Es wird festgestellt, dass der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2008 rechtskräftig wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen schuldig ist. Er ist deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherheitsverwahrung entfällt. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dort entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger und die dort entstandenen not- wendigen Auslagen des Angeklagten werden zu ¼ der Staatskasse auferlegt und die Gebühr insoweit um ¼ ermäßigt. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger dem Angeklagten auferlegt. Angewendete Vorschriften : §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 182 Abs. 1 Nr. 1, 53, 54 StGB. G r ü n d e : (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat den Angeklagten am 19. März 2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und Sicherheitsverwahrung angeordnet. Auf die von dem Angeklagten eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.10.2008 unter Verwerfung der Revision im Übrigen das Urteil im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Infolge der Teilaufhebung sind der Schuld- und der Rechtsfolgenausspruch sowie die den Schuld- bzw. Rechtsfolgenausspruch tragenden Feststellungen der 5. großen Strafkammer in Rechtskraft erwachsen und damit für die Kammer verbindlich. II. Zur den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die 5. große Strafkammer in der Hauptverhandlung folgende bindenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wuchs mit einem drei Jahre älteren Bruder bis zu seinem 14. Lebensjahr bei seinen Eltern im Rheinland auf. Die Eltern hatten nach dem Krieg ein Unternehmen zur Herstellung von Fertigsuppen aufgebaut und führten dies zunächst gemeinschaftlich. Der Angeklagte besuchte die Volksschule und anschließend die Realschule, regelmäßig halfen er und sein Bruder auch im elterlichen Betrieb mit. Zwischen den Eltern des Angeklagten kam es mehr und mehr zu Spannungen, die nach längerer Zeit zur Trennung der Eheleute und zum Fortzug der Mutter nach Bayern führten. Aufgrund der Spannungen zwischen seinen Eltern kam der Angeklagte im Alter von 14 Jahren auf ein Internat in Lausanne, wo er — wie auch sein Bruder — seine Schulausbildung mit dem Abitur abschloss. Danach kehrte er nach Deutschland zurück und arbeitete in der elterlichen Suppenfabrik. Nach etwa neun Monaten nahm der Angeklagte an der Universität Genf ein Studium der Betriebswissenschaften auf, welches er nach drei Jahren erfolgreich mit dem Diplom abschloss. Nach einer weiteren kurzen Beschäftigung im elterlichen Unternehmen reiste der Angeklagte Anfang der 1970er Jahre nach Kalifornien (USA), wo er ein zweisemestriges wirtschaftswissenschaftliches Postgraduiertenstudium absolvierte. Anschließend arbeitete er bei einem Unternehmen im Bereich der Immobilien-Erschließung und erlernte dort insbesondere, ganze Stadtteile zu planen, zu entwickeln und zu erschließen (" community development "). Nach drei Jahren machte er sich in diesem Bereich selbständig und arbeitete fortan mit großem wirtschaftlichem Erfolg. Schon in dieser Zeit fühlte sich der Angeklagte sexuell zu Jungen im Alter vorwiegend zwischen 13 und 15 Jahren hingezogen. Der Angeklagte suchte dabei aktiv vielfältige — oberflächliche und kurzfristige — Kontakte, bei denen er den — von ihm so bezeichneten — " Jungs " Geld zuwendete, ihnen Freizeitaktivitäten wie Wasserski bezahlte oder sie zum Essen einlud, um so Zuneigung zu erlangen und schließlich auf dieser Grundlage auch sexuelle Kontakte herzustellen. Anfang der 1980er Jahre kam es deswegen schließlich zu verschiedenen Strafanzeigen und Ermittlungen gegen den Angeklagten, die letztlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung in den Vereinigten Staaten führten. Dem Verfahren lagen nach den Angaben des Angeklagten sexuelle Kontakte in Gestalt von Oral- und Analverkehr mit 15jährigen " Jungs " zugrunde, die er — damals schon über 35 Jahre alt — " wohl so beim Sport " kennen gelernt habe (" Es waren 13 verschiedene Jungs, um die es ging, für die habe ich auch alles bezahlt, Wasserski, Sport usw . ... die waren alle 15, ich hatte das mehr als Freundschaft empfunden. "). Nach einer Inhaftierung von drei Tagen zu Beginn des Verfahrens wurde der Angeklagte vom Obergericht des Staates Kalifornien (" Superior Court of California ") am 6. April 1983 zunächst zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei einer Bewährungszeit von zehn Jahren verurteilt und mit der Auflage belegt, Kontakte zu männlichen Jugendlichen zu unterlassen. Am 21. Juni 1983 widerrief das Gericht die Strafaussetzung und verurteilte den Angeklagten im Weiteren unter Anrechung auf die vorangegangene Verurteilung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Jahren und vier Monaten, und zwar wegen nach kalifornischem Recht als Verbrechen (" felony ") strafbaren Oralverkehrs mit Personen unter 14 Jahren in zwei Fällen sowie wegen vierfachen Analverkehrs mit Personen unter 16 Jahren (" Sodomy with Person under 16 years "). In Folge des Widerrufs der Strafaussetzung befand sich der Angeklagte etwa sieben bis acht Monate lang in den USA in Haft. Kurz nachdem er aus der Haft entlassen wurde — der Grund für die Haftentlassung ließ sich nicht mehr feststellen —, verließ der Angeklagte im Jahre 1984 die USA und zog nach Gran Canaria (Spanien), wo sein Vater in der Zwischenzeit ansässig geworden war. Dieser — mittlerweileerkrankt — hatte sein Unternehmen an den Bruder des Angeklagten übergeben und sich in einem von ihm erworbenen Bungalow auf Gran Canaria zur Ruhe gesetzt. Der Angeklagte pflegte dort seinen Vater und übernahm ein größeres Erschließungsprojekt, das nach vier Jahren abgeschlossen war. Auch während seiner Zeit auf Gran Canaria suchte