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Urteil

32 O 21/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0408.32O21.09.00
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Tenor

Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der

           Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Der Geschäftsführer J. B. wird abberufen.“

         abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Der Geschäftsführer J. B. wird mit sofortiger Wirkung abberufen.“

           Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten

           gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Der mit dem Geschäftsführer J. B. geschlossene Anstellungsvertrag wird fristlos gekündigt.“

abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Der mit dem Geschäftsführer J. B. geschlossene Anstellungsvertrag wird fristlos gekündigt.“

Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Hinhalt:

„Die Bestellung von Herrn Dipl.-Betriebswirt (BA) A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH.“

abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Herr Dipl.-Betriebswirt (BA) A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH bestellt.“

Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Abschluss eines Beratervertrages zwischen der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A. F. mit einem Gehalt von maximal 50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend ab dem 01. Februar 2009“

abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Zwischen der Gesellschaft und Herrn Dipl.-Betriebswirt (BA) A. F. wird ein Beratervertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 Euro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsieht und zum 01. Februar 2009 beginnt.“

Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Bestellung von Frau J. B. zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH“

abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Einen Anstellungsvertrag mit Frau J. B. abzuschließen, der ein monatliches Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate Probezeit zum Inhalt hat und ab dem 01. August 2009 beginnen soll“

