Urteil
22 S 377/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kündigungs- und Verfallsregelungen in Kundenbindungsprogrammen können wirksam Bestandteil der Vertragsbedingungen sein, wenn sie nicht überraschend oder objektiv ungewöhnlich sind (§ 305c BGB).
• Die Verkürzung der Einlösefrist bei Kündigung des Programms stellt keine vertragliche Strafbestimmung i.S.v. § 309 Nr. 6 BGB dar, wenn dadurch dem Verwender kein ungerechtfertigter Vermögensvorteil ohne Gegenleistung verschafft wird.
• Unentgeltlich gewährte Treuepunkte sind grundsätzlich keine Teilleistung des Hauptleistungsverhältnisses und begründen keinen Anspruch auf Fortführung des Bonusprogramms; eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB ist nur bei Vorliegen konkreter Umstände anzunehmen.
• Ein Geldauszahlungsanspruch statt Einlösung der Prämien ist ausgeschlossen, wenn die Teilnahmebedingungen dies wirksam regeln.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Kündigungs- und Verfallsregeln in Kundenbindungsprogrammen • Kündigungs- und Verfallsregelungen in Kundenbindungsprogrammen können wirksam Bestandteil der Vertragsbedingungen sein, wenn sie nicht überraschend oder objektiv ungewöhnlich sind (§ 305c BGB). • Die Verkürzung der Einlösefrist bei Kündigung des Programms stellt keine vertragliche Strafbestimmung i.S.v. § 309 Nr. 6 BGB dar, wenn dadurch dem Verwender kein ungerechtfertigter Vermögensvorteil ohne Gegenleistung verschafft wird. • Unentgeltlich gewährte Treuepunkte sind grundsätzlich keine Teilleistung des Hauptleistungsverhältnisses und begründen keinen Anspruch auf Fortführung des Bonusprogramms; eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB ist nur bei Vorliegen konkreter Umstände anzunehmen. • Ein Geldauszahlungsanspruch statt Einlösung der Prämien ist ausgeschlossen, wenn die Teilnahmebedingungen dies wirksam regeln. Der Kläger war Teilnehmer des LTU Redpoints-Prämiensystems und begehrte gerichtlich die Feststellung, die Beklagte sei zur Einlösung ihm zustehender Redpoints verpflichtet. Die Beklagte kündigte das Programm zum 20.09.2007 und bestimmte in den Teilnahmebedingungen Verfalls- und Kündigungsfolgen (unter anderem Verkürzung der Einlösefrist nach Kündigung auf sechs Monate). Der Kläger rügte die Klauseln als intransparent, als faktische Vertragsstrafe und als unangemessene Benachteiligung nach §§ 305c, 307, 309 Nr. 6 BGB und verlangte hilfsweise Auszahlung von 660,00 €. Das Amtsgericht hatte zu seinen Ungunsten entschieden; der Kläger legte Berufung ein. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Wirksamkeit der einschlägigen Klauseln bestätigt. • Die Teilnahmebedingungen sind wirksam Vertragsbestandteil geworden; sie sind weder überraschend noch objektiv ungewöhnlich im Sinne des § 305c BGB. Die Regelung, dass bei Beendigung des dauerhaften Kundenbindungsverhältnisses beiderseits Kündigungsrechte bestehen, ist sachgemäß und für ein Dauerschuldverhältnis naheliegend. • Die Verkürzung der Einlösefrist nach Kündigung begründet keine de-facto-Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB. Es liegen nicht die typischen Konstellationen vor, in denen der Verwender sich ohne Gegenleistung Gewinne verschaffen oder Leistungen erzwingen würde; angesammelte Redpoints sind keine bereits geleisteten Anzahlungen. • Die Redpoints sind als unentgeltliche Zusatzleistung zur Kundenbindung anzusehen und nicht Teil der Hauptleistungspflicht, sodass der Teilnehmer keinen Anspruch auf Fortführung des Programms hat. Deshalb liegt keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 oder 2 BGB vor. • Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Barauszahlung ist unbegründet, da die Teilnahmebedingungen eine Barauszahlung ausschließen und die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag nicht zu einem durchsetzbaren Zahlungsanspruch führt. • Aufgrund der dargelegten Erwägungen besteht kein Anspruch des Klägers auf Einlösung der Redpoints, weder der alten noch der aus dem Flug vom 09.12.2007, nachdem das Programm wirksam beendet wurde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angegriffenen Feststellungs- und Zahlungsanträge sind unbegründet. Die Kündigung des Redpoints-Programms war wirksam und die in den Teilnahmebedingungen geregelte Verkürzung der Einlösefrist sowie die sonstigen Folgen der Beendigung verstoßen nicht gegen §§ 305c, 307 oder § 309 Nr. 6 BGB. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Einlösung seiner angesammelten Redpoints und auch keinen Anspruch auf Barauszahlung der Prämienwerte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.