der Angeklagte durchgängig sexuelle Kontakte zu jüngeren Männern, die er mit Geld- und Sachzuwendungen in der oben näher beschriebenen Weise aktiv anbahnte und herbeiführte. Zu strafrechtlichen Konsequenzen führte dies jedoch nicht. Die US Behörden ersuchten derweil die spanischen Behörden um Auslieferung des Angeklagten, gegen den noch im Jahre 1984 in den USA Haftbefehl ergangen war. Das Auslieferungsersuchen blieb jedoch letztlich erfolglos, weil der Angeklagte — nachdem das Immobilienprojekt abgeschlossen und sein Vater schließlich verstorben war — Ende der 1980er Jahre nach Deutschland zog, und zwar nach Hilden. Dort bezog er ein villenartiges Anwesen, das sein Vater gebaut und ihm vererbt hatte und in dem er bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache lebte. Die US Behörden richteten ihr Auslieferungsersuchen nun an die deutschen Behörden, scheiterten damit aber ebenfalls. Der Angeklagte erwarb in Hilden und Umgebung mehrere Immobilien, die er aus einem Büro, das er sich in Düsseldorf eingerichtet hatte, verwaltete. Seine — bereits seit längerer Zeit verfestigten — sexuellen Vorlieben für männliche Kinder und Jugendliche verfolgte er kontinuierlich weiter, nach seinen Angaben bevorzugt er einen " schlanken, nicht oder wenig behaarten, knabenhaften " Typ. Zunächst suchte er die von ihm präferierten Kontakte in Düsseldorf. Wiederum trat er großzügig und freundlich auf und führte, durch vielfältige Zuwendungen vermittelt und unterstützt, sexuelle Handlungen herbei. Teilweise erkaufte sich der Angeklagte sexuelle Dienste auch direkt bei männlichen Jugendlichen, die sich im Bereich des Düsseldorfer Hauptbahnhofs prostituierten. Seine sexuellen Aktivitäten führten schließlich am 18. November 1998 zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Gegen den Angeklagten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts folgendes Geschehen zugrunde: Im Herbst 1997 hatte der Angeklagte sein sexuelles Interesse auf den damals 15jährigen UV (geboren am **) gerichtet. Diesen brachte er dazu, in das Auto des Angeklagten zu steigen. Dabei stellte er dem UV einen Betrag von 100 DM in Aussicht, wenn er bereit sei, an ihm — dem Angeklagten — sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dieser ließ sich darauf ein und stieg in den Wagen des Angeklagten, wo dieser zunächst am Glied des UV manipulierte. Im Anschluss daran onanierte der Angeklagte selbst an seinem (eigenen) Glied bis zum Samenerguss. Der UV erhielt von dem Angeklagten daraufhin 100 DM. Ebenfalls im Herbst 1997 ereignete sich ein weiterer Vorfall. Der Angeklagte veranlasste den UV, sich mit ihm in seinem Büro in der Herzogstraße 37 in Düsseldorf zu treffen. Dort führten beide wechselseitigen Handverkehr bis zum Samenerguss aus, wofür der UV ebenfalls 100 DM erhielt. Am 17. März 1998 nahm der Angeklagte den UV erneut mit in das Büro auf der Herzogstraße 37. Der UV hatte dabei seinen Freund, den damals 13jährigen VU (geboren am **), mitgenommen. Im Büro angekommen, zog der Angeklagte — der von Anfang an wusste, dass der VU erst 13 Jahre alt war — sich selbst aus und forderte dann die beiden Jungen auf, sich auszuziehen und bei sich selbst onanieren. Dieser Aufforderung kamen sie nach, weil der Angeklagte ihnen hierfür Geld versprochen hatte. Dann sollte beide Jungen das Glied des Angeklagten reiben, was sie ebenfalls im Hinblick auf das hierfür versprochene Geld taten. Durch diese Verurteilung für die strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens sensibilisiert ( "Seit der Verurteilung wusste ich, dass das auch unter 16 strafbar ist" ), entwickelte der Angeklagte ein eigenes Wertungs- und Risikosystem, in dessen Rahmen er eine altersmäßige Abstufung vornahm. Dabei hatte er verinnerlicht, dass sexuelle Kontakte zu Personen unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch von Kindern schwerer bestraft werden als sexuelle Kotakte zu Jugendlichen ( "von der Rechtsfolge her ist 15 für mich nicht so lebenskritisch wie 13") . Obwohl er sexuelle Kontakte zu Kindern nach wie vor wünschte, setzte er sich deshalb zunächst 14 Jahre als Altersgrenze. Bei seiner Suche nach sexuellen Kontakten zu Jugendlichen ab 14 Jahren sah er zwar die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (" Ich rechnete damit, Probleme zu bekommen, wenn etwa die Eltern Anzeige erstatten würden "), um seine sexuellen Wünsche zu befriedigen, ging er dieses Risiko aber ein (" Ich dachte mir, sie dürften auf keine Fall zwölf oder 13 sein, denn unter 14 ist das viel, viel schlimmer als mit 15, und ab 16 darf man ja ohnehin machen, was man will ".). Unter dem Eindruck der Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf nahm der Angeklagte fortan auch Abstand davon, seine sexuellen Kontakte im Düsseldorfer Bahnhofsmilieu zu suchen. Er gab deshalb auch sein dortiges Büro auf und verlagerte seine Aktivitäten nach Hilden und in die dortige Umgebung. Allerdings suchte der Angeklagte nach wie vor keinen Kontakt zu homosexuellen erwachsenen Männern (" diese 'gay-boys' mag ich nicht ") sondern zu deutlich jüngeren männlichen Personen. Nach außen hin trat der Angeklagte, der in der Stadt Hilden aufgrund seines Wohlstandes und seiner beruflichen Tätigkeit eine gewisse Bekanntheit genoss, bei gesellschaftlichen Anlässen der Konvention halber in Begleitung von Frauen und im Übrigen als " überzeugter Junggeselle " auf. Gleichwohl will der Angeklagte seine Sexualpartner — nach eigenen Angaben " jüngere, normale bisexuelle Männer " — in Hilden im sozialen Umfeld des täglichen Lebens (" etwa im Supermarkt oder bei der Bank ") gesucht und gefunden haben. Jedenfalls gingen die sexuellen Beziehungen des Angeklagten auf seine eigene Initiative zurück, blieben flüchtig und waren in erster Linie von wirtschaftlichen Zuwendungen