genehmigt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Der Geschäftsführer J. B. wird abberufen.“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Der Geschäftsführer J. B. wird mit sofortiger Wirkung abberufen.“ Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Der mit dem Geschäftsführer J. B. geschlossene Anstellungsvertrag wird fristlos gekündigt.“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Der mit dem Geschäftsführer J. B. geschlossene Anstellungsvertrag wird fristlos gekündigt.“ Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Hinhalt: „Die Bestellung von Herrn Dipl.-Betriebswirt (BA) A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH.“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Herr Dipl.-Betriebswirt (BA) A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH bestellt.“ Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Abschluss eines Beratervertrages zwischen der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A. F. mit einem Gehalt von maximal 50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend ab dem 01. Februar 2009“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Zwischen der Gesellschaft und Herrn Dipl.-Betriebswirt (BA) A. F. wird ein Beratervertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 Euro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsieht und zum 01. Februar 2009 beginnt.“ Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Bestellung von Frau J. B. zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt. Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Einen Anstellungsvertrag mit Frau J. B. abzuschließen, der ein monatliches Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate Probezeit zum Inhalt hat und ab dem 01. August 2009 beginnen soll“ genehmigt worden ist, wird für nichtig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte betreibt mehrere Hotels in Düsseldorf. Ihr Stammkapital beträgt 102.500,00 Euro. Die alleinigen Gesellschafter der Beklagten sind die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 49.200,00 Euro sowie ihr Bruder, Herr J. B, der zugleich als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden ist, mit einem Geschäftsanteil von 53.300,00 Euro. Die Klägerin betreibt ihrerseits eine Agentur, deren Gegenstand die Weitervermietung von Hotelzimmerkontingenten ist. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sieht in § 6 u. a. vor, dass die Geschäftsführer neben den in § 46 GmbH-Gesetz vorgesehenen Fällen für bestimmte Rechtsgeschäfte und Maßnahmen die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssen, für deren Erteilung 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Am 19.12.2008 hat eine Versammlung der Gesellschafter stattgefunden, in der mehrere Beschlüsse gefasst worden sind, gegen deren Gültigkeit sich teilweise die Klägerin mit der vorliegenden Klage wendet. Hierbei sind mehrere Anträge von ihr mit der Stimmenmehrheit ihres Bruders abgelehnt worden. Soweit sie sich gegen die Gültigkeit dieser Beschlüsse wendet, begehrt sie im Gegenzug die positive Feststellung, dass die betreffenden Beschlüsse aufgrund ihrer eigenen Zustimmung wirksam zu Stande gekommen seien. Die Klägerin macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 (Abberufung des Geschäftsführers) sei unwirksam, weil er gegen das Stimmrechtsverbot verstoße. Außerdem werde die betreffende Klage darauf gestützt, dass der Geschäftsführer der Beklagten trotz vorheriger Abmahnungen weiterhin gegen seine Treuepflichten verstoßen habe. Insoweit lägen mehrere Pflichtverstöße vor. Im Gegenzug müsse daher positiv festgestellt werden, dass es in wirksamer Weise zu einer Abberufung des Geschäftsführers gekommen sei. Auch der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 (fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers) sei wegen Verstoßes gegen das Stimmrechtsverbot sowie aufgrund der angeführten Treueverstöße unwirksam. Auch hier sei die Wirksamkeit eines entsprechend ergangenen positiven Beschlusses festzustellen. Hinsichtlich des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 4 (Bestellung eines Dritten als Geschäftsführer) sei die ablehnende Abstimmung seitens des Mehrheitsgesellschafters treuewidrig, so dass auch dieser Negativbeschluss für nichtig zu erklären sei. Vielmehr sei positiv festzustellen, dass entsprechend ihrem Antrag und ihrem zustimmenden Votum die Bestellung des von ihr vorgeschlagenen Kandidaten erfolgt sei. Die Beschlüsse unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 (Bestellung der Tochter des Mehrheitsgesellschafters als Geschäftsführerin und Abschluss eines entsprechenden Anstellungsvertrages) stelle das positive Votum des Mehrheitsgesellschafters einen weiteren Treueverstoß dar, so dass auch insoweit eine Nichtigkeitserklärung vorzunehmen sei. Die Klägerin beantragt, (1) den am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Der Geschäftsführer J. B. wird abberufen.“ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären; (2) es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Der Geschäftsführer J. B. wird mit sofortiger Wirkung abberufen.“ (3) den am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Der mit dem Geschäftsführer Herrn J. B. geschlossene Anstellungsvertrag wird fristlos gekündigt.“ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären; (4) festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Der mit dem Geschäftsführer Herrn J. B. geschlossene Anstellungsvertrag wird fristlos gekündigt.