Urteil
20 S 161/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2010:0108.20S161.09.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 21.9.2009 – Az: 85 C 2187/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 Entscheidungsgründe: 2 I. 3 Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie macht aus abgetretenem Recht der Frau xxx aus Kaarst den Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend aus einem Verkehrsunfall vom 20. Februar 2009 in Kaarst. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist einstandspflichtig für den Schaden, der durch das Fahrzeug mit dem Kennzeichen NE-MM 4541 ihrer Versicherungsnehmerin Frau xxx verursacht wurde. Die Geschädigte xxx mietete vom 20. Februar bis zum 5. März 2009 für 14 Tage einen Pkw der Klägerin an. Hierüber verhält sich die als Anlage zur Klageschrift überreichte Rechnung über 1.550,97 € (Bl. 7 GA), auf deren Inhalt verwiesen wird. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin in Anlehnung an den Schwacke Automietpreisspiegel Stand 2007 restliche Mietwagenkosten in Höhe von 656,24 €. Diesen Betrag beziffert sie ausgehend von einem üblichen Mietpreis in Höhe von 978,68 €, indem sie 5 % wegen ersparter Eigenaufwendungen abzieht, diesen Betrag aufgrund unfallbedingter Mehraufwendungen (Unfallersatztarif) um 20 % erhöht, 266,28 € Haftungsbefreiungskosten addiert und von der Beklagten vorprozessual gezahlte 723,52 € in Abzug bringt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es den Schaden gemäß § 287 ZPO geschätzt und dabei keinen über die vorprozessual regulierten 723,52 € hinausgehenden Schaden feststellen können. 5 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter. 6 II. 7 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 8 1. 9 Der Klägerin steht aus §§ 7 I, 17 I, II StVG i.V.m. § 115 VVG über die vorprozessual regulierten 723,52 € kein weiterer Schadensersatzanspruch zu. 10 Die Kammer ist an die Feststellung des Amtsgerichts gebunden, dass zur Abgeltung des Schadens im Sinne des § 249 II BGB keine über 684,12 € hinausgehende Zahlung "erforderlich" ist, weshalb die bereits gezahlten 723,52 € den Schaden abgegolten hätten. Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist vom Tatrichter im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass das Amtsgericht sein tatrichterliches Ermessen bei der Schadensschätzung fehlerhaft ausgeübt hat. In der Berufungsinstanz findet nämlich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur eine eingeschränkte Überprüfung dieser Ermessensentscheidung daraufhin statt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. 11 a) 12 § 287 I ZPO sieht eine Schätzung "unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung" vor. Die Schadenshöhe darf dabei nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Auch dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In welcher Art die Schätzungsgrundlage beschaffen sein muss, regelt das Gesetz nicht. Es ist jedoch anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az: VI ZR 307/07, abgedruckt in NJW 2009, 58 ff.; OLG Köln, Urteil vom 3.3.2009, Az: 24 U 6/08, abgedruckt in NZV 2009, 447 f.), dass in geeigneten Fällen zur Schadensschätzung Listen oder Tabellen herangezogen werden können. Für die Schätzung von Mietwagenkosten stehen hierfür mehrere in Rechtsprechung und Literatur vielfach thematisierte Listen zur Verfügung, wobei der von der Klägerin in Bezug genommene Schwacke Mietpreisspiegel in verschiedenen Ausgaben und die von der Beklagten favorisierte Fraunhofer-Liste derzeit die gängigsten Schätzungsgrundlagen darstellen dürften. Da die Fraunhofer-Liste durchgängig niedrigere Mietwagenkosten ausweist, als der Schwacke Mietpreisspiegel, berufen sich die Versicherungen der Schädiger regelmäßig auf die Fraunhofer-Liste, wohingegen die Geschädigten den Schwacke Mietpreisspiegel für vorzugswürdig halten. Judikate lassen sich – wie von den Parteivertretern aufgezeigt - für beide Ansichten massenhaft anführen. 13 Anders als von der Berufung angenommen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Fraunhofer-Liste Mängel aufweist, die sie für den vorliegenden Fall als Schätzgrundlage unbrauchbar machten. Bereits das Amtsgericht hat sich mit dieser Frage intensiv befasst. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Abweichungen zu den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils rechtfertigen die Ausführungen der Berufung nicht. 