des Angeklagten geprägt (" wer mit mir zu tun hat, teilt dann selbstverständlich auch meinen Wohlstand und meinen Lebensstandard "). In der Folgezeit kam es wegen vermeintlicher sexueller Kontakte des Angeklagten zu mehreren Kindern und Jugendlichen noch zu weiteren Ermittlungsverfahren, so etwa in den Jahren 2005 und 2006, die allerdings jeweils wegen Defiziten im Aussageverhalten der mutmaßlich Betroffenen letztlich eingestellt wurden. Die Strafe aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wurde schließlich nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Das auf seinem sexuellen Verlangen beruhende Interesse des Angeklagten nach geschlechtlichen Kontakten mit Jungen unter 14 Jahren und knapp über 14 Jahren verflüchtigte sich auch in der Folgezeit nicht. Konkrete Feststellungen dazu, ob und in welcher Zahl der Angeklagte bis Juli 2007 Sexualkontakte zu Kindern unterhielt, ließen sich in der Hauptverhandlung allerdings nicht treffen. In seinem Alltag führte der Angeklagte die Geschäfte seines Immobilienunternehmens — er verfügt nach eigenen Angaben über ein Vermögen von rund acht Millionen Euro — und kümmerte sich um seine Mutter. Diese war bereits im Jahre 2000 zu dem Angeklagten in dessen Villa gezogen und nach einer Demenzerkrankung pflegebedürftig. Seit der Inhaftierung des Angeklagten in dieser Sache ist sie in einem Pflegeheim untergebracht. Der Angeklagte — der nach eigenen Angaben nie in einer festen Partnerschaft gelebt, eine solche aber auch nicht angestrebt hat — ist ledig und kinderlos. Der Angeklagte ist — wie bereits oben im Einzelnen dargestellt — aufgrund der Entscheidung des Superior Court of California vom 6. April 1983 in Verbindung mit der Entscheidung vom 21. Juni 1983 sowie aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. November 1998 rechtskräftig verurteilt. Ergänzend hat die Kammer aufgrund der Hauptverhandlung noch Folgendes festgestellt: Als der Angeklagte mit 14 Jahren auf ein Internat nach Lausanne kam, war er noch nicht aufgeklärt und ein Spätentwickler. Er war zudem der einzige Junge dort, der nicht beschnitten war. Seinen ersten sexuellen Kontakt hatte der Angeklagte während seiner Internatszeit in Lausanne mit einem Mädchen, das auch mit verschiedenen Schülern des Internats Geschlechtsverkehr hatte. Der Angeklagte hat lediglich aufgrund des bestehenden Gruppendrucks mit dem Mädchen geschlafen, ohne hieran wirklich Spaß gehabt zu haben. Der Angeklagte ist bisexuell veranlagt und hatte mehrfach auch Beziehungen mit Frauen. Seine erste feste Freundin hatte der Angeklagte mit 17 Jahren. Als sie von ihm schwanger wurde, ließ sie das Kind in Absprache mit dem Angeklagten abtreiben. An einer Fortsetzung der Beziehung war der Angeklagte danach nicht mehr interessiert, da er die Situation als sehr belastend empfand. In der Folgezeit hatte der Angeklagte verschiedene sexuelle Kontakte sowohl mit Männern als auch mit Frauen und Jungen. Über einen längeren Zeitraum pflegte er zudem eine Beziehung zu zwei verschiedenen Frauen gleichzeitig. Seit dem 30.06.2008 befindet sich der Angeklagte bei VI in einer verhaltenstherapeutisch fundierten Psychotherapie mit durchschnittlich zwei wöchentlichen Therapiesitzungen. III. Es steht rechtskräftig fest, dass sich der Angeklagte gemäß §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat und hierfür zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Der Verurteilung lag nach den hierzu getroffenen bindenden Feststellungen der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf folgendes Tatgeschehen im Juni und Juli 2007 zugrunde: 1. Die Anbahnung des Kontakts zu S durch den Angeklagten Der Angeklagte unterhielt und verwaltete am Schwanenplatz im Zentrum von Hilden einen größeren Gebäudekomplex, in dem sich sowohl sein Büro als auch mehrere weitere Büros, Einzelhandelsgeschäfte und Wohnungen befanden. Da der Angeklagte sich häufiger dort aufhielt, hatte er die Bekanntschaft der im Juni 2007 jeweils vierzehn Jahre alten Jungen K und L gemacht, die beide der Volksgruppe der Roma angehören. Beide streunten regelmäßig durch die Hildener Innenstadt und erhielten von dem Angeklagten ab und zu kleinere Geldbeträge, weil sie Papiermüll vor dem Gebäudekomplex am Schwanenplatz aufsammelten. Ob es zwischen dem Angeklagten und den beiden Jungen auch zu sexuellen Kontakten gekommen war, ließ sich nicht feststellen. Der Angeklagte, der seiner Neigung, sexuelle Kontakte mit Jungen zu unterhalten, immer noch nachgehen wollte, beauftragte zu diesem Zweck K und L im Juni 2007 damit, ihm einen Jungen zuzuführen, der seinen altersmäßigen und ästhetischen Vorlieben entsprach, also 14 oder 15 Jahre alt und möglichst unbehaart war. Die näheren Umstände dieser Beauftragung ließen sich in der Hauptverhandlung nicht klären; ebenso wenig konnte die Kammer feststellen, ob der Angeklagte K und L darüber aufgeklärt hatte, dass er mit dem Jungen sexuelle Kontakte aufnehmen wollte oder ob die beiden hiervon aufgrund anderer Erkenntnisse ausgingen. Fest steht allerdings, dass der Angeklagte K und L im Vorfeld gesagt hatte, dass der betreffende Junge schon 14 Jahre alt sein müsse. Am 18. Juni 2007 — einem Montag — fand in Hilden in der Nähe des Schwanenplatzes der letzte Tag der sommerlichen Kirmes statt. Zu den Besuchern zählte an diesem Tag auch der **.**.