“; (5) den am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Die Bestellung von Herrn Dipl.-Betriebswirt (BA) A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH.“ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären; (6) festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Herr Dipl.-Betriebswirt (BA) Herrn A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH bestellt.“; (7) den am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Abschluss eines Beratervertrages zwischen der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt Herrn A. F. mit einem Gehalt von maximal € 50.000,00 jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend ab 1. Februar 2009“ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären; (8) festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Zwischen der Gesellschaft und Herrn Dipl.-Betriebswirt (BA) A. F. wird ein Beratervertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich € 4.050,00 inklusive aller Sachbezüge zzgl. USt. vorsieht und am 1. Februar 2009 beginnt“; (9) den am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Bestellung von Frau J. B. zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der A. Tagungs- und Sporthotel GmbH“ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären; (10) den am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Ein Anstellungsvertrag mit Frau J. B. abzuschließen, der ein monatliches Jahresgehalt von maximal € 50.000,00 inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und 6 Monate Probezeit zum Inhalt hat und ab dem 1. August 2009 beginnen soll.“ genehmigt worden ist, für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein: Die vorliegende Anfechtungsklage sei verfristet. Hinsichtlich der Beschlüsse unter den Tagesordnungspunkten 2 und 3 habe kein Stimmrechtsverbot für den Mehrheitsgesellschafter bestanden. Es lägen seinerseits auch keine Treueverstöße vor. Außerdem habe keine Verpflichtung für den Mehrheitsgesellschafter bestanden, den von der Klägerin vorgeschlagenen Kandidaten als neuen Geschäftsführer zu bestellen und mit ihm einen Anstellungsvertrag abzuschließen. Die stattdessen vorgenommene Bestellung der Tochter des Mehrheitsgesellschafters als Geschäftsführerin und der dazugehörige Beschluss über den Abschluss eines entsprechenden Anstellungsvertrages könnten nicht als treuewidrig angesehen werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat Erfolg. Die erforderliche Zulässigkeit der Klage ist gegeben. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des analog anzuwendenden § 246 Aktiengesetz eingereicht worden. Das betreffende Telefaxschreiben des Klägervertreters ist am 23.02.2009 bei Gericht eingegangen. Das ergibt sich aus dem auf dem Telefaxschreiben befindlichen Zugangsvermerk. Da es sich bei dem 22. Februar 2009 um einen Sonntag gehandelt hat, lief die Frist am 23.02.2009 ab. II. Die Klage hat in der Sache selbst auch Erfolg. 1. Klageantrag zu (1) (TOP 2, Abberufung des Geschäftsführers): Auch in dem hier gegebenen Fall, in dem durch die Gesellschaftsversammlung kein positiver Beschluss gefasst sondern ein Antrag abgelehnt worden ist, ist die Anfechtungsklage gegeben, weil auch insoweit ein wirksamer, aber anfechtbarer Gesellschaftsbeschluss vorliegt (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 16. Auflage, 2004, Anh. § 47 Randnr. 1 ff, 42 f, 49). Der Beschluss, mit dem die Abberufung des Geschäftsführers J. B. abgelehnt worden ist, ist für nichtig zu erklären, weil dieser Geschäftsführer einem Stimmrechtsverbot nach § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz unterlegen war. Wird in einer Versammlung über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers befunden, so unterliegt dieser einem Stimmrechtsverbot, wenn ihm gegenüber der ernstzunehmende Vorwurf eines wichtigen Grundes erhoben wird und die Prüfung sodann ergibt, dass ein wichtiger Grund tatsächlich vorgelegen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2006 – 8 U 315/08). Dabei genügt es grundsätzlich, wenn nach den Gesamtumständen ein sachlicher Grund vorliegt, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde (vgl. OLG Karlsruhe, NZG 2003, 931). Ein wichtiger Grund für die Abberufung ist vorliegend zu bejahen, da sich der Geschäftsführer der Beklagten zum wiederholten Male eines Treuepflichtenverstoßes gegenüber der Klägerin schuldig gemacht hat. Er war bereits durch rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2007 – 32 O 57/06 bzw. des OLG Düsseldorf vom 10.09.2008 – 15 U 134/07 in zwei Fällen wegen Verstößen gegen die Treuepflichten abgemahnt worden. So hatte er in der Gesellschafterversammlung vom 26.04.2006 bewusst eine falsche Aussage gemacht, indem er angegeben hatte, dass 10 Prozent Vorauskasse von Kunden unverzüglich nach Vertragsschluss bezahlt würden. Außerdem hat er Abschlüsse von Rechtsgeschäften für die Gesellschaft getätigt, die über das Volumen von 100.000,00 Euro hinaus gingen, ohne die erforderliche Zustimmung der Mitgesellschafterin einzuholen. Er ist wegen beider Vertragsverstöße durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss jeweils abgemahnt worden. Trotz dieser beiden wirksamen Abmahnungen hat sich der Geschäftsführer der Beklagten dann anschließend weiterer Vertragsverstöße schuldig gemacht. So hat er im Mai 2008 den bis dahin bestehenden Mietvertrag der Beklagten für das Objekt „Hotel Zur Luftbrücke“ ohne Zustimmung der Mitgesellschafterin gekündigt. Nach § 6 lit. l des Gesellschaftervertrages bedürfte die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten oder einem Jahreswert über 20.000,00 Euro einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Anders kann jedenfalls die textliche Abfassung dieser Vertragsbestimmung unter Berücksichtigung des gesamten Wortlauts von § 6 des Vertrages nicht verstanden werden. Eine Beschränkung darauf, dass sich die betreffende Bestimmung nur auf die Begründung eines solchen Dauerschuldverhältnisses beziehen sollte, kann dem Wortlaut nicht entnommen werden. Nicht nur aus dem engen Zusammenhang mit der vorhergehenden Bestimmung unter § 6 lit. k sondern auch generell aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift folgt, dass nach dem Vertragswillen Entscheidungen, die den Bestand eines solchen, die wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaft in erheblichem Maße beeinflussenden Vertragsverhältnisses betrafen, von einer qualifizierten Mehrheit in Höhe von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen getragen werden sollte. Die Entschließung, dass ein Dauerschuldverhältnis von dem dort näher bezeichneten wirtschaftlichen Ausmaß nicht mehr fortgesetzt werden sollte, hatte für die Gesellschaft kein geringeres Gewicht als diejenige über die Begründung eines solchen Vertragsverhältnisses. Es ist auch ausweislich des vorgelegten Protokolls der betreffenden Versammlung unrichtig, dass die Gesellschaft am 03.04.2008 eine entsprechende Kündigung bereits beschlossen hatte. Darauf, dass, wie die Beklagte behauptet, eine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Kündigung bestanden haben soll, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Beklagten in dem Jahresabschluss der Gesellschaft im Jahresabschluss zum 31.12.2007 bezüglich des Gewinnverwendungsvorschlages eine falsche Angabe gemacht. So hat er in dem betreffenden Jahresabschluss angegeben, der Gewinnverwendungsvorschlag sei „in Übereinstimmung mit den Gesellschaftern“ erfolgt. Es ist aber unstreitig, dass eine solche Abstimmung mit der Mitgesellschafterin nicht erfolgt ist. Sein Vorbringen, es handele sich hierbei um eine Formulierung, die bereits in den Vorjahren verwendet, von der Klägerin aber nicht beanstandet worden sei, ändert nichts an der inhaltlichen Unrichtigkeit. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, die Gewinnverwendung habe jedenfalls den Bestimmungen des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 20.03.2002 entsprochen, zumal diese Bewertung inhaltlich zwischen den Parteien gerade streitig ist. Außerdem hat der Geschäftsführer gegen seine Treuepflichten dadurch verstoßen, dass er im Geschäftsjahr 2007 eine Umfinanzierung des Darlehnsvertrages der Beklagten mit der SSK Düsseldorf über eine Summe von 299.040,54 Euro ohne Beteiligung der Klägerin vereinbart hat. Er hat damit gegen die Bestimmungen unter § 6 lit. e des Gesellschaftervertrages verstoßen. Danach bedurften nämlich die Aufnahme oder Kündigung von Darlehen oder sonstigen Krediten, soweit sie im Einzelfall 50.000,00 Euro oder im Geschäftsjahr insgesamt 100.000,00 Euro übersteigen, einer Mehrheitsentscheidung von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Die betreffende Vertragsklausel erfasst auch Umfinanzierung. Erkennbarer Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Entscheidung, ob Darlehen oder Kredite in der angegebenen Höhe zu bestimmten Konditionen von der Gesellschaft abgeschlossen werden sollen, von einer qualifiziert mehrheitlichen Zustimmung der Gesellschafter abhängig zu machen. Diese Frage stellt sich aber bei der Begründung der Kreditaufnahme ebenso, wie bei der Umfinanzierung. Ein weiterer Treueverstoß des Geschäftsführers besteht darin, dass er pflichtwidrig der Aufforderung der Klägerin zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung trotz mehrfacher Aufforderungen im Januar, Februar und März 2008 nicht nachgekommen ist. Die Klägerin verfügt aber über mehr als 1/10-Anteil des Stammkapitals, so dass sie gemäß § 50 GmbH-Gesetz berechtigt war, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. Die Tatsache, dass sie bei unberechtigter Weigerung des Geschäftsführers nach § 50 Absatz 3 GmbH-Gesetz berechtigt ist, die Einberufung selbst zu bewirken, ändert nichts an dem treuwidrigen Verhalten des Geschäftsführers. Außerdem entsprach es angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Abmahnungen gegenüber dem Geschäftsführer wegen voran gegangener Treueverstöße und der erneuten Vorwürfe des Klägers wegen weiterer Pflichtenverstöße dem Interesse der Gesellschaft, dem Einberufungsbegehren der Klägerin stattzugeben. Die vorstehend angeführten weiteren Treueverstöße rechtfertigen im vorliegenden Fall die Abberufung des Geschäftsführers der Beklagten. Zwar mögen gerade bei einer zweigliedrigen GmbH strenge Anforderungen an die Abberufungsgründe zu stellen sein (vgl. OLG Karlsruhe NZG 2008, 785 ff). Vorliegend ist aber unter Abwägung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von einem durch die Vielzahl der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die dieser trotz gerichtlich bestätigter zweifacher Abmahnung weiter fortgesetzt hat, von einem groben, illoyalen Verhalten auszugehen, dass der Klägerin an der Fortsetzung seiner Geschäftsführerfunktion nicht mehr zumutbar ist. Das rechtfertigt sich jedenfalls aus der Kumulation der einzelnen Verstöße. Auf die Berechtigung eines Vorwurfs der weiteren von der Klägerin angeführten