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Teilurteil

40 O 49/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2009:1218.40O49.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über bislang noch nicht abgerech-nete 1.839 Auftragsdatensätze für ULL-Aufträge eine Provisionsabrechnung zu erteilen. 2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug zu ertei-len über die für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2008 vermittelten Pre-Selection-Verträge, ULL-Aufträge und DSL-Aufträge, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: - Namen und Anschrift des Kunden, - Auftragsdatum - Datum der Auftragsbestätigung - Auftragsnummer, soweit vorhanden - Vermitteltes Produkt laut Auftrag - Stadium der Ausführung des Geschäfts beziehungsweise des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB) - Stornierungen sowie Gründe der Nichtdurchführung mit Angabe der konkreten Vorgänge (Erklärungen, Handlungen) einschließlich aller Daten, die zur Nichtdurchführung des Vertrages führten, Im Übrigen wird die Klage mit ihrem Antrag zu 1.) abgewiesen. 3) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 10.000,-- € vorläufig vollstreck-bar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin als vormalige Handelsvertreterin der Beklagten begehrt auf der ersten Stufe Provisionsabrechnungen und die Erteilung eines Buchauszugs. 3 Die Klägerin war in der Zeit von März 2006 bis März 2008 für die Beklagte als selbständige Handelsvertreterin im Bereich Telekommunikationsleistungen tätig. Sie übernahm die Vermittlung von sog. Pre-Selection- DSL- und ULL-Verträgen zu Privatkunden für die Beklagte. Bei Pre-Selection-Verträgen wird der Telefonanschluss des Kunden so umgestellt, dass die Gespräche fortan über das Telefonnetz der Beklagten geführt werden. Vermittelt wurden ferner DSL-Anschlusspakete über Internetdienstleistungen und seit Juli 2007 zusätzlich sog. "ULL"-Produkte, das sind Komplettanschlussprodukte mit Telefonanschluss zur Nutzung im Wege der Internettelefonie. An Provisionen sollte die Beklagte je Pre-Selection-Vertrag 47,-- €, bzw. wenn mit Bankverbindung 57,-- € und wenn im Tarif SL mit Bankverbindung 75,-- € zahlen. Je DSL-Kunde war einen Provision von 30,-- € bis Juni 2006 und von 80,-- € ab Juni 2006 vereinbart. Für jeden ULL-Kunden sollte eine Provision von 185,-- € gezahlt werden. 4 Hierzu übersandte die Beklagte der Klägerin einen Vertriebspartnervertrag, nach der die Provision für Pre-Selection-Verträge anfiel, sobald der Telefonanschluss auf die Beklagte voreingestellt wurde und der Kunde die Leistung der Beklagten im dritten vollen Kalendermonat in Anspruch nimmt, also nicht, bei Ausübung des Widerrufsrechts oder Kündigung innerhalb der ersten beiden Monate nach Anschlussumstellung. Für DSL- und ULL-Produkte musste der Kunde die Leistungen einen Monat in Anspruch nehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 3 zur Klageschrift vorgelegten Vertragsentwurf Bezug genommen. Diese Vereinbarung unterzeichneten beide Parteien nicht. Die Klägerin kritisierte vielmehr einzelne Regelungen dieses Vertrags mit E-Mail vom 20.11.2006 (Bl. 100 f.d.A.). 5 Die Klägerin führte die Tätigkeit über Untervertriebspartner seit März 2006 durch. Die von Kunden unterschriebenen und mit Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsformulare der Beklagten für Pre-Selction- und DSL-Produkte reichte sie bei dieser jeweils am Ende des Monats im Original ein. Die Beklagte leitete die entsprechenden Daten an die A AG zur Umstellung der Telefonanschlüsse unmittelbar nach Erhalt der jeweiligen Verträge weiter und übersandte binnen 3 Werktagen durch einen externen Dienstleister Begrüßungsschreiben an die Kunden. Für ULL-Produkte enthielten diese Begrüßungsschreiben die Widerrufsbelehrungen. 6 Die Parteien waren sich einig, dass von den dafür anfallenden Provisionsbeträgen der Klägerin ein Sicherheitseinbehalt von vorläufig 27 % für Pre-Selection- und DSL-Produkte und von 20 % für ULL-Produkte gemachte werden sollte. Falls der Stornoanteil höher ausfallen würde, sollte die Beklagte dies gesondert nach 3 Monaten abrechnen und ihr entsprechendes Guthaben von der jeweils folgenden Provisionsforderung abziehen dürfen. So verfuhren die Parteien sodann. Anfangs teilte die Beklagte der Klägerin die eingereichten Verträge mit und die Klägerin rechnete auf dieser Basis ihrer Provisionen abzüglich des vereinbarten Sicherheiteinbehalts ab. Ab Juni 2006 unterrichtete die Beklagte die Klägerin per E-Mail in sogenannten "Claimback-Mitteilungen" über die Stornierungen für die drei Monate zuvor eingereichten Verträge. Die daraus folgenden Rückzahlungsbeträge zog die Klägerin sodann im jeweiligen Folgemonat von ihren Provisionsforderungen ab, so etwa in ihrer Abrechnung für Juni 2006 den "Claimback" für Februar 2006. Ab Januar 2007 führte die Klägerin in ihren Rechnungen die Berechnung detailliert auf und nahm nicht mehr nur auf die Berechnung der Beklagten Bezug. Sie zog dabei für den jeweils laufenden Monat die vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 20 bzw. 27 % sowie Gutschriften aufgrund der "Claimback-Mitteilungen" für den jeweils 4. Monat zuvor ab. Das sich danach aus den Berechnungen der Klägerin ergebende Guthaben zahlte die Beklagte bis zur Rechnung für Januar 2008 an die Klägerin aus. 7 Im Dezember 2007 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis ordentlich per 31.03.2008. 8 Am 16.01.2008 trafen sich die Parteien, um die Abwicklung des Handelsvertreterverhältnisses zu besprechen. Über den Inhalt fertigte der auf Seiten der Beklagten teilnehmende Mitarbeiter B eine E-Mail (Anlage K 4 zur Klageschrift). 9 Unter dem 05.03.2008 erstellte die Klägerin eine Rechnung über ihre Provisionsansprüche für Februar 2008, aus der sich Provisionsansprüche für vermittelte Verträge von 314.298,-- € ergaben. Abzüglich des Sicherheitseinbehalts und des "Claimback Oktober" sowie zuzüglich eines Bonus für Oktober ergab sich daraus ein Zahlungsanspruch von 189.086,94 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 05.02.2008 Bezug genommen. (Anlage K 11 zur Klageschrift). Den "Claimback" für Oktober hatte die Klägerin dabei aufgrund der "Claimback-Mitteilung" der Beklagten (Anlage K 12 zur Klageschrift) errechnet. 