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Beschluss

33 O 254/09

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach §327c Abs.2 AktG bestellte sachverständige Prüferin ist nicht zwingend nach §319 HGB ausgeschlossen und kann beauftragt werden. • Die Prüferin ist zu ergänzenden Angaben im Prüfungsbericht verpflichtet, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ertragswertermittlung zu erhöhen. • Bei Ertragswertberechnungen sind verwendete Parameter, Quellen und Begründungen klar darzulegen; alternative Bewertungswege oder eine Werterspanne sind darzustellen.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an sachverständigen Prüfungsbericht bei Ertragswertermittlung • Eine nach §327c Abs.2 AktG bestellte sachverständige Prüferin ist nicht zwingend nach §319 HGB ausgeschlossen und kann beauftragt werden. • Die Prüferin ist zu ergänzenden Angaben im Prüfungsbericht verpflichtet, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ertragswertermittlung zu erhöhen. • Bei Ertragswertberechnungen sind verwendete Parameter, Quellen und Begründungen klar darzulegen; alternative Bewertungswege oder eine Werterspanne sind darzustellen. Die Kammer bestellte eine sachverständige Prüferin auf Grundlage einer Erklärung, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen des §327c Abs.2 AktG erfülle und kein Ausschluss nach §319 HGB vorliege. Gegenstand der Bestellung war die Erstellung eines Prüfungsberichts zur Bewertung (Ertragswert) im Zusammenhang mit einer Hauptversammlung. Das Gericht verlangte zur Erhöhung von Transparenz und Akzeptanz des Prüfberichts umfangreiche ergänzende Ausführungen. Gefordert wurden Angaben zu Ort, Zeit und Durchführung der Prüfung, etwaige abweichende Auffassungen bei Parallelprüfungen sowie die Darstellung der Herleitung und Begründung der bei der Wertermittlung verwendeten Parameter. Weiter sollten Bereinigungen vergangener Ergebnisse, Quellen von Unternehmensplanungen, alternative Bewertungsmethoden oder eine Werterspanne und die Offenlegung eingesetzter Rechenprogramme und Vergütung offengelegt werden. Die Prüferin soll zwei Exemplare des Berichts einreichen und sich auf eine spätere Erläuterung oder Ergänzung im Spruchverfahren einstellen. • Die Voraussetzungen des §327c Abs.2 AktG lagen nach Vorlage der Erklärung vor; ein Ausschluss nach §319 Abs.2 und 3 HGB war nicht gegeben, damit war die Bestellung zulässig. • Zur Sicherstellung gerichtlicher Kontrolle und zur Gewährleistung von Nachvollziehbarkeit ist der sachverständigen Prüferin konkrete Anordnung zu machen, welche inhaltlichen Angaben der Prüfungsbericht enthalten muss. • Für Ertragswertermittlungen sind zentral: klar benannte und begründete Parameter (Basiszins, Wachstumsabschlag, Überrenditen, BETA-Faktor, Peer-Group), die Herleitung aus Quellen und die Verwendung der Zinsstrukturkurve zur Ermittlung des Basiszinssatzes. • Bei Parallelprüfungen ist ein Abgleich divergierender Auffassungen erforderlich; weicht die Prüferin von der Einschätzung des vom Hauptaktionär beauftragten Prüfers ab, hat sie ihre bevorzugte Auffassung zu begründen. • Berichtigungen vergangener Jahresergebnisse durch Ausklammerung außergewöhnlicher Aufwendungen/Erträge sind explizit darzustellen und zu begründen; bei Prognosen sind die Herkunft von Planungsannahmen anzugeben. • Die Prüferin soll alternative Rechenwege oder eine Werterspanne aufzeigen, mindestens die nach ihrer Auffassung geringstmöglichen und höchstmöglichen Werte nennen; Einsatz von Rechenprogrammen und die Vergütungsangaben sind offen zu legen. • Zwei gedruckte Exemplare des Prüfungsberichts sind dem Gericht vorzulegen; Datenträger mit Berechnungsdateien sind beizufügen; die Prüferin ist auf mögliche ergänzende Erläuterungen im Spruchverfahren hinzuweisen. Die sachverständige Prüferin wurde bestellt; die Bestellung war nach §327c Abs.2 AktG zulässig, da kein Ausschluss nach §319 HGB vorlag. Das Gericht hat der Prüferin aufgegeben, ihren Prüfungsbericht um konkrete Angaben zu Prüfungssachverhalt, Herleitung und Begründung der bei der Ertragswertermittlung verwendeten Parameter, etwaige Divergenzen zu anderen Prüfungsmeinungen, Bereinigungen von Vergangenheitswerten, Quellen von Planungen sowie alternative Bewertungsmethoden oder eine Werterspanne zu ergänzen. Zudem hat die Prüferin zwei Exemplare des Berichts einzureichen, verwendete Rechenprogramme auf Datenträger beizufügen und ihre Vergütung offen zu legen; sie muss sich darauf einstellen, ihr Gutachten in einem möglichen Spruchverfahren zu erläutern und zu ergänzen. Die Verfahrenskosten trägt die Antragstellerin; der Geschäftswert wurde auf 500.000 € festgesetzt.