**** geborene und damit seinerzeit 12jährige Zeuge S. S— ein intelligenter, jedoch nach der Wesensart zurückhaltenderJunge — wohnte mit seinen Eltern auf der ## Straße in unmittelbarer Nähe des Schwanenplatzes. Er hatte keinerlei Erfahrungen auf sexuellem Gebiet. Aufgrund seiner äußeren Erscheinung wirkte er trotz einer Größe von 165 cm noch sehr kindlich. Dies insbesondere wegen seines schmalen Körperbaus, seiner noch kindlich wirkenden Gesichtszüge und seiner relativ hohen — auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch keinen entwicklungsbedingten Stimmwechsel (Stimmbruch) aufweisenden — Stimme. Wegen der Einzelheiten des äußeren Erscheinungsbildes von S wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die im Oktober 2007 aufgenommen Lichtbilder Bl. 160 der Akte Bezug genommen. Auf der Kirmes sprachen K und L den Zeugen S an, wobei die Kammer nicht klären konnte, ob dies geschah, weil S den von dem Angeklagten geäußerten Vorgaben entsprach oder weil der Angeklagte K und L gezielt auf den ihm möglicherweise bereits vom Sehen her bekannten S "angesetzt" hatte. K und L erzählten S, dass sie am Schwanenplatz Papier aufsammeln würden und dass ihr " Chef ", ein älterer Mann — nämlich der Angeklagte —, sie ab und zu bei McDonald's einladen würde. Dann fragten sie S, ob er nicht auch Lust hätte, mit zum Hamburger-Essen zu kommen. Damit meinten sie — und S verstand dies auch so —, der " Chef " werde sie zum Hamburger-Essen mit dem Auto zu einem von der Kirmes etwa 4 km entfernten McDonald's-Drive-In-Restaurant fahren und das Essen bezahlen. S dachte sich nichts weiter dabei und willigte ein. Daraufhin begaben sich die drei Jungen zu dem Treffpunkt, den der Angeklagte mit K und L verabredet hatte, nämlich zu einem in der Nähe des Schwanenplatzes gelegenen Haus, in dem sich das "Hildener Kasperletheater" befindet. Während sie auf den Angeklagten warteten — der kurz zu Fuß vorbeigekommen war und gesagt hatte, er käme gleich mit dem Auto wieder —, sagten K und Lzu S, er müsse dem Angeklagten sagen, er sei 14 Jahre alt. S, der sich dies nicht erklären konnte, fragte, warum er dies tun sollte, woraufhin die beiden ausweichend antworteten (" Egal, mach' es einfach ."). Kurze Zeit darauf erschien der Angeklagte mit seinem Fahrzeug, die drei Jungen stiegen ein und setzten sich zusammen auf die Rückbank. Der Angeklagte, dem S nach dessen äußerer Erscheinung bereits zusagte und der deshalb auch sexuelle Kontakte mit dem Jungen aufnehmen wollte, fragte S schon beim Einsteigen, wie alt er sei. S entgegnete — wie K und L es ihm gesagt hatten —, er sei 14 Jahre alt. Sodann fuhr der Angeklagte, der sich gegenüber S zum Zwecke der Verschleierung seines tatsächlichen Namens als " G " vorgestellt hatte, mit den drei Jungen zu McDonald's und kaufte ihnen Essen— S bekam eine große Cola und einen Big Mac —, welches die Jungen auf der Rückfahrt im Auto aßen. Der Angeklagte ließ dann K und Lin der Hildener Innenstadt aussteigen, sagte S jedoch, er solle im Auto bleiben, da er noch mit ihm reden wolle. Der Angeklagte fragte S über dessen Hobbies und kam dann auf dessen Alter zu sprechen, indem er ihm sagte, er glaube ihm nicht, dass er schon 14 Jahre alt sei, S solle doch einmal sagen, wie alt er in Wirklichkeit sei. Dies tat der Angeklagte, da er aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes von S Zweifel an dessen Altersangabe hatte und den — zutreffenden — Verdacht hegte, der Junge habe sein Alter nur deshalb mit 14 Jahren angegeben, weil er von K und L entsprechend instruiert worden sei. Auf die erneute Frage nach seinem Alter antwortete S sodann, er sei 13 Jahre alt. Dies tat er, weil er sich durch die Nachfrage des Angeklagten bei einer — ihm von K und L nahe gelegten — Lüge ertappt fühlte und befürchtete, den Angeklagten zu verärgern, wenn er diesem sagen würde, er sei erst zwölf Jahre alt. Zu diesem Verhalten sah sich S auch deshalb veranlasst, weil am 3. Juli sein Geburtstag bevorstand und er die erneute Lüge deshalb in Kauf nehmen zu können glaubte, weil er ja bald 13 Jahre alt werde. Der Angeklagte jedenfalls hielt es schon aufgrund S äußeren Erscheinungsbildes für möglich, dass dieser 13 Jahre alt war und nahm dies — da er mit S in jedem Falle sexuell verkehren wollte — bei sämtlichen seiner nachfolgenden Handlungen zumindest billigend in Kauf. Dabei glaubte der Angeklagte sich gegenüber einer Bestrafung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern deshalb sicher, weil er davon ausging, sich gegebenenfalls — also bei drohender strafrechtlicher Verfolgung — auf die in Gegenwart von K und L getätigte Äußerung Ss, er sei 14 Jahre alt, berufen zu können. Sein Vorhaben, mit S sexuell zu verkehren, bereitete der Angeklagte in der Folgezeit weiter vor, indem er mehrere Treffen mit dem Jungen vereinbarte, bei denen er sich zunächst als freundlich und — durch Zuwendung von Essenseinladungen und Geldgeschenken — freigiebig zeigen wollte, um so ein Vertrauensverhältnis zu dem Jungen aufzubauen. Dieses Vertrauensverhältnis sollte dazu dienen, S zunächst zur Duldung und später auch zur Vornahme sexueller Handlungen von steigernder Intensität zu veranlassen. Von den Geldgeschenken und den Essenseinladungen versprach sich der Angeklagte darüber hinaus, dass bei S ein Gefühl der Dankbarkeit entstehe, das es dem Jungen erschwere, die von dem Angeklagten in Aussicht genommenen sexuellen Aktivitäten zurückzuweisen. Am Ende des ersten Zusammentreffens schärfte der Angeklagte S zudem ein, er solle niemandem von dem Treffen erzählen, vor allem nicht seinen Eltern. Er händigte S 60 € Bargeld aus, wovon S 40 € an L und K weitergeben sollte, was er in der Folge auch tat. Dieses Geld — so der Angeklagte zu S — sollten K und L " für die Kirmes " erhalten, tatsächlich handelte es sich aber um eine Belohnung dafür, dass die beiden S dem Angeklagten vorgestellt hatten. S kam das Geschehene zwar merkwürdig vor, und er konnte sich die großzügigen Zuwendungen nicht recht erklären. Er hatte allerdings gegenüber dem Angeklagten auch kein Misstrauen, da dieser bewusst freundlich und höflich auftrat und auch seriös wirkte. Zudem war S durch die Essenseinladung und die Geldzuwendung beeindruckt. Er erhielt nämlich von seinen Eltern nur sehr wenig