierungsfähigen Titel am 31.7.2007 auf 7,2 Mrd. € belaufen. Die Verpflichtungen aus den Liquiditätslinien seien wirtschaftlich tragbar gewesen. Die Liquiditätslinien hätten lediglich 20 % des Kreditvolumens entsprochen. Das haftende Eigenkapital habe rd. 4,2 Mrd. € betragen. Die Eigenkapitalquote der IKB habe am 30.6.2007 mit 12,2 % deutlich über dem bankaufsichtsrechtlich damals geforderten Mindestkapital von 8 % gelegen. Es sei eine ausreichende Reserveliquidität vorhanden gewesen, so dass eine Ablösung der Liquiditätslinien jederzeit hätte erfolgen können. Auch habe eine Konsolidierung des auf die IKB entfallenden Anteils von RFCC erfolgen können, da die Bank über ein ausreichendes Haftungskapital verfügt habe. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit spreche schließlich, dass auch der geänderte Konzernabschluss zum 31.3.2007, der eine Konsolidierung von RFCC vorgesehen habe, von der KPMG am 15.2.2008 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden sei. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass die Risiken aus den Liquiditätslinien die wirtschaftliche Tragfähigkeit übersteigen hätten, sei aus damaliger Sicht nicht richtig. Die Katastrophe, die ab dem 27.7.2007 die IKB in ihrer Existenz bedroht habe, habe eine andere Ursache gehabt, nämlich die Schließung der Handelslinien durch die Deutsche Bank. Die Pressemitteilung vom 20.7.2007 sei nicht irreführend gewesen: Die Einbeziehung der Beratungsmandate der IKB CAM sei korrekt gewesen. Diese seien natürlich bedeutend für die Planungsrechnung gewesen. Sie hätten durch ihren hohen Anteil an Provisionseinnahmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Ertragsprognosen der Bank gehabt. Deshalb sei in den meisten Gesprächen mit Analysten und Medienvertretern die Nachhaltigkeit dieser Provisionseinnahmen hinterfragt worden. Bei vielen anderen Instituten seien die Provisionsergebnisse sehr schwankend gewesen. Bei der IKB hätten sie jedoch bis zum Eintritt der Krise als feste und kontinuierliche Ertragsgröße kalkuliert werden können, die letztlich von dem Volumen und der Entwicklung der betreuten Portfolio-Investitionen abhängig gewesen seien. Hier habe es auch keinen verdeckten Hinweis auf andere, in der Pressemitteilung nicht spezifizierte Risiken gegeben. Über die Entwicklung bei Rhineland Funding sei in dieser Pressemitteilung, wie auch in allen vorhergehenden Veröffentlichungen, nicht berichtet worden. RFCC sei eine eigenständige Gesellschaft mit eigenem Management gewesen und die IKB habe keine Legitimation gehabt, über Entwicklungen bei RFCC öffentlich zu berichten. Vor dem Hintergrund der Mitwirkung anderer Banken sei sie dazu nicht berechtigt gewesen. Für die monatlichen Berichte an die Investoren sei die französische Bank Société Générale in ihrer Funktion als Administrator von RFCC zuständig gewesen. Die damaligen Ratingaktionen in Bezug auf das RFCC-Portfolio seien auch in diesen Investoren-Berichten dargestellt worden. Bei der IKB habe dazu keine Publikationspflicht bestanden. Die Liquiditätslinien und Eventualrisiken für RFCC seien in der Konzernbilanz erfasst gewesen. Die daraus resultierenden Risiken seien in den Zahlenangaben der Pressemitteilung, die den gesamten IKB-Konzern abbildeten, enthalten. Alle bis dahin erkennbaren Risiken seien darin berücksichtigt gewesen. Bis zur Aufstellung eines Quartalsabschlusses würden nämlich alle bis dahin bekannt gewordenen, ergebnisrelevanten Informationen und Ereignisse in den Risikobewertungen und der Berichterstattung berücksichtigt. Dies gelte nach den Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Buchführung auch für Ereignisse, die erst nach dem Berichtsstichtag, aber vor dem Aufstellungszeitpunkt, einträten und bewertungserheblich seien. Sofern bis zur Aufstellung des Quartalsabschlusses Risiken aus den als Eventualverbindlichkeiten bilanzierten Liquiditätslinien bekannt geworden wären, hätte eine entsprechende Rückstellung hierfür gebildet werden müssen. Die Aufstellung des damaligen Quartalsabschlusses sei am 20.7.2007 und damit am Tag der Pressemitteilung erfolgt. Deshalb könne der Hinweis auf die Beratungsmandate natürlich dahingehend interpretiert werden, dass alle bis dahin erkennbaren Risiken aus RFCC in den vorerwähnten Konzernzahlen berücksichtigt gewesen seien. Unabhängig davon sei mit diesem Halbsatz aber beabsichtigt gewesen, die aus damaliger Sicht unveränderte Ertragserwartung für die Provisionserträge der IKB CAM anzusprechen, da dies für die Jahresprognose von großer Bedeutung gewesen sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass eine "Betroffenheit" von einer Rating-Aktion nicht mit einem Ausfallrisiko gleichzusetzen sei. Dass tatsächliche Ausfallrisiko habe bei den sehr hoch bewerteten Tranchen nach den damaligen Schätzungen der Rating-Agenturen lediglich einen Bruchteil des Nennwertes betragen. Die Liquiditätslinien seien am 20.7.2007 nicht in Gefahr gewesen. Erstens sei die Größenordnung der sogenannten Betroffenheit aus Rating-Ankündigungen nicht gleichzusetzen mit der Höhe des daraus resultierenden Ausfallrisikos. Zweitens sei die Größenordnung der zu erwartenden Herabstufungen, verglichen mit der Größe der Portfolien, relativ gering gewesen. Und drittens sei zum Zeitpunkt der Pressemitteilung objektiv die Gefahr der drohenden Inanspruchnahme der Liquiditätslinien nicht erkennbar gewesen. RFCC sei vollständig finanziert gewesen und es habe zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anzeichen gegeben, dass die Finanzierung nicht mehr möglich sein würde. Die Provisionen aus den Beratungsmandaten seien stabil gewesen. Zum Zeitpunkt der Pressemitteilung vom 20.7.2007 sei auch kein Reputationsschaden für die IKB erkennbar gewesen, der ihre Ertragssituation hätte verschlechtern können. Ein Reputationsschaden sei erst eingetreten, als die Deutsche Bank am 27.7.2007 die Handelslinien der IKB völlig überraschend und ohne Vorankündigung geschlossen habe. Der IKB habe zum damaligen Zeitpunkt keine Gefahr aus der sog. Subprime-Krise gedroht und dies habe dem Kenntnisstand aller an der Pressemitteilung beteiligten Personen entsprochen. Der IKB sei nicht schon in der Woche nach der Pressemitteilung die Refinanzierung der Investments weggebrochen. Dies sei erst erfolgt, nachdem die Deutsche Bank am 27.7.2007 die Handelslinien der IKB geschlossen hatte. Es sei auch nicht zutreffend, dass in der Folgewoche aufgrund des großen Misstrauens im Markt ein Absatz der Geldmarktpapiere unmöglich geworden wäre. Erst sei die völlig überraschende und unangekündigte Schließung der Handelslinien durch die Deutsche Bank erfolgt und erst danach sei durch den eingetretenen Reputationsschaden die Refinanzierung nicht nur für RFCC, sondern für die IKB insgesamt weggebrochen. Die krisenhafte Entwicklung bei der IKB habe mit der Schließung der Handelslinien durch die Deutsche Bank begonnen. Am 27.7.2007 sei die IKB auch nicht zahlungsunfähig gewesen. Die IKB habe eine Reserveliquidität etwa in Höhe der Liquiditätslinien vorgehalten, die größtenteils bei der Europäischen Zentralbank hinterlegt gewesen sei und jederzeit und unmittelbar zur Verfügung gestanden habe. Das Problem der IKB seien nicht Liquiditätsengpässe gewesen, sondern vielmehr der eingetretene Reputationsschaden, der die künftige Refinanzierungsfähigkeit in Frage gestellt habe. Die Einwirkung der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 20.7.2007 auf den Kurs der IKB-Aktien sei eine natürliche Folge der Pressemitteilung. Jede Pressemitteilung sei letztlich darauf ausgerichtet, die Aktionäre über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren, um so eine Neubewertung des Börsenkurses zu ermöglichen. Die Tatsache, dass nach einer derartigen Veröffentlichung der Börsenkurs positiv oder negativ reagiere, besage über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Pressemitteilung noch gar nichts. Die Pressemitteilung sei auf Basis ihres damaligen Erkenntnisstandes formuliert worden und enthalte auch keine missverständlichen Elemente. Dass er etwa vorsätzlich jemanden hätte täuschen oder irreführen wollen, sei völlig ausgeschlossen. Zu der Beantwortung der Anfrage der Deutschen Bundesbank vom 29.3.2007 hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Er kenne das Schreiben der Deutschen Bundesbank. Diese Anfrage sei intern auch mit ihm diskutiert worden. Er könne sich aber nicht erinnern, auf die Formulierung des Antwortschreibens Einfluss genommen zu haben. Es sei gar nicht darüber diskutiert worden, ob die über RFCC getätigten Investments in die Antwort aufzunehmen wären. Der Grund hierfür sei gewesen, dass RFCC nicht ausschließlich der IKB zuzuordnen gewesen sei. Hinzu komme, dass die gestellten Liquiditätslinien regelmäßig mit der Bundesbank besprochen worden seien, so dass kein Bedürfnis für eine Darstellung zu sehen gewesen sei. Das Schreiben der Bundesbank sei im Vorstandssekretariat eingegangen und zunächst an Herrn XXX und vielleicht auch an Herrn XXX gegangen. Er wisse noch, dass er sich beschwert habe, dass er so ein wichtiges Schreiben nicht sofort vorgelegt bekommen habe. Er habe von dem Schreiben der Bundesbank aber wenige Tage nach dessen Eingang erfahren. Hinsichtlich des Antwortschreibens könne er sagen, dass er in die Diskussion eingebunden gewesen sei. Er habe aber nichts mit der Formulierung zu tun gehabt. Man sei nach dem Inhalt des Schreibens der Bundesbank davon ausgegangen, dass nur eigene Portfolio-Investments gemeint gewesen seien. Es seien gleichlautende Schreiben der Bundesbank an alle größeren deutschen Bankinstitute gegangen. Die Unterzeichner des Schreibens seien die für die IKB bei der Bundesbank zuständigen Personen gewesen, die deren Verhältnisse im Detail gekannt hätten. Zu den ihm im Rahmen der Aufsichtsratssitzung am 27.6.2007 gestellten Fragen und den dort von ihm gegebenen Antworten hat der Angeklagte folgende Angaben gemacht: Es sei richtig, dass Herr Asmussen nach Investitionen im Subprime-Bereich gefragt habe. Er erinnere sich sowohl an die Frage als auch an seine Antwort. Bei dieser Aufsichtsratssitzung habe Herr XXX Protokoll geführt, der bei dieser Sitzung zum ersten Mal Protokoll geführt habe. Die Formulierung im Protokoll könne nicht von ihm stammen. Den Begriff "Fonds" hätte er nicht gebraucht. Denn Conduits seien keine "Fonds". Er habe Herrn Asmussen gesagt, dass sie keine Kredite in den USA vergeben hätten und dort lediglich Portfolio-Investments getätigt hätten. Allerdings sei es so gewesen, dass Herr Asmussen die Frage zuerst an den Wirtschaftsprüfer gerichtet habe und dass zunächst Herr XXX und der Wirtschaftsprüfer geantwortet hätten. Die Formulierung "keine direkten Investments" sei richtig, weil die unterlegten Kredite nur Sicherheiten der Wertpapiere gewesen wären. Unter diesen Krediten seien auch Subprime-Kredite gewesen. Dies sei aber teilweise nur auf der dritten Stufe der Fall gewesen, d. h. die Wertpapiere seien durch andere Wertpapiere gesichert gewesen, die ihrerseits durch unterlegte Kredite gesichert gewesen seien. Herr Asmussen habe sich damit sehr gut ausgekannt, so dass er das nicht so ausführlich wie im Rahmen der Hauptverhandlung habe erläutern müsse. An dem von Herrn XXX erstellten Protokollentwurf habe er handschriftliche Änderungen vorgenommen. b) aa) Entwicklung der IKB AG bis zum Jahr 2007 (II. 1.) Die Feststellungen zur Geschichte der IKB AG, ihrer Ausrichtung und ihrem Unternehmenszweck beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags vom 8.10.2008 und der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Geschäftsfeldern der IKB AG im Jahr 2007, zu deren Kreditvolumen, den Gründen der Entstehung und der Entwicklung des Segments "Verbriefungen", der Struktur der von der IKB AG aufgebauten internationalen Kreditportfolien sowie zu der zunächst erfolgten Anhebung des Ratings der IKB AG durch die Ratingagentur Moody`s beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Hinsichtlich der von dem Angeklagten geschilderten Entstehung des Segments "Verbriefungen" sowie der von ihm dargestellten Struktur der Kreditportfolien wird die Einlassung des Angeklagten durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags vom 8.10.2008 und die Angaben gestützt, die der Zeuge XXX in der Aufsichtsratssitzung vom 29.7.2007 gegenüber dem Aufsichtsrat der IKB AG gemacht hat. Die Feststellungen zur Entwicklung des Ratings der IKB AG ergeben sich daneben aus dem Jahresabschluss und Lagebericht der IKB AG 2007/2008, der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Feststellungen zu den von den einzelnen Ratingagenturen vergebenen Ratings beruhen auf der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten "Liste der für die bankaufsichtliche Risikogewichtung anerkannten Ratingagenturen samt Mapping" der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28.6.2007. Die Feststellungen zur Entstehung des sogenannten Subprime-Marktes in den USA beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX und dem Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags vom 8.10.2008. bb) Portfolio-Investitionen der IKB AG sowie der Zweckgesellschaften RFCC und Rhinebridge in Kreditverbriefungen (II. 2.) Die Feststellung, dass die Investitionen in Kreditportfolien teilweise auf der Bilanz der IKB AG und teilweise außerhalb der Bilanz über die Zweckgesellschaften RFCC und Rhinebridge erfolgten, sowie die weiteren Feststellungen zur Rechtsnatur der Zweckgesellschaften, zu dem Einsatz von Zweckgesellschaften bei Verbriefungstransaktionen und der Art der Refinanzierung der Zweckgesellschaften RFCC und Rhinebridge beruhen auf den entsprechenden und insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die unter anderem durch den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 8.10.2008 – dort insbesondere durch die Anlage 2 – und die Angaben gestützt werden, die der Zeuge XXX in der Aufsichtsratssitzung vom 29.7.2007 gegenüber dem Aufsichtsrat der IKB AG gemacht hat. Auf dem Bericht des Bundesrechnungshofs beruht auch die Feststellung über den ständigen Anstieg des Investitionsvolumens des Conduits RFCC in den Jahren nach seiner Gründung. Die Feststellung, dass das Conduit RFCC gegen Entgelt auch von anderen Kreditinstituten genutzt wurde, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zur Rolle der Société Générale als Programm-Administrator des Conduits RFCC, zu der Erstellung monatlicher Investmentreporte durch diese Bank und zu den Adressaten dieser Investmentreporte beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen XXX und der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX. Der Zeuge XXX hat diesbezüglich bekundet, dass die Société Générale als Programm-Administrator des Conduits RFCC fungiert habe. Als solchem habe ihr unter anderem die Abrechnung von Provisionen und "Fees" oblegen. Zudem habe die Société Générale monatlich Investmentreports verfasst. Insoweit sei die Société Générale eine "verlängerte Werkbank der IKB" gewesen. Die Aussage des Zeugen XXX ist – auch soweit er die Société Générale insoweit als "verlängerte Werkbank" der IKB bezeichnet hat – glaubhaft. Denn die Überwachung der Werthaltigkeit der von dem Conduit RFCC gehaltenen Anlagen erfolgte bei der IKB CAM. Infolgedessen musste die Société Générale für die Berichterstattung über das Conduit ihrerseits auf Informationen der IKB CAM zurückgreifen. Die Aussage des Zeugen XXX wird – was die Rolle der Société Générale angeht – gestützt durch die Einlassung des Angeklagten und die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen XXX. Dieser hat bekundet, dass die Société Générale am Donnerstag der auf den 20.7.2007 folgenden Woche eine Erklärung bezüglich der von der Moody´s-Aktion betroffenen Wertpapiere des Conduits RFCC abgegeben habe. Diese sei an die Investmentbanken gegangen, die die Platzierung der zur Refinanzierung des Conduits begebenen ABCP-Papiere übernommen hätten. Dies seien die Banken Goldman Sachs, Deutsche Bank, J. P. Morgan, Citibank und Lehman Brothers gewesen. Die Feststellung, dass sich Verantwortliche und Mitarbeiter der IKB AG bereits vor dem 20.7.2007 ungeachtet der Rolle der Société Générale als Programm-Administrator öffentlich und bei Anfragen von Analysten und Geschäftspartnern jedenfalls über das Volumen und die Ratingzusammensetzung der Portfolio-Investitionen der Zweckgesellschaften äußerten, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Redemanuskript des Angeklagten für die Bilanzpressekonferenz am 28.6.2007 sowie den Aussagen der Zeugen XXX, XXX und XXX. Nach dem Inhalt des genannten Redemanuskripts machte der Angeklagte bei der Bilanzpressekonferenz am 28.6.2007 auch Ausführungen zum Investitionsvolumen des Conduits RFCC sowie zu den Ratings der von der Zweckgesellschaft Rhinebridge gehaltenen Wertpapiere. Der Zeuge XXX, der damals einer der Leiter des Bereichs "Treasury" der IKB AG war, hat glaubhaft bekundet, dass es in der Woche vor dem 20.7.2007 bei ihm Anfragen von Investmentbanken gegeben habe, die sich auch auf das Conduit RFCC bezogen hätten und die Betroffenheit von der Subprime-Problematik zum Gegenstand gehabt hätten. Innerhalb der IKB AG habe es keine Weisung gegeben, Geschäftspartner bei Anfragen bezüglich des Conduits RFCC an die Direktoren der Zweckgesellschaften zu verweisen. Auch der Zeuge XXX – ebenfalls einer der Leiter des Bereichs "Treasury" der IKB AG – hat glaubhaft berichtet, dass es in der Woche vor dem 20.7.2007 Anfragen von Geschäftspartnern – insbesondere Investmentbanken – und Analysten gegeben habe. Diese hätten zum Gegenstand gehabt, inwieweit es eine Betroffenheit von der US-Immobilienkrise gebe. Neben Anfragen, die sich ausdrücklich auf die IKB AG bezogen hätten, habe es auch undifferenzierte Anfragen gegeben. Der Zeuge XXX, der Aktienanalyst beim Bankhaus Lampe ist, hat glaubhaft bekundet, am 13.7.2007 in den Räumlichkeiten der IKB AG unter anderem mit einem Herrn Dr. XXX von der IKB ein allgemeines Kapitalmarktgespräch geführt zu haben, in dem auch über die Betroffenheit von der Subprime-Problematik gesprochen worden sei. Da ihm auch das Volumen der über das Conduit getätigten Investments bekannt gewesen sei, sei dieses Risiko aus den internationalen Investments in den Meetings mit der Bank stets ein Thema gewesen. Auch der Zeuge XXX hat nicht berichtet, bei Nachfragen über die Portfolio-Investitionen des Conduits RFCC an die Société Générale verwiesen worden zu sein. Die Feststellungen zum Volumen der Portfolio-Investitionen auf der eigenen Bilanz der IKB AG und der Zweckgesellschaften RFCC und Rhinebridge, zur Zusammensetzung dieser Portfolio-Investitionen – insbesondere den Subprime-Anteilen – und zu ihrer Bewertung durch die Ratingagenturen beruhen ebenfalls auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, der diese so dargestellt hat, wie unter II. festgestellt. Die Feststellungen zu den Investitionsvolumina werden gestützt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags vom 8.10.2008. Die Feststellungen zu dem Subprime-Anteil in dem Portfolio der IKB AG und des Conduits RFCC werden zudem gestützt durch die Angaben, die der Zeuge XXX diesbezüglich in der Aufsichtsratssitzung vom 29.7.2007 gegenüber dem Aufsichtsrat der IKB gemacht hat. Der Zeuge XXX hat dort auf Zwischenfrage des Aufsichtsratsmitglieds XXX nach dem Volumen von Subprime-Assets geantwortet, dass in den Rhineland-Funding-Gesellschaften Underlying-Assets in Höhe von rund 6,5 Mrd. € in der Subprime-Kategorie lägen, was rund 50 % der Underlying-Assets entspreche. Daneben halte die IKB 1,3 Mrd. € Subprime-Assets in ihrer eigenen Bilanz. Zusammengenommen seien 76 % davon in den drei obersten Rating-Kategorien. Die Feststellungen zum Umfang der von der IKB AG für das Conduit RFCC gestellten Liquiditätslinien, zum Umfang der Übernahme von Kreditausfallrisiken durch die IKB AG und zum Umfang der Beteiligung der IKB AG an der Zweckgesellschaft Rhinebridge durch sogenannte Capital Notes beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die hinsichtlich des Volumens der gestellten Liquiditätslinien gestützt werden durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags vom 8.10.2008. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Liquiditätslinien, ihrer Laufzeit, ihrem Zweck und ihrer Behandlung in den Bilanzen der IKB AG beruhen ebenfalls auf dem Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 8.10.2008. Die Feststellung, dass die IKB AG unter bestimmten Voraussetzungen über die von ihr selbst übernommenen Liquiditätslinien hinaus in Anspruch genommen werden konnte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen XXX. Der Zeuge XXX, der zur Tatzeit Leiter der IKB-Konzernrevision war, hat insoweit bekundet, dass die Dresdner Bank im Zuge eines "Program Wide Credit Enhancement" Risiken aus dem Conduit RFCC übernommen habe. Sie habe allerdings ein sogenanntes "Special Disposial Right" besessen, nach dem sie der IKB AG die entsprechenden Positionen bei Ratingverschlechterungen wieder habe andienen dürfen. Im Vorfeld der Pressemitteilung vom 20.7.2007 habe die Dresdner Bank bezüglich 12 Positionen gedroht, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Hierüber habe er mit dem Zeugen XXX am 18.7.2007 gesprochen. Neben der ihm vorliegenden Publikation "CDO Insight" der UBS vom 11.7.2007 sei dieser Umstand für ihn ein zweites Indiz dafür gewesen, dass es bei RFCC erhebliche Probleme gebe. Die Aussage des Zeugen XXX wird insoweit gestützt durch die Aussage des Zeugen Asmussen, der ebenfalls bekundet hat, dass eine Rückverlagerung ausplatzierter Liquiditätslinien auf die IKB AG möglich gewesen sei, was dem Aufsichtsrat jedoch nicht bekannt gewesen sei. Die Feststellung, dass den Investitionen der IKB AG in internationale Kreditportfolien lediglich ein Kernkapital in Höhe von 1,4 Mrd. € gegenüberstand, ergibt sich aus dem Redemanuskript des Angeklagten zur Bilanzpressekonferenz vom 28.6.2007. Nach den dortigen Ausführungen des Angeklagten besaß die IKB AG ein Eigenkapital in Höhe von 1,4 Mrd. €. Einschließlich des gezeichneten Kapitals, des Hybridkapitals, der Kapital- und Gewinnrücklagen, des Genussrechtskapitals und der nachrangigen Verbindlichkeiten hätten die Eigenmittel 4,1 Mrd. € betragen. Diese von dem Angeklagten bei der Bilanzpressekonferenz am 28.6.2007 genannten Zahlen werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen XXX, der als Wirtschaftsprüfer der KPMG den betreffenden Jahresabschluss der IKB AG geprüft hat. Auch nach seiner Aussage hatte die IKB ein Eigenkapital in Höhe von 4,1 Mrd. €, wobei das Kernkapital jedoch lediglich 1,4 Mrd. € betragen habe. Vor diesem Hintergrund hat der Zeuge XXX auch bekundet, dass der Punkt der mit den Portfolio-Investitionen beabsichtigten Diversifikation im Jahr 2007 bereits erreicht gewesen sei. Die KPMG hätte nach seiner Aussage zukünftig sicher darauf hingewiesen, dass jedenfalls die beabsichtigte weitere Ausweitung der Portfolio-Investitionen über das Ziel hinausschieße. Die von dem Angeklagten noch in seiner Rede zur Bilanzpressekonferenz vorgenommene Differenzierung zwischen Kernkapital und Ergänzungskapital findet sich in seiner in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung nicht wieder. Nach Auffassung der Kammer handelte es sich dabei nicht um eine zufällige Auslassung. Dafür spricht bereits die Tendenz der Einlassung des Angeklagten, die darauf gerichtet war, jede Verantwortung – auch nur Mitverantwortung – der Ende Juli 2007 bei der IKB AG eingetretenen Lage abzustreiten und diese Verantwortung Dritten bzw. dem Eintritt höherer Gewalt zuzuschieben. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Verhältnis von Kernkapital und Portfolio-Investitionen werden zudem im Grundsatz gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Dr. Ackermann, Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG. Dieser hat die Erkenntnisse der Deutschen Bank AG dargestellt, die zu der Schließung der Handelslinie für die IKB AG am 27.7.2007 führten. So hat der Zeuge Dr. Ackermann bekundet, dass die IKB AG ein Eigenkapital in Höhe von wenig mehr als 1 Mrd. € aufgewiesen habe. Sie habe aber für das Conduit RFCC "Back-up-Linien" in Höhe von ungefähr 10 Mrd. € - darunter Liquiditätslinien in Höhe von 7,9 Mrd. € - gestellt, so dass das Eigenkapital schon bei einer geringen Wertverschiebung im Portfolio aufgezehrt gewesen wäre. Vergleiche man die damalige Größe der IKB mit der Größe der Deutschen Bank sei dies so, als wenn die Deutsche Bank derartige Liquiditätslinien in einem Umfang von 200 Mrd. € gestellt hätte. Eine getroffene Liquiditätsvorsorge habe an der durch Wertverschiebungen im Conduit für die IKB entstandenen Lage nichts ändern können. Die Feststellungen zur Risikostruktur von Kreditverbriefungen, zu ihrer Tranchierung, zur Verteilung von Risiken und Zahlungseingängen auf die einzelnen Tranchen sowie zur Abschirmung von Tranchen durch vorrangig für Verluste haftende Tranchen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, der diese Umstände so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Diese Angaben des Angeklagten werden gestützt und bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen XXX sowie durch die Anlage 1 zu dem bereits erwähnten Bericht des Bundesrechnungshofs vom 8.10.2008. Auf der Aussage des Zeugen XXX beruhen auch die Feststellungen, dass so genannte Senior- bzw. Mezzanine-Tranchen bei Eintritt hoher Verluste "von unten angefressen" werden konnten, dass die IKB hauptsächlich in sog. Mezzanine-Tranchen investierte und dass die geschilderte Risikostruktur von Kreditverbriefungen keinen Schutz vor einer Ziehung der Liquiditätslinien bot. Der Zeuge XXX hat insoweit im Wesentlichen bekundet, dass einem CDO-Papier ein Pool von "Collaterals" zugrunde liege. Dieser Pool sei aufgeteilt in verschiedene Tranchen, von denen die Equity-Tranche die riskanteste Tranche sei. Bei einem Ausfall seien aufgrund dieser Konstruktion die darüber liegenden Mezzanine- und Senior-Tranchen erst später betroffen. Bei einem Volumen der "Collaterals" von 1 Mrd. und einem Ausfall der "Underlyings" in Höhe von 500 Mio. bedeute dies beispielsweise, dass einerseits eine ganze Tranche vernichtet werde und andererseits nur Teile einer anderen Tranche. So könne die Struktur "von unten angefressen" werden, wenn die Verluste bei den "Underlyings" nur groß genug seien. Anders als der Angeklagte, der in seiner Einlassung lediglich die Ratingzusammensetzung der Portfolio-Investitionen dargestellt hat, hat der Zeuge XXX bekundet, dass die IKB überwiegend in Mezzanine-Tranchen investiert habe. Die Investition in Senior-Tranchen habe sich aufgrund des niedrigen Zinskupons nicht gelohnt. Die IKB AG sei Liquiditätsagent des Conduits RFCC und einiger Ankaufgesellschaften gewesen. In letzter Konsequenz trage der Steller der Liquiditätslinien auch das Kreditrisiko. Wenn argumentiert werde, dass mit der Ziehung der Liquiditätslinien oder dem Wegfall der Refinanzierungsmöglichkeit nicht zu rechnen gewesen sei, werde verkannt, dass mit der Stellung von Liquiditätslinien nicht nur die Bereitstellung von Liquidität verbunden sei, sondern auch das Adressausfallrisiko für die zugehörigen Aktiva. Der Steller der Liquiditätslinien müsse folglich ausreichend Eigenkapital als Verlustpuffer vorhalten, um bei der Ziehung der Linien etwaige minderwertige Aktiva bilanziell überhaupt verkraften zu können. Diese Einschätzung des Zeugen XXX wird wiederum gestützt durch die Aussage des Staatssekretärs Asmussen. Der Zeuge Asmussen, der seinerzeit Aufsichtsratsmitglied der IKB AG war, hat unter anderem bekundet, dass es eine "Ausfallbegrenzung", wie sie der Angeklagte in der Aufsichtsratssitzung am 27.6.2007 erwähnt habe, nicht gebe, wenn der Fall der Ziehung der Liquiditätslinien erst einmal eingetreten sei. Die Feststellungen zu den von den Ratingagenturen entwickelten Verfahren zur Schätzung möglicher Forderungsausfälle bei Portfolio-Investitionen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die gestützt werden durch den Inhalt des in deutscher Übersetzung im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Kommentars "Ausfall & Verlustraten von strukturierten Finanzpapieren 1993-2006". Zudem hat auch der Zeuge XXX bestätigt, dass es für jedes Rating abgeleitete Ausfallwahrscheinlichkeiten gegeben habe. Hierauf habe man sich jedoch nicht allein verlassen dürfen. Die Feststellung, dass sich die Ratings einzelner Tranchen im Zuge der im Sommer 2007 einsetzten Finanzkrise als unzutreffend herausgestellt haben, beruht auf den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Die Feststellung, dass sich auch die aus den Ratings von den Ratingagenturen abgeleiteten Ausfallwahrscheinlichkeiten häufig als unzutreffend herausgestellt haben, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Asmussen. Der Zeuge Asmussen, der als Staatssekretär im Bundesfinanzministerium intensiv mit der Bewältigung der ab Sommer 2007 einsetzenden Finanzkrise befasst war, hat diesbezüglich bekundet, dass sich die Ausfallschätzungen der Ratingagenturen in der Krise vielfach als unzutreffend erwiesen hätten. cc) Tätigkeit der IKB CAM im Jahr 2007 (II. 3.) Die Feststellungen zur Betreuung der Portfolio-Investitionen zunächst durch die Abteilung "Treasury" der IKB AG und dann durch die IKB CAM, zur Leitung der IKB CAM durch den Zeugen XXX als Geschäftsführer, zur Tätigkeit des Angeklagten als Vorsitzender des Beirats der IKB CAM und zu den Ertragsquellen der IKB CAM beruhen im Wesentlichen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten und der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX, die insoweit gestützt werden durch den Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 8.10.2008 (dort insbesondere Anlage 2). Die Feststellungen zu der Tätigkeit des Zeugen XXX als Teamleiter der Abteilung "Credit Analysis" der IKB CAM, zur Bedeutung der Bestandsüberwachung und ihrer mangelhaften Durchführung bei der IKB CAM beruhen auf der Aussage des Zeugen XXX, der diese Umstände so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Die entsprechende Aussage des Zeugen XXX wird gestützt durch die Aussage des Zeugen XXX. Auch der Zeuge XXX hat bekundet, dass eine regelmäßige Bestandsüberwachung ein wesentliches Element der Risikokontrolle sei. Sie diene der Analyse der aktuellen Kreditqualität bzw. der Werthaltigkeit, um dann immer wieder aufs Neue entscheiden zu können: Kaufen, Zukaufen, Halten oder Reduzieren. Wenn man eine regelmäßige Bestandsüberwachung nicht vornehme, sei eine seriöse Äußerung über die Werthaltigkeit nicht möglich. Hier habe es erhebliche Bearbeitungsrückstände gegeben. Eine weitere Frage sei, inwieweit die Liquiditätslinien bei der Messung der Risikotragfähigkeit zu berücksichtigen gewesen seien. Die diesbezügliche Berechnung bei der IKB sei im Hinblick auf das Special Disposial Right suboptimal gewesen. Die Feststellungen zum Bestand, zu den Aufgaben und Funktionsweise der IT-Anwendung "SAMS", zu der Nichteinspielung aktueller Marktwerte in dieses System, der entsprechenden Anweisung des Zeugen XXX und deren Hintergrund sowie der Untersagung einer Kommunikation mit Stellen außerhalb der IKB CAM beruhen ebenfalls auf den Aussagen der Zeugen XXX und XXX. Der Zeuge XXX hat diesbezüglich im Wesentlichen bekundet, dass er Anfang 2007 von einem IKB-Mitarbeiter erfahren habe, dass Herr XXX die Anweisung erteilt habe, keine aktuellen Arrangerpreise mehr in das System SAMS einzustellen. Anlass zu dieser Maßnahme seien rückläufige Zahlen gewesen, welche den Wertverlust bestehender CDO-Tranchen wiedergegeben hätten. Die jeweils aktuellen Arrangerpreise in SAMS seien die inhaltliche Basis des Marktpreis-Risikocontrollings der IKB AG gewesen. Die Controlling-Abteilung der IKB AG sei somit von den entsprechenden Informationen abgeschnitten gewesen. Evaluierungen und Prognosen über die weitere Entwicklung seien dem Bereich Risikocontrolling nicht mehr möglich. Die Arrangerpreise seien Frühindikatoren zur Risikoentwicklung gewesen. Die Anweisung des Herrn XXX habe das Potenzial zur Verschleierung gehabt. Er vermute, dass Herr Ortseifen von der Anweisung des Herrn XXX gewusst habe. Der Zeuge XXX hat diesbezüglich im Wesentlichen bekundet, dass bei der IKB der Datenhaushalt SAMS die Grundlage der eigenen Analysen gewesen sei. SAMS habe alle in den Portfolien befindlichen CDO-Papiere und deren Underlyings enthalten. Bei Prüfungshandlungen der IKB Konzernrevision sei "hoch gekommen", dass in dieses System keine aktuellen Arrangerpreise mehr eingespielt wurden. Er habe Herrn XXX bei dem Schlussgespräch am 18.7.2007 darauf angesprochen, der insoweit technische Mängel vorgeschützt habe. Später habe er von Herrn XXX erfahren, dass der Grund hierfür eine Anweisung von Herrn XXX gewesen sei. Es sei richtig, dass aktuelle Arrangerpreise Frühindikatoren für Risiken darstellen würden. Die Aussagen der Zeugen XXX und XXX sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie weisen jeweils eine Vielzahl sogenannter Realitätskriterien auf, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. Dagegen sind Warnsignale für eine unrichtige Aussage nicht erkennbar. Die Aussagen beider Zeugen sind widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Für ihre Richtigkeit spricht bereits die Konstanz der Aussagen. Beide Zeugen haben den Sachverhalt bereits im Ermittlungsverfahren so geschildert, wie sie dies auch in der Hauptverhandlung getan haben. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art waren nicht ersichtlich. Die Aussagen beider Zeugen, die hinsichtlich der Mängel in der Bestandsüberwachung der IKB CAM und der unterbliebenen Einspielung aktueller Marktwerte in den Datenhaushalt SAMS übereinstimmen, werden in weiteren Punkten durch andere Beweismittel gestützt. So hat der Zeuge XXX beispielsweise bekundet, dass sein Team im Vorfeld der Pressemitteilung vom 20.7.2007 die Betroffenheit durch Ratingaktionen geprüft habe. Das Ergebnis sei gewesen, dass die IKB selbst nur geringfügig mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen gewesen sei, während das Conduit RFCC mit mehreren Tranchen und einem dreistelligen Millionenbetrag betroffen gewesen sei. Diese Aussage des Zeugen XXX wird bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Bundeskriminalamts vom 15.5.2008. Der Zeuge XXX hat eingehende Ausführungen zur Risikostruktur von Kreditverbriefungen, zu ihrer Tranchierung, zur Verteilung von Risiken und Zahlungseingängen auf die einzelnen Tranchen sowie zur Abschirmung von Tranchen durch vorrangig für Verluste haftende Tranchen gemacht. Diese Angaben des Zeugen werden durch die Anlage 1 zum Bericht des Bundesrechnungshofs vom 8.10.2008 und die entsprechende Einlassung des Angeklagten gestützt. Die Aussagen beider Zeugen zur mangelhaften Bestandsüberwachung bei der IKB CAM sowie zu der Nichteinstellung aktueller Arrangerpreise in das SAMS-System werden zudem gestützt durch das Protokoll einer Besprechung zwischen den Zeugen XXX und XXX am 18.7.2007, das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Danach sind diese Punkte bereits in dem genannten Gespräch erörtert bzw. von dem Zeugen XXX gerügt worden. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine überzogene Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten war bei beiden Zeugen nicht zu erkennen. So hat der Zeuge XXX seine Vermutung, dass der Angeklagte von der oben beschriebenen Anweisung des Zeugen XXX gewusst habe, ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Der Zeuge XXX, der berichtet hatte, dass ihm ein Mitarbeiter der IKB CAM die UBS-Publikation "CDO Insight" mit aus seiner Sicht beunruhigenden Zahlen zugespielt hatte, hat nicht behauptet, dass der Angeklagte über den Inhalt dieser Publikation unterrichtet worden sei. Vielmehr hat der Zeuge XXX insoweit lediglich bekundet, dass er am Morgen des 13.7. mit seinem Bereichsvorstand XXX telefoniert habe, der im Urlaub gewesen sei. Er habe diesen gefragt, ob er Herrn Ortseifen informieren solle. Daraufhin habe XXX geantwortet, dass er Herrn Ortseifen nicht unmittelbar informieren solle. Er solle es ihm in die Wochenpost legen. Er – XXX – werde nach seiner Rückkehr mit Herrn Ortseifen darüber sprechen. Nach der Aussage des Zeugen XXX war der Zeuge XXX erst in der Woche nach Herausgabe der Pressemitteilung aus dem Urlaub zurückgekehrt. Hätten die Zeugen den Angeklagten wahrheitswidrig belasten wollen, wären insoweit andere Aussagen zu erwarten gewesen. Die Aussage des Zeugen XXX steht den unter II. getroffenen Feststellungen zur Nichteinspielung aktueller Marktdaten in das SAMS-System nicht entgegen. Der Zeuge XXX hat auf die Frage, ob er eine Anweisung gegeben habe, keine aktuellen Arrangerpreise mehr in das SAMS-System einzuspielen, zunächst bekundet, dass dies so nicht stimme. Sodann hat er auf Nachfrage bekundet, dass die Arrangerpreise nicht mehr aussagekräftig gewesen seien, als die Märkte immer "dünner" geworden seien. Dies sei ab Mai/Juni 2007 der Fall gewesen. Auf weitere Nachfrage hat er sich anschließend auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Die Aussage des Zeugen XXX ist insoweit nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass "dünnere" Märkte im Mai/Juni keine nachvollziehbare Erklärung für eine Anfang des Jahres erteilte Anweisung sind, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen schon das Aussageverhalten des Zeugen. Zunächst hat der Zeuge eine entsprechende Anweisung in Abrede gestellt. Dann hat er eine nicht nachvollziehbare Begründung für diese geliefert und schließlich hat er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht zurückgezogen. Das Aussageverhalten des Zeugen XXX in der Hauptverhandlung sowie die oben im Wesentlichen wiedergegebenen Aussagen der Zeugen XXX und XXX lassen nach Ansicht der Kammer auch den Schluss zu, dass die beschriebene Anweisung des Zeugen XXX tatsächlich zu dem Zweck erfolgte, eingetretene Wertminderungen zu verschleiern. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeuge XXX dem Zeugen XXX bereits bei einem Gespräch am 18.7.2007 eine unwahre Begründung für die von ihm erteilte Anweisung gegeben hat. dd) Die Anfrage der Deutschen Bundesbank vom 29.3.2007 (II. 4.) Die Feststellungen zur Entstehung der so genannten Subprime-Krise in den USA, zu den Auswirkungen auf die Finanzmärkte und zu der in Deutschland entstehenden Unsicherheit über eine Betroffenheit deutscher Kreditinstitute von der so genannten Subprime-Krise beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 8.10.2008. Die Feststellungen zu der Anfrage der Deutschen Bundesbank beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der Deutschen Bundesbank vom 29.3.2007. Die Feststellungen zur internen Behandlung dieser Anfrage bei der IKB AG beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, der diese Vorgänge auf Nachfrage so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Die Feststellungen zum Inhalt des Antwortschreibens ergeben sich aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben der IKB AG vom 13.4.2007. ee) Die Entwicklung bis zum 27.6.2007 (II. 5.) Die Feststellungen zum operativen Ergebnis der IKB AG im Geschäftsjahr 2006/2007 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Redemanuskript des Angeklagten zur Bilanzpressekonferenz vom 28.6.2007. Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten vorgegebenen Ergebnisziel für das Geschäftsjahr 2007/2008 und zu dem Inhalt des diesbezüglichen Wortwechsels des Angeklagten mit dem Leiter des Risikocontrollings der IKB AG XXX beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX, der diese Umstände so geschildert hat, wie festgestellt. Zu der Zielvorgabe von 280 Mio. €, die auch in der Rede des Angeklagten zur Bilanzpressekonferenz am 28.6.2007 von diesem verkündet wurde, hat der Zeuge XXX ergänzend ausgeführt, dass diese nicht auf dem seiner Ansicht nach eigentlich korrekten Weg des "Bottom up", von unten nach oben, zustande gekommen sei, sondern vielmehr eine "Top down"-Vorgabe für die Geschäftsfelder dargestellt habe. Die Feststellungen, dass die Erreichung eines Ergebnisziels von 280 Mio. € neben weiterhin günstigen Kapitalmarktbedingungen eine weitere Ausweitung des Investitionsvolumens des Conduits RFCC erforderte, dass dies allen Beteiligten bewusst war und der Vorstand der IKB AG am 12.6.2007 dementsprechend eine weitere Ausweitung des Investitionsvolumens des Conduits RFCC von 20 Mrd. US-$ auf 25 Mrd. US-$ beschloss, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den Aussagen der Zeugen XXX und XXX. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung diesbezüglich angegeben, dass für die Zweckgesellschaft RFCC eine Steigerung des Investitionsvolumens auf 20 Mrd. € und für Rhinebridge ein Volumen von 10 Mrd. € geplant gewesen sei. Basierend u. a. auf der Ertragsgrundlage dieser Beratungsmandate habe die Planung für das Geschäftsjahr 2007/08 ein operatives Konzernergebnis von 280 Mio. € vorgesehen. Der Zeuge XXX hat insoweit bekundet, dass die Steigerung des operativen Ergebnisses auf 280 Mio. € nur mit der vom Vorstand beschlossenen Volumenerhöhung des RFCC-Portfolios von 20 auf 25 Mrd. $ zu erzielen gewesen sei. Die Aussage des Zeugen XXX wird insoweit gestützt und ergänzt durch die Aussage des Zeugen XXX, der diesbezüglich ausgesagt hat, dass die Jahresprognose von 280 Mio. € vor dem Hintergrund zustande gekommen sei, dass sich das Kreditgeschäft verbessert hatte und eine Vergrößerung des Conduits geplant gewesen sei. Die Erreichung dieses Ziels sei allerdings auch von weiterhin günstigen Kapitalmarktbedingungen abhängig gewesen. Die festgestellte Bedeutung des operativen Ergebnisses für die jährliche Bonuszahlung des Angeklagten ergibt sich aus dem in dem Geschäftsbericht 2006/2007 enthaltenen Vergütungsbericht, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die Feststellung, dass auf dem Kapitalmarkt allgemein bekannt war, dass die IKB AG und die Zweckgesellschaften in CDO- und ABS-Papiere investiert hatten, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XXX. Dieser hat bekundet, dass es bei den Marktgerüchten vor dem 20.7.2007 um eventuelle Risiken aus Subprimekrediten gegangen sei. Es habe geheißen: "Die IKB hat Subprime!". Das sei ja auch kein Geheimnis gewesen, da die Papiere zuvor auf dem Kapitalmarkt gekauft worden seien. Diese Aussage des Zeugen XXX wird gestützt und bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Danach fanden sich im Jahresbericht 2006/2007 verstreut an verschiedenen Stellen Angaben zu dem Geschäft mit verbrieften Krediten. So werde auf S. 59 ausgeführt: "Wir nutzen unsere große Expertise in diesem Bereich aber auch, um auf Provisionsbasis externe Gesellschaften bei deren Investments in internationale Kreditportfolien zu beraten." Dies beziehe sich insbesondere auf das Conduit RFCC in den USA. Dieses Conduit würde daher "in vergleichbare Portfolien wie die IKB" investieren, so dass gewährleistet sei, dass "für Dritte die gleichen Qualitätsstandards" wie für die IKB gelten würden. Auf S. 94 seien auch die Anlagevolumina von damals 12,7 Mrd. € und geplant 20 Mrd. € für RFCC sowie von 10 Mrd. € für Rhinebridge genannt. Angesichts eines Kreditvolumens der IKB von nur 27,7 Mrd. und eines bilanzierten Eigenkapitals von 1,4 Mrd. € habe ein Bilanzleser erkennen müssen, dass es sich um ein für die IKB sehr relevantes Geschäftsfeld handelte. Aufgrund dieser Angaben im Jahresbericht hätten Marktteilnehmer auch davon ausgehen können, dass die IKB von der Subprime-Problematik betroffen war. Die Feststellung, dass sich bei der IKB-Aktie ab Ende Februar 2007 ein Abwärtstrend entwickelte, durch den sich der Kursverlauf der Aktie auch zunehmend vom Vergleichsindex MDAX abkoppelte, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Die Feststellung, dass das Aufsichtsratsmitglied Oetker aufgrund dieser Kursentwicklung im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 einen Brief an den Angeklagten richtete, dem er einen Zeitungsartikel mit dem unter II. beschriebenen Inhalt beifügte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. Hartmann, der dies so berichtet hat wie festgestellt. ff) Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 und Bilanzpressekonferenz vom 28.6.2007 (II. 6.) Die Feststellungen zu dem Verlauf der Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 und zu den dort von dem Angeklagten getätigten Äußerungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 und den glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX, Asmussen und Dr. Hartmann. Die diesbezüglichen Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem Verhalten des Angeklagten in der Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 gezogen hat. Der Verlauf des relevanten Teils der Aufsichtsratssitzung, der Inhalt der von den Aufsichtsratsmitgliedern Oetker und Asmussen gestellten Fragen und der von dem Angeklagten gegebenen Antworten ergeben sich – so wie unter II. festgestellt – aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise (S. 34) verlesenen Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007. Dafür, dass dieses Protokoll – zumindest insoweit – den Verlauf der Aufsichtsratssitzung und den Inhalt der jeweiligen Äußerungen zutreffend wiedergibt, sprechen die Aussagen der