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Urteil

1 O 335/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2009:1022.1O335.08.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger im Verhältnis zur Beklagten Gläubiger laufender Renditeforderung ist, die aus Vertragsverhältnissen (Zeitungsbelieferungsverträge) bis zu deren Beendigung resultieren, wie sie sich spezifiziert aus der Abrechnung der Beklagten vom 29.06.2009 gemäß Anlage K 9 ergeben, und keine auf diese Forderungen bezogenen Vorkaufsrechte der Beklagten bestehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Kläger im Verhältnis zur Beklagten Gläubiger laufender Renditeforderung ist, die aus Vertragsverhältnissen (Zeitungsbelieferungsverträge) bis zu deren Beendigung resultieren, wie sie sich spezifiziert aus der Abrechnung der Beklagten vom 29.06.2009 gemäß Anlage K 9 ergeben, und keine auf diese Forderungen bezogenen Vorkaufsrechte der Beklagten bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Bei der Beklagten handelt es sich um einen Zeitschriftenverlag. Der Kläger ist im Abonnementgeschäft tätig. Die Fa. X GmbH (im Folgenden: X), inzwischen in Liquidation, hatte für die Beklagte Abonnements geworben. Daraus hatte die X laufende Provisionsansprüche aus Belieferungsrechten im Rahmen des Abonnemnentgeschäfts. In einer Vereinbarung zwischen der X und der Beklagten vom 16.08.1998 (Anlage K4, Bl. 30 ff. GA) heißt es in Ziffer 3: " Eine Abtretung der Forderungen, die der Firma [d.h. der X] nach diesem Vertrag zustehen, bedarf der Zustimmung des Verlages [d.h. der Beklagten]. Im Falle der Vertragsbeendigung hat der Verlag das Recht, den Renditebestand zu marktüblichen Bedingungen zu übernehmen ." Nach einer vom Kläger behaupteten Abtretung von 1.000 Stück Renditeforderungen an ihn in den 1990er Jahren rechnete die Beklagte ihre Abonnements mit dem Kläger ab, zuletzt mit Rechnung vom 26.11.2007 gegenüber dem Kläger über 692 Abonnements zu je 2,63 €. Ende 2007 bot der Kläger der Beklagten den Abonnementbestand – die Gesamtheit der Renditeforderungen – zum Kauf an. Die Beklagte äußerte die Bereitschaft, pro Belieferungsrecht 80,00 € zu zahlen. Der Kläger bat die Beklagte mit E-Mail vom 19.12.2007 um Unterbreitung eines entsprechenden Angebots, ansonsten werde er an einen anderen Interessenten verkaufen. Die Beklagte antwortete am selben Tag, ein Forderungsübergang von der X auf den Kläger sei nicht nachvollziehbar; eine Zustimmung der Beklagten wäre notwendig gewesen; die Zahlungen der letzten 15 Jahre seien rechtsgrundlos erfolgt; zudem bestehe ein Vorkaufsrecht der Beklagten. Mehrfache Bitten des Klägers, die Beklagte möge die freie Verfügbarkeit des Bestandes erklären, blieben ergebnislos. Die Beklagte kam auf das Angebot zum Selbsterwerb des Bestand vor Klageerhebung nicht mehr zurück. Der Kläger behauptet, er sei Kaufmann. Anfang der 1990er habe die X dem Kläger 1.000 Stück aus ihrem für die Beklagten geworbenen Abonnementbestandes verkauft und die Provisionsforderungen an ihn abgetreten, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Der Kläger habe nun einen Käufer für 130,00 € pro Belieferungsrecht gefunden, die Fa. X GmbH & Co. KG. Der Kläger ist der Ansicht, bei der Ziffer 3 des Vertrags handele es sich um ein Abtretungsverbot, das nach § 354 a HGB unwirksam sei, da ein Abonnementbestand eine Geldforderung sei. Der Kläger hat im Laufe des schriftlichen Vorverfahrens mehrmals den angekündigten Antrag umgestellt und beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Kläger im Verhältnis zur Beklagten Gläubiger laufender Renditeforderung ist, die aus