Taschengeld, so dass für ihn die bereits am ersten Tag zugewendeten 20 € ein ganz erheblicher Betrag waren. Angesichts dessen war S damit einverstanden, den Angeklagten erneut zu treffen. Dass der Angeklagte ein sexuelles Interesse an ihm haben könnte, kam S, der zwar aufgeklärt war, aber über keinerlei sexuelle Erfahrungen verfügte, nicht in den Sinn. Gerade diese altersgemäße Naivität und Vertrauensbereitschaft Ss machte sich der Angeklagte zunutze. Verabredungsgemäß traf sich der Angeklagte einige Tage später, am 21. Juni 2007, und dann nach einer weiteren Verabredung am 1. Juli 2007 mit S. Der Angeklagte holte den Jungen jeweils an vereinbarten Treffpunkten mit dem Auto ab, fuhr mit ihm zu McDonald's, kaufte ihm Hamburger und Getränke und gab ihm Geld für — wie der Angeklagte es gegenüber S jeweils ausdrückte — " Wünsche, zum Eisessen usw .". Es handelte sich jeweils um Beträge im Bereich zwischen 10 € und 20 €. Anlässlich des zweiten oder dritten Treffens sagte der Angeklagte zu S, er solle ihn — den Angeklagten — für die Verabredung weiterer Treffen anrufen, wobei der Angeklagte den Jungen dahin instruierte, er möge die Telefonnummer vom Firmenschild des Angeklagten am — in der Nähe von Ss Wohnort gelegenen — Schwanenplatz in Hilden ablesen, sich diese aber keinesfalls irgendwo aufschreiben. S hatte mittlerweile Vertrauen zu dem Angeklagten gefasst, auch war er durch die Essenseinladungen sowie die Geldzuwendungen des Angeklagten beeindruckt. Dies führte dazu, dass S den Angeklagten anrief und es zur Vereinbarung eines Treffens am 4. Juli 2007 kam. 2. Die Tat vom 4. Juli 2007 An diesem Tag verlief das Treffen zunächst wie zuvor in der Weise, dass der Angeklagte mit S zu McDonald's fuhr und ihm Hamburger kaufte, die der Junge im Fahrzeug verzehrte. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte mit S erstmals zu seinem Wohnhaus. Dabei erklärte der Angeklagte S, er wolle ihm "mal zeigen, wo ich wohne ". Der Angeklagte ging nach wie vor — weil S es ihm so gesagt hatte und aufgrund des Erscheinungsbildes und des Verhaltens von S — davon aus, der Junge sei 13 Jahre alt, jedenfalls nahm er dies billigend in Kauf. Dass S am Vortag Geburtstag gehabt hatte — und tatsächlich 13 Jahre alt geworden war — wusste der Angeklagte nicht, S hatte ihm hiervon auch nichts gesagt. An dem Wohnhaus des Angeklagten angekommen, ging dieser mit S ins Wohnzimmer. Dort setzte sich der Angeklagte auf das Sofa und forderte S auf, sich zu ihm zu setzen. Dann brachte er S dazu, sich mit dem Rücken zu ihm zu wenden, seinen Kopf auf den Schoß des Angeklagten zu legen, den Gürtel seiner — Ss — Hose zu lösen und die Hose zu öffnen. Dabei erklärte der Angeklagte S nicht, warum er dies wünsche. Er gab S — wie auch bei sämtlichen der nachfolgenden Taten — das Gefühl, den Ansinnen des Angeklagten "freiwillig" nachkommen zu können, wobei der Angeklagte jedes Mal allerdings ausnutzte, dass S, der das Vorgehen des Angeklagten zwar unangenehm fand, von der Situation aufgrund seines geringen Lebensalters jedoch vollkommen überfordert war, sich nicht in der Lage sah, dem Angeklagten sein Ansinnen abzuschlagen. Der Angeklagte griff dem Jungen sodann in die geöffnete Hose und manipulierte während eines Zeitraums von etwa zehn Minuten an dessen Penis. Anschließend forderte er S auf, seine Hose wieder zu schließen, was S tat. Dann gab der Angeklagte dem Jungen 50 € und fuhr ihn nach Hause. 3. Die Tat vom 6. Juli 2007 Zwei Tage später, am 6. Juli 2007, traf sich der Angeklagte erneut mit S. Ob es bereits am 4. Juli 2007 zur Vereinbarung dieses Treffens kam, konnte die Kammer nicht klären. Das Treffen vom 6. Juli 2007 lief genauso ab wie das vorangegangene: Der Angeklagte fuhr mit S zu McDonald's, wo es für den Jungen etwas zu Essen gab, dann begab er sich mit ihm in sein Wohnhaus und dort ins Wohnzimmer. Der Angeklagte nahm auf dem Sofa Platz und forderte S wieder auf, seinen Kopf in den Schoß des Angeklagten zu legen und die Hose zu öffnen, was S aus den genannten Gründen tat. Der Angeklagte steckte seine Hand in die Hose des Jungen und manipulierte etwa zehn Minuten lang an dessen Penis. Danach gab er ihm erneut 50 € und fuhr S in die Stadt zurück. 4. Die Tat vom 11. Juli 2007 Fünf Tage danach kam es zu einem weiteren Treffen, das wieder mit einer Fahrt zu McDonald's begann, nach der der Angeklagte S mit in sein Wohnhaus nahm. Dort führte der Angeklagte S in ein Gästezimmer in der ersten Etage; er setzte sich auf ein dort befindliches Bett und forderte S auf, seinen Kopf auf den Schoß des Angeklagten zu legen. Dieses Mal sollte S seine Hose nicht nur öffnen, sondern bis auf die Knie herunterziehen. S — auch mit dieser Situation überfordert und nicht in der Lage, diese einzuschätzen und die ganze Tragweite des Geschehens zu erfassen — kam diesem Ansinnen nach. Der Angeklagte zog nun seine eigene Hose herunter und fasste zunächst den Penis des Jungen an. Nachdem er dies eine Weile getan hatte, sagte er S, jetzt solle er — S — auch den Penis des Angeklagten anfassen und streicheln. S scheute davor zurück, doch der Angeklagte forderte den Jungen erneut auf, ihn anzufassen und versprach ihm zudem, er werde dann auch einen " Bonus " zahlen. Da sich S — auch aufgrund des bei ihm durch die vorangegangenen Geldzuwendungen erzeugten Gefühls, sich gegenüber dem Angeklagten erkenntlich zeigen zu müssen — nicht in der Lage sah, das Ansinnen des Angeklagten abzulehnen, nahm S den — erigierten — Penis des Angeklagten in die Hand. Als S nach kurzer Zeit damit wieder aufhören wollte, nahm der Angeklagte Ss Hand und streichelte seinen Penis damit noch eine Zeit lang weiter, ohne dabei jedoch zum Samenerguss zu kommen. Schließlich zogen sich der Angeklagte und S wieder an. S erhielt von dem Angeklagten 70 € und wurde in die Stadt zurückgefahren. 