Zeugen XXX, Asmussen und Dr. Hartmann. Der Zeuge XXX hat im Wesentlichen bekundet, dass er seinerzeit aus einer Tochtergesellschaft der IKB in das Vorstandssekretariat gewechselt sei. Er habe die Beteiligungsverwaltung betreut und die Gremienbetreuung übernommen. So habe er im Juni 2007 eine Aufsichtsratssitzung protokolliert und nachfolgend noch eine weitere Aufsichtsratssitzung. Die Aufsichtsratssitzung am 27.6. habe verschiedene Blöcke gehabt. Den "Input" hätten die jeweiligen Fachbereiche in Gestalt von Graphiken und Folien geliefert. Das Vorstandssekretariat habe diese dann für die Präsentation zusammengefasst. Der Verlauf der Sitzung sei verhältnismäßig unspektakulär gewesen. Es sei zunächst der Rechenschaftsbericht des Vorstandes erfolgt, wobei die Unternehmenszahlen und die Geschäftsentwicklung dargestellt worden seien. Danach sei die Aussprache erfolgt. Er habe sich im Vorfeld ein Formblatt mit einem Grundraster, bestehend aus Zeilen und Spalten, angefertigt. In diese Zeilen und Spalten habe er möglichst wörtlich rein geschrieben, was nicht immer einfach gewesen sei. Er habe eine kleine Hilfe in Gestalt des Redeprotokolls des Versammlungsleiters gehabt. Daran habe er sich orientiert und diesen Teil dann nicht mehr handschriftlich aufgezeichnet. Bei der Aussprache habe er sich aber bemüht, den wesentlichen Kern mitzuschreiben. Auf die protokollierte Frage von Herrn Asmussen habe seiner heutigen Erinnerung nach zunächst Herr XXX eine Aussage zum Rating gemacht. Die genaue Reihenfolge als minutiösen Ablauf könne er jetzt aber nicht mehr wiedergeben. Die wesentlichen Beiträge seien jedenfalls von Herrn Ortseifen und Herrn XXX gekommen. Seiner Erinnerung nach sei danach die Aussage von Herrn Ortseifen erfolgt, die er sinngemäß noch in Erinnerung habe. Herr Ortseifen habe gesagt, dass es keine direkten Investments gebe, sondern nur mittelbar mit Ausfallschutz. Er habe damals den Begriff Subprime zum ersten Mal gehört und insoweit kein Hintergrundwissen gehabt. Ob der Begriff "Fonds" verwendet worden sei, könne er heute nicht mehr sagen. Er wisse heute auch nicht mehr, ob Herr Asmussen die Frage genau so gestellt habe, wie dies protokolliert sei. Er habe das Protokoll nach der Aufsichtsratssitzung schnell erledigt haben wollen, weil er in Urlaub gefahren sei. Deshalb habe er dem Vorstand seinen ersten abgabefähigen Entwurf bereits in der Arbeitswoche nach dem 27.6. zugeleitet und zwar entweder Herrn Dr. XXX oder Herrn Ortseifen. Das Protokoll habe eine ganze Weile bei Herrn Ortseifen gelegen. Erst kurz nach dem 27.7.2007 habe er das Protokoll von Herrn Ortseifen wortlos und mit handschriftlichen Korrekturen zurückbekommen. Er habe dann Rücksprache mit seinem Bereichsleiter gehalten. Sie hätten dann entschieden, die Änderungswünsche von Herrn Ortseifen lediglich zur Kenntnis zu nehmen und nicht umzusetzen. Etwa 1-2 Wochen später sei er zu Herrn Dr. Hartmann gerufen worden, der seinen Rechtsbeistand bei sich gehabt habe und von ihm habe wissen wollen, wie das Protokoll zustande gekommen sei. Die Aussage des Zeugen XXX ist glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine irgendwie geartete Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten ist nicht erkennbar. Für die Zuverlässigkeit der Aussage spricht, dass der Zeuge an verschiedenen Stellen seiner Aussage einräumte, sich heute an bestimmte Protokollinhalte nicht mehr erinnern zu können. So gab der Zeuge an, sich heute nicht mehr an die Verwendung des Wortes "Fonds" und an den genauen Wortlaut der Frage des Zeugen Asmussen erinnern zu können. Ebenso spricht für die Zuverlässigkeit seiner Aussage, dass er einräumte, dass nach seiner heutigen Erinnerung die Reihenfolge der Antworten des Angeklagten und des Zeugen XXX anders gewesen sei als in seinem Protokoll dargestellt. Der Zeuge Asmussen, Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, hat im Wesentlichen folgendes bekundet: Am 27.6.2007 habe in den Räumlichkeiten der IKB eine Aufsichtsratssitzung stattgefunden, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Dr. Hartmann geleitet worden sei. Es habe sich um eine reguläre Aufsichtsratssitzung gehandelt, in der es im Wesentlichen um den Jahresabschluss zum 31.3.2007 gegangen sei. Zunächst hätten Herr Dr. XXX und Herr Ortseifen vorgetragen, bevor der Bericht der Abschlussprüfer erfolgt sei. Die Sitzordnung sei ein langgezogenes U gewesen. Er habe neben Herrn Oetker gesessen. Herr Oetker habe dann gefragt, ob die IKB von der Entwicklung bei Bear Stearns möglicherweise betroffen sei. Herr Oetkers Frage sei dahingegangen, ob die IKB indirekt betroffen sei. Herr Oetker habe dann auf Marktgerüchte und einen Artikel in einer Finanzzeitung verwiesen. Herr Ortseifen habe daraufhin geantwortet, dass die IKB nicht direkt betroffen sei. Sie habe nicht in Hedge-Fonds investiert. Anschließend habe er – Asmussen – gefragt, ob die IKB direkte oder indirekte Investments im Subprime-Bereich eingegangen sei. Herr Ortseifen habe geantwortet, dass es keine direkten Investments gebe. Die IKB sei nur mittelbar an Fonds beteiligt, die eine Ausfallbegrenzung vorsehen würden. Später habe er noch den Abschlussprüfer der KPMG XXX gefragt, ob es direkte oder indirekte Risiken aus dem Subprime-Bereich geben könne. Herr XXX habe erklärt, dass es in diesem Bereich keine Aktivitäten gebe, aus denen Risiken resultieren könnten. Die ihm vorgehaltenen Teile des Protokolls, die diese Gesprächsinhalte wiedergäben, seien so zutreffend. Deshalb habe er der finalen Fassung des Protokolls so zugestimmt. Er habe seine Fragen aus der Gesamtperspektive der Bank gestellt. Es gehe ja nicht allein um die AG. Es hätten ja auch ableitbare Risiken aus den Liquiditätslinien bestehen können. Das Volumen der Zweckgesellschaft RFCC, der Umfang der Liquiditätslinien von 8,1 Mrd. € sowie die Grundkonstruktion der Portfolioinvestments seien ihm bekannt gewesen. Es habe aber auch Dinge gegeben, die nicht bekannt gewesen seien. So sei man davon ausgegangen, dass hinter den erstklassig bewerteten Wertpapiertranchen ein breites Spektrum von Assets stünde. Ob in größerem Umfang Risiken aus Subprime-Investments bestanden hätten, sei nicht bekannt gewesen. In der späteren Aufsichtsratssitzung vom 29.7.2007 habe Herr XXX auf Frage von Herrn XXX dann erklärt, dass die IKB selbst auf der eigenen Bilanz Investments im Subprime-Bereich in Höhe von 1,3 Mrd. € eingegangen sei. Auch dass hinsichtlich der ausplatzierten Liquiditätslinien eine Rückverlagerung auf die IKB möglich gewesen sei, sei nicht bekannt gewesen. Die Aussage des Zeugen Asmussen ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht, dass der Zeuge Asmussen eine sowohl im Kern- als auch im Randbereich seiner Aussage detailreiche Schilderung der Vorgänge abgegeben hat. In den Randbereich seiner Aussage fällt dabei die Schilderung der Sitzordnung und des Umstandes, dass er neben Herrn Oetker gesessen habe. Den Kernbereich seiner Aussage betrifft dagegen die detaillierte Wiedergabe der gestellten Fragen und gegebenen Antworten. Der Glaubhaftigkeit der Aussage steht nicht entgegen, dass der Zeuge auf Vorhalt angab, sich nicht an ein Schreiben des Zeugen Dr. Hartmann vom 8.8.2007 erinnern zu können, mit dem dieser ihm einen Protokollentwurf übersandte und um kritische Durchsicht bat. Denn der Zeuge hat die Existenz eines entsprechenden Schreibens auch nicht ausgeschlossen. Er könne sich jedoch hieran nicht mehr erinnern. Es gebe aber diesbezüglich einen behördeninternen e-mail-Verkehr vom 24.7.2007. Nachdem einer Mitarbeiterin des Ministeriums von der IKB mitgeteilt worden sei, dass sich das Protokoll vom 27.6. immer noch bei der IKB im Abstimmungsprozess befinde, habe er einem weiteren Mitarbeiter des Ministeriums, Herrn Dr. XXX, per e-mail am 24.7.2007 aufgetragen, dieses Protokoll bei seinem Eingang kritisch durchzusehen. Er habe nach direkten und indirekten Engagements der IKB im Subprime Market und drohenden Verlusten gefragt, was vom Vorstand vereint worden sei. Diese von dem Zeugen Asmussen wiedergegebene e-mail, deren Ausdruck der Zeuge im Rahmen seiner Aussage übergab und die bereits vor Ausbruch der existentiellen Krise bei der IKB AG am 27.7.2007 erfolgte, stützt die Aussage des Zeugen hinsichtlich der von ihm gestellten Frage und der gegebenen Antwort. Auf Nachfrage, ob er tatsächlich nach direkten und indirekten Investments gefragt habe, hat der Zeuge sich eines logisches Stützkriterium bedient, was als Realitätskriterium ebenfalls für die Zuverlässigkeit der Aussage spricht. Auf diese Nachfrage hat der Zeuge nämlich geantwortet, dass die Antwort des Angeklagten – was sich auch im Protokoll wiederfindet – zweigeteilt gewesen sei, was dafür spreche, dass er auch eine zweigeteilte Frage gestellt habe. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht die Tatsache, dass die wiedergegebene e-mail vom 24.7.2007 datiert und damit mehrere Tage vor dem Ausbruch der Krise abgesendet wurde, dagegen, dass die Angaben des Zeugen dadurch motiviert waren, eine eigene Mitverantwortung als Aufsichtsratsmitglied an der Krise der IKB AG zu verschleiern. Die Richtigkeit des von dem Zeugen XXX erstellten Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 wird zudem gestützt durch die Aussage des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der IKB AG Dr. Hartmann. Der Zeuge Dr. Hartmann hat im Wesentlichen bekundet, dass in der betreffenden Aufsichtsratssitzung die Herren Oetker und Asmussen Fragen zum Subprime-Bereich gestellt hätten. Herr Oetker habe das Subprime-Thema angesprochen. Es sei damals die Frage gestellt worden, ob die IKB direkt oder indirekt im Subprime-Bereich engagiert sei. Er erinnere sich noch, dass Herr Asmussen ausdrücklich gefragt habe, ob die IKB direkte oder indirekte Investments im Subprime-Bereich eingegangen sei. Darauf sei von Herrn Ortseifen sehr weich und beruhigend geantwortet worden. Hinsichtlich des genauen Wortlauts habe er heute aber keine Erinnerung mehr und müsse auf das Protokoll verweisen. Herr Asmussen habe die Frage dann nochmals an Herrn XXX von der KPMG gestellt. Die Antwort sei gewesen, dass es keine Probleme und keine Risiken gebe. Hinsichtlich der Behandlung des Protokolls hat der Zeuge Dr. Hartmann bekundet, dass ihm ab dem 27.7. bewusst gewesen sei, dass die Protokollierung dieser Aufsichtsratssitzung von besonderer Bedeutung sein würde. Deshalb habe er besondere Vorsicht walten lassen. Er habe sich notiert, dass er am 31.7. den ursprünglichen Protokollentwurf von Herrn XXX erhalten habe. Er habe sich in der Folgezeit mit den Rechtsanwälten XXX und XXX von der Anwaltskanzlei XXX & XXX beraten. Am 7.8. habe er mit Herrn XXX über die Entstehung des Protokolls gesprochen, wobei Herr Rechtsanwalt XXX zugegen gewesen sei. Herr XXX habe ihm gesagt, dass er die festen Redebestandteile der Sitzung erst später in sein Protokoll eingefügt habe. Die Diskussionen habe er aber binnen 2 Tagen niedergeschrieben. Herr XXX habe ihm versichert, dass das, was er protokolliert habe, so richtig sei. Es sei vielleicht manches kürzer oder länger geraten, aber grundsätzlich seien die Beiträge richtig wiedergegeben. Herr Ortseifen habe den Protokollentwurf vor dem Zusammenbruch der Bank bekommen. Drei Tage nach dem Zusammenbruch habe er Herrn XXX zu sich gerufen und seine Änderungswünsche unterbreitet. Den Entwurf mit den handschriftlichen Änderungswünschen von Herrn Ortseifen habe er am 9.8. bekommen. Er kenne die Handschrift von Herrn Ortseifen, so dass kein Zweifel bestanden habe, dass die Änderungswünsche von ihm gekommen seien. Sie hätten entschieden, dass diese Änderungen nicht übernommen würden, sondern lediglich zu dokumentieren seien. Sie hätten Sorge gehabt, dass insoweit Schutzinteressen eine Rolle spielen würden. Hierfür habe bereits der Inhalt der Änderungswünsche des Herrn Ortseifen gesprochen: So habe Herr Ortseifen in dem Satz "Über die schlechtere Stimmung am Markt sei die IKB allenfalls mittelbar betroffen" das Wort "allenfalls" streichen wollen. Schon diese Streichung habe eine Änderung der inhaltlichen Aussage beinhaltet. Den Satz "Die IKB ist allenfalls mittelbar an Fonds beteiligt, die jedoch eine Ausfallbegrenzung vorsehen" habe Herr Ortseifen in "Die IKB ist aber an RMBS-Portfolien mit Subprime-Bezug beteiligt" ändern wollen. Diese Änderungen verdrehten nun völlig die Bedeutung des Satzes. Den Protokollentwurf von Herrn XXX habe er Herrn Asmussen zugesandt, weil er sich erinnert habe, dass Herr Asmussen nach direkten und indirekten Investments gefragt hatte, während der Protokollentwurf nur eine Frage von Herrn Asmussen mit dem Inhalt wiedergegeben habe, ob die IKB Investments im amerikanischen Subprime-Segment eingegangen sei. Gleiches habe er bei Herrn Oetker gemacht, der Herrn Ortseifen vor der Aufsichtsratssitzung einen Zeitungsartikel über die Subprime-Problematik übersandt und auf den fallenden Kurs der IKB-Aktie hingewiesen habe. Die Änderungswünsche von Herrn Ortseifen seien in der Endfassung des Protokolls nicht berücksichtigt worden. Dies habe alle Änderungswünsche von Herrn Ortseifen betroffen. Eine andere Handhabung hätte seiner Ansicht nach zu Abgrenzungsproblemen dergestalt geführt, dass jeweils zu entscheiden gewesen wäre, ob es sich um eine inhaltliche Änderung handeln würde oder nicht. Auch die KPMG habe später Änderungen gewünscht, die sie nicht aufgenommen hätten. Der Vollständigkeit halber sei noch zu ergänzen, dass es noch einen dritten Änderungswunsch von Herrn XXX gegeben habe, der allerdings eine von ihm referierte Sonderuntersuchung betroffen habe. Er habe auch Herrn Asmussen und Herrn Oetker keine Vorgaben gemacht, ob und – wenn ja – welche Änderungen an den Protokollentwurf vorzunehmen seien. Bei der Verabschiedung der Endfassung des Aufsichtsratsprotokolls durch den Aufsichtsrat habe er die Aufsichtsratsmitglieder auf die kritischen Bestandteile des Protokolls hingewiesen. Das Protokoll sei dann einstimmig verabschiedet worden. Dies sei im August 2007 – vermutlich am 20.8.2007 – gewesen. Die Aussage des Zeugen Dr. Hartmann ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Der Zeuge Dr. Hartmann hat den Verlauf der Aufsichtsratssitzung am 27.6.2007 sowie seinen späteren Umgang mit dem Protokollentwurf des Zeugen XXX ausführlich und widerspruchsfrei geschildert. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art waren nicht ersichtlich. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, dass der Zeuge jederzeit in der Lage war, seine Aussage – auch von sich aus – zu erweitern. So hatte der Zeuge zunächst die Änderungswünsche des Angeklagten und der KPMG an dem Protokollentwurf dargestellt, bevor er von sich aus erwähnte, dass es auch noch einen Änderungswunsch von Herrn XXX gegeben habe. Der Glaubhaftigkeit seiner Aussage steht nicht entgegen, dass der Zeuge Dr. Hartmann den Zeugen XXX im Rahmen seiner Aussage als einen erfahrenen und sehr zuverlässigen Protokollführer bezeichnet hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge XXX angegeben hat, später noch bei einer anderen Aufsichtsratssitzung Protokoll geführt zu haben. Vor diesem Hintergrund mag der Zeuge Dr. Hartmann die (fehlerhafte) Erinnerung gehabt haben, dass der Zeuge XXX bei mehreren Gelegenheiten Protokoll geführt hatte und ihn deshalb als "erfahren" eingestuft haben. Der Zeuge Dr. Hartmann ist auch glaubwürdig. Gegen das Vorliegen einer überzogenen Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten spricht, dass der Zeuge Dr. Hartmann gerade nicht behauptet hat, sich noch heute an den genauen Wortlaut der Antwort des Angeklagten auf die Frage des Zeugen Asmussen erinnern zu können. Die Feststellungen zu den von den Herren Oetker und Asmussen gestellten Fragen und den Antworten des Angeklagten werden zudem gestützt durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen XXX, der als Vorstandsmitglied an der Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 teilgenommen hat. Der Zeuge XXX hat diesbezüglich im Wesentlichen folgendes bekundet: Er erinnere sich an die Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 und auch an die Frage von Herrn Asmussen. Herr Asmussen habe danach gefragt, ob die IKB direkte oder indirekte Engagements auf dem Subprime-Markt eingegangen sei. Herr Oetker habe insoweit auf Probleme bei der Investmentbank Bear Stearns verwiesen und gefragt, ob diese Problematik auch die IKB betreffen könnte. An die Reihenfolge der Antworten könne er sich heute nicht mehr erinnern. Er habe jedenfalls Herrn Asmussen geantwortet, dass sie ausschließlich im Rating-Bereich AAA-A investiert hätten. Herr Ortseifen habe erklärt, dass die Investments in Strukturen mit Risikoabsicherung erfolgt seien. Es seien keine direkten Investments erfolgt, sondern es sei über entsprechende Wertpapiere investiert worden. Er meine aber, dass seine heutige Erinnerung an einzelne Worte aus der Erinnerung an das Lesen des Protokolls stamme. Es sei ihm damals allerdings richtig erschienen, wie das Protokoll geführt worden sei. Der Sachverhalt sei richtig dargestellt gewesen. Es sei seiner Ansicht nach allerdings ein Ergebnisprotokoll und kein Wortprotokoll gewesen. Er meine heute, dass Herr Ortseifen von Risikostreuung gesprochen habe, die sich aus der Vielzahl von Wertpapieren ergeben habe. Ob der Begriff "Fonds" verwendet worden sei, wisse er nicht mehr. Allerdings sei der betreffende Teil des Protokolls damals für ihn kein "Stolperstein" gewesen. Die Feststellung, dass auf die Frage des Zeugen Asmussen nach direkten oder indirekten Investments der IKB AG im amerikanischen Subprime-Segment - wie im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 - aufgeführt zunächst der Angeklagte und dann ergänzend der Zeuge XXX antwortete, wird gestützt durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und XXX. Die Zeugen XXX und XXX, die als Vorstandsmitglieder an der betreffenden Aufsichtsratssitzung teilgenommen haben, haben übereinstimmend bekundet, dass auf die betreffende Frage des Zeugen Asmussen zunächst der Angeklagte und dann der Zeuge XXX geantwortet habe. Anders als die Zeugen XXX und XXX, die an die Reihenfolge der Antworten keine Erinnerung mehr hatten bzw. insoweit unsicher waren, haben die Zeugen auch auf Nachfrage an der von ihnen geschilderten Reihenfolge festgehalten und damit die Richtigkeit des Protokolls auch in diesem Punkt bestätigt. Für die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussage spricht, dass beide Zeugen ein logisches Stützkriterium für die von ihnen geschilderte Reihenfolge nannten: Es sei bei Aufsichtsratssitzungen der IKB der normale Ablauf gewesen, dass Nachfragen der Aufsichtsratsmitglieder zunächst vom Vorstandssprecher beantwortet worden seien, bevor der entsprechende Bereichsvorstand präzisiert habe. Der Inhalt des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 wird danach durch verschiedene Beweismittel bestätigt oder gestützt: Die in dem Protokoll wiedergegebene Frage des Zeugen Asmussen nach direkten oder indirekten Investments der IKB im amerikanischen Subprime-Segment wird bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Asmussen und Dr. Hartmann. Auch der auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesene erste Protokollentwurf des Zeugen XXX und die von dem Zeugen in der Aufsichtsratssitzung angefertigten und ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen handschriftlichen Aufzeichnungen enthalten seiner Aussage nach bereits eine Frage des Zeugen Asmussen nach Engagements der IKB im amerikanischen Subprime-Segment. Die in dem Protokoll der betreffenden Sitzung wiedergegebene Reihenfolge der Antworten des Angeklagten und des Zeugen XXX wird bestätigt durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und XXX. Darüber hinaus ist diese Reihenfolge auch schon in dem bereits erwähnten und von dem Zeugen XXX sehr zeitnah zur Aufsichtsratssitzung gefertigten ersten Protokollentwurf wiedergegeben. Die in dem Protokoll dargestellte Antwort des Angeklagten, dass es keine direkten Investments gebe und die IKB allenfalls mittelbar mit einer Ausfallbegrenzung beteiligt sei, wird durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und Asmussen sowie die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen XXX bestätigt. Auch der erste Protokollentwurf des Zeugen XXX sowie dessen handschriftliche Aufzeichnungen enthalten nach seiner Aussage bereits entsprechende Formulierungen. Dass der Angeklagte – wie im Protokoll der Aufsichtsratssitzung aufgeführt – im Rahmen seiner Antwort den Begriff "Fonds" verwendet hat, ergibt sich aus Folgendem: Zunächst hat der Zeuge Asmussen, die Verwendung des Begriffs "Fonds" durch den Angeklagten ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge XXX konnte sich an die Verwendung des Begriffs "Fonds" nicht mehr erinnern. Nach seiner insoweit glaubhaften Aussage war die entsprechende Formulierung im Protokoll der Aufsichtsratssitzung damals für ihn aber kein "Stolperstein". Bereits der erste Protokollentwurf des Zeugen XXX enthält im Rahmen der Darstellung der betreffenden Antwort des Angeklagten den Begriff "Fonds". Dafür, dass dieser Begriff von dem Angeklagten tatsächlich verwendet worden ist, spricht auch, dass dieser erste Protokollentwurf von dem Zeugen XXX sehr zeitnah erstellt worden ist. Dieses Indiz wird auch nicht dadurch entwertet, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen XXX den Begriff "Fonds" nach dessen Aussage nicht enthielten. Denn nach Ansicht der Kammer ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge XXX seine in der Sitzung angefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen bei der sehr zeitnahen Abfassung des ersten Protokollentwurfs um Begriffe ergänzt hat, die in der Sitzung tatsächlich gefallen sind, die der Zeuge aus zeitlichen Gründen jedoch nicht hatte mitschreiben können. Für diese Möglichkeit spricht, dass der Zeuge XXX kein Hintergrundwissen hinsichtlich der dort diskutierten Problematik hatte. Gerade deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass er in seinem Protokollentwurf einen derartigen Begriff verwandte, wenn dieser tatsächlich nicht gefallen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Fonds" für die getätigten Portfolio-Investitionen war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht derart abwegig, dass seine Verwendung durch den Angeklagten allein deshalb als ausgeschlossen erscheinen müsste. So hat der Zeuge XXX, der als Abschlussprüfer der KPMG an der betreffenden Aufsichtsratssitzung teilgenommen hat, auf Vorhalt des entsprechenden Protokollteils insoweit glaubhaft bekundet, dass der Begriff "Fonds" sich für ihn daraus erkläre, dass