10 Am 10.03.2008 fand ein weiteres Gespräch statt, in der die Beklagte u.a. forderte, die Klägerin möge für weitere erwartete Stornos Sicherheit leisten. Die Beklagte berief sich dabei auf einen Stornoquote von über 63 % für November und Dezember 2007, so dass, wenn dies auch für Januar bis März 2008 so ausfalle, ein Rückzahlungsanspruch von rund 367.000,-- € bestehe. Man sprach sodann über die Abrechnung wie bisher unter Abzug nur der Claimbacks für den 4. Monat zuvor und die Gestellung einer Bankbürgschaft durch die Klägerin für erwartete Stornierungen. Weitere Einzelheiten sind streitig. Die Beklagte übersandte über den Gesprächsinhalt eine E-Mail (Anlage B 1 im Anlagenband zu Bl. 36 ff d.A.). Unter dem 12.03.2008 schlug die Beklagte einen Vergleich vor, wonach sie unter Berücksichtigung von Stornoeinbehalten bestimmte Beträge zahlen wollte, dies jedoch nur, wenn die Klägerin auf Abrechnung ihrer Provisionsansprüche und einen Buchauszug verzichte (Anlage K 2 zur Klageschrift). Diesen Vorschlag akzeptierte die Klägerin nicht. 11 Unter dem 08.04.2008 erstellte die Klägerin ihre Provisionsabrechnung für März 2008 (Anlage K 13 zur Klageschrift). Auch insoweit zog die Klägerin von ihren mit 289.499,-- € ermittelten Provisonsansprüchen die 27 % bzw. 20 % Sicherheits-einbehalt ab. Keinen Abzug machte sie allerdings für die ihr seitens der Beklagten mitgeteilten darüber hinausgehenden Stornos in Höhe von 97.414,66 € netto für den Monat November 2007. Die Klägerin ermittelte so einen Zahlbetrag von 252.951,78 € für März 2008. 12 Die Beklagte dagegen ermittelte die "Claimbacks" nur für die Pre-Selection-Verträge für Dezember 2007 auf 81.261,86 €, für Januar 2008 auf 94.427,93 € und für Februar 2008 auf 106.444,12 € (Bl. 47 f und 93 ff d.A.). 13 Mit Schriftsatz vom 21.11.2008 begehrte die Klägerin die Erteilung eines Buchauszugs für die Pre-Selection-Verträge. 14 Hierauf überreichte die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.01.2009 9 Kartons mit Anlagenordnern, die die Anlagen BA 1 bis BA 282 enthalten. Diese verhalten sich über die Pre-Selection-Verträge für die Zeit Februar 2006 bis März 2008 und enthalten jeweils als 1. Anlage zum jeweiligen Monat eine Auflistung der insgesamt vermittelten Kunden (so die Anlage BA 1 für Februar 2006). Daneben legte die Beklagte für die stornierten Geschäfte weitere Kundelisten vor. So enthalten die Anlagenordner in der Regel als jeweils 2. Anlage zu dem jeweiligen Monat eine Auflistung der Kunden, deren Verträge die Beklagte als "Cancelled" bezeichnet. Dies beruht nach ihren Angaben darauf, dass die Kunden die Verträge innerhalb der ersten 3 Monate beendet haben und zwar entweder mit Widerrufserklärung oder durch Kündigung oder durch Beauftragung eines anderen Anbieters (so die Anlage BA 2 für Februar 2006). Für die Monate ab September 2007 überreichte die Beklagte hierzu als Anlagenkonvolut C auch die jeweiligen Widerrufs- und Kündigungsschreiben. Als weitere in der Regel 3. Anlage zum jeweiligen Monat überreichte sie eine Auflistung der Kunden, deren Verträge sie als "Suspended" bezeichnet. Dies beruht nach ihren Angaben im Wesentlichen darauf, dass die Kunden bereits erste Rechnungen nicht ausgeglichen hätten oder die Bonitätsprüfung negativ ausgefallen sei (so die Anlage BA 3 für Februar 2006). Als weitere Anlage überreichte die Beklagte eine Aufstellung der Kunden, für die die A AG die Anschlussumstellung aus verschiedenen Gründen verweigert habe (so die Anlage BA 4 für Februar 2006). Eine weitere Liste zum jeweiligen Monat verhält sich über die Kunden, die die Beklagte als "Activated but no Calldate" bezeichnet, weil die Anschlüsse zwar umgestellt worden seien, aber die Kunden keine Leistungen der Beklagten nach Vertragsschluss in Anspruch genommen hätten (so die Anlage BA 5 für Februar 2006). In einer weiteren Anlage zum jeweiligen Monat wurden unter dem Titel "Activated but an old Calldate" Verträge angeführt, bei denen der Kunde nur vor Einreichung des Vertrags bei ihr Leistungen in Anspruch genommen habe, nicht jedoch danach (so die Anlage BA 6 für Februar 2006). Sodann überreichte die Beklagte weitere Listen der Kunden, die sie für nicht provisionspflichtig hält, weil es sich bereits um ihre Bestandskunden (so die Anlage BA 7 für Februar 2006) oder ihre Businessbestandskunden (so die Anlage BA 8 für Februar 2008) handele. Ferner überreichte sie für jeden Monat eine Liste der Kunden, für die die Klägerin zwar angebe, Kundenaufträge hereingereicht zu habe, die sie, die Beklagte, in ihrem System aber nicht finde, weshalb die Übergabe der entsprechenden Verträge bestritten werde (so Anlage B 9 für Februar 2006). Entsprechend dieser Vorgehensweise überreichte sie auch Anlagen für die Folgemonate bis März 2008, wobei die Anlagenlisten teils noch um weitere Anlagenlisten erweitert sind, etwa für Kunden, die doppelt eingereicht seien, oder bei denen die Rufnummer einem anderen Kunden zugewiesen sei. Auf der Basis dieser Listen ermittelte die Beklagte, dass sie 1.213.613,-- € an Provisionen an die Klägerin überzahlt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.01.2009 (Bl. 199 ff d.A.) nebst Anlagen (BA 1 bis BA 282) Bezug genommen. 15 Mit Schriftsatz vom 29.01.2009 überreichte die Beklagte ferner für die DSL-Verträge monatliche Aufstellungen als Anlagen B 283 bis BA 307 und erläuterte diese näher. Für die DSL-Verträge ermittelte sie so eine Überzahlung von 142.480,-- €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.01.2009 (Bl. 477 ff d.A.) nebst Anlagen (BA 283 bis BA 307) Bezug genommen. 16 Mit Schriftsatz vom 03.11.2009 überreichte die Beklagte schließlich für die ULL-Produkte monatliche Aufstellungen ab August 2007 als Anlagen BA 311 bis BA 318 und erläutert diese näher. Für diese Produkte ermittelte sie eine Überzahlung von 141.395,-- €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 03.11.2009 (Bl. 893 ff d.A.) nebst Anlagen (BA 311 bis BA 318) Bezug genommen. 17 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die seitens des Beklagten überreichten Unterlagen seien unzureichend, dies insbesondere im Hinblick auf die nicht durchgeführten Verträge, so dass sie keinen hinreichenden Buchauszug darstellten. Die entsprechenden Claimback-Tabellen wiesen auch ganz andere Angaben auf, als die als Buchauszug für die Preselection-Verträge eingereichten Unterlagen und seien auch ansonsten widersprüchlich. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 11.08.2009 (Bl. 674 ff d.A.) und 11.11.2009 (Bl. 987 ff d.A.) Bezug genommen. 18 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe an sämtliche 2.447 Kunden aus März 2008 gemäß Liste der Beklagten (Anlage B 2 zu Bl. 36 ff d.A.) Begrüßungsschreiben versandt. Diese Kunden habe sie, die Klägerin, stichprobenartig telefonisch nochmals kontaktiert und die Mitteilung erhalten, dass Verträge mit der Beklagten gemäß ihrer Aufstellung K 17 bzw. K 21 (Bl. 467 ff bzw. Bl. 576 ff d.A.) durch die Übersendung von Begrüßungsschreiben der Beklagten abgeschlossen worden seien. Mittlerweile habe sie gemäß ihrer Anlage K 37 (Anlage K 37 im Anlagenband zu Bl. 667 d.A.) 167 Kunden kontaktiert, die bestätigt hätten, Kunden der Beklagten geworden zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 11.08.2009 (Bl. 700 ff d.A.) Bezug genommen. Auch im Übrigen trügen die Einwände der Beklagten gegen die Provisionspflicht der im März vermittelten Verträge nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 21.08.2008 (Bl. 168 ff d.A.) und 11.08.2009 (Bl. 707 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte könne auch keine Rückforderungsansprüche geltend machen, die über ihre eigenen Claimback-Abrechnungen hinausgingen, da die Beklagte damit anerkannt habe, dass darüber hinausgehende Ansprüche aus Stornierungen nicht bestünden. 19 Die am 16.05.2008 eingegangene Klage hat die Klägerin zunächst auf Zahlung von 447.239,20 €, zusammengesetzt aus ihren vermeintlichen Provisionsansprüchen für Februar und März 2008, gerichtet. Mit Schriftsatz vom 21.11.2008 hat die Klägerin die Klage um die Erteilung eines Buchauszugs für die Pre-Selection-Verträge erweitert. Mit Schriftsatz vom 05.02.2009 hat die Klägerin diverse weitere Anträge angekündigt, die entsprechenden Anträge jedoch weder im Termin gestellt, noch diesen Schriftsatz im Original eingereicht. Mit Schriftsatz vom 11.08.2009 hat die Klägerin vielmehr nach Anwaltswechsel die Klage um Abrechnung und Buchauszug für die ULL-Aufträge erweitert. Mit Schriftsatz vom 11.11.2009 hat sie die Klage um die Erteilung eines Buchauszugs für die DSL-Verträge erweitert. 20 Die Klägerin beantragt nunmehr, 21 die Beklagte auf der ersten Stufe zu verurteilen, 22 1.) ihr für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2008 einen Buchauszug über alle 160.167 vermittelten Pre-Selection-Verträge mit den in der Anlage K 20 (CD in Hülle Bl. 190 d.A.) im Einzelnen aufgelisteten Kunden zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: 23 Namen, Anschrift und Festnetztelefonanschluss des Kunden, Datum des Eingangs des Kundenantrags bei der Beklagten Datum der Annahme des eingereichten Kundenantrags (Vertragsbedingungen) Datum der Umschaltung des Kunden auf das Netz der Beklagten Datum des ersten Telefongesprächs des Kunden über das Netz der Beklagten Für den Fall, dass der Kunde nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Eingang des Kundenantrags noch kein Telefongespräch über das Netz der Beklagten geführt hat: Gründe für die nicht erfolgte Umschaltung des Kunden auf das Netz der Beklagten und/oder die unterbietende Vermittlung des ersten Telefongesprächs über das Netz der Beklagten Im Falle der Stornierung: Datum der Stornierung und ermitteltes Vertragsende (Datum), Gründe der Stornierung gegliedert nach Kundenkündigung und Kündigung der Beklagten, anderweitige Stornierungsgründe und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen 24 2.) ihr über bislang noch nicht abgerechnete 1.839 Auftragsdatensätze für ULL-Aufträge eine Provisionsabrechnung zu erteilen, 25 3.) ihr über alle von ihr für die Beklagte im Zeitraum Februar 2006 bis März 2008 vermittelten 1.839 ULL-Aufträge einen Buchauszug zu erteilen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: 26 Name und Anschrift des Kunden, Auftragsdatum Datum der Auftragsbestätigung Auftragsnummer, soweit vorhanden Vermitteltes Produkt laut Auftrag Stadium der Ausführung des Geschäfts beziehungsweise des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB) Stornierungen sowie Gründe der Nichtdurchführung mit Angabe der konkreten Vorgänge (Erklärungen, Handlungen) einschließlich aller Daten, die zur Nichtdurchführung des Vertrages führten, 27 4.) ihr über alle von ihr in de Zeit von Februar bis März 2008 vermittelten DSL-Aufträge einen Buchauszug zu erteilen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: 28 Name und Anschrift des Kunden, Auftragsdatum Datum der Auftragsbestätigung Auftragsnummer, soweit vorhanden Vermitteltes Produkt laut Auftrag Stadium der Ausführung des Geschäfts beziehungsweise des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB) Stornierungen sowie Gründe der Nichtdurchführung mit Angabe der konkreten Vorgänge (Erklärungen, Handlungen) einschließlich aller Daten, die zur Nichtdurchführung des Vertrages führten. 29 Den in der ursprünglichen Klage angekündigten Zahlungsantrag, sowie den mit Schriftsatz vom 21.11.2008 angekündigten Zahlungsantrag nach Erfüllung des Anspruchs auf Buchauszug hat die Klägerin auf der ersten Stufe noch nicht gestellt. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte meint, mit den überreichten Unterlagen nebst den dazugehörigen Erläuterungen habe die Klägerin sämtliche benötigten Informationen zur Verfügung. Sie behauptet, für den Produktbereich Pre-Selection habe sie mit der Klägerin entsprechend dem vorgelegten Vertragsentwurf bereits bei den mündlichen Vertragsverhandlungen im Vorfeld der Tätigkeit der Klägerin vereinbart, dass Provision erst anfallen solle, sobald sie, die Beklagte den Kundenauftrag angenommen habe, der Anschluss auf sie voreingestellt worden sei und der Kunde die Leistung den dritten Kalendermonat in Anspruch genommen habe. Für die Produktbereiche DSL und ULL sei entsprechendes mit der Maßgabe vereinbart worden, dass der Kunde die Leistungen einen vollen Kalendermonat in Anspruch nehmen müsse. Die entsprechenden Vereinbarungen seien u.a. in einem Termin in ihrem Hause Ende Januar 2006 zwischen ihren Mitarbeitern C und D mit dem Geschäftsführer der Klägerin E getroffen worden. Die Beklagte behauptet mit Schriftsatz vom 26.01.2009, sie habe für die Pre-Selection-Verträge bei den Kunden gemäß den Listen "Cancelled", die Leistungen nicht oder nicht mehr in Anspruch genommen hätten, telefonisch nachgefragt und darauf hätten diese Kunden mitgeteilt, sie wünschten keine Vertragsbeziehung zu ihr. 33 Die ULL-Angebote habe die Klägerin an DSL-Kunden überhaupt nicht vermitteln dürfen, weil eine Umschaltung nicht möglich gewesen sei. Im übrigen habe die Klägerin die Vorprüfung übernehmen sollen, ob diese in dem jeweiligen Anschlussbereich überhaupt verfügbar seien, was vielfach gefehlt habe. Entsprechendes habe man im Juli 2007 vereinbart. 