14 Die von der Berufung beanstandete "Internetlastigkeit" der Fraunhofer-Liste bemängelt die ausnahmslos von den Vermietern Avis, Budget, Enterprise, Europcar, Hertz und Sixt abgefragten Internet-Tarife. Die Fraunhofer-Liste weist jedoch neben den Internet-Tarifen gesondert Telefontarife aus, die durchweg höher liegen, dabei allerdings noch deutlich unter den Werten des Schwacke Mietpreisspiegels. Weil die Mietwagenkosten vorliegend noch über den Telefontarifen liegen, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich etwaige Mängel bei der Erhebung der Internettarife im vorliegenden Fall auf das Ergebnis wesentlich auswirkt hätten. 15 Weiter ist nicht ersichtlich, dass die "Regionalisierung" der Fraunhofer-Liste ungenügend sei, um die Mietwagenkosten zu ermitteln. Die Fraunhofer-Liste grenzt den Markt bis auf die ersten beiden Stellen der Postleitzahl ein, wohingegen der Schwacke-Mietpreisspiegel Ergebnisse bis zur dritten Stelle der Postleitzahl ausweist. Welche konkreten Ableitungen diese Erkenntnis im vorliegenden Fall bedingt, ist nicht ersichtlich, zumal die Geschädigte / Zedentin am Unfallort in 415 64 Kaarst wohnt, das Ersatzfahrzeug jedoch nicht "lokal" in Kaarst, sondern "regional" in 414 64 Neuss angemietet hat. Ist aber unklar, ob und ggf. welche Vorteile die Klägerin im vorliegenden Fall durch eine weitere Regionalisierung der Mietwagenkosten hätte erzielen sollen, ist nicht ersichtlich, dass die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage untauglich wäre. 16 Nachvollziehbar hält die Klägerin es für einen Vorteil des Schwacke Mietpreisspiegels, dass dieser auf der Auswertung von ca. 9 Mio. Nennungen beruhe, wohingegen die Fraunhofer-Liste auf der Auswertung von 86.783 Nennungen beruhe. Dies zwingt jedoch nicht zur Anwendung des Schwacke Mietpreisspiegels, zumal weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Auswertung von ca. 86.000 Angeboten ohne statistische Relevanz wäre. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht einen methodischen Vorzug der Fraunhofer-Liste darin sieht, dass anonym konkrete Angebote nachgefragt worden seien, wohingegen der Schwacke Mietpreisspiegel auf der Übersendung von Angebotspreisen unter Offenlegung des Zwecks beruhe. Besitzen aber beide Listen methodische Stärken und Schwächen, hält die Kammer es nicht für ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter aufgrund seiner eigener Gewichtung der Kriterien einer Liste den Vorzug gibt. 17 Weiter ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die einwöchige Vorbuchungsfrist sich wesentlich auf das Ergebnis ausgewirkt hätte. Die Klägerin hat zwar behauptet, die großen Autovermieter machten mit dieser Vorbuchungsfrist ihre besten Preise. Dabei nimmt die Berufungsbegründung jedoch mit keinem Wort Bezug auf die Begründung des Amtsgerichts, dass sich aus der Studie ergebe, dass die Vorbuchungszeit keine relevante Preisauswirkung besitze und dass ein hiermit etwaig verbundener Nachteil durch den konzedierten Aufschlag von 20 % abbedungen sei. Es fehlt der Berufungsbegründung zu diesem Punkt jeder Bezug zur Entscheidung. 18 Nicht nachvollziehbar ist schließlich, weshalb ein gravierender Nachteil der Fraunhofer-Liste in der Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 750,00 € bis 900,00 € bei der Kaskoversicherung liegen soll. Zwar mag ein Anspruch auf Erstattung der Versicherungskosten ohne Selbstbeteiligung bestehen. Die Klägerin selbst hat jedoch das Fahrzeug mit 500,00 € Selbstbeteiligung vermietet. Der Schwacke Mietpreisspiegel geht nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls regelmäßig von 500,00 € Selbstbeteiligung aus. Dass die gravierenden Unterschiede zwischen den Mietwagenkosten bei Schwacke und Fraunhofer durch die Versicherungskosten bedingt würden, behauptet die Klägerin nicht. Hierin kann somit kein Argument gesehen werden, die Fraunhofer-Liste im Vergleich zum Schwacke Mietpreisspiegel grundsätzlich abzulehnen. 19 b) 20 Die Berufung greift weiter an, dass das Amtsgericht unfallbedingte Mehraufwendungen nicht durch einen Aufschlag von 20 % berücksichtigt habe. Dies trifft ersichtlich nicht zu, denn das Amtsgericht hat den Aufschlag durchaus konzediert. Dies reichte indes nicht aus, um einen weiteren Zahlungsanspruch zu begründen. 21 2. 22 Mangels Hauptsacheforderung stehen der Klägerin auch keine Ansprüche aus Verzug zu. 23 3. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. 25 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der BGH hat sich verschiedentlich mit der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Tatrichters bei der Schadensschätzung befasst, weshalb die vorliegende Rechtsfrage geklärt ist. 26 Streitwert: 656,24 €.