Vertragsverhältnissen (Zeitungsbelieferungsverträge) bis zu deren Beendigung resultieren, wie sie sich spezifiziert aus der Abrechnung der Beklagten vom 29.06.2009 gemäß Anlage K 9 ergeben, und keine auf diese Forderungen bezogenen Vorkaufsrechte der Beklagten bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, seit der angeblichen Abtretung habe es eine hohe Fluktuation im Abonnement-Bestand gegeben. Sie wisse nicht, um welchen Bestand es sich handeln solle. Die Beklagte habe den Vertrag mit der X am 22.11.1994 mit Wirkung zum 31.05.1995 gekündigt. Ursprünglich habe der Bestand der X6.686 Renditestücke umfasst. Die Beklagte habe diese von einem Herrn X, dem Geschäftsführer der X, erworben. Die Beklagte und Herr X hätten dabei vereinbart, 1.477 Renditestücke, die unter dem Namen des Klägers liefen, sollten weiter im Bestand geführt werden. Herr X sei der Beklagten gegenüber schon unter vielen Firmierungen aufgetreten. Die Beklagte ist der Ansicht, § 354 a HGB sei nicht einschlägig, da es sich um keine Geldforderungen handele. Sie rügt, dass die vorgelegten Rechnungen keinen Adressaten aufwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor, das nicht einfacher durch eine Leistungsklage verfolgt werden kann. Der Antrag, der nun auch die einzelnen Rechte nennt, ist auch hinreichend bestimmt. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist Inhaber der Renditestücke geworden, und ein Vorkaufsrecht der Beklagten besteht nicht. Der Kläger ist Inhaber der Renditestücke geworden. Diese entstanden ursprünglich als Forderungen der X aufgrund deren Vertrag mit der Beklagten vom 16.08.1988 (Bl. 30 ff. GA). Sie sind aber gemäß § 398 BGB wirksam an den Kläger abgetreten worden. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Kläger den Zeitpunkt und die genaueren Umstände der Abtretung "Anfang der 1990er Jahre" nur ungefähr umreißt. Denn ausweislich der Aktennotiz der Beklagten vom 13.12.1995 (Bl. 34 GA), in der ein Bestand unter dem Namen des Klägers ("Bestand Xr") ausdrücklich erwähnt wird, der "weiter im Bestand geführt" werden solle, ging die Beklagte selbst von einer Abtretung aus. Auch der Zustimmungsvorbehalt in Ziffer 3 des Vertrags hinderte die Abtretung nicht aufgrund einer fehlenden Zustimmung. Eine solche Zustimmung wurde aber durch schlüssiges Verhalten in Form der jahrelangen Abrechnung der Abonnements seitens der Beklagten mit dem Kläger erteilt. Gemäß § 182 Abs. 1 BGB kann eine solche Zustimmung eines Dritten, der Beklagten, gegenüber jedem der Vertragspartner der Abtretung, also gegenüber der X oder dem Kläger abgegeben werden. Eine solche jahrelange Abrechnung, die die Beklagte selbst gegenüber dem Kläger durchführte und dabei auch Adressänderungen des Klägers berücksichtigte, muss von einem neutralen Empfänger in der Rolle des Klägers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Erklärung aufgefasst werden, dass der Kläger als Forderungsinhaber angesehen werde, die erklärende Beklagte also mit dem Übergang einverstanden ist. Das macht aber eine Zustimmung aus. Ein Vorkaufsrecht der Beklagten besteht nicht. Es besteht kein Vorkaufsrecht nach § 463 BGB, da ein solches schuldrechtliches Vorkaufsrecht nur gegenüber dem Verpflichteten besteht, also der X, mit der es vereinbart wurde. Auch aus dem in Ziffer 3 des Vertrags vom 16.08.1988 vereinbarten Zustimmungsvorbehalt folgt kein Vorkaufsrecht. Dabei kann offen bleiben, ob der Zustimmungsvorbehalt gemäß § 404 BGB als Einwendung des Schuldners zu sehen wäre. Denn der Zustimmungsvorbehalt ist gemäß § 354 a BGB unwirksam. Die Beteiligten sind Kaufleute. Die ursprünglichen