5. Die Tat vom 13. Juli 2007 Am 13. Juli 2007 traf sich der Angeklagte wieder mit S, nahm ihn mit zum Essen zu McDonald's und dann in sein Wohnhaus, wo er S erneut in das Gästezimmer in der ersten Etage führte. Diesmal sollte sich S auf das Bett legen und sich Hose und Unterhose ausziehen, was dieser auch tat. Der Angeklagte zog sich ebenfalls seine Hose sowie seine Unterhose aus, rieb sich die Hände mit einer Lotion ein und manipulierte an Ss Penis. Schließlich führte der Angeklagte auch einen seiner Finger in den After des Jungen ein. Dann musste S auf Weisung des Angeklagten seine eigenen Hände mit Lotion eincremen und am Penis des Angeklagten manipulieren. Der Angeklagte hatte S zuvor wiederum einen " Bonus " versprochen. S, der sich zwar ekelte, dem Angeklagten aber nichts entgegenzusetzen wusste, fügte sich. Anschließend führte der Angeklagte Ss Hand so, dass dieser einen Finger in den After des Angeklagten einführte. Schließlich nahm der Angeklagte Ss Penis in den Mund, lutschte daran und forderte S auf, das auch bei ihm zu tun. S wollte dies nicht. Der Angeklagte drückte deshalb den Kopf des S so in seinen Schoß, dass S letztlich nichts anderes übrig blieb, als den Penis des Angeklagten in den Mund zu nehmen. Danach musste S den Penis des Angeklagten noch manipulieren, bis dieser zum Samenerguss kam. S erhielt von dem Angeklagten 80 € und wurde anschließend in die Stadt zurückgefahren. 6. Die Tat vom 24. Juli 2007 zum Nachteil des R Obwohl S die Situation seit dem ersten sexuellen Übergriff des Angeklagten zunehmend als unangenehm empfand, sah er aus seiner kindlichen Perspektive keine rechte Möglichkeit, sich dem Angeklagten zu entziehen, zumal der Angeklagte ihm immer wieder eingeschärft hatte, er solle niemanden etwas von den Treffen erzählen. Hierdurch war der Junge in eine für ihn sehr schwierige Situation geraten: Denn ihm war klar, dass seine Eltern ihm verboten hätten, die Geldgeschenke und Essenseinladungen des Angeklagten anzunehmen, wenn er ihnen hiervon erzählt hätte. Dass er die Zuwendungen auf Weisung des Angeklagten gegenüber seinen Eltern verschwiegen hatte, führte bei ihm nicht nur zu einem schlechten Gewissen, sondern auch dazu, dass er zunehmend Angst davor hatte, die Kontakte zu dem Angeklagten — einschließlich der sexuellen Übergriffe — könnten „herauskommen“, also ohne eine ausdrückliche Offenbarung seinerseits zur Kenntnis seiner Eltern gelangen. Da S dies aus Scham aber auch aus Angst, seine Eltern könnten ihm den mit seinem Verhalten verbundenen Vertrauensbruch vorwerfen, unbedingt vermeiden wollte, sah er sich zunächst nicht in der Lage, sich jemandem anzuvertrauen. Gleichzeitig sah er sich aber auch außerstande, sich dem durch die Inaussichtstellung von weiteren Geldzuwendungen unterstrichenen Drängen des Angeklagten nach Aufrechterhaltung des Kontakts zu entziehen. Aufgrund der Massivität des Übergriffs vom 13. Juli 2007 entschloss sich S dann aber doch, sich seinem Cousin, dem am 17. Februar 1993 geborenen Zeugen R anzuvertrauen. R war aufgefallen, dass S recht viel Geld besaß und hatte diesen gefragt, woher dieses Geld stamme. S erzählte R daraufhin, dass er sich mit einem " alten Mann " träfe, der ihn einladen und ihm Geld geben würde. S brachte es auch noch über sich, R anzuvertrauen, dass der " alte Mann " ihn auch " anfassen " würde; Details erzählte S aber nicht, da er sich schämte. Da S sich mittlerweile ekelte und weitere Übergriffe des Angeklagten vermeiden wollte, kam er auf die Idee, R zu bitten, ihn zu den Treffen mit " G " — dem Angeklagten — zu begleiten. Auf diese Weise wollte er sich schützen, denn er ging davon aus, dass der Angeklagte ihn im Beisein eines anderen Jungen nicht anfassen würde. R war daran interessiert, ebenfalls von den Geldzuwendungen des Angeklagten zu profitieren. Er rechnete aufgrund der Schilderung des Angeklagten zwar damit, dass dieser ihn ebenfalls würde " anfassen " — also in an seinen Geschlechtsteilen berühren — wollen, hatte aber von der Bedeutung dieses Vorgangs keine rechte Vorstellung, da auch ihm jede Erfahrung auf sexuellem Gebiet fehlte. Es kam dann zunächst zu drei Treffen im Beisein von R. Bei dem ersten dieser Treffen, das jedenfalls vor dem 16. Juli 2007 stattfand, hatte der Angeklagte R nach seinem Alter gefragt, das R, wahrheitsgemäß mit " 14 Jahre " angegeben hatte. Der Angeklagte fuhr mit den beiden Jungen zu McDonald's und lud sie dort zum Hamburger-Essen ein. Bei dem am 16. Juli oder 17. Juli 2007 erfolgenden zweiten Treffen fuhr der Angeklagte die beiden Jungen zur Rheinkirmes nach Düsseldorf und gab ihnen Geld zur Benutzung der Fahrgeschäfte. Später holte er beide Jungen wieder ab und brachte sie nach Hilden zurück. Beim dem nächsten (dritten) Treffen, das zwischen dem 18. Juli 2007 und dem 23. Juli 2007 stattfand, fuhr der Angeklagte mit den Jungen zu einer Go-Cart-Bahn in der Nähe der holländischen Grenze und lud sie dort auf seine Kosten zum Go-Cart-Fahren ein. Spätestens bei dem dritten Treffen ging der Angeklagte auch dazu über, die beiden Jungen auf sexualbezogene Themen anzusprechen. Insbesondere fragte er sie, ob sie schon einmal " Sex gehabt " hätten und ob sie schon " abspritzen " könnten. Der Angeklagte schärfte den Jungen auch immer wieder ein, dass sie Dritten nichts über die Treffen mit ihm sowie die von ihm gemachten Zuwendungen erzählen dürften. Am 24. Juli 2007 kam es zu einem weiteren Treffen des Angeklagten mit S und R. Der Angeklagte schlug den Jungen vor, mit ihnen zur Go-Cart-Bahn in Hilden zu fahren. Da die Bahn noch geschlossen hatte, als der Angeklagte mit S und R dort ankam, entschied sich der Angeklagte, mit den Jungen zunächst nach Düsseldorf zu fahren, um dort Einkäufe zu tätigen. Auf dem Weg dorthin steuerte man die an der