die Beteiligung der IKB an den Conduits über die IKB CAM erfolgt sei, die für ihre Tätigkeit Gebühren erhalten habe. Er würde den Begriff hier aber so nicht verwenden. Es habe sich um eine Art "Spezialfonds" gehandelt. Hinzu kommt – was gerichtsbekannt ist – , dass im Zeitraum 2004-2007 in Fachveröffentlichungen derartige Portfolio-Investitionen auch als "Fonds" beschrieben wurden. Schließlich spricht für die Richtigkeit des Protokolls auch in diesem Punkt, dass dieses nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. Hartmann in einer weiteren Aufsichtsratssitzung im August 2007 nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die problematischen Protokollteile von den Aufsichtsratsmitgliedern der IKB AG so genehmigt wurde, ohne dass ein Aufsichtsratsmitglied die Wiedergabe der Antwort des Angeklagten beanstandet hätte. Nach Auffassung der Kammer kann hier dahingestellt bleiben, ob der Begriff "Fonds" Portfolio-Investitionen zutreffend beschreibt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Zeugen XXX und XXX, die Verwendung des Begriffs "Fonds" als untypisch bzw. unpräzise bezeichnet haben. Im Zusammenhang mit Conduits sei immer von Portfolio-Investitionen gesprochen worden. Beide Zeugen hatten jedoch keine Erinnerung mehr an den Wortlaut der Antwort des Angeklagten und insbesondere daran, ob der Begriff "Fonds" von ihm bei dieser Gelegenheit verwendet worden ist. Mithin konnten beide Zeugen die Verwendung des Begriffs "Fonds" durch den Angeklagten auch nicht ausschließen. Selbst wenn der Begriff "Fonds" die Portfolio-Investitionen nur ungenügend beschrieben haben sollte und seine diesbezügliche Verwendung bei der IKB untypisch gewesen sein sollte, schließt dies seine Verwendung durch den Angeklagten nicht aus. Vielmehr gibt es nach Auffassung der Kammer auch dann für die Verwendung des Begriffs "Fonds" durch den Angeklagten bei dieser Gelegenheit eine plausible Erklärung: Obwohl bei der Erörterung der Jahresabschlüsse jeweils auch das Conduit RFCC im Aufsichtsrat zur Sprache gekommen war, waren jedenfalls nicht alle Aufsichtsratsmitglieder mit den Einzelheiten der getätigten Portfolio-Investitionen vertraut. Die Verwendung des Begriffs "Fonds" bot dem Angeklagten die Möglichkeit, die Art der von der IKB getätigten Portfolio-Investitionen auch für die weniger kundigen Aufsichtsratsmitglieder mit einem allgemein gängigen Begriff zu umschreiben, wobei er jedoch Art und Ausmaß des Subprime-Engagements verschleierte. Denn die IKB AG und die Zweckgesellschaften hatten überwiegend in CDO-Papiere investiert, die ihrerseits jeweils eine Ansammlung von ABS-Papieren enthielten und damit einem Investmentfonds mit einer Vielzahl unterschiedlicher Aktien oder Renten nicht unähnlich waren. Den unter II. getroffenen Feststellungen zum Verlauf des betreffenden Teils der Aufsichtsratssitzung und den dort erfolgten Äußerungen stehen die Aussagen der Zeugen XXX und XXX, die an dieser Sitzung des Aufsichtsrats als Abschlussprüfer der KPMG teilgenommen haben, nicht entgegen. Der Zeuge XXX hat diesbezüglich bekundet, dass es zur Subprime-Problematik zwei Nachfragen von Herrn Oetker und Herrn Asmussen gegeben habe. Diese hätten nachgehakt, ob die IKB von der Subprime-Krise betroffen sei. Herr Ortseifen habe daraufhin geantwortet, dass man sich das Portfolio angesehen habe. Dieses enthalte natürlich Subprime, die Risiken seien aber unwesentlich. Bei der Fragestellung sei nicht differenziert worden, so dass lediglich über das bankeigene Investment gesprochen worden sei. Herr XXX habe das dann von sich aus separat vorgetragen. Es sei um ca. 20 Mio. $ gesprochen worden. Es seien 1-2 Papiere gewesen, die schlechter bewertet worden seien. Nachdem sie das Protokoll der Sitzung erhalten hätten, hätten sie moniert, dass sie nicht nach einer Betroffenheit von der Subprime-Problematik gefragt worden seien, sondern dass Herr XXX das von sich aus vorgetragen habe. Der Zeuge XXX hat insoweit angegeben, dass bei der Aufsichtsratssitzung am 27.6.2007 das Thema Subprime eine Rolle gespielt habe. Herr Oetker und Herr Asmussen hätten danach gefragt. Die Frage sei gewesen, ob es Auswirkungen auf die Bank gebe, wobei nicht weiter differenziert worden sei. Herr Ortseifen habe dazu gesagt, dass Subprime-Risiken in nicht nennenswertem Umfang vorhanden seien. Er habe in seinem Vortrag von sich aus ergänzt, dass im Bankbuch keine nennenswerten Positionen enthalten seien. Herr XXX habe insoweit einen Betrag in Höhe von 19 Mio. € genannt. Nach Erhalt des Protokolls hätten sie einen Brief geschrieben, weil zwei Dinge nicht richtig gewesen seien. So habe sich Herr Asmussen nicht direkt an ihn gewandt. Vielmehr habe er das Thema später von sich aus aufgegriffen. Er habe sich auch nicht zu direkten oder indirekten Risiken geäußert, sondern nur Risiken im Bankbuch benannt. An der Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugen XXX und XXX zum Verlauf der Aufsichtsratssitzung am 27.6.2007 bestehen erhebliche Zweifel. Nach deren Aussagen soll der Angeklagte auf die Nachfrage des Zeugen Asmussen sinngemäß das Vorhandensein von Portfolio-Bestandteilen mit Subprime-Bezug eingeräumt, die daraus resultierenden Risiken aber als gering bezeichnet haben. Eine solche Äußerung des Angeklagten findet sich weder in dem von dem Zeugen XXX zeitnah erstellten Protokollentwurf noch in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen XXX, die dieser in der betreffenden Sitzung erstellt hat. Auch der Angeklagte hat in seiner Einlassung eine entsprechende Antwort nicht behauptet. Die Aussage des Zeugen XXX war darüber hinaus auch widersprüchlich. Auf Vorhalt der protokollierten Antwort des Angeklagten hat der Zeuge XXX erklärt, dass es so gewesen sei, wie im Protokoll niedergelegt. Dies lässt sich nach Ansicht der Kammer jedoch nicht mit der zunächst von dem Zeugen wiedergegebenen Antwort des Angeklagten vereinbaren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Grund für die mangelnde Zuverlässigkeit dieses Teils ihrer Bekundungen der Zeugen in einer fehlerhaften Erinnerung oder in dem Umstand liegt, dass die Zeugen sich von dem Verdacht einer eigenen Beteiligung an einer Irreführung des Aufsichtsrats der IKB AG entlasten wollten. Jedenfalls gibt die Kammer aus den bereits dargestellten Gründen den Aussagen der Zeugen XXX, Asmussen und Dr. Hartmann den Vorzug. Die Kammer schließt sicher aus, dass der Angeklagte mit der unter II. festgestellten Antwort auf die Frage des Zeugen Asmussen lediglich hat erklären wollen, dass die IKB auf dem amerikanischen Markt selbst keine Subprime-Kredite vergeben, sondern lediglich in mit Subprime-Krediten unterlegten Wertpapieren investiert hatte. Ebenso ist die Einlassung des Angeklagten, dass er dem Zeugen Asmussen auf dessen Frage gesagt habe, dass die IKB keine Kredite in den USA vergeben und dort lediglich Portfolio-Investments getätigt habe, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Denn wenn auch der Kenntnisstand der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder hinsichtlich der Einzelheiten der Portfolio-Investitionen unterschiedlich war, war nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Asmussen allen Aufsichtsratsmitgliedern bekannt, dass die diesbezüglichen Kreditrisiken der IKB nicht aus der unmittelbaren Vergabe von Krediten durch die IKB an Erwerber amerikanischer Wohnimmobilien herrührten, sondern im Wesentlichen aus gestellten Liquiditätslinien in einem Umfang von 8,1 Mrd. €. Er habe wissen wollen, wie viel davon auf den Subprime Market entfiel. Seine Frage sei von allen Beteiligten zutreffend verstanden worden. Mit der von dem Angeklagten beschriebenen Aussage hätte dieser auf eine Frage geantwortet, die so nicht gestellt war und von den Anwesenden auch nicht so verstanden worden war. Die Aussage des Angeklagten, dass es keine direkten Investments im Subprime-Markt gebe, war unrichtig. Denn selbst von den auf der eigenen Bilanz getätigten Portfolio-Investitionen der IKB AG entfielen nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten 21 % oder 1,3 Mrd. € auf den Subprime-Bereich. Die weitere Aussage, dass die IKB allenfalls mittelbar über Fonds beteiligt sei, die eine Ausfallbegrenzung vorsähen, war zumindest irreführend. Denn die Zeugen Asmussen und XXX haben nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle einer Ziehung der Liquiditätslinien auch die Tranchierung der Kreditverbriefungen keinen Schutz vor einer uneingeschränkten Inanspruchnahme der IKB AG bot. Die Feststellungen unter II. zu den Aussagen des Angeklagten anlässlich der Bilanzpressekonferenz am 28.6.2007 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Redemanuskript des Angeklagten. Die Feststellung, dass die Zweckgesellschaften RFCC und Rhinebridge von den Kapitalmarktteilnehmern ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit der IKB AG zugeordnet wurden, ergibt sich bereits daraus, dass sich sowohl die Investmentbanken als auch Aktienanalysten im Vorfeld des 20.7.2007 mit ihren auch die außerbilanziellen Investments betreffenden Fragen an Mitarbeiter der IKB AG wandten. Dies war aus Sicht der Investmentbanken und Analysten auch nachvollziehbar, weil die IKB CAM die Werthaltigkeit der Anlagen im Portfolio der Zweckgesellschaften überwachte. In der Woche nach dem 20.7.2007 richtete auch die Deutsche Bank ihre Nachfragen bezüglich des RFCC-Portfolios an die IKB AG. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. Ackermann waren die im RFCC-Portfolio zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderungen der Grund für die Schließung einer Handelslinie der Deutschen Bank zugunsten der IKB AG. Dies belegt, dass die betreffenden Zweckgesellschaften der IKB AG auf dem Kapitalmarkt in dem Sinne zugerechnet wurden, dass die Werthaltigkeit ihrer Portfolien auch für die Bewertung der Bonität der IKB AG als maßgeblich angesehen wurde. Schließlich wären Aussagen des Angeklagten zu den Zweckgesellschaften im Rahmen der Bilanzpressekonferenz am 28.6.2007 überflüssig gewesen, wenn dem Angeklagten nicht bewusst gewesen wäre, dass der Kapitalmarkt diese Zweckgesellschaften der IKB AG in dem oben dargestellten Sinne zurechnete. gg) Rating-Aktionen im Vorfeld des 20.7.2007 (II. 7.) Die Feststellungen zum Inhalt der Ankündigungen der Ratingagenturen Standard & Poor`s, Moody`s und Fitch vom 10.7.2007, 11.7.2007 und 12.7.2007 ergeben sich aus den in deutscher Übersetzung im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten entsprechenden Ankündigungen der Ratingagenturen sowie der e-mail des IKB-Mitarbeiters XXX vom 13.7.2007. Die Feststellungen zum Inhalt der UBS-Publikation "CDO Insight" vom 11.7.2007 ergeben sich aus der betreffenden Publikation, welche die Kammer ebenfalls in deutscher Übersetzung im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Feststellungen zur Betroffenheit der in den Portfolien der IKB AG und des Conduits RFCC enthaltenen CDO-Tranchen von den genannten Rating-Aktionen beruhen auf dem auszugweise in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Bundeskriminalamts vom 15.5.2008, der oben genannten Veröffentlichung der Ratingagentur Standard & Poor`s vom 10.7.2007 mit dem Originaltitel "S&P CORRECT: Global CDO Deals Exposed To Subprime RMBS Reviewed" und einem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdruck aus dem Datenhaushalt der IKB CAM. Ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamtes vom 15.5.2008 hat dieses durch Abgleich der Moody`s-Analyse vom 11.7.2007 mit dem monatlichen Gesamtportfolio-Reporting der IKB CAM sowie den Monatsendbeständen des Structured Asset Management System (SAMS) die diesbezügliche Betroffenheit von CDO-Tranchen im Portfolio der IKB AG und des Conduits RFCC so ermittelt wie unter II. festgestellt. Aus diesem Vermerk ergeben sich auch die Feststellungen zum Ausmaß der Betroffenheit der Portfolien der IKB AG und des Conduits RFCC von der Rating-Aktion der Agentur Fitch vom 12.7.2007. Aus der oben genannten Analyse der Ratingagentur Standard & Poor`s vom 10.7.2007 sowie dem Ausdruck aus dem Datenhaushalt der IKB CAM folgt, dass die Tranchen "Jackson 2006-IA" und "Jackson 2006-IIA" in der betreffenden Standard & Poor`s-Analyse genannt wurden, dass es sich um unter anderem mit Subprime-Krediten unterlegte Mezzanine-Tranchen handelte und dass sich von den diesen beiden Tranchen zugrundeliegenden RMBS-Papieren 21,25 % auf "CreditWatch" befanden. Die Feststellungen zum Ausmaß der Risikoerhöhungen, die sich unter Zugrundelegung der damaligen – aus heutiger Sicht häufig unzutreffenden – Schätzungen der Rating-Agenturen über mögliche Ausfälle bei Wertpapiertranchen ergeben konnten, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die gestützt werden durch den Inhalt des in deutscher Übersetzung im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Kommentars "Ausfall & Verlustraten von strukturierten Finanzpapieren 1993-2006". Die Feststellungen dazu, wie der Leiter der IKB-Konzernrevision XXX die Publikation "CDO Insight" erhielt, sowie zum Ergebnis der von diesem aufgrund der Publikation veranlassten Überprüfungen beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX. Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs am 12.7.2007 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen XXX beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen XXX. Auf der Aussage des Zeugen XXX beruht auch die Feststellung, dass der Zeuge bei diesem Gespräch die Publikation "CDO Insight" der UBS vom 11.7.2007 bei sich hatte und dass diese Publikation dem Angeklagten bereits vor dem 20.7.2007 zur Verfügung stand. Die von dem Zeugen XXX bei dem Gespräch am 12.7.2007 vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen und die von diesem vorgeschlagene ergänzende Risikovorsorge hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung so geschildert wie unter II. festgestellt. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er heute glaube, am 12.7.2007 nur über die von Moody`s angekündigten Ratingveränderungen informiert worden zu sein, während er die Information über die angekündigten Ratingveränderungen von Standard & Poors erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe, ist diese Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Denn nach der ersten Aussage des Zeugen XXX in der Hauptverhandlung hatte er bei dem Gespräch am 12.7.2007 die "UBS-Liste" bei sich, deren Auswirkungen er mit dem Angeklagten besprochen habe. Die Kammer ist der Überzeugung, dass es sich bei dieser von dem Zeugen erwähnten "UBS-Liste" um die Publikation "CDO Insight" der UBS vom 11.7.2007 handelte, die auch die Rating-Aktion von Standard & Poor`s wiedergab. Der Zeuge XXX hat bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Vorhalt den diesbezüglichen Teil seiner Aussage vom 9.2.2009 beim Bundeskriminalamt ausdrücklich als richtig bestätigt. Bei seiner dortigen Aussage hatte der Zeuge auf die Frage, ob im Juli 2007 regelmäßige Auswertungen der Ratingaktionen und der Berichte der Ratingagenturen durchgeführt worden seien, angegeben, dass die Auswertungen durch Herrn Dr. XXX gemacht worden seien. Dieser habe zusätzlich auch eine UBS-Liste benutzt, auf der Wertpapiere genannt gewesen seien, die nach Einschätzung von UBS etwas schwächer bzgl. ihrer weiteren Entwicklung einzuschätzen gewesen seien. Diese Liste habe auch Herrn Ortseifen zur Verfügung gestanden und er habe im Vorfeld auch ein Gespräch mit ihm über die Auswirkungen der Rating-Aktionen geführt. Dies sei wohl am 12.7.2007 gewesen. Bei seiner ersten Aussage in der Hauptverhandlung hat der Zeuge seine Aussage sodann dahingehend ergänzt, dass Gegenstand des Gesprächs am 12.7. gewesen sei, inwieweit die IKB ergebnismäßig betroffen sein könnte. Er habe die UBS-Liste dabei gehabt und deren Auswirkungen mit dem Angeklagten besprochen. Bei seiner zweiten Aussage in der Hauptverhandlung hat der Zeuge in Abrede gestellt, dass er die UBS-Publikation "CDO Insight" bei dem Gespräch mit dem Angeklagten am 12.7.2007 bei sich geführt habe. Vielmehr habe er mit dem Begriff "UBS-Liste" eine Auswertung gemeint, die von Herrn Dr. XXX erstellt worden sei. Die UBS-Publikation "CDO Insight" kenne er nicht und sehe sie nun zum ersten Mal. Der Inhalt dieser zweiten Aussage des Zeugen XXX in der Hauptverhandlung ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge XXX bei dem Gespräch am 12.7.2007 mit dem Angeklagten die UBS-Publikation "CDO-Insight" bei sich hatte, ihre Auswirkungen mit dem Angeklagten besprach und dass diese Publikation dem Angeklagten zur Verfügung stand. Bereits die von dem Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung gewählten Formulierungen sprechen dafür, dass er bei dem Gespräch am 12.7.2007 die UBS-Publikation "CDO Insight" und nicht eine Auswertung des IKB-Mitarbeiters Dr. XXX bei sich hatte und dass diese auch dem Angeklagten zur Verfügung stand. Danach soll Dr. XXX Auswertungen erstellt und zusätzlich eine UBS-Liste benutzt haben. Im nachfolgenden Satz heißt es sodann, dass diese Liste (und nicht die Auswertungen) auch Herrn Ortseifen zur Verfügung gestanden habe. Diesen Wortlaut hat der Zeuge XXX bei seiner ersten Aussage in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt. Auch bei dieser ersten Aussage in der Hauptverhandlung sprach der Zeuge dann wieder von der "UBS-Liste" und bekundete, diese bei dem Gespräch am 12.7.2007 dabei gehabt und deren Auswirkungen mit dem Angeklagten besprochen zu haben. Die von ihm ursprünglich gewählten Formulierungen hat der Zeuge bei seiner zweiten Aussage in der Hauptverhandlung nach Vorhalt, dass er das polizeiliche Vernehmungsprotokoll nach einem 25-minütigen Kontrolllesen unterschrieben habe, nicht mit seiner nunmehr geänderten Aussage in Einklang bringen können. Hinzu kommt, dass der von dem Zeugen XXX bei seiner polizeilichen Vernehmung geschilderte Inhalt der "UBS-Liste" zu dem Inhalt der UBS-Publikation "CDO Insight" vom 11.7.2007 passt. Die Publikation enthält eine Auflistung von Wertpapieren, die nach Ansicht der UBS künftig schwächer einzuschätzen war. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die UBS zeitnah zu dem Gespräch am 12.7.2007 weitere Veröffentlichungen herausgegeben hat, die sich mit der Bewertung von CDO-Papieren befassten. Es erscheint auch eher unwahrscheinlich, dass bereits am 12.7.2007 eine IKB-interne Auswertung eines Papiers vorlag, das erst am 11.7.2007 bei der IKB AG eingegangen sein konnte. Für die Zuverlässigkeit der ersten Aussage des Zeugen XXX in diesem Punkt spricht auch, dass sie so erfolgte, ohne dass dem Zeugen die besondere Bedeutung dieses Aussageteils bewusst war. Dies war bei seiner zweiten Aussage in der Hauptverhandlung anders: Die wiederholte Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung kam auf Anregung der Verteidigung zustande. Einer der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt XXX, hatte mit dem Zeugen im Vorfeld seiner zweiten Aussage fernmündlich Kontakt aufgenommen. Daraufhin telefonierte der Zeuge mit seinem Zeugenbeistand Rechtsanwalt XXX und wies diesen darauf hin, dass es bei seiner ersten Aussage möglicherweise zu einem Missverständnis bezüglich einer UBS-Liste gekommen sei. Dies lässt den Schluss zu, dass Rechtsanwalt XXX dem Zeugen über die Würdigung seiner Aussage durch die Kammer, wie sie aus einem in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss ersichtlich war, gesprochen hat. Die Einzelheiten des am 2.7.2010 geführten Gesprächs mit Rechtsanwalt XXX und weiterer mit dem Verteidiger und seinem Zeugenbeistand diesbezüglich geführter Gespräche gab der Zeuge in seiner zweiten Vernehmung am 6.7.2010 nur lückenhaft, teilweise widersprüchlich und nach jeweils langem Zögern wieder. So hat er die Frage, ob Rechtsanwalt XXX aus einem Beweisantrag und einem Beschluss zitiert habe, zunächst bejaht. Dann gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können, bevor er von einem vermeintlichen Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen wollte. Schließlich gab er an, dass Rechtsanwalt XXX nicht aus einem Antrag oder Beschluss vorgelesen oder daraus zitiert habe. Er habe lediglich berichtet, dass ein Beweisantrag auf seine wiederholte Vernehmung abgelehnt worden sei. Er könne dazu nichts mehr sagen. Seine Erinnerungslücken seien darauf zurückzuführen, dass er in dieser Zeit gefastet habe. Nachdem der Zeuge bei seiner zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung zudem bekundet hatte, die UBS-Publikation "CDO Insight" überhaupt nicht zu kennen, hat die Kammer ihm vorgehalten, dass die entsprechende Publikation vom Bundeskriminalamt auf seinem e-mail-account gefunden worden sei. Daraufhin hat der Zeuge lediglich geantwortet, dass er die e-mail wohl nicht gelesen habe. Nicht sicher festzustellen war jedoch aufgrund der zweiten Aussage des Zeugen XXX in der Hauptverhandlung, dass er dem Angeklagten bei dem Gespräch am 12.7.2007 die UBS-Publikation "CDO Insight" vom 11.7.2007 übergeben hat. Denn der Zeuge hat – insoweit glaubhaft – bekundet, dass es bei der IKB der normale Weg gewesen sei, derartige Dokumente auf elektronischem Wege zuzustellen. Daher besteht auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte – wie der Zeuge XXX – die betreffende Publikation per e-mail erhalten hat. Die Feststellungen zu den Erkenntnissen, die der Angeklagte aus der UBS-Publikation "CDO-Insight" gewonnen hat, beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus den ihrer Ansicht nach deutlichen Aussagen dieser Publikation gezogen hat. hh) Weitere Entwicklungen zwischen dem 10.7.2007 und dem 19.7.2007 (II. 8.) Die Feststellungen zur Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der IKB AG zwischen dem 10.7.2007 und dem 13.7.2007, zu der Ausweitung der Bonitäts-Spreads auf Schuldverschreibungen der IKB AG in diesem Zeitraum, zur damaligen Einschätzung dieser Entwicklung durch die Zeugen XXX und XXX, zu den aufkommenden Gerüchten an den Kapitalmärkten bezüglich der IKB AG und zu der Information des Angeklagten über diese Entwicklungen durch den Zeugen XXX beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und XXX, die diese Umstände so geschildert haben, wie unter II. festgestellt. Die Feststellung eines zwischen dem 10.7. und 13.7.2007 weiterhin sinkenden Aktienkurses der IKB AG wird zudem bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Die Feststellungen zu der Entwicklung der Bonitäts-Spreads auf Schuldverschreibungen der IKB AG in der folgenden Woche vom 16.7.2007 bis zum 20.7.2007, zur Entwicklung des Kurses der Aktien der IKB AG in dieser Woche, zu den nun zunehmenden Anfragen von Investmentbanken und Aktienanalysten hinsichtlich