34 Die Beklagte behauptet weiter, sie habe die von der Klägerin im März 2008 eingereichten Verträge vor Übersendung der Begrüßungsschreiben an die Kunden durch ihr Call-Center überprüfen lassen, wobei eine Vielzahl von Kunden angegeben hätten, sie hätten keinen Vertrag abschließen wollen. Teils hätten die Kunden angegeben, nur unverbindliches Info-Material gewünscht zu haben, teils, nur an Gewinnspielen teilgenommen zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen in der Klageerwiderung (Bl. 43 ff d.A.) sowie die dazu überreichten Kundenlisten (Anlage B 2 und B 3 im Anlagenband zu Bl. 36 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28.10.2009 behauptet sie, für einige dieser Kunden würden staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in der Regel wegen Fälschung von deren Unterschrift geführt (Bl. 821 f d.A.). Gemäß Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung stehe der Klägerin daher für März 2008 nur ein Provisionsanspruch 23.419,54 € brutto zu. Diesem gegenüber sowie dem unstreitigen Provisionsanspruch aus Februar 2008 erklärt sie in der Klageerwiderung die Aufrechnung mit den von ihr ermittelten Beträgen aus den Claimbacks von Dezember 2008 bis Februar 2008. Mit Schriftsatz vom 04.02.2009 (Bl. 558 ff d.A.) behauptet sie dagegen, aufgrund von noch höherer Stornoquoten für März 2008 unter Berücksichtigung des Sicherheitseinbehalts und des Claim-Backs für November 2007 umgekehrt einen Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin zu haben. Für Februar 2008 bestehe unter Abzug des Sicherheits-einbehalts für diesen Monat sowie des Claim-Backs für Oktober ebenfalls kein Provisionsanspruch der Klägerin mehr. Vielmehr habe sie, die Beklagte, Zahlungsansprüche gegen die Klägerin auch für die weiteren Monate, da Verträge weit über die jeweiligen Sicherheitseinbehalte hinaus hätten storniert werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen in den Schriftsätzen vom 26.01.2009 (Bl. 196 ff d.A.), 29.01.2009 (Bl. 474 ff d.A.) und 03.11.2009 (Bl. 893 ff d.A.) Bezug genommen. Hilfsweise erklärt sie mit diesen Ansprüchen die Aufrechnung in der Reihenfolge gemäß Darlegung im Schriftsatz vom 05.11.2009 (Bl. 961 f d.A.). 35 Im Termin vom 13.11.2009 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Angaben in den überreichten Unterlagen zur Erteilung eines Buchauszugs nicht genügen dürften, weshalb entgegen der im Termin vom 06.02.2009 vertretenen Auffassung der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach wie vor bestehen könnte (insoweit nicht protokolliert). 36 Entscheidungsgründe: 37 Die Stufenklage ist gemäß § 254 ZPO zulässig. Es war gemäß § 301 ZPO über die erste Stufe durch Teilurteil zu entscheiden, denn der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung und Buchauszug ist entscheidungsreif. Der Anspruch ist auch weitgehend begründet. 38 1.) Die Klägerin kann Abrechnung ihrer Provisionen verlangen, soweit sie dies begehrt. Der Anspruch auf monatliche Abrechnung der Provisionen ergibt sich aus § 87 c Abs. 1 HGB. Hiernach hat der Handelsvertreter einen gesetzlichen Anspruch auf monatliche Abrechnung, bzw. nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses auf unverzügliche Abrechnung. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, dass der Handelsvertreter ihn verlangt. 39 Der Anspruch besteht fort, denn er ist für die ULL-Produkte unstreitig nicht erfüllt. Auch mit Schriftsatz vom 03.11.2009 hat die Beklagte nur Unterlagen eingereicht, die nach ihrem Dafürhalten einen Buchauszug darstellen, jedoch keine Provisionsabrechnung. Ein Buchauszug, der sich über Provisionen nicht verhalten muss, sondern die Nachprüfung der Abrechnung ermöglichen soll, ersetzt die Provisionsabrechnung aber nicht. Vielmehr besteht ein gesonderter Anspruch auf schriftliche monatliche Abrechnung, die sich nach Vertragsende über sämtliche erwachsenen Provisionsansprüche zu verhalten hat (vgl. Baumbach/Hopt, § 87 c HGB; Rn. 10). Daran fehlt es unstreitig für die streitgegenständlichen ULL-Verträge. 40 2.) Auch die Anträge auf Buchauszug sind aus § 87c Abs. 2 HGB weitgehend begründet. 41 Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs in der Form, wie sie es für die DSL- und ULL-Produkte nach Anwaltswechsel auch beantragt hat. Allerdings kann die Klägerin den Buchauszug nicht exakt in der Form verlangen, wie sie es für die Pre-Selection-Verträge beantragt. Darauf, dass die Beklagte die Festnetztelefonnummer des Kunden, den Eingang des Kundenantrags bei ihr, das Datum der Umschaltung auf ihr Netz oder die Gründe dafür angibt, warum keine Gespräche über ihr Netz geführt wurden, besteht kein Anspruch. Über die letztgenannten beiden Informationen verfügt die Beklagte schon nicht. Außerdem ist für sämtliche dieser Informationen zu ihrer Provisionsrelevanz nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. 42 Im übrigen stimmt der Antrag zu den Pre-Selection-Produkten mit den Anträgen zu den DSL- und ULL-Produkten inhaltlich überein, weshalb das Gericht aus Vereinfachungsgründen den Tenor für die drei Produkte zusammengefasst hat. Insoweit ist der Anspruch der Klägerin begründet. 43 Die Beklagte ist aus § 87 c HGB zur Erteilung des Buchauszugs verpflichtet, da die Klägerin ihn verlangt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht, Abrechnungen ersetzen den Buchauszug auch nicht. 