Vertragspartner waren gemäß § 13 GmbHG Formkaufleute. Für sie handelte es sich auch um ein beidseitiges Handelsgeschäft im Sinne von § 343 HGB. Das erstmals erfolgte Bestreiten der Kaufmannseigenschaft des Klägers im Schriftsatz der Beklagten vom 12.10.2009 ist verspätet gemäß § 296 a ZPO. Die gewährte Schriftsatzfrist war nur auf den Hinweis des Gerichts zu § 354 a HGB – der schon vorher diskutiert worden ist – hinsichtlich der Einordnung der Renditeforderungen als Geldforderung im Sinne der Vorschrift und auf die Vergleichsbemühungen gewährt worden. Bei dem Zustimmungsvorbehalt handelt es sich auch um ein Abtretungsverbot im Sinne von §§ 399 BGB, 354 a HGB. Die Abtretung ist zwar nach Ziffer 3 nicht ausgeschlossen, sondern lediglich an die vorherige Zustimmung der Beklagten geknüpft. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt ist jedoch wie auch andere Abtretungsbeschränkungen im Hinblick auf den Zweck des nachträglich in das das Gesetz eingefügten § 354 a HGB, die Abtretbarkeit der betreffenden Forderungen zur Kreditsicherheit zu erleichtern, einem Abtretungsverbot gleichzustellen. Das Interesse des Schuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger einstellen zu müssen, wird durch § 354 a S. 2 HGB gewahrt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 624). Bei den Renditeforderungen handelt es sich auch um Geldforderungen im Sinne des § 354 a HGB. Geldforderung ist jeder auf Geldzahlung gerichtete Anspruch. Die vorliegenden Renditeforderungen sind so gestaltet, dass der Vermittler für ein vermitteltes Abonnement jeweils eine laufende Rendite als Provision statt einer Einmalprovision erhält. Es handelt sich um Forderungen gegen den Verlag. Diese werden solange gezahlt, wie der jeweilige Abonnementvertrag läuft. Damit sind die Forderungen auf Geldzahlung gerichtet. Dass sie sich auf wiederkehrende Geldleistungen richten, ändert an der Beurteilung nichts. Denn sie richten sich auf einen jeweils bestimmten Geldbetrag. Zweck der Bestimmung ist die Erleichterung der Abtretbarkeit zur Kreditsicherung. Auch eine solche Abtretung zur Kreditsicherung ist bei wiederkehrenden Leistungen möglich. Die Vorschrift des § 354 a HGB ist auch auf den Zustimmungsvorbehalt aus dem Vertrag aus dem Jahr 1988 anwendbar, obwohl sie erst 1994 in Kraft trat. Fehlt wie zum § 354 a HGB eine Überleitungsvorschrift, so kommt der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz zur Anwendung, dass Schuldverhältnisse hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestands galt (BGH, NJW 2001, 1724). Die vorliegenden Renditeforderungen sind jedoch vom Fortbestand der zugrundeliegenden Abonnementverträge abhängig. Dieser Fortbestand muss also jeweils zum Entstehungstatbestand hinzugenommen werden. Diese Beurteilung wird anschaulich dadurch bestätigt, dass der Bestand von 1.000 Stück Renditeforderungen zum Erwerbszeitpunkt auf 692 Stück sank. Es handelt sich nicht um eine bloße Frage der Realisierbarkeit wie im Fall des BGH (NJW 2001, 1724). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen, da die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien im wesentlichen keinen neuen Sachvortrag enthalten und dieser im übrigen aus den oben genannten Gründen verspätet ist. Streitwert : 89.960,00 € Der festgesetzte Streitwert folgt aus dem angestrebten Verkaufserlös für 692 Belieferungsrechte zu je 130,00 € als Interesse an der Feststellung (§§ 48 GKG, 3, 6 ZPO); da der Kläger sein Ziel, soweit es das Verhältnis zwischen den Parteien betrifft, vollständig erreicht, war ein Abschlag von 20% wegen der Natur als Feststellungsklage nicht gerechtfertigt.