einer Betroffenheit der IKB AG von der Subprime-Problematik und der Unterrichtung des Angeklagten über diese Entwicklungen ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und XXX, der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. XXX und dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Auf diesem Gutachten beruht unter anderem die festgestellte Kursentwicklung der IKB-Aktien zwischen Ende Februar 2007 und dem 19.7.2007. Der Zeuge XXX hat insoweit im Wesentlichen bekundet, dass er als Bereichsleiter "Treasury" unter anderem für die Refinanzierung der IKB AG zuständig gewesen sei. Er sei in dieser Funktion nah an den Märkten gewesen. In der Woche vor dem 20.7.2007 habe er Herrn Ortseifen darüber informiert, was an den Märkten über die IKB geredet worden sei. Es habe Gerüchte über die Betroffenheit der IKB von der US-Immobilienkrise gegeben. Insbesondere Analysten der HypoVereinsbank und der LBBW hätten diese Frage in ihren Kommentaren aufgeworfen. Dies sei auch bei ihnen – dem Bereich Treasury – angekommen. Der Bereich Treasury habe immer mit seinen Geschäftspartnern – den Investmentbanken – gesprochen. Von diesen hätten sie die Marktgerüchte erfahren. Es sei sinngemäß gefragt worden: Was ist bei euch los? In der ganzen Woche vor dem 20.7. habe es entsprechende Nachfragen gegeben, die sich auch auf das Conduit RFCC bezogen hätten. Er habe versucht, ein offenes Statement zu vermeiden. Es habe aber innerhalb der IKB auch keine Weisung gegeben, bei Nachfragen bezüglich RFCC an dessen Programm-Administrator zu verweisen. Sein Kollege XXX und er hätten Herrn Ortseifen regelmäßig über die Anfragen und auch über das, was der Markt gezeigt habe, informiert. Es seien nämlich sowohl die Entwicklung des Aktienkurses als auch der Spreads auffällig gewesen. Dies sei eine sehr ungewöhnliche Entwicklung gewesen, die er in den letzten 20-25 Jahren seiner Tätigkeit so noch nicht gesehen habe und für die es in der Historie der Bank kein Beispiel gegeben habe. Die IKB-Aktie sei immer sehr konstant und nicht sehr volatil gewesen. Dies habe auch für die festverzinslichen Wertpapiere der IKB gegolten, die immer sehr konstant bei den Credit Spreads gewesen seien. Diese hätten gewöhnlich bei 7-8 Basispunkten über der Swap-Kurve gelegen. Plötzlich sei dort ein Anstieg auf 30-40 Basispunkte über der Swap-Kurve zu sehen gewesen. Der Zeuge XXX hat diesbezüglich im Wesentlichen bekundet, dass es bereits in der Woche vor dem 20.7.2007 Gerüchte über eine Betroffenheit der IKB von der US-Immobilienkrise gegeben habe. Die Credit Spreads seien nicht gewöhnlich gewesen. In der folgenden Woche ab dem 16.7.2007 habe sich dies beschleunigt. In der Woche vorher seien sie noch "relaxed" gewesen. Ab dem 16.7.2007 habe die Entwicklung jedoch mehr Fahrt aufgenommen. Er sei vom 16.7. bis zum 19.7. in London gewesen und sei am 16.7. abends dort gemeinsam mit Herrn Ortseifen auf einer Veranstaltung gewesen. Er sei jedoch telefonisch über die Spreadentwicklung informiert worden. Es habe Anfragen von Analysten und Investmentbanken bezüglich Risiken aus Subprime-Krediten gegeben. Die überwiegende Zahl der Anfragen habe sich auf die IKB AG bezogen, es habe aber auch undifferenzierte Anfragen gegeben. Bei ihm seien nur vereinzelte, undifferenzierte Nachfragen eingegangen, während die Nachfragen bei anderen drängender gewesen seien. Die Aussagen der Zeugen XXX und XXX zu den von ihnen geschilderten Entwicklungen im Vorfeld des 20.7.2007 sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft. Ihre Aussagen sind widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht insbesondere die Konstanz der Aussagen. Beide Zeugen haben die Geschehnisse vor dem 20.7. bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung so geschildert wie nun in der Hauptverhandlung. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art sind nicht zu erkennen. Auch sind Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen XXX und XXX begründen könnten, nicht ersichtlich. Der Zeuge Dr. XXX, der damals als Bereichsleiter "Unternehmensentwicklung und Kommunikation" bei der IKB AG tätig war, hat ebenfalls bestätigt, dass es vor dem 20.7.2007 Anfragen gegeben habe, die durch Gerüchte über die IKB in den Kapitalmarktzentren New York und London ausgelöst worden seien. Die Anfragen der Refinanzierungspartner seien dabei an den Bereich "Treasury" gegangen, während andere Anfragen von seinem Bereich beantwortet worden seien. Insoweit ist auch die Aussage des Zeugen Dr. XXX glaubhaft. Zu den Informationen über Spread- und Kursentwicklungen sowie über die eingehenden Anfragen, die er im Vorfeld des 20.7.2007 von dem Zeugen XXX erhalten hatte, hat der Angeklagte in seiner umfangreichen, über mehrere Sitzungstage und etliche Stunden vorgetragenen Einlassung keine Angaben gemacht. Dieser Umstand ist als beredtes Schweigen der Beweiswürdigung zugänglich. Nach Auffassung der Kammer handelte es sich nicht um eine zufällige Auslassung. Vielmehr war diese Auslassung erforderlich, um die Thesen des Angeklagten zu stützen, dass erst die "unvorhersehbare Aktion" der Deutschen Bank am 27.7.2007 die Entwicklung der IKB "abrupt" verändert habe, dass erst damit ein Reputationsschaden für die Bank eingetreten, ihr die Refinanzierung weggebrochen sei und die krisenhafte Entwicklung mit der Schließung der Handelslinien durch die Deutsche Bank "begonnen" habe. Die Feststellungen zur Erstellung einer "Sprachregelung zu Analystenfragen" am 18.7.2007, zum Inhalt dieser Sprachregelung und zum Inhalt der e-mail, mit welcher der Zeuge XXX diese an den Niederlassungsleiter der IKB CAM in London weiterleitete, ergeben sich aus der in deutscher Übersetzung in der Hauptverhandlung verlesenen e-mail des Zeugen XXX an XXX vom 18.7.2007 sowie dem gleichfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Dokument mit dem Titel "Sprachregelung zu Analystenfragen im Hinblick auf unsere Investments in internationale Kreditportfolien". Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs des Zeugen XXX mit dem Zeugen XXX am 18.7.2007, zum sog. "Special Disposal Right" der Dresdner Bank und zu den Schlüssen, die der Zeuge XXX aus der angekündigten Geltendmachung dieses Rechts durch die Dresdner Bank zog, beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX, der diese Umstände so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Die Aussage des Zeugen XXX wird hinsichtlich des Gesprächsinhalts gestützt durch das betreffende Besprechungsprotokoll, das die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Danach sind sowohl die beabsichtigte Nutzung des Special Disposal Right durch die Dresdner Bank als auch die Nichteinstellung aktueller Arrangerpreise im SAMS-System Gegenstand der Besprechung zwischen den Zeugen XXX und XXX am 18.7.2007 gewesen. Die Feststellungen zum Inhalt der Aussage des Präsidenten der US-Notenbank XXX vor dem US-Senat am 19.7.2007 und zu ihren Auswirkungen auf den Kapitalmärkten beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die insoweit gestützt wird durch die Ausführungen, die der Sachverständige Prof. Dr. XXX zum Informationsumfeld im Frühjahr und Sommer 2007 gemacht hat. Die Feststellungen zu der Erörterung der Lage der IKB AG und des Conduits RFCC bei der KfW am 19.7.2007 ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. XXX, der diese Vorgänge so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Die Feststellungen zum Inhalt der e-mail des IKB-Mitarbeiters Dr. XXX vom 19.7.2007 an den Zeugen XXX ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX, der auf Vorhalt bestätigt hat, eine entsprechende e-mail erhalten zu haben. ii) Entstehung und Inhalt der Pressemitteilung vom 20.7.2007 Die Feststellungen zu den von dem Zeugen XXX am frühen Morgen des 20.7.2007 festgestellten CDS-Notierungen, zu der von ihm festgestellten Ausweitung der Spreads und zu der von ihm gezogenen Schlussfolgerung, dass die Refinanzierungsfähigkeit der IKB AG nunmehr erheblich beeinträchtigt sei, beruhen auf der glaubhaften Aussage dieses Zeugen, der diese Umstände so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Aus der Aussage des Zeugen XXX und der Aussage des Zeugen Dr. XXX ergeben sich auch die Feststellungen zum Inhalt des am Morgen des 20.7.2007 geführten Telefonats zwischen den beiden Zeugen, das beide so wiedergegeben haben, wie festgestellt. Schließlich hat der Zeuge Dr. XXX bestätigt, die Aussage des Zeugen XXX bezüglich der wegbrechenden Märkte dahingehend verstanden zu haben, dass die Refinanzierung der IKB durch Emission von Bonds nunmehr schwierig bis unmöglich geworden sei. Die Feststellungen zu den sodann von den Zeugen XXX und XXX mit dem Angeklagten geführten Telefongesprächen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten – soweit ihr insoweit gefolgt werden konnte – und den Aussagen der Zeugen XXX und Dr. XXX. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er am Morgen des 20.7.2007 auf der Rückfahrt von einem Kundenbesuch in Bochum von dem Zeugen Dr. XXX darüber informiert worden sei, dass Analysten und Marktpartner nach der Veröffentlichung der Aussage des amerikanischen Notenbankchefs und den Kursverlusten der IKB-Aktie beunruhigt seien und zu einer klärenden Pressemitteilung drängen würden. Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat es am Morgen des 20.7.2007 jedoch auch ein Telefonat mit dem Zeugen XXX gegeben. Denn der Zeuge XXX hat glaubhaft bestätigt, dass er nach dem Gespräch mit dem Zeugen Dr. XXX den Angeklagten telefonisch informiert habe, der nicht im Hause gewesen sei. Er habe ihm die aktuelle Entwicklung geschildert. Herr Ortseifen habe ihm gesagt, dass sie etwas vorbereiten sollten, für den Fall, dass etwas nach außen gehen solle. Insoweit wird die Aussage des Zeugen XXX bestätigt durch die Aussage des Zeugen Dr. XXX, der in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass zunächst der Zeuge XXX den Angeklagten angerufen habe. Die Feststellung, dass sich der Zeuge Dr. XXX sodann in den Bereich "Treasury" begab, sich dort zunächst mit den Zeugen XXX und XXX besprach und mit diesen übereinkam, dass jeder von ihnen einen Entwurf für eine Pressemitteilung erstellen sollte, beruht auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. XXX. Der Zeuge Dr. XXX hat insoweit anschaulich geschildert, dass er, XXX und XXX jeweils vor einem leeren Papier gesessen hätten und sich gesagt hätten, dass jeder das jetzt mal formulieren solle. Die Feststellungen zum Inhalt des unter II. wiedergegebenen Entwurfs und zu der Urheberschaft des Zeugen XXX ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Entwurf einer Pressemitteilung und den Aussagen der Zeugen XXX, Dr. XXX und XXX. Die Zeugen XXX, Dr. XXX und XXX haben übereinstimmend bekundet, dass dieser Entwurf von dem Zeugen XXX herrührte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge XXX selbst sich nicht daran erinnern konnte, dass dieser Entwurf von ihm erstellt worden ist. Dies steht der Feststellung der Urheberschaft des Zeugen XXX im Ergebnis jedoch nicht entgegen. Denn die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen XXX, Dr. XXX und XXX werden durch eine e-mail vom 20.7.2007 gestützt, mit der der Zeuge XXX diesen Entwurf an den Angeklagten sowie die Zeugen Dr. XXX und Dr. XXX übersandte. Schließlich hat der Zeuge XXX auf entsprechende Nachfrage auch nicht ausgeschlossen, den Entwurf der Pressemitteilung erstellt zu haben. Er könne sich hieran jedoch nicht erinnern. Die Feststellungen zu dem Ablauf der von dem Angeklagten am Vormittag des 20.7.2007 einberufenen Besprechung sowie zu den dort von den beteiligten Personen getätigten Aussagen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten – soweit ihr gefolgt werden konnte – sowie den Aussagen der Zeugen XXX, XXX, Dr. XXX, XXX und Dr. XXX. Die Feststellung, dass sich neben dem Angeklagten zunächst die Zeugen XXX, XXX und Dr. XXX in dem Besprechungsraum einfanden, während die Zeugen Dr. XXX und XXX etwas später eintrafen, beruht auf der entsprechenden Aussage des Zeugen XXX. Diese wird insoweit gestützt durch die Aussagen der Zeugen Dr. XXX und Dr. XXX. So hat der Zeuge Dr. XXX – insoweit glaubhaft – bekundet, dass bei der Besprechung außer ihm die Herren XXX, Dr. XXX, XXX, Ortseifen und später auch XXX anwesend gewesen seien. Er sei mit der Aussage konfrontiert worden, dass eine Pressemitteilung herausgegeben werden sollte. Letzteres spricht dafür, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens des Zeugen Dr. XXX zwischen den anderen Gesprächsteilnehmern bereits Erörterungen stattgefunden hatten und der Zeuge Dr. XXX bei der Besprechung nicht von Anfang an zugegen war. Auch der Zeuge Dr. XXX hat – insoweit glaubhaft – angegeben, dass jedenfalls der Zeuge XXX später hinzu gekommen sei. Hinsichtlich der schließlich bei der Besprechung anwesenden Personen stimmen die Einlassung des Angeklagten sowie die Aussagen aller oben genannten Zeugen überein. Dass bei der Besprechung bereits der von dem Zeugen XXX erstellte Entwurf einer Pressemitteilung als Tischvorlage vorlag, folgt aus der Aussage des Zeugen XXX, der – insoweit glaubhaft – bekundet hat, dass dieser bei seinem Eintreffen auf dem Tisch gelegen habe. Die Aussage des Zeugen XXX wird insoweit gestützt durch die Einlassung des Angeklagten, wonach ihm der Entwurf einer Pressemitteilung vom 20.7. im Rahmen dieser Besprechung zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Feststellungen zu der Beratung des Angeklagten mit den Zeugen XXX, XXX und Dr. XXX über die Herausgabe einer Pressemitteilung, zu dem sodann von dem Angeklagten gefassten Entschluss der Herausgabe einer Pressemitteilung, dem damit verfolgten Zweck sowie der Vorgabe des Angeklagten, die Bekanntgabe der Quartalszahlen – falls möglich – vorzuziehen, den Verlauf der Geschäftsentwicklung in den Vordergrund zu stellen und lediglich ergänzend zur Subprime-Krise Stellung zu nehmen, beruhen auf den Aussagen der Zeugen XXX und XXX. Der Zeuge XXX hat insoweit im Wesentlichen bekundet, dass Gesprächsthema der Besprechung gewesen sei, ob es einen Bedarf für eine Kommunikation nach außen gebe. Herr Ortseifen habe dann entschieden, eine Kommunikation an die Öffentlichkeit vorzunehmen. Er habe jedoch erklärt, dass er sich nicht von den Märkten treiben lassen wolle. Deshalb solle nicht lediglich zu den Subprime-Risiken der Bank Stellung genommen werden. Vielmehr sollten die positiven Quartalszahlen des ersten Quartals des Geschäftsjahres vorgezogen werden. In der Veröffentlichung solle der Verlauf der Geschäftsentwicklung im Vordergrund stehen und lediglich ergänzend solle zu der Betroffenheit aufgrund der Subprime-Krise Stellung genommen werden. Ortseifens Credo habe gelautet: So wenig wie möglich zu Subprime, so viel wie möglich zu den Quartalszahlen! Der Zeuge XXX hat diesbezüglich im Wesentlichen bekundet, dass es in der Besprechung um die Frage gegangen sei, wie sie mit der Spread- und Aktienkursentwicklung umgehen sollten sowie um die Frage, ob und wie man die Investoren ansprechen sollte. Herr Ortseifen habe keine Subprime-Info geben, sondern eine Subprime-Info in eine Unternehmensinfo einbinden wollen. Er habe keine Verlautbarung gewollt, die ausschließlich die kursierenden Gerüchte betraf. Vielmehr sollte eine Darstellung der Geschäftsentwicklung erfolgen. Aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und XXX ergibt sich mithin, dass der Angeklagte nicht nur die Entscheidung traf, eine Pressemitteilung herauszugeben, sondern auch, dass er es war, der die Entscheidung traf, die Bekanntgabe der Quartalszahlen in den Vordergrund der Pressemitteilung zu stellen. Soweit der Einlassung des Angeklagten zu entnehmen ist, dass Letzteres eine gemeinsame Entscheidung der Gesprächsteilnehmer gewesen sein soll, ist diese Einlassung aufgrund der Aussagen der Zeugen XXX und XXX zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Entscheidung über die grundsätzliche Ausrichtung der zu veröffentlichenden Pressemitteilung durch den Angeklagten als Vorstandssprecher getroffen wurde. Die Zeugen XXX und XXX haben auch übereinstimmend bekundet, dass es Zweck der Pressemitteilung gewesen sei, eine Marktberuhigung zu erzielen. Diese Aussage der Zeugen XXX und XXX wird gestützt durch die Aussage des Zeugen XXX. Dieser hat auf Nachfrage zunächst bekundet, dass er nicht mehr wisse, welches Ziel mit der Pressemitteilung verfolgt worden sei. Sodann räumte er jedoch ein, von einer Beunruhigung der Märkte gewusst zu haben. Dieser Beunruhigung habe durch das Vorziehen der Bekanntgabe der "Marktdaten" begegnet werden sollen. Der entsprechenden unter II. getroffenen Feststellung steht die Aussage des Zeugen Dr. XXX im Ergebnis nicht entgegen. Dieser hat auf die Frage, warum eine Pressemitteilung herausgegeben werden sollte, bekundet, dass er hierzu eine ganz eigene Erinnerung habe: Er habe Herrn Ortseifen so verstanden, dass dieser ganz grundsätzlich den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des Vorjahresergebnisses und der Bekanntgabe des ersten Quartalsergebnisses für das aktuelle Geschäftsjahr habe verkürzen wollen. Die Aussage des Zeugen Dr. XXX ist insoweit nicht glaubhaft. Die von ihm wiedergegebene Erinnerung wird von keinem der übrigen damals anwesenden Gesprächsteilnehmer geteilt. Außer dem Zeugen Dr. XXX hat keiner der als Zeugen vernommenen Gesprächsteilnehmer derartiges bekundet. Auch der Angeklagte hat nicht behauptet, dass eine solche Absicht Grund oder auch nur Anlass für die Herausgabe der Pressemitteilung gewesen sei. Dagegen sprechen auch die Umstände, die zu der Besprechung am Vormittag des 20.7.2007 geführt haben. Die Besprechung wurde ad hoc einberufen, nachdem die Zeugen XXX und Dr. XXX den Angeklagten über aktuelle Marktentwicklungen unterrichtet hatten. Auch der Zeuge Dr. XXX hat diesbezüglich schließlich eingeräumt, dass die Sitzung ad hoc einberufen worden sei und es keine Tagesordnung gegeben habe. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte den Zeugen Dr. XXX befragte, ob die Quartalszahlen vorab veröffentlicht werden könnten und ob diese hinreichend gefestigt seien sowie zu der von dem Zeugen Dr. XXX gegebenen Antwort beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und XXX, die den Vorgang übereinstimmend so geschildert haben, wie unter II. festgestellt. Die Aussagen der Zeugen XXX und XXX werden insoweit gestützt durch die Einlassung des Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen Dr. XXX, der insoweit angegeben hat, dass die Quartalszahlen "qualitätsgesichert" gewesen seien, so dass er sie in der Besprechung so mitgeteilt habe. Die Feststellungen zu den von dem Zeugen XXX in der Besprechung getätigten Aussagen über die Portfolio-Investitionen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und XXX sowie der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX. Der Zeuge XXX hat diesbezüglich im Wesentlichen bekundet, dass Herr XXX zu dem Gespräch gebeten worden sei, um zum Umfang der Risiken im Bereich der Portfolio-Investments innerhalb und außerhalb der Bilanz eine Einschätzung bzw. Analyse abzugeben. Nach der Analyse der IKB CAM, die bei der Besprechung auch auf dem Tisch gelegen habe, sei die IKB AG von der Moody`s-Analyse mit einem einstelligen Millionenbetrag und von der Standard & Poors-Analyse überhaupt nicht betroffen gewesen. Die Beratungsmandate der IKB CAM seien mit einem niedrigen dreistelligen Millionenbetrag von ca. 130-140 Mio. US-$ betroffen gewesen. Die sich aus der Rating-Aktion der Agentur Fitch ergebenden Zahlen seien nicht mitgeteilt worden. Auch der Zeuge XXX hat bekundet, dass ihm die Auswirkungen der Rating-Aktionen von Moody`s und Standard & Poors bekannt gewesen seien. Die Rating-Aktion von Fitch kenne er nicht. Der Zeuge XXX hat insoweit im Wesentlichen bekundet, dass es in dem Gespräch darum gegangen sei, in welchem Umfang die Rating-Aktionen ihre Ergebnisprognose von 280 Mio. € gefährden konnten. Zwischen der IKB CAM und dem Controlling der IKB AG habe es damals einen Streit über die maßgebliche Kurvenanbindung gegeben, der sich daraus ergeben habe, dass in gemischte Portfolien investiert worden sei. Es sei um die JP Morgan Spread-Kurve gegangen. Die IKB CAM sei der Ansicht gewesen, dass die Anbindung an die für "Corporates" zu erfolgen hätte, weil diese die Hauptrisikotreiber gewesen seien. Das Controlling der IKB AG habe die Ansicht vertreten, dass die für ABS-Papiere geltende Kurve anzuwenden sei. Auf der Basis der von ihm für maßgeblich gehaltenen Spread-Kurve sei er zu stillen Reserven in Höhe von 50-70 Mio. € gekommen. Sie seien davon ausgegangen, dass die Rating-Aktionen keinen Einfluss auf das Jahresergebnis in Höhe von 280 Mio. € haben würden. Da die Rating-Aktionen insgesamt nur einen Umfang von 1 % des RFCC-Volumens betroffen hätten und überwiegend mit AAA und AA geratet gewesen seien, seien davon keine unmittelbaren Ergebnisauswirkungen zu erwarten gewesen. Die Auswirkungen der Rating-Aktion der Agentur Fitch seien bei der Besprechung am 20.7. nicht erörtert worden. Der Grund hierfür sei, dass Moody`s und Standard & Poors die führenden Institute seien, während Fitch ein Imageproblem habe. Er gehe davon aus, dass Herr Ortseifen von der Fitch-Aktion gewusst habe, da sie sich immer ausgetauscht hätten. Aufgrund der oben wiedergegebenen Aussage des Zeugen XXX ist die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge XXX habe bei der Besprechung am 20.7.2007 ein konkretes Volumen der Betroffenheit des Conduits RFCC durch die Rating-Aktion der Agentur Moody`s nicht genannt, zur sicheren Überzeugung der Kammer wiederlegt. Für die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen XXX, dass der Zeuge XXX insoweit einen konkreten dreistelligen Millionenbetrag ($) genannt habe, spricht, dass der Zeuge einen entsprechenden Betrag bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung wiedergegeben hat. Es ist nicht ersichtlich, woher der Zeuge XXX von einem entsprechenden Betrag gewusst haben sollte, wenn er nicht tatsächlich in der Besprechung am 20.7.2007 genannt worden wäre. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich sodann auch hinsichtlich der Jahresprognose 2007 bei dem Zeugen Dr. XXX rückversicherte, beruht auf den Aussagen der Zeugen XXX und XXX, die dies so bekundet haben, wie festgestellt. Die Feststellungen zu der dann folgenden Diskussion über die Einbeziehung einer Aussage zur Betroffenheit des Conduits RFCC und den diesbezüglich erfolgten Äußerungen des Angeklagten sowie der Zeugen XXX und XXX, beruhen auf den glaubhaften Aussagen dieser Zeugen sowie der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX. Der Zeuge XXX hat diesbezüglich im Wesentlichen bekundet, dass in der Besprechung die Frage aufgekommen sei, ob man auch zum Umfang der Herabstufungen im Portfolio von RFCC in der Veröffentlichung Stellung nehmen sollte. Dies habe Herr Ortseifen verneint. Er habe geäußert, dass er Vorstand der IKB AG sei und dass dies Aufgabe der Direktoren von RFCC sei. Nach der Aussage des Zeugen XXX hätten dann sowohl er als auch der Zeuge XXX darauf hingewiesen, dass man sich am Markt nicht nur zur Betroffenheit der IKB AG, sondern auch zu der Betroffenheit des Conduits Gedanken mache. Es produziere nur neue Nachfragen, wenn sie dazu nichts sagten. Diese Aussage des Zeugen XXX wird jedenfalls insoweit, als er eine Diskussion über die Einbeziehung der Betroffenheit von RFCC in eine Pressemitteilung geschildert hat, gestützt durch die Aussagen der Zeugen XXX und XXX. Der Zeuge XXX hat insoweit bekundet, dass angesprochen worden sei, ob man im Rahmen einer Pressemitteilung etwas bezüglich Rhineland machen müsse. Herr Ortseifen habe gesagt, dass sie da nichts machen könnten. Aussagen bezüglich der Portfolioentwicklung von Drittmandaten seien von der IKB nicht zu tätigen. Auch der Zeuge XXX hat bestätigt, dass der Angeklagte äußerte, es sei nicht Aufgabe der IKB für RFCC Statements abzugeben. Die umfangreiche, über mehrere Sitzungstage und etliche Stunden vorgetragene Einlassung des Angeklagten verhält sich zu dieser Diskussion nicht. Auch dieser Umstand ist als beredtes Schweigen der Beweiswürdigung zugänglich. Nach Ansicht der Kammer handelte es sich hier nicht um eine zufällige Auslassung. Vielmehr sollte verschleiert werden, dass es überhaupt eine Diskussion über die Einbeziehung des RFCC-Portfolios in die Pressemitteilung gegeben hatte. Das ist auch Sicht des Angeklagten auch nachvollziehbar, weil sich die nach der Besprechung an dem Entwurf der Pressemitteilung vorgenommenen Änderungen – insbesondere die Einbeziehung der Beratungsmandate der IKB CAM – ohne weiteres damit erklären lassen, dass nun doch eine Aussage zum RFCC-Portfolio erfolgen sollte, um die angestrebte Marktberuhigung zu erzielen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus den folgenden Erwägungen: Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte selbst sich in der Bilanzpressekonferenz am 28.6.2007 zum Volumen und der Zusammensetzung des Portfolios der Zweckgesellschaften geäußert hat, erscheint auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte im Rahmen der Besprechung am 20.7.2007 eine Stellungnahme zum RFCC-Portfolio zunächst strikt ablehnte. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten bewusst war, dass sich Analysten und Geschäftspartner mit Nachfragen bezüglich des RFCC-Portfolios auch an die IKB AG wandten und dass diese in der Vergangenheit nicht an Dritte verwiesen worden waren. Rechtliche Gründe waren für die zunächst eingenommene Haltung des Angeklagten nicht maßgebend, denn diese hatten ihn auch am 28.6.2007 nicht davon abgehalten, sich zu den Portfolien der Zweckgesellschaften zu äußern. Gegen das Vorliegen rechtlicher Gründe für die zunächst eingenommene Haltung spricht auch der Inhalt der e-mail, die der Zeuge XXX am 18.7.2007 an XXX versandte. Danach enthielt die Sprachregelung zu Analystenfragen von diesem Tage nur deshalb keine Stellungnahme zu RFCC, weil die Investoren wegen der Sicherheit der Struktur noch nicht besorgt seien. Eine plausible Erklärung für die zunächst erfolgte Ablehnung einer Stellungnahme zu RFCC durch den Angeklagten ist nach Ansicht der Kammer, dass ihm bewusst war, dass eine marktberuhigende Wirkung nicht zu erzielen gewesen wäre, wenn in der Pressemitteilung eine Betroffenheit des RFCC-Portfolios in dreistelliger Millionenhöhe genannt worden wäre. Dass tatsächlich selbst professionelle Analysten und Finanzjournalisten die Angabe einer "Betroffenheit" mit einem entsprechenden Verlustrisiko gleichgesetzt haben, hat die Vernehmung der Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX ergeben. Aufgrund des Hinweises der Zeugen XXX und XXX, dass eine marktberuhigende Wirkung ohne eine Aussage zum RFCC-Portfolio nicht erfolgen würde, bestand für den Angeklagten ein nachvollziehbarer Anlass, seine diesbezügliche Haltung zu ändern. Denn die Zeugen XXX und XXX standen unmittelbar im Kontakt mit den Investmentbanken als den Geschäftspartnern der IKB AG und waren mit deren Nachfragen konfrontiert. Deshalb hatte deren diesbezügliche Einschätzung auch aus Sicht des Angeklagten Gewicht. Die Feststellung, dass den Gesprächsteilnehmern der Besprechung vom 20.7.2007 bewusst war, dass sich die IKB AG in einer schwierigen Lage befand, die allerdings noch nicht existenzbedrohend war, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und XXX. Auf ihren Aussagen beruhen auch die festgestellte Einschätzung einer vorübergehenden Entwicklung sowie die weitere Feststellung, dass keiner der Teilnehmer an der Besprechung einen Zusammenbruch des ABCP-Marktes voraussah. Der Zeuge XXX hat bekundet, dass die Refinanzierungsfähigkeit der IKB AG aufgrund der eingetretenen Erhöhung der Bonitäts-Spreads auf IKB-Schuldverschreibungen am 20.7.2007 bereits erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Er habe die negative Entwicklung jedoch für eine temporäre Erscheinung gehalten. Allerdings sei der einzige Ansatzpunkt für eine positive Entwicklung gewesen, dass es nach seiner damaligen Einschätzung keine harten Faktoren für die eingetretene Entwicklung gegeben habe. Ein völliges Versagen des ABCP-Marktes hätten sie nicht vorhergesehen. Für die am 20.7.2007 vorliegenden CDS-Notierungen auf IKB-Kreditrisiko habe es verschiedene Erklärungen geben können. Es könne sein, dass diese Geschäfte zu Absicherungszwecken erfolgt seien. Es sei allerdings auch möglich, dass bereits am 20.7. mittels dieser Kreditausfallversicherungen gegen die IKB spekuliert worden sei. Der Zeuge XXX hat zu der Spread-Entwicklung der von der IKB AG zur Refinanzierung begebenen Bonds angegeben, dass diese bereits in der Woche vor dem 20.7.2007 nicht gewöhnlich gewesen seien. Ab dem 16.7.2007 habe diese Entwicklung mehr Fahrt aufgenommen. Zu den festgestellten CDS-Notierungen hat der Zeuge XXX bekundet, dass dies eine "sehr ernste Geschichte" gewesen sei. Die IKB habe bis dahin einen untadeligen Kapitalmarktruf gehabt, so dass es vorher praktisch keinen CDS-Markt bezüglich der IKB gegeben habe. Die Aussagen der Zeugen XXX und XXX werden insoweit gestützt durch die Aussage des Zeugen Dr. Ackermann. Dieser hat unter anderem bekundet, dass sich die CDS-Spreads für die IKB AG ab dem 18.7.2007 erheblich ausgeweitet hätten. Zur Untermauerung seiner Aussage hat er sich auf eine graphische Darstellung dieser Entwicklung bezogen, aus der ein erster steiler Anstieg der CDS-Spreads im Zeitraum 18.7.-20.7.2007 ersichtlich sei. Ferner hat der Zeuge Dr. Ackermann zur Lage der IKB AG am 20.7.2007 angegeben, dass die Deutsche Bank an diesem Tag noch keinen Anlass gehabt habe, die Handelslinie für die IKB AG zu schließen. Sie habe aber bereits am 20.7.2007 genügend Anlass gehabt, zu prüfen, ob sich die IKB bzw. das Conduit RFCC nicht in einer Schieflage befinde. Die Handelslinie sei erst gekappt worden, als die Schieflage bereits eingetreten sei. Diese Schieflage habe am Quartalsende sicher noch nicht vorgelegen und sich erst durch die ab Mitte Juli einsetzenden Marktverwerfungen entwickelt. Der Angeklagte war – wie bereits ausgeführt – von dem Zeugen XXX über die eingetretenen Entwicklungen informiert worden. Der Zeuge Dr. XXX war durch den Anruf des Zeugen XXX darüber im Bilde, dass dieser die Refinanzierung der IKB AG als schwierig bzw. unmöglich ansah. Denn nach seiner ihm vorgehaltenen polizeilichen Aussage hatte er die Aussage des Zeugen XXX "Die Märkte brechen weg!" genau so verstanden. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Aussage des Zeugen Dr. XXX, er sei am 20.7.2007 im Hinblick auf das gute Rating der IKB AG relativ "relaxed" gewesen, nicht glaubhaft. Für die übrigen Gesprächsteilnehmer hat sich die festgestellte Erkenntnis zumindest daraus ergeben, dass sie ad hoc und ohne Vorliegen einer Tagesordnung zu einer Sitzung gerufen wurden, wofür der Zeuge XXX nach seinen Angaben sogar an seinem freien Tag in die Bank kommen musste. Der festgestellten Einschätzung der Gesprächsteilnehmer, dass sich die IKB AG bereits an diesem Tag in einer schwierigen Situation befand, steht nicht entgegen, dass sich die eingetreten Entwicklungen nicht in den Quartalszahlen und auch noch nicht in der Jahresprognose wiederspiegelten. Denn die Schwierigkeiten ergaben sich – für die Gesprächsteilnehmer ersichtlich – aus dem zunehmenden Misstrauen an den Kapitalmärkten gegenüber der IKB AG und ihrer dadurch beeinträchtigten Refinanzierungsfähigkeit und nicht etwa aus einer schleppenden Geschäftsentwicklung. Die Feststellungen zum Ablauf der Besprechung am Vormittag des 20.7.2007, zu den dort getätigten Aussagen der Beteiligten und deren Kenntnisstand beruhen damit im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen XXX und XXX. Deren Aussagen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden auch insoweit als glaubhaft anzusehen. Beide Aussagen sind auch bezüglich des Geschehens am 20.7.2007 widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr werden ihre Aussagen in zahlreichen Punkten durch andere Beweismittel gestützt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den einzelnen Feststellungen Bezug genommen. Der Zeuge XXX hat das Geschehen am 20.7.2007 ausführlich mit vielen Details geschildert, was für den Erlebnischarakter seiner Ausführungen spricht. Bei dem Zeugen XXX bestanden hinsichtlich des Geschehensablaufs und der in der Besprechung am 20.7.2007 erfolgten Äußerungen einige Erinnerungslücken, die der Zeuge jedoch unumwunden einräumte und die aufgrund des Zeitablaufs auch nachvollziehbar erscheinen. Gerade die Schilderung des Geschehens am 20.7.2007 durch die beiden Zeugen macht auch deutlich, dass bei ihnen eine überzogene Belastungstendenz im Hinblick auf den Angeklagten nicht gegeben war. So hat der Zeuge XXX bekundet, dass er am 20.7.2007 hinsichtlich der Spread-Entwicklung von einer lediglich temporären Entwicklung ausgegangen sei. Ein völliges Versagen des Marktes für ABCP-Papiere hätten sie nicht vorhergesehen. Der Zeuge XXX hat bekundet, dass er ungeachtet der Rating-Aktionen in den Portfolien der IKB keine größeren Schwierigkeiten gesehen habe. Hätten die Zeugen den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, wären nach Ansicht der Kammer diesbezüglich andere Aussagen zu erwarten gewesen. Die Feststellungen, dass der Angeklagte mit dem Zeugen Dr. XXX ab der Mittagszeit des 20.7.2007 an dem Text der Pressemitteilung arbeitete, dass er dabei die Vorgaben machte und dass insbesondere die Formulierung des vierten Absatzes der Pressemitteilung auf seinen Vorgaben beruhte, ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Der Zeuge Dr. XXX hat – insoweit glaubhaft – angegeben, die sich gegenüber dem Entwurf der Pressemitteilung ergeben Änderungen nach der Besprechung in den Text eingearbeitet zu haben. Insoweit deckt sich die Aussage des Zeugen mit der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat auch seine Beteiligung an der Erstellung der finalen Fassung der Pressemitteilung insoweit eingeräumt, als er angegeben hat, dass Dr. XXX den neuen Entwurf mehrfach "mit den beteiligten Personen und ihm" abgestimmt habe. Dass es abgesehen von der Zulieferung der genauen Ergebniszahlen durch den Zeugen Dr. XXX und entgegen der Einlassung des Angeklagten ausschließlich der Zeuge Dr. XXX und der Angeklagte waren, welche die finale Fassung der Pressemitteilung erarbeiteten, ergibt sich bereits daraus, dass sämtliche übrigen an der Besprechung beteiligten Personen (XXX, XXX, XXX, Dr. XXX) angegeben haben, in die inhaltliche Bearbeitung der Pressemitteilung nach der Besprechung nicht involviert gewesen zu sein. Da die genannten Zeugen ihre jeweilige Rolle bei der vorherigen Besprechung über die Herausgabe einer Pressemitteilung nicht in Abrede gestellt haben, ist nicht ersichtlich, warum sie eine spätere Beteiligung an der Erstellung der finalen Fassung der Pressemitteilung hätten verschweigen sollen, wenn sie tatsächlich daran beteiligt gewesen wären. Dafür, dass die finale Fassung der Pressemitteilung von dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. XXX erarbeitet worden ist, spricht insbesondere die glaubhafte Aussage des Zeugen XXX. Dieser hat bekundet, dass er auf dem Rückweg aus dem Bereich der IKB CAM am Büro von Dr. XXX vorbeigekommen sei. Dort hätten der Angeklagte und Dr. XXX zusammengesessen und an dem Text der Pressemitteilung gearbeitet. Er habe gefragt, ob man schon was mitnehmen könne. Dann habe er den Text überflogen und mitgenommen. Er habe wissen wollen, was da geschrieben werde. Er habe es in seinen 31 Jahren bei der IKB auch nicht erlebt, dass eine Pressemitteilung nicht mit dem Vorstand abgestimmt gewesen sei. Für die maßgebliche Rolle des Angeklagten bei der Formulierung der finalen Fassung der Pressemitteilung sprechen auch die glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und Dr. XXX. Die Zeugen XXX und Dr. XXX haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie den Angeklagten am Nachmittag des 20.7.2007 angerufen hätten, um diesen zu den Marktgerüchten über die IKB AG zu befragen. Nachdem der Angeklagte sich zunächst zu den Portfolio-Investitionen auf der eigenen Bilanz geäußert habe, hätten sie ihn gefragt, wie es bei den Zweckgesellschaften aussehe. Daraufhin habe der Angeklagte geäußert, dass er gerade an einer Pressemitteilung arbeite und den Text dieser Pressemitteilung vorgelesen. Aufgrund dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Formulierung der finalen Fassung der Pressemitteilung durch den Angeklagten und den Zeugen Dr. XXX erfolgte. Die Kammer schließt sicher aus, dass die konkreten Änderungen an dem Entwurf des Zeugen XXX (Verzicht auf die Verwendung des Wortes "Subprime", Entfallen der Erwähnung von Baa-Tranchen, Einbeziehung der "Beratungsmandate der IKB Credit Asset Management GmbH") bereits zuvor in der Besprechung erörtert wurden. Denn keiner der als Zeugen vernommenen Besprechungsteilnehmer hat von derartigen, konkreten Änderungen als Gegenstand des Gesprächs berichtet. Nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten einerseits und dem Zeugen Dr. XXX andererseits gewonnen hat, schließt sie zudem sicher aus, dass der Zeuge Dr. XXX die inhaltlichen Änderungen an dem Entwurf des Zeugen XXX bestimmt hat. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer sicher fest, dass der Angeklagte als Vorstandssprecher die inhaltlichen Änderungen im Einzelnen vorgab, die der Zeuge Dr. XXX dann nur noch handwerklich umzusetzen hatte. Die Aussage des Zeugen Dr. XXX war zu der Frage, wie es zu den inhaltlichen Änderungen an dem Entwurf des Zeugen XXX kam, nicht ergiebig. Der Zeuge hat bekundet, nicht mehr zu wissen, wer die Aufnahme der Beratungsmandate der IKB CAM veranlasst habe. So etwas sei ein Prozess. Er könne sich nicht erinnern, wer das angeregt habe. Er wisse auch nicht mehr, wer die Idee zur Aufnahme des Quartalsergebnisses gehabt habe. Dass sich Änderungen in der finalen Fassung gegenüber dem Entwurf ergäben sei immer so. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die von dem Zeugen Dr. XXX insoweit angegebenen Erinnerungslücken auf einer tatsächlich lückenhaften Erinnerung beruhten oder ob der Zeuge nicht aus falsch verstandener Loyalität den Angeklagten schützen wollte. Für Letzteres spricht nach Ansicht der Kammer, dass er angab, am 20.7.2007 relativ "relaxed" gewesen zu sein, obwohl er die Aussage des Zeugen XXX bei dessen Anruf am Morgen des 20.7.2007 so verstanden hatte, wie dieser sie auch meinte. Der Zeuge XXX wollte ihm damit zu verstehen geben, dass die Refinanzierungsfähigkeit der IKB AG nunmehr deutlich beeinträchtigt sei. Der Zeuge hatte auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass er in der Hauptverhandlung die Aufnahme der Beratungsmandate der IKB CAM als ganz selbstverständlich bezeichnete, obwohl er sich nach seiner polizeilichen Aussage bei dieser Gelegenheit diesbezüglich überrascht gezeigt hatte. Auch die von dem Angeklagten über mehrere Sitzungstage und etliche Stunden vorgetragene Einlassung enthält keine Angaben dazu, wer die konkreten Änderungen gegenüber dem Entwurf des Zeugen XXX vorgeschlagen oder veranlasst hat. Auch hierbei handelt es sich um ein beredtes Schweigen, das der Beweiswürdigung zugänglich ist. Um eine zufällige Auslassung handelt es sich nach Ansicht der Kammer nicht. Denn aufgrund der oben ausgeführten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der diese Änderungen vorgab. Die Feststellungen zum Inhalt der Pressemitteilung ergeben sich aus der entsprechenden Pressemitteilung selbst, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die nachfolgenden Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen auf folgenden Erwägungen: Aufgrund des Hinweises der Zeugen XXX und XXX in der Besprechung am Vormittag des 20.7.2007 wusste der Angeklagte, dass die beabsichtigte, marktberuhigende Wirkung der Pressemitteilung auch nicht zu erzielen war, wenn diese überhaupt keine Aussagen über die Betroffenheit des Conduits RFCC von den Rating-Aktionen enthalten würde. Die nun von ihm gewählten Formulierungen, nämlich die Aufnahme der "Beratungsmandate" der IKB CAM, die Herstellung einer Verbindung zu den "von Moody`s auf die Watchlist gesetzten Tranchen" und die Nennung einer Betroffenheit der "IKB" (nicht IKB AG) in Höhe eines "einstelligen Millionenbetrages" bot die Möglichkeit, bei den Adressaten den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass in dem genannten einstelligen Millionenbetrag auch das von der IKB CAM beratend betreute Conduit RFCC enthalten sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dieser Eindruck auch tatsächlich bei Empfängern der Pressemitteilung entstanden. Mit den zitierten Formulierungen konnte dieser Eindruck hervorgerufen werden, ohne dass das Conduit RFCC ausdrücklich genannt werden musste. Dafür, dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, diesen unzutreffenden Eindruck zu erwecken, spricht die glaubhafte Aussage des Zeugen XXX. Der Zeuge XXX hat bekundet, den Angeklagten am Abend des 20.7.2007 nochmals angerufen zu haben. Dr. XXX und er hätten am Nachmittag die Pressemitteilung nach deren Erhalt analysiert. Dabei sei ihnen aufgefallen, dass diese keine ausdrücklichen Aussagen zum Conduit RFCC enthalten habe. Er habe den Angeklagten gefragt, ob der genannte Betrag das Conduit RFCC umfasse, was der Angeklagte bejaht habe. Damit wollte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen XXX keine Aussage zum Umfang etwaiger Risiken oder eventueller Ergebnisauswirkungen treffen, sondern zu der Frage, inwieweit Tranchen im RFCC-Portfolio von den Rating-Aktionen betroffen waren. Für diese Intention spricht wiederum, dass der Angeklagte nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXX und Dr. XXX bei dem ersten Telefongespräch am 20.7.2007 von der Betroffenheit der "Assets" im Portfolio der IKB AG sprach und ausdrücklich die Betroffenheit von zwei "Deals" mit einem Nominalwert von ca. 5 Mio. € nannte. Ein Grund dafür, warum der Angeklagte bei dem zweiten Telefonat mit dem Zeugen XXX nun etwas anderes gemeint haben könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Aussage zu dem Umfang der Betroffenheit der "Assets" im RFCC-Portfolio von Rating-Aktionen und nicht zu daraus unmittelbar drohenden Ergebnisauswirkungen war angesichts der von der IKB AG gestellten Liquiditätslinien auch ökonomisch sinnvoll. Die Einlassung des Angeklagten, die Aufnahme der "Beratungsmandate" der IKB CAM sei daraus zu erklären, dass diese durch ihren hohen Anteil an den Provisionseinnahmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Ertragsprognosen der Bank gehabt hätten und dass deren Nachhaltigkeit deshalb häufig von Analysten und Medienvertretern hinterfragt worden seien, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Dies war nicht der Grund für die Aufnahme der "Beratungsmandate" der IKB CAM in die Pressemitteilung. Dagegen spricht bereits, dass die aus den Beratungsmandaten resultierenden Provisionseinnahmen in den in der Pressemitteilung genannten Zahlen zum Quartalsergebnis und zur Jahresprognose enthalten waren, was nach Ansicht der Kammer auch einem verständigen Adressaten der Pressemitteilung bewusst sein musste. Die zusätzliche Erwähnung der "Beratungsmandate" der IKB CAM war deshalb aus diesem Grund jedenfalls nicht notwendig. Dagegen, dass sie aus dem von dem Angeklagten genannten Grund in die Pressemitteilung eingefügt wurden, spricht auch der Textzusammenhang: Der nachfolgende Satz beginnt mit der Formulierung "Von den in diesem Zusammenhang von Moody`s auf die Watchlist gesetzten Tranchen". Diese "Watchlist" der Agentur Moody`s befasste sich jedoch nicht mit Provisionseinnahmen, sondern mit der Bewertung von Wertpapieren. Wenn die von dem Angeklagten behauptete Intention der Einfügung der Beratungsmandate der IKB CAM zutreffen würde, wäre es auch naheliegend gewesen, statt des Wortes "Beratungsmandate" das Wort "Beratungsprovisionen" zu verwenden. Schließlich spricht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten auch in diesem Punkt das beredte Schweigen, dass der Angeklagte an vielen Stellen seiner umfangreichen Einlassung an den Tag gelegt hat. So hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung den Umstand nicht mitgeteilt, dass der Zeuge XXX ihn vor dem 20.7.2007 mehrfach über die Marktgerüchte, die Spread- und Aktienkursentwicklung informiert hat. Im Rahmen seiner Schilderung der Besprechung vom 20.7.2007 erwähnte er weder die Diskussion über eine Aussage zur Betroffenheit des Conduits RFCC noch, dass der Zeuge XXX dort einen konkreten dreistelligen Millionenbetrag nannte. Seine Einlassung enthält auch keine Angaben dazu, wer die Aufnahme der Formulierung "Beratungsmandate der IKB Credit Asset Management GmbH" anregte und veranlasste. Zudem ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch das zweite Telefonat mit dem Zeugen XXX am 20.7.2007 im Rahmen seiner Einlassung nicht erwähnt hat. Zu allen diesen Punkten wäre angesichts des Umfangs der sonstigen Ausführungen des Angeklagten Äußerungen zu erwarten gewesen. Selbst wenn die Auslassung einzelner Punkte durch Erinnerungslücken erklärbar sein sollten, lassen diese Auslassungen in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass der Angeklagte sich zu einzelnen Punkten bewusst nicht äußerte, um seine wahre Intention bei der Formulierung des vierten Absatzes der Pressemitteilung vom 20.7.2007 zu verschleiern. Die Feststellungen zu der bei der KfW am 20.7.2007 abgehaltenen Besprechung sowie zum Inhalt des ersten Telefonats des Angeklagten mit dem Zeugen XXX am 20.7.2007 beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und Dr. XXX, die diese Vorgänge übereinstimmend so geschildert haben, wie unter II. festgestellt. Die Aussagen der beiden Zeugen sind widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Hinsichtlich des Inhalts des ersten Telefonats des Zeugen XXX mit dem Angeklagten werden ihre Aussagen teilweise durch die Einlassung des Angeklagten gestützt. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Zeugen darüber unterrichtet habe, dass die von den Ratingagenturen angekündigten Änderungen die Portfolien von IKB und RFCC nur in untergeordneter Weise "belasten" könnten, weil zum weit überwiegenden Teil in die höchsten Ratingkategorien investiert worden sei, ist diese allerdings durch die Aussagen der Zeugen XXX und Dr. XXX zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Nach den übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen hat der Angeklagte nicht von möglichen Belastungen und Rating-Kategorien gesprochen, sondern hinsichtlich der Investments auf der eigenen Bilanz einen Nennwert der von der Rating-Aktion betroffenen Tranchen genannt und hinsichtlich des RFCC-Portfolios die Pressemitteilung vorgelesen. Die Feststellungen zur Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 20.7.2007 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. XXX. Dieser hat angegeben, dass Empfänger der Pressemitteilung ein von der IKB beauftragtes Presseunternehmen gewesen sei, dass Mitteilungen direkt auf 10.000 Bildschirme von Nachrichtenagenturen etc. streue. jj) Verständnis der Pressemitteilung durch Empfänger und Einwirkung auf den Börsenpreis der IKB-Aktie Die Feststellungen dazu, dass die Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX Empfänger der Pressemitteilung vom 20.7.2007 waren, zu ihrem Verständnis des Inhalts der Pressemitteilung sowie zum Inhalt ihrer Empfehlungen bzw. Kommentare beruhen auf den Aussagen der genannten Zeugen, die diese Umstände so geschildert haben wie unter II. festgestellt. Die Aussagen der Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX sind glaubhaft. Alle genannten Zeugen haben ausführlich die Gründe für ihre damaligen Empfehlungen bzw. Einschätzungen dargelegt. Die Aussagen der Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX werden zudem gestützt durch die ihnen vorgehaltenen Empfehlungen bzw. Kommentare, die die Zeugen zeitnah nach Herausgabe der Pressemitteilung abgefasst hatten. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der Pressemitteilung vom 20.7.2007, zu der von der IKB-Aktie im Vergleich zu dem Index MDAX erzielten Überrendite sowie zur Kausalität der Aussagen im vierten Absatz der Pressemitteilung für diese Entwicklungen beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Der Sachverständige Prof. Dr. XXX, Inhaber des Lehrstuhls für Bankwirtschaft und Finanzdienstleistungen der Universität Hohenheim/Stuttgart, ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Pressemitteilung vom 20.7.2007 auf den Börsenpreis der Aktie der IKB AG i. S. d. § 38 II WpHG eingewirkt hat. Die Analyse der Kursentwicklung aus der Ex-post-Perspektive weise für den 20.7.2007 eine hochsignifikante positive Überrendite nach. Dieses Ergebnis sei sehr robust und werde durch das Ergebnis der Analyse des Kursbeeinflussungspotenzials der in der Pressemitteilung enthaltenen Angaben gestützt. Zur Begründung hat der Sachverständige Prof. Dr. XXX, den die Kammer auf Vorschlag der Verteidigung als Sachverständigen bestellt hat, im Einzelnen ausgeführt: Als Informationsgrundlagen für die Erstellung des Gutachtens habe er die Pressemitteilungen der IKB AG, Kursdaten der IKB AG sowie anderer Unternehmen und einzelner Indizes, Analystenkommentare, Zeitungsmeldungen, die Ermittlungsakten sowie einschlägige Fachliteratur herangezogen. Die Analyse des Einflusses von Informationen auf Kurse von Wertpapieren sei ein wichtiges Teilgebiet der empirischen Kapitalmarktforschung und als Zweig der empirischen Wirtschaftswissenschaften seit vielen Jahren fest etabliert. Grundlage dieser Etablierung sei die Entwicklung der modernen Informations- und Datenverarbeitungstechnologie, die die Anwendung ökonometrischer Methoden auf die verfügbaren umfänglichen Datensätze erlaube. Die Beeinflussung der Börsenkurse durch neue Informationen sei einerseits ex-ante aus der Potenzialperspektive zu betrachten, indem zu fragen sei, ob die Information ihrer Art nach überhaupt geeignet sei, den Kurs eines Wertpapiers in eine bestimmte Richtung zu bewegen. Um hier zu einer fundierten Einschätzung zu gelangen bedürfe es entsprechender Kriterien. Diese Kriterien dürften nicht der bloßen Imagination des Gutachtens entspringen, sondern müssten sich entweder aus einer klaren Plausibilität ergeben oder sich auf mit wissenschaftlicher Methode empirisch nachgewiesene Sachverhalte stützen oder sie müssten sich als Aussage aus Modellen der Kapitalmarkttheorie ableiten lassen. Bei der Frage aus der ex-post-Perspektive, ob die betrachtete Information tatsächlich den Aktienkurs beeinflusst habe, sei der tatsächliche Verlauf des Aktienkurses zu analysieren. Diese Analyse erfolge in der wissenschaftlichen Methode sog. Zeitreihenmodelle. Das Verfahren der Zeitreihenanalyse ermögliche nicht die Ableitung eindeutiger Zusammenhänge. Es erlaube aber die Angabe einer Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein bestimmter Zusammenhang bestehe. Im Idealfall liefere es eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts. Das Verfahren sei objektiv, soweit Objektivität mit menschlicher Methodik erreichbar sei. Spielraum für eine Einflussnahme auf das Ergebnis bestehe vor allem bei der Wahl der ökonometrischen Methode und der verwendeten Daten. Insoweit gebe es kein eindeutig richtiges Vorgehen, sondern nur einen Streit der Experten darüber, welche Vorgehensweise zu welcher Fragestellung vorzuziehen sei. Dem begegne die Wissenschaft durch die Einbeziehung variierter Methoden und Daten in die Analyse. Ändere sich hierdurch die qualitative Aussage der Analyse nicht, sei das Ergebnis als robust zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall führe die Analyse zu sehr klaren Ergebnissen. Da hier sowohl die Beurteilung aus der ex-ante-Perspektive als auch der ex-post-Perspektive zu übereinstimmenden Aussagen gelangten, sei das Ergebnis eindeutig und robust. Für den vorliegenden Fall ließen sich hinsichtlich des Kursbeeinflussungspotenzials vier Kriterien entwickeln: Dies seien die Kriterien Neuheit, Überraschung, Größe und Glaubwürdigkeit. Das erste Kriterium erscheine unmittelbar einsichtig. Denn wurde die gleiche Information bereits an anderer Stelle veröffentlicht, würden die Kurse auf diese Information nicht nochmals reagieren. Die Information müsse wirklich neu sein. Diese Einschätzung beruhe darauf, dass Kapitalmärkte grundsätzlich in dem Sinne effizient seien, dass vorhandene Informationen zeitnah in die Börsenkurse einflössen. Weiche die aktuelle Information jedoch nicht von bereits vorhandenen Erwartungen ab, werde auch eine "neue" Information den Kurs nicht wesentlich beeinflussen. Diese Überlegung begründe das Kriterium der Überraschung. Zudem müsse sich eine relevante Information auf einen Sachverhalt beziehen, der von seinem bloßen Volumen her in Relation zum übrigen Zahlengerüst des Unternehmens hinreichendes Gewicht habe. Neben dieses Größenkriterium trete als weiteres Kriterium noch die Glaubwürdigkeit der Information. Denn es seien Fälle denkbar, in denen die Adressaten der Information diese schlicht nicht glauben würden. So habe eine Pressemitteilung der Hypo Real Estate Group vom 3.8.2007 zu keiner positiven Kursbeeinflussung geführt, obwohl dort die bisherige Prognose dieses Unternehmens bestätigt und betont wurde, dass man nicht mit Belastungen aus der Subprime-Krise rechne. Diese Information sei von den Marktteilnehmern wegen der Vorgänge bei der IKB schlicht nicht geglaubt worden. Es gebe in der Literatur zahlreiche Untersuchungen, die den Einfluss bestimmter Unternehmensmeldungen und selbst den Einfluss einer Berichterstattung in den Medien auf die Aktienkurse allgemein belegten. Über die allgemeine Eignung solcher Informationsereignisse zur Kursbeeinflussung hinaus seien jedoch stets auch die Begleitumstände im Einzelfall zu berücksichtigen. So sei hier zu berücksichtigen, dass die Pressemitteilung der IKB AG vom 20.7.2007 in einer sehr speziellen Situation erfolgt sei. Die Pressemitteilung vom 20.7.2007 sei in ein Informationsumfeld gefallen, das von Unsicherheit darüber geprägt gewesen sei, ob und wie weit deutsche Kreditinstitute von der Subprime-Krise auf dem amerikanischen Immobilienmarkt betroffen seien. Dies lasse sich durch verschiedene Zeitungsartikel aus dem ersten Halbjahr 2007 belegen. Die Nervosität an den Finanzmärkten habe ab dem 10.7.2007 erheblich zugenommen, als Ratingagenturen ankündigten, Subprime-Bonds massiv herabzustufen. Aus dem Jahresbericht 2006/2007 der IKB AG, der zum Zeitpunkt der Pressemitteilung vorlag, hätten sich Einblicke in das bilanzielle und außerbilanzielle Geschäft der IKB AG mit verbrieften Krediten ergeben, so dass Marktteilnehmer auch ohne Insiderinformationen Anlass zur Sorge hätten haben können. Insoweit sei schon auffällig, dass die IKB-Aktie sich bereits seit Ende Februar 2007 deutlich schlechter entwickelte als ihr Vergleichsindex MDAX, der ebenso wie der Index DAX in der ersten Jahreshälfte noch gestiegen sei. Bei Anwendung der oben genannten Kriterien ergebe sich aus der ex-ante-Perspektive ein klares Kursbeeinflussungspotenzial der Pressemitteilung der IKB AG vom 20.7.2007. Dieses Kursbeeinflussungspotenzial werde durch die Informationen zur Betroffenheit bzw. Nichtbetroffenheit der IKB durch die sich abzeichnende Subprime-Krise begründet. Hinsichtlich der Ergebnisinformationen sei ein Kursbeeinflussungspotenzial nicht erkennbar, da diese Information im Wesentlichen nicht neu und auch nicht überraschend gewesen sein. Die Informationen zur Geschäftsentwicklung seien bis auf Details nicht neu gewesen. Vielmehr hätten sie Aussagen und Prognosen bestätigt, die z. B. bereits im Geschäftsbericht 2006/2007 vom 28.6.2007 und in einer Pressemeldung vom 28.6.2007 getroffen worden seien. Da die Aktien der IKB auf einem effizienten Markt, auf dem alle öffentlich zugänglichen Informationen zeitnah in die Preisbildung einfließen würden, gehandelt wurden, sei eine Kursbeeinflussung durch diesen Teil der Pressemitteilung auszuschließen. Anderes gelte aber für den zweiten Teil der Pressemitteilung, der auf die Subprime-Krise Bezug nehme. Die diesbezügliche Information sei zu einer Zeit erfolgt, in der an den Kapitalmärkten große Unsicherheit darüber geherrscht habe, welche Kreditinstitute in welchem Umfang von einer Herabstufung bedrohte Wertpapiere besäßen. Hierzu habe sich die IKB AG zuvor nicht explizit geäußert. Dieser Teil der Pressemitteilung sei für die Marktteilnehmer auch überraschend gewesen: Trotz eines Gesamtportfolios von fast 20 Mrd. € - bilanziell und außerbilanziell - sei die IKB von den Ratingaktionen nur mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen, was ca. 0,05 % der Wertpapiertranchen entspreche. Die IKB habe danach in großem Stil in sich als problematisch erweisende Märkte investiert, verfüge aber im Unterschied zu vielen anderen Marktteilnehmern über die Fähigkeit, so ausgezeichnete Einzelentscheidungen zu treffen, dass sie in dem gefährlichen Umfeld keinerlei Schaden erlitt. Dies sei für die Marktteilnehmer überraschend gewesen. Diese Information erfülle auch die Kriterien der Größe und Glaubwürdigkeit. Sie sei für den Wert der IKB und damit für den Aktienkurs von großer Bedeutung gewesen. Als Indiz hierfür könne der Kursrückgang der IKB-Aktie im ersten Halbjahr 2007 herangezogen werden, der auf Gerüchte über Subprime-Probleme bei der IKB AG zurückgeführt werden könne und der seit Jahresanfang 11 % betragen habe. Im Vergleich zum einschlägigen Index MDAX habe die IKB-Aktie über 25 % verloren. Die IKB habe zudem bis zum Sommer 2007 einen sehr seriösen Ruf gehabt, was für die Erfüllung des Kriteriums der Glaubwürdigkeit spreche. Das Kursbeeinflussungspotenzial des genannten Teils der Pressemitteilung werde auch bestätigt durch die Betrachtung der unmittelbar nach der Pressemitteilung erstellten Analystenberichte, die wegen ihrer Funktion als Multiplikatoren besondere Bedeutung hätten. Aufgrund der Information, dass die IKB von der Subprime-Krise kaum betroffen sei, seien die Analysten von einer Unterbewertung der Aktie ausgegangen, die durch Gerüchte einer stärkeren Betroffenheit entstanden sei und sich nun wieder auflösen müsse. Auch aus der ex-post-Perspektive habe die Pressemitteilung vom 20.7.2007 den Kurs der IKB-Aktie positiv beeinflusst. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch die bloße "Draufsicht" auf eine Kursentwicklung nicht erkennbar sei, ob dieser Kurs durch eine bestimmte Information beeinflusst worden sei. Denn hierdurch könne das Bedürfnis entstehen, einen sichtbaren und möglicherweise zufälligen Kursverlauf durch einfache Erklärungen zu begründen. Ein erster Hinweis auf eine Kursbeeinflussung ergebe sich aber hier aus dem Vergleich des Kursverlaufs der IKB-Aktie mit dem Verlauf des für diese Aktie einschlägigen Indexes MDAX. Denn am 20.7.2007 habe der MDAX ca. 1% verloren, während die IKB-Aktie – anders als an den Vortagen – eine positive Rendite erzielt habe. Hinzu komme, dass die IKB-Aktie normalerweise in bestimmter Weise dem MDAX gefolgt sei. An diesem Tag habe sie mit einer positiven Rendite von 2,3% eine Abweichung erzielt, die außerhalb der normalen Abweichungen der Aktie vom Index MDAX liege und bereits deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Zufall sei. Das klassische Verfahren zur Quantifizierung des Einflusses eines Ereignisses wie einer Pressemeldung auf eine Aktie sei die so genannte Ereignisstudie. Bei dieser werde aufgrund von Kapitalmarktdaten die Auswirkung eines Ereignisses auf ein Unternehmen gemessen. Dafür würden sog. Überrenditen berechnet. Diese stellten die Differenz zwischen der ex-post-Rendite eines Wertpapiers und der Rendite dar, die zu erwarten gewesen wäre, wenn das Ereignis nicht stattgefunden habe. Für die Prognose der normalen Rendite gebe es mehrere Modelle. Standard sei das sog. "Market Model", dass die Rendite in Abhängigkeit von einem Marktportfolio berechne. Dieses Modell habe er auch in seinem Gutachten angewandt. In der praktischen Anwendung werde in diesem Modell meist ein breiter Aktienindex als Marktportfolio gewählt. Von den für die IKB-Aktie in Frage kommenden Indizes habe der Index MDAX den stärksten Zusammenhang mit der Aktie aufgewiesen. Aber auch bei Anwendung der anderen in Betracht kommenden Indizes hätten sich nur marginale Änderungen ergeben. Aus der auf dieser Grundlage vorgenommenen Schätzung der normalen Rendite ergebe sich für die IKB-Aktie eine signifikante Überrendite von 3,77%. Die statistische Signifikanz werde dabei durch den sog. p-Wert quantifiziert, der die Wahrscheinlichkeit darstelle, dass es sich bei diesem Ergebnis um puren Zufall handele. In die Berechnung des p-Wertes gingen dabei Faktoren wie die Volatilität der Aktien und des Indexes sowie die Stärke des Zusammenhangs zwischen dem Aktienkursverlauf und dem Referenzindex ein. Bei dem hier gemessenen p-Wert von 0,17 % sei das Resultat hochsignifikant und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht dem Zufall geschuldet. Im Hinblick auf die Sensibilität von Ereignisstudien gegenüber der Auswahl der verwendeten Parameter habe er verschiedene Robustheitstests durchgeführt, für die die Annahmen des Modells variiert worden seien. Die Ergebnisse hätten sich gegenüber einer Variation der Annahmen als äußerst robust erwiesen. Hinzu komme, dass die Umsätze der IKB-Aktie am 20.7.2007 gegenüber den Umsätzen der vorhergehenden Tage deutlich herausstächen. Eine Berechnung unter Berücksichtigung der Tagesumsätze der IKB-Aktie in den Wochen und Monaten vor dem 20.7.2007 ergebe, dass der Umsatz an diesem Tag so hoch gewesen sei, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem Zufall geschuldet sei. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX nach eigener Überprüfung an. Nach Auffassung der Kammer spricht für die Kurseinwirkung durch den vierten Absatz der Pressemitteilung vom 20.7.2007 insbesondere das von dem Sachverständigen geschilderte Informationsumfeld am 20.7.2007, das eine tatsächliche Kurseinwirkung nachvollziehbar macht. Die Bewertung des Sachverständigen, dass die in der Pressemitteilung genannten Ergebnisinformationen nicht kursrelevant gewesen seien, weil sie weder neu noch überraschend gewesen seien, wird gestützt durch die Aussagen der Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX. Diese haben als Analysten bzw. Finanzjournalisten den mitgeteilten Ergebnisinformationen zwar Bedeutung beigemessen; dies allerdings durchweg vor dem Hintergrund bzw. in Verbindung mit der weiteren Information zur angeblich geringfügigen Betroffenheit der IKB von der Subprime-Problematik. Dass die Pressemitteilung vom 20.7.2007 auf den Kurs der IKB-Aktie tatsächlich eingewirkt hat, steht danach zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest. Dafür, dass diese Kurseinwirkung ohne den vierten Absatz der Pressemitteilung nicht erfolgt wäre, sprechen die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX, nach denen der übrige Inhalt der Pressemitteilung – wie oben bereits ausgeführt – weder einen Neuigkeitsgehalt aufwies noch für die Empfänger überraschend war. Die festgestellte Kurseinwirkung wäre auch dann nicht eingetreten, wenn die "Beratungsmandate" der IKB CAM in die Pressemitteilung nicht aufgenommen worden wären und auch nicht durch andere Formulierungen der Eindruck erweckt worden wäre, es würde auch eine Aussage zur Betroffenheit des RFCC-Portfolios erfolgen. Denn nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX und XXX bezogen sich die im Vorfeld des 20.7.2007 bei der IKB AG eingehenden Anfragen auch auf die Betroffenheit der außerbilanziellen Investments von der Subprime-Problematik. Eine Pressemitteilung, die den Eindruck erweckt hätte, keine Aussage zu der Betroffenheit der außerhalb der Bilanz getätigten Portfolio-Investitionen zu enthalten, hätte bestenfalls neue Nachfragen produziert und nicht zu der festgestellten Kursentwicklung führen können. Die erfolgte Kursentwicklung hätte auch dann nicht stattgefunden, wenn in der Pressemitteilung ausgeführt worden wäre, dass die Investments der IKB AG selbst lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen seien, diejenigen des Conduits RFCC jedoch mit einem dreistelligen Millionenbetrag. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass Analysten bzw. Journalisten eine positive Bewertung der Aktie der IKB AG nicht abgegeben hätten, wenn der Umfang der Betroffenheit der Portfolien der IKB AG und des Conduits RFCC korrekt wiedergegeben worden wäre. Hierfür spricht beispielsweise die Aussage des Zeugen XXX. Der Zeuge XXX – Aktienanalyst bei der Commerzbank – hat glaubhaft bekundet, dass die Nennung einer dreistelligen Betroffenheit des Conduits RFCC auf ihre Anlageempfehlung habe Einfluss haben können. Dies spricht dafür, dass auch eine solche Pressemitteilung lediglich neue Nachfragen provoziert hätte und nicht zu einer Beruhigung der Marktteilnehmer hätte führen können. Denn Analysten und Journalisten hätten dann die Frage nach der Vereinbarkeit der Ergebnisprognose mit einer Betroffenheit in dreistelliger Millionenhöhe gestellt. kk) Geschehen nach Veröffentlichung der Pressemitteilung Die Feststellungen zum Hintergrund des zweiten Telefonanrufs des Zeugen XXX bei dem Angeklagten am 20.7.2007 sowie zum Inhalt dieses Gesprächs beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX, der das Geschehen so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Die Aussage des Zeugen XXX wird insoweit gestützt durch die Aussage des Zeugen Dr. XXX, der glaubhaft bekundet hat, dass der Zeuge XXX ihm den Inhalt dieses Telefonats so geschildert habe. Die Feststellungen zu Abfolge und Inhalt der zwischen Mitarbeitern bzw. Verantwortlichen der IKB AG und der Deutschen Bank AG zwischen dem 20.7.2007 und dem 26.7.2007 geführten Gespräche beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. Ackermann, die gestützt wird durch die diesbezügliche Aussage des Zeugen XXX. Auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. Ackermann beruhen auch die Feststellungen zu den Hintergründen der Schließung der Handelslinie, die die Deutsche Bank der IKB AG eingeräumt hatte. Der Zeuge Dr. Ackermann hat insoweit im Wesentlichen bekundet, dass er bis zum 27.7.2007 selbst nicht involviert gewesen sei. Er habe die Abläufe in seiner Bank aber recherchiert. Am 20.7.2007 habe es bei ihnen Verunsicherung dadurch gegeben, dass es ab dem 18.7.2007 zu einer erheblichen Ausweitung der CDS-Spreads der IKB gekommen sei, was aus ihrer Sicht auf eine aus RFCC resultierende Schieflage der Bank hingewiesen habe. Bereits am 18.7.2007 sei jedem klar gewesen, dass die Werthaltigkeit der Portfolio-Investitionen so nicht gegeben gewesen sei. Es habe am 20.7.2007 zunächst eine interne Telefonkonferenz bei der Deutschen Bank gegeben, die dazu geführt habe, dass man noch am gleichen Tag Kontakt zur IKB aufgenommen habe, um nähere Informationen zur Werthaltigkeit des RFCC-Portfolios zu erfragen. Es sei dann mit der IKB eine Telefonkonferenz am 24.7.2007 vereinbart worden. An dieser Telefonkonferenz hätten die Herren XXX, XXX, XXX und Herr XXX teilgenommen. In dieser Telefonkonferenz hätten sie auf die Problematik aufmerksam gemacht, woraufhin die gewünschten Informationen für den 26.7.2007 zugesagt worden seien. Am 26.7.2007 habe die IKB mitgeteilt, dass man immer noch nicht so weit sei. Aus ihrer Sicht sei es eine verschleppende Antwort gewesen. Herr XXX habe dann mit Herrn Ortseifen telefoniert und auf Informationen gedrängt. Sie hätten an diesem Tag erfahren, dass die IKB die Sicherheiten im Portfolio mit durchschnittlich 94,4 % bewertete und dass diese Bewertung sechs Wochen zuvor erfolgt sei. Aktuellere Werte habe es nicht gegeben. Da die Deutsche Bank einige der im RFCC-Portfolio befindlichen Papiere verkauft habe, habe man eine eigene Wertermittlung durchführen können und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich 4 von 100 Tranchen annähernd zu 100 % zu bewerten gewesen seien. Dagegen seien bei den übrigen erheblich niedrigere Werte zwischen 60 % und 80 % zu veranschlagen gewesen. Die Bewertung der Wertpapiere sei hier maßgebend gewesen, nicht das Ausfallrisiko. Sie habe auch stutzig gemacht, dass sie einige Tage vorher Commercial Papers kaufen sollten, welche die IKB wohl anders nicht platzieren konnte. Offensichtlich habe es auf diesem Wege keine Möglichkeit der Refinanzierung mehr gegeben. Die IKB habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer sehr problematischen Lage befunden, weil die Kapitalbasis weitgehend weg gewesen sei. Die Reserveliquidität der IKB habe hieran nichts ändern können. Noch am 26.7.2007 habe man die Entscheidung getroffen, die Handelslinie für die IKB zu schließen. Dies sei erst erfolgt, als die Schieflage bereits eingetreten sei. Diese Schieflage habe am Quartalsende sicher noch nicht vorgelegen und sich erst durch die ab Mitte Juli einsetzenden Marktverwerfungen entwickelt. Die Aussage des Zeugen Dr. Ackermann ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie zahlreiche sogenannte Realitätskriterien aufweist und Warnsignale für eine unrichtige Aussage nicht ersichtlich sind. Die Aussage des Zeugen Dr. Ackermann ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr wird sie hinsichtlich der Abfolge und des Inhalts der zwischen Mitarbeitern bzw. Verantwortlichen der IKB AG und der Deutschen Bank AG geführten Gespräche im Wesentlichen gestützt durch die Aussage des Zeugen XXX. Der Zeuge XXX hat ebenfalls bekundet, dass es eine Anfrage der Deutschen Bank gegeben habe, die das Rhineland-Portfolio habe sehen wollen. Dies sei zunächst abgelehnt worden und die Einsichtnahme nur für den Teil gestattet, auf den sich die Liquiditätslinien der Deutschen Bank bezogen hätten. Am Nachmittag des 26.7.2007 habe Herr Ortseifen in der IKB CAM angerufen und mitgeteilt, dass ihn Herr XXX angerufen habe und dass man bei der Deutschen Bank mit den gegebenen Informationen nicht glücklich sei. Er habe dann bei der Deutschen Bank angerufen. Der dortige Risikobereich habe ihn gefragt, wann sie zuletzt bewertet hätten. Nach diesem Gespräch hätten sie die Einsichtnahme gegen Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung angeboten, die aber nicht mehr zurückgekommen sei. Dass es am 26.7.2007 einen Telefonanruf des Herrn XXX bei ihm gab, hat auch der Angeklagte bestätigt. Woher er allerdings die Erkenntnis nahm, dass die Zeugen XXX und XXX der Deutschen Bank danach alle erwünschten Informationen gegeben haben, ist nicht ersichtlich. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. Ackermann spricht zudem, dass er von sich aus angegeben hat, welche Gegenstände seiner Aussage auf eigener Wahrnehmung beruhten und welche er lediglich nachträglich recherchiert hatte. Auf Nachfrage hat er seine Aussage jeweils ohne Zögern erweitert oder präzisiert. Die Aussage war von Konstanz geprägt und wies keine Brüche inhaltlicher oder struktureller Art auf. Der Zeuge hat auch ohne Umschweife eingeräumt, dass die Deutsche Bank selbst CDO-Papiere an die IKB bzw. das Conduit RFCC verkauft habe. Sie habe allerdings volumenmäßig nicht an erster Stelle der Verkäufer gestanden. Der Zeuge Dr. Ackermann ist auch glaubwürdig. Eine irgendwie geartete Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten ist nicht ersichtlich. Dies wurde insbesondere bei der an den Zeugen gerichteten Nachfrage deutlich, ob bereits am 20.7.2007 Anlass bestanden habe, die Handelslinie für die IKB zu schließen. Auf diese Nachfrage hat der Zeuge sehr differenziert geantwortet, dass am 20.7.2007 noch kein Anlass für eine Schließung der Handelslinie bestanden habe. Es habe an diesem Tag aber Anlass bestanden zu prüfen, ob sich die IKB bzw. das Conduit RFCC in einer Schieflage befinde. Die Kammer schließt sicher aus, dass die Kappung der Handelslinie durch die Deutsche Bank AG eine andere Ursache hatte als das von dem Zeugen Dr. Ackermann genannte Bestreben der Deutschen Bank, sich selbst vor unnötigen Verlusten zu schützen. Denn die Deutsche Bank konnte kein Interesse daran haben, die Reputation der IKB AG als Sponsor und Berater des Conduits RFCC zu beschädigen. Die Deutsche Bank hatte – wie auch der Angeklagte in seiner Einlassung bestätigt hat – selbst eine Liquiditätslinie von 500 Mio. € für das Conduit RFCC bereitgestellt. Der Zeuge Dr. Ackermann hat glaubhaft bekundet, dass die Deutsche Bank diesbezüglich nach Eintritt der Krise bei der IKB AG eine Abschreibung habe vornehmen müssen, weil der spätere "Rettungsschirm" nur für die IKB AG gegolten habe. Die Feststellungen zur Kursentwicklung der Aktie der IKB AG nach dem 20.7.2007 beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Die Feststellungen zur weiteren Entwicklung der CDS-Spreads beruhen auf der Aussage des Zeugen Dr. Ackermann. Die Feststellung, dass die Investmentbank Goldman Sachs am 25.7.2007 mitteilte, die Zusammenarbeit mit der IKB CAM bezüglich der Platzierung von ABCP-Geldmarktpapieren für das Conduit RFCC einstellen zu wollen, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen XXX, die insoweit gestützt wird durch die Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs zwischen Vertretern von Goldman Sachs und der IKB CAM beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen XXX, der diesen Vorgang so geschildert hat, wie festgestellt. Die Aussage des Zeugen XXX, dass Goldman Sachs keinen Grund für sein Vorgehen genannt habe, ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen XXX widerlegt. Hinsichtlich der für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen XXX sprechenden Gründe wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Feststellungen zu den nachfolgenden Telefongesprächen der Zeugen XXX und XXX mit dem Angeklagten sowie den Bemühungen, Goldman Sachs als Platzierungspartner unter anderem durch die Deutsche Bank zu ersetzen, beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats des Angeklagten mit dem Zeugen XXX am 26.7.2007 beruhen auf der Aussage des Zeugen XXX, die insoweit gestützt werden durch die Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zu den am 26.7.2007 noch möglichen Platzierungen am Kapitalmarkt und den an diesem Tag bei der IKB stattgefundenen Krisensitzungen ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zum Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung vom 30.7.2007 beruhen auf der Verlesung der betreffenden Mitteilung in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den erfolgten Rettungsmaßnahmen, Kapitalerhöhungen und dem geänderten Jahresabschluss 2006/2007 beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Jahresabschluss und Lagebericht der IKB AG 2007/2008. IV. Der Angeklagte hat sich gemäß §§ 38 II, 39 II Nr. 11, 20a I 1 Nr. 1 WpHG strafbar gemacht, indem er am 20.7.2007 die Herausgabe einer Pressemitteilung mit dem unter II. festgestellten Inhalt veranlasste. 1. Irreführende Angaben über bewertungserhebliche Umstände Der Angeklagte hat hierdurch irreführende Angaben über Umstände gemacht, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich waren. a) Irreführende Angaben Die Pressemitteilung der IKB AG vom 20.7.2007 enthielt "Angaben" über Umstände i. S. d. § 20a I 1 Nr. 1 WpHG. Angaben sind Erklärungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen. Unerheblich ist, ob es sich um schriftliche, mündliche oder über andere Medien verbreitete Erklärungen handelt. Insbesondere kommen auch Angaben im Rahmen von Pressemitteilungen in Betracht (Assmann/Schneider/Vogel, WpHG, 5. Auflage, § 20a Rn. 59; Arlt, Der strafrechtliche Anlegerschutz vor Kursmanipulation, Frankfurt a. M. 2004, S. 146; Eichelberger, Das Verbot der Marktmanipulation, Berlin 2006, S. 239 f.). Die Pressemitteilung vom 20.7.2007 enthielt unter anderem Angaben zur Betroffenheit der IKB von Rating-Aktionen der Ratingagenturen Moody`s und Standard & Poor`s sowie zum Schwerpunkt der Investments der IKB. Die im Rahmen der Pressemitteilung vom 20.7.2007 gemachten Angaben waren irreführend i. S. d. § 20a I Nr. 1 WpHG. Irreführend ist eine Angabe, wenn sie objektiv geeignet ist, einen nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Anlegerkreises zu täuschen. Es genügt, dass die Angabe eine konkrete Gefahr einer solchen Täuschung begründet. Maßgeblicher Verständnishorizont ist der eines verständigen, durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Anlegers; eine Irreführungseignung gegenüber dem nur flüchtigen Anleger genügt nicht. Sowohl die Unrichtigkeit als auch die Irreführungseignung müssen im Gesamtzusammenhang beurteilt werden (Assmann/Schneider/Vogel, aaO, § 20a Rn. 62; ähnlich Eichelberger, aaO, S. 251 f., der allerdings Irreführung als Untergruppe der Unrichtigkeit ansieht). Irreführend sind Angaben auch dann, wenn sie zwar inhaltlich richtig sind, aufgrund ihrer Darstellung beim Informationsempfänger jedoch eine falsche Vorstellung über den geschilderten Sachverhalt nahe legen (Münchener Kommentar zum StGB/Pananis, 2010, § 38 Rn. 148). Durch die Aufnahme der "Beratungsmandate der IKB Credit Asset Management GmbH" (nicht "Beratungsprovisionen" der IKB CAM) in den Text der Pressemitteilung, die Herstellung einer Verbindung zu den "von Moody`s auf die Watchlist gesetzten Tranchen" und die Nennung einer Betroffenheit der "IKB" (nicht IKB AG) in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages wurde der Eindruck erweckt, dass in dem genannten "einstelligen Millionen-Betrag" auch das von der IKB CAM beratend betreute Conduit RFCC enthalten sei. Der so hervorgerufene Eindruck war unzutreffend, weil in den Portfolien der IKB AG und des Conduits RFCC insgesamt CDO-Papiere mit einem Nennwert in Höhe von 174 Mio. US-$ enthalten waren, die von der Moody`s-Analyse betroffen waren. Zudem war die Pressemitteilung auch insoweit objektiv irreführend, als in ihr ausgeführt wurde, dass die IKB (nicht IKB AG) von der jüngsten Analyse, die Standard & Poor`s für den CDO-Markt erstellt habe, in keinerlei Hinsicht betroffen sei. Gleiches gilt für die Behauptung, dass der Schwerpunkt des Investments in Portfolien von Unternehmenskrediten liege. Auch mit diesen beiden Aussagen, die direkt an die vorhergehenden Aussagen anknüpfen, wurde der Eindruck erweckt, ihr Inhalt treffe auch für das von der IKB CAM gemanagte Conduit zu. Tatsächlich waren in dem Conduit RFCC zwei Tranchen mit einem Nennwert von 100 Mio. $ von der genannten Analyse der Ratingagentur Standard & Poor`s betroffen. Ferner lag der Schwerpunkt der Investments dieses Conduits mit 51 % in Portfolien von Subprime-Krediten. Objektiv irreführend war die Pressemitteilung auch insoweit, als sie den Eindruck erweckte, eine umfassende Aussage zur Betroffenheit bzw. Nichtbetroffenheit der bilanziellen und außerbilanziellen Investments der IKB AG von der sog. Subprime-Problematik zu treffen. Dieser Eindruck ergibt sich für den Leser der Pressemitteillung aus der Verbindung der Schilderung der allgemeinen Marktsituation mit dem Bericht über die Analysen der Ratingagenturen Moody`s und Standard & Poor`s und der Bezeichnung der Moody`s-Analyse als "sehr umfassend". Der so hervorgerufene Eindruck, die IKB AG sei von der Subprime-Problematik nicht nennenswert betroffen war zumindest irreführend. Aus der Publikation "CDO Insight" der Schweizer Großbank UBS vom 11.7.2007 ergab sich, dass die IKB AG und das Conduit RFCC auf der CDO-Ebene in Höhe von 1,4 Mrd. $ und auf der Underlying-Ebene in Höhe von 15-30 % dieses Betrages von drohenden Herabstufungen betroffen waren. Vor allem aber ergaben sich aus der betreffenden Publikation deutliche Anhaltspunkte dafür, dass mit weiteren Herabstufungen von CDO-Papieren zu rechnen war. Auch die Analyse der Ratingagentur Fitch vom 12.7.2007, die – im Falle ihrer Berücksichtigung – bei den Investments auf der eigenen Bilanz der IKB AG zur Angabe eines deutlich höheren Betrages geführt hätte, fand sich in der Pressemitteilung nicht wieder. b) Aktives Tun Mit den oben genannten Aussagen hat der Angeklagte durch aktives Tun den Eindruck erweckt, dass die IKB AG auch unter Einbeziehung des Conduits RFCC von der Subprime-Problematik lediglich in einem kaum nennenswerten Umfang betroffen sei. Sein Verhalten erschöpft sich mithin nicht in dem Verschweigen einer Betroffenheit in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages i. S. d. § 20a I Nr. 1, 3. Alternative WpHG. c) Bewertungserheblichkeit der Angaben Die in der Pressemitteilung vom 20.7.2007 enthaltenen irreführenden Angaben waren für die Bewertung der Aktie der IKB AG erheblich. Nach § 2 I 1 der Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV) sind bewertungserhebliche Umstände Tatsachen und Werturteile, die ein verständiger Anleger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Gemäß § 2 I 2 MaKonV sind bewertungserhebliche Umstände auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. Durch die Verwendung des Wortes "Umstände" sollte klargestellt werden, dass nicht nur Tatsachenbehauptungen von dem Verbot der Marktmanipulation umfasst sein sollen, sondern auch Werturteile und Prognosen. Letztere sind allerdings nach h. M. nur dann erfasst, wenn sie einen "Tatsachenkern" aufweisen (Assmann/Schneider/Vogel, aaO, § 20a Rn. 70 m. w. N, wobei der dortige Bearbeiter eine extensivere Auslegung befürwortet). Die Bewertungserheblichkeit ist objektiv unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles aus der Perspektive eines verständigen Anlegers zu beurteilen. Dieser hat die für den Umgang mit dem jeweiligen Finanzinstrument übliche Fachkunde (Assmann/Schneider/Vogel, aaO, § 20a Rn. 56 ff.). Von einer Bewertungserheblichkeit ist auszugehen, wenn von den Umständen, die Gegenstand der irreführenden Angaben sind, aus Ex-ante-Sicht eines verständigen Anlegers ein Investitionsanreiz ausgeht. Maßgebend soll dabei die Sichtweise eines börsenkundigen, also mit den Marktgegebenheiten und Marktgesetzlichkeiten vertrauten Anlegers sein, der seine Anlageentscheidung auf der Grundlage sämtlicher zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Informationen trifft (Münchener Kommentar zum StGB, aaO, § 38 Rn. 150). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt nach Auffassung der Kammer Folgendes: Die Pressemitteilung vom 20.7.2007 enthielt eine Tatsachenbehauptung zur Betroffenheit der IKB von "Unsicherheiten im US-Hypothekenmarkt" allgemein und von den Analysen von Moody`s und Standard & Poors im Besonderen. Des Weiteren enthielt die Pressemitteilung die Tatsachenbehauptung, dass der Schwerpunkt der Investments in Portfolien von Unternehmenskrediten liege. Vor dem Hintergrund der sich zu dieser Zeit verschärfenden Krise auf dem US-Hypotheken-Markt und der bereits in Gang gekommenen Suche nach möglicherweise davon betroffenen deutschen Banken auf dem Kapitalmarkt waren diese Umstände von einem verständigen Anleger bei seiner Anlageentscheidung zu berücksichtigen. Der Annahme der Bewertungserheblichkeit für einen verständigen Anleger steht nicht entgegen, dass sich nach den damaligen Ausfallschätzungen der Ratingagenturen aus den betroffenen Tranchen – wie unter II. festgestellt – lediglich geringe Risikoerhöhungen ergaben. Denn der Unterschied zwischen der Betroffenheit einer Tranche von einer Ratingaktion und der daraus resultierenden Risikoerhöhung war selbst den als Zeugen vernommenen professionellen Aktienanalysten bzw. Finanzjournalisten nicht bewusst. Vielmehr gingen diese davon aus, dass mit dem genannten einstelligen Millionen-Betrag ein entsprechendes Verlustrisiko verbunden war und eine Ergebnisbelastung in dieser Höhe eintreten konnte. Jedenfalls die als Zeugen vernommenen professionellen Aktienanalysten sind als "verständige Anleger" i. S. d. § 2 I 1 MaKonV anzusehen. Das Tatbestandmerkmal des "verständigen Anlegers" ist nach Auffassung der Kammer nicht in dem Sinne auszulegen, dass "verständiger Anleger" nur der "allwissende Idealanleger" ist. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Auslegung des Begriffs die Erfüllung des Tatbestandes kaum jemals denkbar erscheint, hätte ein solcher allwissender Idealanleger bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass die Ausfallschätzungen der Ratingagenturen tatsächlich unzutreffend seien könnten, wie dies auch tatsächlich häufig der Fall war. 2. Eignung zur Einwirkung auf den Börsenpreis und tatsächliche Einwirkung Die irreführenden Angaben waren geeignet, auf den inländischen Börsenpreis der Aktie der IKB AG einzuwirken. Diese Eignung ergibt sich bereits daraus, dass diese Angaben den Börsenpreis der IKB-Aktie auch tatsächlich beeinflusst haben. So haben die genannten irreführenden Angaben – wie unter II. festgestellt - am 20.7.2007 zu einer Kurssteigerung von 1,9 % geführt, was einer positiven Überrendite von 3,77 % gegenüber dem Vergleichsindex entsprach. Damit ist auch das Erfordernis einer tatsächlichen Einwirkung auf den inländischen Börsenpreis eines Finanzinstruments i. S. d. § 38 II WpHG erfüllt. Die Kammer verkennt nicht, dass es an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlen würde, wenn auch ein pflichtgemäßes Verhalten des Angeklagten in Gestalt der Herausgabe einer korrekten Pressemitteilung den Börsenpreis der IKB AG in der festgestellten Art und Weise beeinflusst hätte. Ein pflichtgemäßes Verhalten ist hier in verschiedenen Varianten denkbar. So wäre die Pressemitteilung vom 20.7.2007 rechtmäßig gewesen, wenn entweder gänzlich auf ihren vierten Absatz verzichtet worden wäre oder in ihrem vierten Absatz nicht durch dessen Formulierung der Eindruck erweckt worden wäre, dass auch unter Einbeziehung des RFCC-Portfolios eine Betroffenheit von der Rating-Aktion der Agentur Moody`s nur in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages vorliege. In der zweiten Variante hätte dann allerdings auch ein Hinweis auf das abweichende Ergebnis der Rating-Aktion der Agentur Fitch erfolgen müssen. Ebenso wäre die Herausgabe der Pressemitteilung nicht pflichtwidrig gewesen, wenn in ihrem vierten Absatz darauf hingewiesen worden wäre, dass die IKB AG von der Rating-Aktion der Agentur Moody`s mit einem einstelligen Millionenbetrag, das RFCC-Portfolio aber mit einem dreistelligen Millionenbetrag betroffen sei. Bei dieser letzten Variante hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass ernstzunehmende Studien von der Wahrscheinlichkeit weiterer Herabstufungen ausgingen. Bei keiner dieser Varianten wäre eine positive Kurseinwirkung erfolgt, wie sie aufgrund der tatsächlich veröffentlichten Pressemitteilung erfolgte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. verwiesen. 3. Vorsatz des Angeklagten Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt. Durch die Aufnahme der "Beratungsmandate der IKB Credit Asset Management GmbH" (nicht "Beratungsprovisionen" der IKB CAM) in den Text der Pressemitteilung, die Herstellung einer Verbindung zu den "von Moody`s auf die Watchlist gesetzten Tranchen" und die Nennung einer Betroffenheit der "IKB" (nicht IKB AG) in Höhe eines "einstelligen Millionenbetrages" wollte der Angeklagte bei den Anlegern den tatsächlich unzutreffenden Eindruck erwecken, dass in dem genannten "einstelligen Millionenbetrag" auch das von der IKB CAM gemanagte Conduit RFCC enthalten sei. Dass dieser unzutreffende Eindruck bei den Anlegern entstehen würde, war ihm bewusst. Hierauf kam es dem Angeklagten auch gerade an, um die beabsichtigte Marktberuhigung herbeizuführen. Insbesondere kam es dem Angeklagten darauf an, den Aktienkurs der IKB AG zu stabilisieren. Dabei war dem Angeklagten aufgrund der Ausführungen des Zeugen XXX bewusst, dass in dem Portfolio des Conduits RFCC tatsächlich Tranchen mit einem wesentlich höheren Volumen von der Rating-Aktion der Agentur Moody`s betroffen waren. An der Angabe eines wesentlich höheren Betrages sah er sich jedoch gehindert, weil ihm klar war, dass ein Großteil der Anleger die Angabe einer Betroffenheit unzutreffend mit einem entsprechenden Verlustrisiko gleichsetzen würde und dass dann die beabsichtigte Marktberuhigung nicht erfolgen würde. Dem Angeklagten war aufgrund seiner Kenntnis der UBS-Publikation "CDO Insight" vom 11.7.2007 auch bewusst, dass die "sehr umfassende" Moody`s-Analyse hinsichtlich der Herabstufung von CDO-Papieren in den Portfolien der IKB AG und des Conduits RFCC wahrscheinlich für die nähere Zukunft nicht abschließend war, was er aber mit der Übernahme der genannten Formulierung aus dem Entwurf des Zeugen XXX suggerieren wollte. V. Damit hat der Angeklagte gemäß § 38 II, I WpHG eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verwirkt. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen. Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten fiel auch ins Gewicht, dass grundsätzlich die Möglichkeit seiner Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch die IKB AG oder durch Aktionäre der IKB AG besteht. Letzteres ist aufgrund des in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung verlesenen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4.3.2010 und des Umstandes, dass § 20a WpHG nach herrschender Meinung kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 II BGB darstellt (Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch/Pananis, Nebenstrafrecht II, 2010, § 38 WpHG Rn. 236) eher unwahrscheinlich, lässt sich jedoch nicht sicher ausschließen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei der Tat – aus seiner Sicht – im Interesse der IKB AG handelte. Ferner hat die Kammer strafmildernd in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte durch die Medienberichterstattung über das Verfahren besonders belastet war. Auf der anderen Seite hat die Kammer das Maß der Pflichtwidrigkeit berücksichtigt, dass sich daraus ergibt, dass er die Herausgabe der Pressemitteilung vom 20.7.2007 in seiner Eigenschaft als Vorstandssprecher der IKB AG und somit als Primärinsider veranlasste. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das mit der Tat begangene Unrecht zu ahnden. VI. Die Vollstreckung der Strafe war gemäß § 56 I StGB zur Bewährung auszusetzen. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der jetzt neunundfünfzigjährige Angeklagte hat sich bis zu der Tat am 20.7.2007 rechtskonform verhalten. Eine Tat, wie sie Gegenstand dieser Verurteilung ist, wird der Angeklagte bereits deshalb nicht mehr begehen, weil er nicht mehr Vorstand einer Aktiengesellschaft ist und voraussichtlich aufgrund der Vorgänge bei der IKB AG auch keine Gelegenheit mehr erhalten wird, ein entsprechendes Amt zu bekleiden. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 I StPO.