44 Der Anspruch ist nicht erfüllt. Einen hinreichenden Buchauszug hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erteilt. Die überreichten Unterlagen sind vielmehr nach wie vor unzureichend. Für den Zeitpunkt seiner Aufstellung muss der Buchauszug einerseits eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren können, und andererseits die vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darstellen. Er muss den für den Vertreter wesentlichen Inhalt der Verträge, so u.a. auch Inhalt, Status und Laufzeit des Vertrags grundsätzlich enthalten. Dies hat in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erfolgen, die die Vertragsverhältnisse, vollständig, klar und übersichtlich darstellt (vgl. Baumbach/Hopt, § 87 c HGB, Rn. 15). Die Abrechnung muss sich über sämtliche während des Vertragsverhältnisses vermittelten Geschäfte i.S. des § 87 HGB verhalten. Streit darüber, ob für bestimmte Geschäfte tatsächlich ein Provisionsanspruch entstanden ist, entbindet den Geschäftsherrn nicht davon, auch für diese Geschäfte einen Buchauszug zu erstellten. Vielmehr ist dieser Streit im Höheverfahren auszutragen, während der Buchauszug dazu dient, die Feststellung der Geschäfte zu ermöglichen, für die eine Provisionspflicht überhaupt in Betracht kommt (vgl. Baumbach/Hopt, § 87 c HGB, Rn. 13 m.w.N.). 45 Diesen Erfordernissen genügen die seitens der Beklagten überreichten Unterlagen nicht. Es fehlt an einer übersichtlichen geordneten Zusammenstellung insbesondere für die Geschäfte, die nach Auffassung der Beklagten nicht provisionspflichtig sind. 46 a) Für die Pre-Selection-Verträge legt die Beklagte je Monat mindestens 7 Aufstellungen über die aus verschiedenen Gründen ihrer Ansicht nach nicht provisionspflichtigen Verträge vor. Dies führt dazu, dass die Klägerin sich für jeden Kunden mühsam heraussuchen muss, ob das Geschäft in einer dieser Aufstellungen als nicht provisionspflichtig angesehen wird. Vor allem aber sind die Gründe für die Nichtausführung in keiner Weise hinreichend dargetan. Um nicht ausgeführte Verträge handelt es sich hier aber auch nach dem Vorbringen der Beklagten, denn sie lässt das Vorbringen der Klägerin, dass sie die jeweils hereingereichten Kundenaufträge den Kunden gegenüber durch die entsprechenden Begrüßungsschreiben angenommen hat, unwidersprochen. Ob ein Provisionsanspruch besteht, richtet sich deshalb nach § 87 a Abs. 3 HGB und damit danach, inwieweit der Unternehmer die Nichtausführung zu vertreten hat. So ist etwa zwischen Nichtausführung wegen Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts, für die der Unternehmer nicht verantwortlich ist, und Nichtausführung aus sonstigen Gründen zu unterscheiden. Auch die sonstigen Gründe sind je Geschäft anzugeben, denn nur so kann der Handelsvertreter die Verantwortung des Unternehmers hierfür beurteilen. Ferner ist anzugeben, ob und gegebenenfalls welche Nachbearbeitungsmaßnahmen bei nichtausgeführten Geschäften getroffen wurden. Diesen Anforderungen an eine geordnete und übersichtliche Darstellung genügen die vorgelegten Unterlagen nicht. 47 Die jeweils als 1. Anlage zu den einzelnen Monaten überreichte Liste enthält nur die Namen der Kunden insgesamt. Angaben zur Auftragsbestätigung fehlen aber. Dieser Angaben bedarf die Klägerin, denn hieraus ergibt sich, wann der Vertrag angenommen wurde, insbesondere durch die Übersendung der Begrüßungsschreiben. Nur bei Annahme des Vertrags ist aber ein Provisionsanspruch entstanden, denn dieser setzt einen Vertrag zwischen Kunden und Beklagter voraus. Dass die Beklagte in der Regel Begrüßungsschreiben binnen 3 Werktagen versandt haben will, ersetzt konkrete Angaben zu den einzelnen Verträgen nicht, zumal sie dies teilweise für die stornierten Verträge auch wieder in Abrede stellt. So will sie einzelne Verträge von Verbrauchern, die bereits Außenstände bei ihr hatten, angenommen haben, andere dagegen nicht. Wann welcher Vertrag angenommen wurde, ist daher eine im Buchauszug unabdingbar nötige Angabe. Die Klägerin kann die begehrte Angabe des Datums der Auftragsbestätigung verlangen. 48 Insbesondere fehlen aber nähere Angaben zu den stornierten Geschäften. 49 aa) Über den Großteil der stornierten Geschäfte verhält sich die jeweils 2. Anlage zu den jeweiligen Monaten. Die größte Anzahl an stornierten Geschäften betrifft nach den Angaben der Beklagten die dort als "Cancelled" aufgelisteten Geschäfte. Die dortigen Angaben über die Gründe der Nichtausführung sind jedoch, auch im Zusammenwirken mit den schriftsätzlichen Erläuterungen der Beklagten, in jeder Hinsicht unzureichend. 50 In dieser Liste sind nach der Beklagten zusammengefasst die Kunden, die in den ersten drei Vertragsmonaten entweder widerrufen oder gekündigt oder die Leistung ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten, z.B. weil sie einen anderen Anbieter beauftragt hätten, und im Rahmen von Win-Back-Telefonaten mitgeteilt hätten, die Leistungen nicht zu wünschen. Für welchen Kunden welcher dieser Nichtausführungsgründe bestand, gibt die Beklagte dagegen nicht an und ergibt sich aus dieser Anlage auch nicht. Dieser Differenzierung bedarf es aber, denn nur so kann die Klägerin beurteilen, ob eine Verantwortung der Beklagten für diese Nichtausführungsgründe in Betracht kommt. So mag beispielsweise bei einem fristgerechten Widerruf keine Provisionspflicht bestehen. Ob ein solcher erklärt wurde, ergibt sich jedoch aus den Angaben der Beklagten gerade nicht, wenn nicht ausgeführt wird, welche der aufgelisteten Kunden widerrufen haben. 51 Auch für die Gründe im Einzelnen fehlen zudem erforderliche Angaben, insbesondere auch weitgehend die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.11.2009 als fehlend gerügten. So kann die Klägerin den fristgerechten Widerruf auch deshalb nicht überprüfen, weil nicht vorgetragen ist, wann der Vertrag jeweils überhaupt zustande gekommen ist, und insbesondere wann das Begrüßungsschreiben versandt wurde. Es fehlen somit sowohl das Datum der Auftragsbestätigung als auch das Datum der Widerrufsbelehrung. Dass und wann aus welchen Gründen schriftlich oder mündlich oder auch nur durch Nichtinanspruchnahme der Leistungen gekündigt wurde, ergibt sich ebenfalls nicht. Weder Datum des Widerrrufs noch Datum der jeweiligen Kündigung oder der Umschaltung auf einen anderen Anbieter gibt die Beklagte nämlich an. Vielmehr differenziert sie in den Aufstellungen nicht nach den einzelnen Stornierungsgründen und gibt ein Datum nur in der Rubrik "Cancelled" an, ohne darzulegen, worauf dieses sich bezieht. Ebenso fehlen Angaben zu Kündigungsgründen, die die Beklagte zumindest angeben kann, soweit diese ihr von den Kunden angegeben worden sind. Auch diese Angaben benötigt die Klägerin, um die Verantwortung der Beklagten und die Notwendigkeit und Zumutbarkeit von Nachbearbeitungsmaßnahmen zu beurteilen. Des Datums der Umschaltung auf das Netz der Beklagten bedarf die Klägerin allerdings auch in den Fällen des Widerrufs oder der Kündigung aus vorstehenden Gründen nicht, da die Provisionsrelevanz nicht erkennbar ist. 52 Dass die Beklagte, soweit sie ihr vorliegen, Kündigungs- und Widerrufsschreiben der Kunden vorgelegt hat, ersetzt eine Aufnahme der nötigen Angaben in den Buchauszug nicht. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Kündigungsschreiben mühsam den einzelnen Geschäften zuzuordnen, sondern die Beklagte hat im Buchauszug die Angaben zu Widerruf oder Kündigung jeweils mit Datum und Datum des Vertragsschlusses zu machen, damit die Klägerin die Berechtigung aus dem Buchauszug überprüfen kann. 53 Auf die Frage, ob die Parteien vertraglich vereinbart haben, nur Geschäfte zu verprovisionieren, für die der Kunde die Leistung drei Monate lang – bzw. für DSL- und ULL-Geschäfte einen Monat lang – in Anspruch genommen hat, kommt es nicht an. Hierbei handelt es sich um einen Streit zur Frage, ob und wann die Provisionspflicht entsteht, der entsprechend vorstehenden Ausführungen grundsätzlich im Höheverfahren auszutragen ist. Der Berechnungsmöglichkeit für dieses Höheverfahren dient der Buchauszug gerade, so dass er der Klägerin die Berechnung ihres Anspruchs für den Fall ermöglichen muss, dass ihre Behauptung zur uneingeschränkten Provisionspflicht ab Vertragsannahme der Beklagten, d.h. hier ab Übersendung des Begrüßungsschreibens, zutrifft. 54 Aus denselben Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob bereits der Wechsel der Voreinstellung dem Kunden ermöglichte, vom Vertrag mit der Beklagten Abstand zu nehmen. Auch dies wäre eine Frage des Höheverfahrens. Um der Klägerin die Berechnung ihrer Ansprüche zu ermöglichen, muss die Beklagte jedoch angeben, welche der Kunden von diesem Beendigungsgrund wann betroffen waren. Dass der Beklagten derartige Angaben nicht möglich seien, erschließt sich nicht, da sie selbst aus diesem Tatbestand die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Kunden herleitet. Dann muss sie auch vom Wechsel der Voreinstellung Kenntnis erhalten. Nach den von der Klägerin unwidersprochen zitierten Verträgen mit der Beklagten (Bl. 678 d.A.) trifft die Angabe der Beklagten, dass allein durch diesen Wechsel die Kunden den Vertrags beenden können, überdies nicht zu, denn danach ist eine Kündigung vorgesehen. Ob das TKG eine Kündigungsnotwendigkeit erst ab dem 01.04.2010 vorsieht, ist folglich unerheblich, da die Beklagte die Kündigung vertraglich von den Kunden verlangt. Unter diesen Umständen kann auch ein Geschäft, in dem die Leistungen der Beklagten nicht genutzt wurden, für die Klägerin provisionsrelevant sein, denn ob die Beklagte einen solchen Wechsel hinnimmt, liegt in ihrer Entscheidung. Deshalb muss im Buchauszug erkennbar sein, welche Kunden von diesem vermeintlichen Beendigungsgrund betroffen sind. 55 Ferner muss die Beklagte Angaben zur Nachbearbeitung machen, und zwar insbesondere wann durch wen mit welchem Ergebnis Nachbearbeitungen in Form der behaupteten Win-Back-Telefonate stattgefunden haben. Auch ihr Einwand, eine Nachbearbeitung sei im Rahmen des hier vorliegenden Massengeschäfts nicht zumutbar (vgl. BGH v. 21.10.1971, VII ZR 54/07 zit. nach Juris), ist ein solcher, der erst im Höheverfahren Relevanz gewinnt. Um die Zumutbarkeit bestimmter Nachbearbeitungsmaßnahmen zu beurteilen, muss die Beklagte zunächst angeben, welche Nachbearbeitungsmaßnahmen sie überhaupt unternommen hat. So mag im Massengeschäft zwar die gerichtliche Durchsetzung von Vertragsforderungen unzumutbar sein (nur dazu BGH v. 21.10.1971, VII ZR 54/07). Warum dies auch für telefonische Nachfragen gelten soll, erschließt sich jedoch nicht. Jedenfalls muss die Beklagte im Buchauszug angeben, was konkret sie zur Nachbearbeitung getan hat, um die Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen überprüfen zu können. Daran fehlt es, da sie nur Maßnahmen allgemeiner Art, nicht jedoch bezogen auf konkrete Verträge vorträgt. Dass sie überhaupt keine Nachbearbeitungsmaßnahmen durchgeführt hat, will sie aber offenbar auch nicht vortragen, wenn sie mit Schriftsatz vom 26.01.2009 vorträgt, sie habe für die Fälle "Win-back-Telefonate" geführt, in denen die Verbraucher die Leistung nicht in Anspruch genommen hätten oder die Kundendaten unvollständig gewesen seien. Welche Fälle dies waren, ergibt sich aber aus den Aufstellungen der Beklagten eben nicht. Die entsprechenden Angaben auch zu Zeitpunkt und Inhalt dieser Telefonate fehlen folglich vollständig in den vorgelegten Unterlagen. 56 bb) Auch für die jeweils als 3. Anlage überreichten Listen über Verträge, die die Beklagte als "Suspended" bezeichnet, genügen die Angaben nicht. Diese Liste soll sich nach Angaben der Beklagten "im Wesentlichen" über Kunden verhalten, die bereits erste Rechnungen nicht ausgeglichen hätte, aber auch über solche, die aufgrund einer negativen Bonitätsauskunft oder aufgrund von Zahlungsrückständen aus einem vorangegangenen Vertragsverhältnis abgelehnt worden seien. Mit Schriftsatz vom 28.10.2009 trägt sie auf Einwand der Klägerin zudem vor, manche Kunden seien suspendiert worden, weil die Adressangaben falsch gewesen seien (Bl. 807 d.A.). Für welchen Kunden welcher Stornierungsgrund vorlag, ergibt sich damit auch hier nicht. Auch dieser Differenzierung bedarf die Klägerin aber, um die Berechtigung der Nichtausführung überprüfen zu können. Ferner müssen nähere Angaben zu den einzelnen Suspendierungsgründen gemacht werden. Ob die Durchführung der Beklagten zumutbar war, kann die Klägerin nämlich nur beurteilen, wenn ihr mitgeteilt wird, warum die Kundenbonität zweifelhaft erschien. Dazu muss die Beklagte konkret darlegen, wann welche der ersten Rechnungen nicht bezahlt wurde, falls dies der Suspendierungsgrund war. Dieser Angaben