Urteil
31 O 68/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2009:1112.31O68.09.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.234,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszins
aus 8.258,00 seit dem 12.6.2009 und
aus 8.976,00 € seit dem 12.6.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.234,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszins aus 8.258,00 seit dem 12.6.2009 und aus 8.976,00 € seit dem 12.6.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma TT KG in H aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen zweier Transportschadensfälle geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Sendungen: 1. Eine aus 4 Paketen bestehende Sendung vom 18.2.2009 an die Firma MM in M/USA. Ein Paket der Sendung erreichte die Empfängerin nicht. Die Beklagte zahlte vorprozessual einen Betrag von 510,00 €. 2. Eine aus 24 Paketen bestehende Sendung vom 9.2.2009 an die Firma MM in M/USA. Ein Paket der Sendung erreichte die Empfängerin nicht. Die Beklagte zahlte vorprozessual einen Betrag von 510,00 €. Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretungen an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für den durch die Paketverluste entstandenen Schaden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendung aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen auf 17.234,00 €. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht und die Sendung in Kenntnis fehlender Schnittstellenkontrollen übergeben habe. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist, worauf in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, begründet. Die Beklagte hat dem Grunde nach für die Verlustschäden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß § 452 HGB in Verbindung mit §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt demgegenüber eine Haftung nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens nicht in Betracht. Dieses ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil nicht ersichtlich ist, dass das Verbringen der Sendung zum Lufttransport im Sinne eines Zubringerdienstes als Teil der Gesamtbeförderung bei Vertragsabschluss in den Luftfrachtbrief aufgenommen wurde (vgl. LG Bonn, TranspR 2003, 170 ff). Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). Soweit die Beklagte Vortrag zur Bevollmächtigung des Übersenders der Schadensunterlagen vermisst, ist dies wegen der anwendbaren Grundsätze der Anscheinsvollmacht nicht schädlich. Welche Unterlagen der Klägerin übersandt wurden, ergibt sich aus den von der Klägerin überreichten Anlagen; wann diese der Klägerin überlassen wurden, ist unerheblich. Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendungen ergibt sich im Wege des Anscheinsbeweises aus den von der Klägerin als Anlage K 2/1 und K 2/2 vorgelegten Handelsrechnungen (vgl. BGH MDR 2007, 668,669; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 18 U 60/07). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, die Rechnungen seien nicht an dem genannten Datum erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte einwendet, es sei lediglich ein Teil der Sendungen verloren gegangen. Denn gerade in diesem Fall ist die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Voraus wissen kann, welcher Teil der Sendung nicht ankommen wird. In diesem Zusammenhang ist auch die Höhe des entstandenen Schadens ausreichend nachgewiesen. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass gerade der von der Klägerin behauptete Teil der Sendung nicht angekommen ist. Die insoweit beweispflichtige Klägerin (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2003, Az.: 18 U 6/03) hat jedoch zur Überzeugung der Kammer einen entstandenen Schaden in der geltend gemachten Höhe nachgewiesen, da es gemäß § 287 ZPO ausreicht, wenn der Versender nachweist, dass der von ihm behauptete Teilschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Diesen Nachweis hat die Klägerin im Fall 1 mit der als Anlage K 4/1 und im Fall 2 mit der als Anlage K4/2 überreichten Gutschrift erbracht. Diese stammt zwar von der Versenderin, jedoch werden im kaufmännischen Verkehr derartige Gutschriften im Regelfall nur dann erteilt, wenn der Käufer zuvor einen entsprechenden Warenfehlbestand reklamiert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2004, Az: 18 U 237/03). Der Bezug zur streitgegenständlichen Sendungen ergibt sich aus den in den Gutschriften angeführten Rechnungsnummer der die Sendung betreffenden Rechnung. Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Versenderin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Hiervon ist sie auch nicht deshalb entbunden, weil nach den Beförderungsbedingungen Schnittstellenkontrollen als nicht vereinbart gelten. Denn diese Klausel ist bereits wegen eines Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 18 U 69/07). Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, die Pakete einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Die fehlende Wertdeklaration hat sich nicht ausgewirkt, da im Auslandsverkehr die Erstellung von Presheets, die allein eine verbesserte Aufklärungsmöglichkeit des Verlustorts ermöglichen, nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorgesehen ist. Demgegenüber bleibt der Bereich von der Abholung beim Absender bis zum Eintreffen der Sendung im Abholcenter für die Höhe eines Mitverschuldens außer Betracht, da nach der Aussage des Zeugen A in den Verfahren 31 O 45/07 und 31 O 55/07 gerichtsbekannt keine Kontrolle erfolgt, ob wertdeklarierte Sendungen im Abholcenter vom Abholfahrer abgeliefert werden und eine solche Kontrollmöglichkeit im Abholcenter auch nicht besteht. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines ihr gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zurechenbaren Mitverschuldens der Versenderin eingeschränkt, weil die Versenderin die Beklagte beauftragte, obwohl sie zumindest hätte wissen müssen, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Denn die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten für sich allein reicht nicht zur Begründung eines Mitverschuldens aus (vgl. BGH, Urteil vom 11.9.2008, Az.: I ZR 118/06, OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2008, Az.: 18 U 91/08). Der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, weil sie den über 5000,-- € liegenden Sendungswert nicht angab. Denn der unterlassene Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadenseintritts hat sich nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat in zahlreichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, die Übernahme von Sendungen mit einem Wert, der zwar 5000,-- €, jedoch nicht 50.000 US $ bzw. 56.000,-- € übersteigt, nicht abzulehnen. Dies wurde auch vom Zeugen A im Rahmen seiner Vernehmung in den Verfahren 31 O 45/07 und 31 O 55/07 bestätigt. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.