Treueverstöße kommt es daher nicht an. III. Klageantrag zu (2) (Feststellung der Abberufung) Da der Geschäftsführer der Beklagten bei der Beschlussfassung zu TOP 2 aufgrund der vorstehenden Ausführungen einem Stimmrechtsverbot unterlegen war und die Klägerin für die Abstimmung gestimmt hat, ist des Weiteren antragsgemäß positiv festzustellen, dass der von der Klägerin zur Abstimmung gestellte Beschluss – mit ihren Stimmen alleine – in wirksamer Weise gefasst worden ist. IV. Klageantrag zu (3) (TOP 3 Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages): Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass der zu TOP 3 gefasste Beschluss, mit dem eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages abgelehnt worden ist, ebenfalls für unwirksam zu erklären ist. Die Ausführungen unter II. gelten entsprechend. V. Klageantrag zu (4) (Feststellung der fristlosen Kündigung): Hier gelten die vorstehenden Ausführungen unter III. entsprechend. VI. Klageantrag zu (5) (TOP 4 Ablehnung der Bestellung F.): Auch dieser Antrag hat Erfolg. Die Ablehnung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch den Mehrheitsgesellschafter der Beklagten war pflichtwidrig, so dass auch dieser Ablehnungsbeschluss für nichtig zu erklären war. Es besteht für einen Gesellschafter die Verpflichtung, der Bestellung eines objektiv geeigneten Geschäftsführers zuzustimmen, wenn ansonsten die Gesellschaft handlungsunfähig würde (vgl. Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Auflage, § 47 Randnr. 31; § 46 Randnr. 77). Ein weiterer oder neuer Geschäftsführer war bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestellt worden, so dass deshalb eine Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft drohte. Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, eine solche Folge habe nicht eintreten können, da in der gleicher Gesellschafterversammlung eine neue Geschäftsführerin, hier die Tochter des bisherigen Geschäftsführers – bestellt worden sei. Diese Entscheidung ist – wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt – ebenfalls für unwirksam zu erklären, so dass dieser Umstand die drohende Handlungsunfähigkeit nicht aufhob. Es ist vorliegend auch von einer Geeignetheit des von der Klägerin angeführten Kandidaten, Herrn F. auszugehen. Unbestritten ist nämlich, dass dieser als gelernter Hotelkaufmann seit mehreren Jahren im Bereich Hotel und Gastronomie tätig ist und hierbei mehrere Hotels berät. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, Herr F. habe in der Versammlung nicht teilgenommen. Es ist unstreitig, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Teilnehmer an dieser Versammlung ausführlich zur Person des Kandidaten sowie zu dessen beruflichen Können und Werdegang Stellung genommen hat. VII. Klageantrag zu (6) (Feststellung der Bestellung F.): Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen unter III. entsprechend. VIII. Klageantrag zu (7) (TOP 5 Abschluss eines Beratervertrages mit Herrn F.): Aus den vorstehenden Ausführungen unter VI. ergibt sich gleichzeitig, dass auch die Ablehnung des Abschlusses eines Beratervertrages mit Herrn F. als treuwidrig anzusehen ist. Auch diese Maßnahme war für die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zwingend erforderlich. Eine Unangemessenheit der in dem von der Klägerin formulierten Antrag enthaltenen Bedingungen für eine solche Vereinbarung hat die Beklagte nicht dargetan und ist auch nicht ansonsten für das Gericht ersichtlich. IX. Klageantrag zu (8) (Feststellung eines Beschlusses zu einem Beratervertrag mit Herrn F.: Insoweit gelten erneut die Ausführungen unter III. entsprechend. X. Klageantrag zu (9) (TOP 6 Bestellung von Frau B.): Auch insoweit hat die Klage Erfolg. Die Stimmabgabe des Mehrheitsgesellschafters zu diesem Beschluss ist ebenfalls als treuwidrig anzusehen, so dass auch dieser Beschluss für nichtig zu erklären war. Diese Entschließung beinhaltet die Bestellung einer Person als Geschäftsführerin, die erkennbar für diese Funktion ungeeignet ist. Auch die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass sich die Tochter des bisherigen Geschäftsführers schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 21.01.2009 und auch jetzt noch weiterhin in einem Auslandsaufenthalt in England befindet, anschließend auswärtig in Hamburg im Rahmen des Verkaufs von Hotelzimmern tätig sein wird und danach noch beabsichtigt, ein Studium der Betriebswirtschaft anzuschließen. Dann erscheint es aber in keiner Weise nachvollziehbar, wie sie unter diesen Umständen in der Lage sein soll, die Aufgaben des Unternehmens der Beklagten, das in Düsseldorf gleich mehrere Hotels betreibt, sachgerecht ausüben können soll. Der pauschale Hinweis der Beklagten, Frau B. habe „weiterhin die feste Absicht, das Hotel als Familienbetrieb fortzuführen“ reicht unter diesen Umständen nicht dazu aus, die Ungeeignetheit der Entschließung aufzuheben. XI. Antrag zu (10) (TOP 7 Anstellungsvertrag für Frau B.): Aus den vorstehenden Ausführungen unter X. ergibt sich gleichzeitig, dass auch der unter TOP 7 gefasste Beschluss für nichtig zu erklären war. XII. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: Klageanträge zu (1) und (2) insgesamt: 15.000,00 Euro Klageanträge zu (3) und (4) insgesamt: 15.000,00 Euro Klageanträge zu (5) und (6) insgesamt: 5.000,00 Euro Klageanträge zu (7) und (8) insgesamt: 5.000,00 Euro Klageantrag zu (9): 5.000,00 Euro Klageantrag zu (10).: 5.000,00 Euro 50.000,00 Euro. ……….