Autobahn zwischen Düsseldorf und Hilden gelegene IKEA-Filiale an, da der Angeklagte den Jungen dort Hotdogs kaufen wollte. Der Angeklagte hatte sich spätestens an diesem Tage entschlossen, sexuelle Handlungen an S auch in Gegenwart von R vorzunehmen und zumindest den Versuch zu unternehmen, auch mit R sexuell zu verkehren. Dabei hoffte er, dass R die an ihm vorzunehmenden sexuellen Handlungen — zumindest auch — deshalb dulden werde, weil er sich im Anschluss an die bisherige Freigiebigkeit des Angeklagten erhoffte, dass der Angeklagte die Kosten für den Besuch der Go-Cart-Bahn übernehmen werde. Als S auf der Fahrt zu der IKEA-Filiale auf dem Beifahrersitz neben dem Angeklagten saß, forderte dieser den Jungen auf, den Gürtel zu lockern und die Hose aufzumachen, was S auch tat. Dann griff der Angeklagte in die Hose von S, fasste dessen Penis einige Minuten lang an und manipulierte während der Autofahrt hieran. Bei IKEA angekommen, gab der Angeklagte den beiden Jungen Geld, wovon diese sich Hotdogs kauften, die sie aßen. Anschließend fuhr der Angeklagte mit den Jungen nach Düsseldorf, wo er sich selbst eine Jacke und S eine Play-Station kaufte. Als man die Rückfahrt zu der Go-Cart-Bahn in Hilden antreten und S sich wieder auf den Beifahrersitz setzen wollte, sagte der Angeklagte zu R: " nee, setz Du Dich mal nach vorne ". R, der mitbekommen hatte, dass der Angeklagte seinem Cousin in die Hose gefasst hatte, leistete dem Ansinnen des Angeklagten Folge. Dabei rechnete er bereits damit, dass der Angeklagte auch ihm in die Hose greifen und seinen Penis anfassen würde. Diese Vorstellung war R zwar unangenehm, er nahm einen solchen Übergriff des Angeklagten aber gleichwohl in Kauf. Dies auch deshalb, weil er befürchtete, im Falle einer Weigerung bei dem anschließenden Besuch der Go-Cart-Bahn „leer auszugehen“, also nicht mehr in den Genuss der von dem Angeklagten durch sein vorangegangenes freigiebiges Verhalten stillschweigend avisierten Kostenübernahme zu kommen. Auf der Rückfahrt von Düsseldorf nach Hilden griff der Angeklagte auch R — für diesen erwartungsgemäß — in die Hose und fasste dessen Penis einige Minuten lang an. Bei der Go-Cart-Bahn, die inzwischen geöffnet hatte, angekommen, gab der Angeklagte den beiden Jungen 50 €, die sie zum Go-Cart-Fahren verwendeten. Der Angeklagte zahlte diesen Betrag zumindest auch als Gegenleistung für die von beiden Jungen zuvor geduldeten sexuellen Handlungen. Denn bei der Vornahme der sexuellen Handlungen war ihm bewusst, dass die beiden Jungen diese zumindest auch duldeten, weil sie sich hiervon geldwerte Vorteile in Form der avisierten Kostenübernahme für die Go-Cart-Fahrten versprachen. Dies war gerade der Zweck der von dem Angeklagten zuvor ausgesprochenen Einladung gewesen. 6. Aufnahme der Ermittlungen und Tatfolgen Unmittelbar nach diesem Vorfall erzählte R seinen Eltern, was ihm und S widerfahren war. Denn R hatte zwar mit einem sexuellen Übergriff des Angeklagten in der geschehenen Weise gerechnet. Im Anschluss plagte ihn jedoch ein schlechtes Gewissen, das ihn veranlasste, sich seinen Eltern zu offenbaren. Die Eltern von R erstatteten umgehend — noch am selben Tage — Strafanzeige. S leidet immer noch unter dem Geschehen und wird deswegen therapeutisch behandelt. R scheint begonnen zu haben, das Geschehen erfolgreich zu verarbeiten. IV. Eine Sicherheitsverwahrung nach § 66 StGB war nicht anzuordnen, da die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Zwar ist bei dem Angeklagten von einem Hang zur Begehung gefährlicher Straftaten auszugehen, jedoch ist der Angeklagte zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefährlich. 1. Voraussetzung für die Anordnung der Sicherheitsverwahrung ist, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ein Hang ist eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen. Aus einem solchen Hang muss sich eine ungünstige Prognose für den Täter ergeben, nämlich die Erwartung, dass von ihm weitere erhebliche rechtswidrige Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist die Aburteilung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 13.03.2007, 5 StR 499/06). 2. Die Gesamtwürdigung hat ergeben, dass der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten, nämlich solchen gemäß § 182 StGB bzw. §§ 176, 176a StGB, hat. Bei dem Angeklagten besteht eine sexuelle Deviation im Sinne einer Pädophilie mit besonderem Interesse an Knaben im Stadium der beginnenden Pubertät. Die pädophile Veranlagung des Angeklagten besteht bereits seit dem frühen Erwachsenenalter und weist im weiteren Lebensverlauf eine konstante Ausprägung auf. Aufgrund seiner pädophilen Devianz sucht der Angeklagte Kontakt zu Jungen, indem er zunächst deren Vertrauen gewinnen will, um später sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dieses Verhalten hat der Angeklagte trotz der bereits erfolgten und weiterhin drohenden erneuten Strafverfolgung fortgesetzt. Es kam zu den angeführten Verurteilungen in den Vereinigten Staaten, der weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf und schließlich zur Verurteilung in der vorliegenden Sache. Der Hang des Angeklagten bezieht sich auf Straftaten nach §§ 176, 176a, 182 StGB. Es handelt sich um erhebliche Straftaten, die die Opfer gerade aufgrund ihres jungen Alters seelisch schwer schädigen und in ihrer sexuellen Entwicklung stören. Die früher erfolgten Verurteilungen haben zu keiner Verhaltensänderung beim Angeklagten geführt. Er hat vielmehr sein eigenes Denksystem entwickelt, um einen Kompromiss zwischen seiner pädophilen Neigung und der hierfür drohenden Strafverfolgung zu finden. Das Ziel dieses Systems ist es nicht, einschlägige Straftaten zu vermeiden, sondern einer Haftstraße zu entgehen, indem der Angeklagte zum Beispiel den Ablauf der jeweiligen Bewährungsfristen abwartet, bevor er wieder strafbewehrte Handlungen vornimmt. Hierzu gehört auch, dass der Angeklagte seine sexuellen Kontakte nach Möglichkeit auf Jungen beschränkt, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Strafandrohung schreckt den Angeklagten nicht so stark ab, dass er keine einschlägigen Taten mehr begeht und seine sexuellen Bedürfnisse auf andere legale Art und Weise befriedigt. 