bedarf die Klägerin überdies auch nach dem Vorbringen der Beklagten zur Provisionsberechnung, weil hiernach die Verträge drei Monate durchgeführt sein müssen. Falls eine negative Bonitätsprüfung der Grund gewesen ist, ist anzugeben, wann und wie diese Bonitätsprüfung vorgenommen wurde und welches Ergebnis diese hatte, um der Klägerin die Überprüfung zu ermöglichen, ob der Kunde zu Recht als zahlungsunfähig eingestuft wurde. Allerdings muss die Beklagte nicht mitteilen, warum sie diese Einstufung vorgenommen hat, denn bei Bekanntgabe der Daten kann die Klägerin die Berechtigung selbst beurteilen. Für Zahlungsrückstände aus früheren Vertragsverhältnissen kann die Klägerin die Unzumutbarkeit nur überprüfen, wenn sowohl die Vertragsverhältnisse als auch die Höhe der Zahlungsrückstände sowie die durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen mitgeteilt werden. Ob die Prognose auch der zukünftigen Zahlungsunfähigkeit dadurch gerechtfertigt war, kann die Klägerin dann wiederum selbst beurteilen. Auf Datenschutzgründe zur Verweigerung der Auskunft kann die Beklagte sich nicht berufen, wenn sie sich auf diese Daten gerade für die nicht in ihrer Verantwortung liegende fehlende Durchführung des Geschäfts stützt. 57 cc) Die Listen über die Ablehnungen der A sind ebenfalls unzureichend. Die als Listen über die "DTAG-Rejections" bezeichneten Aufstellungen enthalten für die Ablehnungsgründe nur Codes, die die Überprüfung der Frage, ob ein Provisionsanspruch besteht, nicht hinreichend ermöglichen. So fehlt beispielsweise für den Code: "Anschlussinhaber falsch" die Angabe dazu, wer der Anschlussinhaber denn war. Ebenso fehlt für "Preselection bereits eingestellt", die Angabe dazu, wann und auf welchen Anbieter dies der Fall war. Was der Code: "Neuere Willenserklärung liegt vor" bedeuten soll, erschließt sich überhaupt nicht, insbesondere nicht, worin denn diese neuere Willenserklärung wem gegenüber besteht. Für "andere Vertragsbindung" gilt entsprechendes. Dass die A diese Angaben nicht mitteile, kann die Beklagte nicht entlasten, denn ohne derartige Mitteilung könnte sie auf der Durchführung des Vertrags bestehen. 58 Warum eine falsche Schreibweise des Anschlussinhabers oder weitere Anschlussinhaber zur Ablehnung berechtigen sollen erschließt sich ebenfalls nicht. Worin die richtige Schreibweise oder die anderen Anschlussinhaber bestanden, ist auch nicht angegeben. Was "Anschlussbereich falsch" oder "Schaltangaben falsch" bedeuten soll, ergibt sich überhaupt nicht. 59 Dass die Beklagte die Daten insgesamt drei Mal an die A übersandt haben will, dürfte auch keine genügende Nachbearbeitung darstellen, da die Beklagte nichts dazu angibt, inwieweit sie die durch die A als fehlerhaft gerügten Daten kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert hat. Im Übrigen muss die Beklagte für jeden Vertrag aus o.g. Gründen angeben, welche Nachbearbeitungsmaßnahmen sie in den Einzelfällen konkret durchgeführt hat. 60 dd) Auch die weiter für die jeweiligen Monate überreichten Listen sind weitgehend unzureichend. 61 Die Aufstellungen "Activated but no Calldate" sind ungenügend, denn auch diese soll zwei Nichtausführungsgründe enthalten, zwischen denen nicht differenziert wird, nämlich einmal die zunächst auf die Beklagte voreingestellten Anschlüsse, die die A für sich zurückgewinnen konnte und zum anderen Anschlüsse, für die die Kunden die Umstellung auf die Beklagte schon vor der Umschaltung verweigert hätten. Auch diese Differenzierung benötigt die Klägerin aber, um beurteilen zu können, wie weit die Vertragsdurchführung gediehen war. Wie sich diese Stornierungsgründe zu den unter "Cancelled" ebenfalls enthaltenen "Kündigungen" durch Wechsel des Anbieters verhalten, bleibt zudem völlig unklar. Im übrigen fehlen jegliche Angaben zu Nachbearbeitungsmaßnehmen, so insbesondere dazu, ob und inwieweit versucht wurde, Abwerbungen durch die A zu verhindern und ob und inwieweit auch insoweit Win-Back-Telefonate geführt wurden. 62 Für die Aufstellungen "Activated but an old Calldate" gilt entsprechendes. Diese wären darüber hinaus nur überprüfbar, wenn die Beklagte zu diesem alten Anrufdatum Angaben machte. 63 Zur Aufstellung "Bestandskunden" und "Business-Bestandskunden" fehlen jegliche Angaben dazu, aufgrund welchen Vertrags diese Kunden bereits vor der Anwerbung durch die Klägerin Kunden der Beklagten gewesen sein sollen. Dieser Angaben bedarf es aber zur Überprüfung, ob die vorangegangene Nutzung dasselbe provisionspflichtige Produkt betraf. Allein die Angabe der Beklagten, der Kunde sei seit einem bestimmten Zeitpunkt aktiv, ersetzt überprüfbare Angaben zum Grund der Aktivität nicht. 64 Zur Aufstellung "Kunde doppelt eingereicht" wäre anzugeben, wann und wodurch dieser Kunde bereits eingereicht war. Zur Liste "Rufnummer anderem Bestandskunden zugewiesen" fehlen Angaben dazu, um welchen anderen Kunden es sich handelte. Auch insoweit kann die Beklagte sich nicht auf Datenschutzgründe zurückziehen, wenn sie die Provisionspflicht mit dieser Begründung in Abrede stellt. 65 Zur Aufstellung "nicht im System" trägt die Beklagte zwar vor, diese Aufstellung betreffe Kunden, die sie zunächst aufgrund Listen der Klägerin aufgenommen habe, für die jedoch keine Kundenaufträge eingereicht worden seien. Nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 28.10.2009 trifft dies jedoch nicht zu, denn die dort im Einzelnen erwähnten Kunden, für die die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung zuvor gerügt hatte, sollen deshalb nicht im System sein, weil die Telefonnummer falsch gewesen sei. Eingereicht hat die Klägerin diese Kundenaufträge also offenbar. Im Übrigen bleibt auch unklar, wie diese Nichtaufnahme ins System wegen fehlerhafter Rufnummer sich zu den Vorrubriken (etwa der DTAG-Rejection wegen falschen Anschlussinhabers) verhält. Unter diesen Umständen hat die Beklagte für jeden Kunden anzugeben, warum sie ihn nicht in das System aufgenommen hat. 66 ee) Die für die Pre-Selection-Verträge eingereichten Unterlagen ermöglichen daher der Klägerin die Berechnung ihres Provisionsanspruchs nicht und sind ungenügend. 