3. Eine negative Prognose für den Angeklagten liegt nach seinem derzeitigen Persönlichkeitsbild jedoch nicht mehr vor. a) Das Prognoseinstrument SVR-20 bietet die Möglichkeit einer ersten Verortung des Straftäters in einer Risikospanne. Es kann jedoch keine einzelfallbezogene Sicherheit über ein Rückfallrisiko geben, sondern ermöglicht lediglich eine Einschätzung mit Hilfe von Faktoren, anhand derer auf das durchschnittlich bestehende Risiko geschlossen werden kann. VI kam bei der Begutachtung des Angeklagten mit Hilfe des SVR-20 zu einem Punktewert von 8-10 von 40 möglichen Risikopunkten. Bereits dieser von VI ermittelte Punktwert ergibt nur ein moderates Rückfallrisiko für den Angeklagten. Durch die zwischenzeitlich begonnene Therapie ist von einer weiteren Reduktion des Gesamtpunktwerts auszugehen, so dass insgesamt von einer eher niedrigen Rückfallgefährdung auszugehen ist. Die internationale wissenschaftliche Literatur kommt zudem zu dem Ergebnis, dass das einschlägige Rückfallrisiko bei Straftätern, die extrafamiliären Kindesmissbrauch begangen haben, in der Altersgruppe der über 60jährigen, der auch der Angeklagte angehört, bei nur ca. 5 % liegt. Bei der Altersgruppe der 35-49jährigen liegt es hingegen bei ca. 15-20 %. Demgegenüber kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit fortschreitendem Lebensalter auch eine zunehmende sexuelle Enthemmung der Täter einhergeht. Der Angeklagte entspricht jedoch nicht dem typischen pädophilen Sexualstraftäter. Dies hängt zum einen mit dem von ihm selbst entwickelten bereits dargelegten Denksystem zusammen. Unter Berücksichtigung dieses Denksystems kann eine drohende Haftstrafe zunächst zu einem Unterlassen weiterer einschlägiger Straftaten führen. Wenn die Gefahr einer Haftstrafe jedoch nicht mehr besteht, spricht dann eine umso größere Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung einschlägiger Straftaten. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagten auch eine eigene Bewertung seines Tuns zurecht gelegt hatte. Er geht dabei für beide Seiten von einer sog. Win-Win-Situation aus. Aus seiner Sicht haben die sexuellen Kontakte für beide Seiten Vorteile. Für ihn selbst liegen diese im sexuellen Lustgewinn. Für seine Sexualpartner handelt es sich hingegen in erster Linie um wirtschaftliche Vorteile, da der Angeklagte diese mit Geld und anderen Zuwendungen bedenkt. So kann er sein Verhalten auch moralisch vor sich selbst rechtfertigen. Diese Komponenten können im Rahmen des SVR-20 nur unzureichend Berücksichtigung finden, da der Angeklagten insoweit von dem Durchschnitt der Sexualstraftäter abweicht. Die sich aus dem SVR-20 ergebende Risikoeinschätzung ist vor diesem Hintergrund lediglich bedingt aussagekräftig. b) Durch die zwischenzeitlich von dem Angeklagten begonnene Therapie ist bei ihm die Bereitschaft entstanden, den Missbrauch auch als potentiell schädigende Handlung für seine Opfer anzusehen. Der Angeklagte arbeitet aktiv an der Therapie mit und setzt sich mit seinem Verhalten und dessen Konsequenzen auseinander. Er bringt hierzu auch die nötigen intellektuellen Fähigkeiten mit. Insbesondere die aus seinem Handeln resultierende Verurteilung zu einer empfindlichen Haftstrafe hat bei dem Angeklagten zu einer anderen Revision seines Wertungssystems und einer inneren Umbewertung geführt. Die Verurteilung hat dem Angeklagten vor Augen geführt, dass sein Handeln moralisch verwerflich ist. Er kann den Umstand, dass sein Verhalten strafbewehrt ist, aufgrund der erfolgten Verurteilung und der begonnenen Therapie nun nicht mehr verdrängen und hat sich hiermit auch intensiv auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund kann er auch an dem von ihm entwickelten Wertungssystem, mit dem er selbst sein Tun moralisch rechtfertigen wollte, nicht mehr festhalten. Bei dem Angeklagten liegt zudem – im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern – keine Minderung der Steuerungsfähigkeit vor. Er ist in der Lage, sein sexuelles Verhalten zu kontrollieren. Er handelt nicht triebhaft und unkontrolliert. So wiegt die drohende Strafe bei der Frage der Begehung von Straftaten bei dem Angeklagten schwerer als bei anderen Tätern. Der Angeklagte hat in der Therapie zusammen mit VI herausgearbeitet, dass er jedem Kontakt zu Jugendlichen schon in der Anbahnungsphase aus dem Weg gehen muss. Die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten zu kontrollieren, begünstigt seine Prognose. Wenn der Angeklagte sich an die in der Therapie erarbeiteten Grundsätze hält, kann er für die Zukunft weitere einschlägige Straftaten vermeiden. Da die Therapie beim Angeklagten zudem, wie schon ausgeführt, zu einer inneren Umbewertung seiner Taten geführt hat, liegt bereits ein praktischer und nicht nur ein theoretischer Therapieerfolg vor, so dass derzeit eine günstigen Prognose für die Zukunft besteht. 4. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die Kammer hat ihre Überzeugung aufgrund des mündlich erstatteten Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen FF, welches die Kammer jeweils selbst im Einzelnen nachvollzogen hat und dem sich die Kammer anschließt, erlangt. Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgesehen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. (Die Vorsitzende Richterin am Landgericht DF ist krankheitsbedingt an einer Unterschrift gehindert) (BD)