67 b) Auch für die DSL-Verträge sind die mit Schriftsatz vom 29.01.2009 überreichten Aufstellungen ungenügend. Zwar legt die Beklagte hier nur jeweils eine Liste je Monat vor. Auch aus diesen ergibt sich jedoch nicht, aus welchen Gründen Verträge nicht durchgeführt wurden. So gibt die Beklagte für bestimmte Kunden (z.B. die Nr. 1 auf der Liste für März) nur an, diese seien suspendiert worden, worunter Kunden fielen, für die eine negative Bonitätsauskunft oder Zahlungsrückstände aus früherem Vertragsverhältnissen bestanden hätten, ohne anzugeben, welcher Grund konkret bei diesen Kunden vorgelegen hat und den Grund näher darzulegen. Diese Angaben wären aber aus vorstehenden Gründen nötig. Auch hier fehlen daher die auch mit Schriftsatz vom 11.11.2009 als fehlend gerügten Angaben über Datum und Inhalt etwaiger Bonitätsauskünfte, oder die Rückstände aus früheren Verträgen nebst Beitreibungsmaßnahmen. 68 Entsprechendes gilt für die mit der Rubrik "Cancelled" versehenen Kunden, weil die Beklagte auch hier jede Angabe zum konkreten Grund der Stornierung für die jeweiligen Kunden, die davon betroffen sein sollen, schuldig bleibt. So gibt sie für die Kunden Nr. 1 und 2 für März April 2006 nur an, diese hätten gekündigt oder widerrufen, ohne jedoch anzugeben, was konkret diese Kunden getan haben. Auch das Datum der Widerrufs- oder Kündigungserklärung und Angaben über deren Form fehlen. So kann nicht beurteilt werden, ob ein etwaiger Widerruf frist- und formgerecht war. Ebenso wenig kann beurteilt werden, inwieweit der erste Leistungsmonat betroffen war, der hier nach der Beklagte für die Provisionspflichtigkeit maßgeblich sein soll. Soweit die Beklagte die Rubrik "DTAG-Rejections" verwendet, fehlen jegliche Angaben zu den Gründen. Für die Rubriken "Bestandskunden", "Business-Bestands-kunden", "Kunde/Rufnummer doppelt eingereicht" und "Rufnummer anderem Bestandskunden zugewiesen" fehlen dieselben Angaben, wie bei den Pre-Selection-Verträgen. 69 Angaben zur Nachbearbeitung fehlen zu den DSL-Produkten zudem vollständig. 70 c) Für die ULL-Produkte gilt entsprechendes. Diese Aufstellungen (BA 311 bis BA 318) verhalten sich über einzelne Monate und aus den seitens der Beklagten vergebenen Nummern in Verbindung mit den Erläuterungen im Schriftsatz vom 03.11.2009 soll sich ergeben, welche Verträge ausgeführt wurden und welche Verträge aus welchen Gründen nicht. Auch diese Aufstellungen sind jedoch gänzlich ungenügend. 71 So fehlen auch hier Angaben zur Vertragsannahme, insbesondere zum Zeitpunkt der Übersendung der Willkommensschreiben, die hier insbesondere deshalb maßgeblich sind, weil die Beklagte erst damit die Kunden über ihr Widerrufsrecht belehrt haben will. 72 Ebenso fehlen Angaben über die Verträge der angeblich bereits DSL beziehenden Kunden, oder die Kunden, die bereits ein Komplettprodukt bezogen. Darauf, ob vereinbart gewesen ist, dass an diese Kunden überhaupt keine Vermittlung erfolgen dürfte, kommt es wiederum erst für das Höheverfahren an. Wann mit welchem Kunden bereits ein Vertrag vor der Vermittlung durch die Klägerin abgeschlossen wurde, ist vielmehr anzugeben, damit die Klägerin die Berechnung des Provisionsanspruchs überprüfen kann. Ebenso ist das Datum der Auftragsbestätigung für das ULL-Produkt auch deshalb anzugeben, um die Überprüfung zu ermöglichen, ob der Kunde bereits vorher DSL-Bestandskunde war. Entsprechendes gilt für die Kunden, für die angeblich keine Netzabdeckung vorhanden gewesen sei. Auch hier kommt es auf die streitige Frage, ob die Klägerin dies per SMS hätte vorprüfen müssen, nur für das Höheverfahren an. Die Daten der Auftragsbestätigung benötigt die Klägerin auch für diese Fälle aber schon, um feststellen zu können, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. 73 Für die suspendierten Kunden fehlen jegliche Angaben zu durchgeführten Bonitätsprüfung oder sonstigen Gesichtspunkten der Stornierung. Für die Verbraucher, die angeblich gekündigt haben, fehlen sowohl Angaben zu den Kündigungsdaten als auch zu den Kündigungsgründen konkret auf die einzelnen Verträge bezogen. Die Beklagte führt vielmehr nur allgemein aus, zum Teil hätten über 80jährige Verbraucher den Anschluss Voice Over IP nicht gewünscht oder keinen Computer gehabt. Für welchen Vertrag welcher Kündigungsgrund bestand, ergibt sich aus der Aufstellung der Beklagten nicht. Die Übersendung der Kündigungsschreiben, hier jeweils als Anlagenkonvolut D, gemischt auch noch mit den Widerrufsschreiben ebenfalls im jeweiligen Anlagenkonvolut D, genügt den Erfordernissen an eine übersichtliche Aufstellung nicht. Für die Kunden, die angeblich widerrufen haben, gilt entsprechendes, zumal die Klägerin mangels Angaben zur Vertragsannahme auch nicht beurteilen kann, ob der Widerruf rechtzeitig war. Soweit teilweise die Anschlussangaben falsch gewesen seien, fehlen jede Angaben zur Überprüfung oder dazu, wie die richtigen Daten lauteten. Zur Nachbearbeitung fehlt ohnehin jede Angabe. 74 d) Die Aufstellungen der Beklagten sind damit in keiner Weise hinreichend und stellen für keines der Produkte einen Buchauszug dar. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.11.2009 für die Pre-Selection-Verträge nur einzelne Angaben als fehlend gerügt hat, hat sie dennoch den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt und nur noch Ergänzung beantragt. Vielmehr hat sie den Buchauszugsantrag für alle drei Produkte nach wie vor gestellt. Auf den Buchauszug in der tenorierten Form hat sie auch nach wie vor Anspruch. Die überreichten Unterlagen weisen derart schwere Mängel auf, dass sie nicht als Buchauszug brauchbar sind (vgl. Baumbach/Hopt, § 87 c HGB, Rn. 20). Angesichts des Umfangs der überreichten Unterlagen und der Vielzahl der einander zuzuordnenden Anlagen genügt eine Ergänzung der bisher gemachten Angaben um die noch fehlenden nicht, um den Informationsansprüchen der Klägerin Rechnung zu tragen. Vielmehr kann sie eine geordnete und zusammenhängende Darstellung mit den Kundendaten verlangen, weshalb die Beklagte den Buchauszug insgesamt neu erteilen muss, auch wenn die Klägerin ausschnittsweise über die Daten (wie etwae die Kundennamen und – adressen, das Auftragsdatum und das Auftragsprodukt) bereits verfügt. Ohne die fehlenden Angaben nützen diese bereits vorhandenen Daten der Klägerin nämlich nichts. 75 4.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.