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Urteil

2b O 245/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2009:0918.2B.O245.08.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.709,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn T, Am G, X an der B mit einem Nominalbetrag in Höhe von 21.000,00 € an die Beklagte.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1. in Annahme-verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.709,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn T, Am G, X an der B mit einem Nominalbetrag in Höhe von 21.000,00 € an die Beklagte. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1. in Annahme-verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns T, Am G, X wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der B, einem geschlossenen Medienfond. Der Zedent wandte sich im August 2001 mit der Maßgabe, er suche eine steueroptimierte Kapitalanlage an die Beklagte, mit der er durch eine bereits seit Jahren bestehende Geschäftsbeziehung und Betreuung verbunden war. Der Zedent hatte bereits durch die Beklagte empfohlene Kapitalanlagen getätigt. Dem für die Beklagte tätigen Berater T waren seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, insbesondere dass dem Zedenten jährlich ein Anlagebetrag in Höhe von 20.000,00 € zur Verfügung stand. Er hatte im Vorfeld ein Strategiegespräch mit dem Zedenten geführt und unterbreitete ihm in einem Beratungsgespräch im August 2001 unter Verwendung des Logos der Beklagten verschiedene Anlagevorschläge. Er empfahl dem Zedenten die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Filmfonds als attraktive steuersparende Kapitalanlage. Der Berater T übergab dem Zedenten den Emissionsprospekt und stellte die Kapitalanlage mündlich vor. Er teilte dem Zedenten im Beratungsgespräch u.a. mit, bei dem Filmfonds seien 80 % der Herstellungskosten durch den Abschluss einer Erlösausfallversicherung abgesichert. Der Zedent zeichnete am 07.09.2001 eine Beteiligung an dem Filmfonds mit einer Kapitaleinlage von 20.000,00 € nebst Agio in Höhe von 5 % ( Bl. 8 d. A. ) und zahlte den Gesamtbetrag in Höhe von 21.000,00 € aus Eigenmitteln zum 31.12.2001. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Kapitalanlage eine das Agio übersteigende Vergütung von der B bzw. der mit dieser verbundenen für die Kapitalbeschaffung zuständigen Gesellschaft. Ausweislich Seite 18 des Emissionsprospekts betrugen die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung 9,95% und das Agio zum Ausgleich zusätzlicher Vertriebskosten 5 %. Es handelte sich um den fünften Filmfonds der Apollogruppe. Für die vorangegangenen 4 Fonds, die auch von der Beklagten vertrieben worden waren, waren Erlösausfallversicherungen bei der M. ( im folgenden: M ) abgeschlossen worden, die im Emissionsprospekt mit der Abkürzung M bezeichnet wird. In dem dem Zedenten ausgehändigten Emissionsprospekt heißt es wörtlich: "Erlösversicherungen für B werden in der Regel in enger Zusammenarbeit mit G, ausschließlich bei international tätigen, auch bei Banken anerkennten Spezialversicherern ( z.B. M, Brüssel ) abgeschlossen". Am 24.01.1997 hatte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in einer Presseveröffentlichung Besitzer von Privatflugzeugen dringend vor dem Neuabschluss bzw. der Verlängerung einer Kaskoversicherung mit der M mit angeblichem Sitz in Panama und Zweigniederlassung in der Schweiz gewarnt, da diese keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts in Deutschland hatte und Zweifel bestünden, ob es sich überhaupt um ein lizensiertes Versicherungsunternehmen handle. Weitere Pressemitteilungen erfolgten am 24.07.2007 und in 6/1998 wies das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen darauf hin, dass mangels Zulassung die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge nicht sichergestellt sei. Die Beklagte hatte keine eigenständige Überprüfung der M vorgenommen und wies den Zedenten nicht darauf hin, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits 1997 vor der M gewarnt hatte und dass die M ihren Sitz in Panama hatte. Die wirtschaftliche Lage des Medienfonds entwickelte sich negativ. Die Erlösausfallversicherung M, deren Bonität ab August 2002 auch von der Fondsgesellschaft angezweifelt wurde, konnte wegen der versicherten Ausfallansprüche nicht in Anspruch genommen werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2008 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 17.10.2008 ( Bl. 9 d. A. ) zur Schadensersatzzahlung an den Zedenten Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung aufgefordert. Mit schriftlichem Abtretungsvertrag vom 18.11.2008 ( Bl. 7 d. A. ) trat der Zedent sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin behauptet: Aufgrund der Aussage zum Abschluss einer Erlösausfallversicherung zur Absicherung von 80 % der Herstellungskosten habe sich der Zedent zum Fondserwerb entschlossen. Im Zeitpunkt der Zeichnung habe bereits festgestanden, dass die M wie bei den vorangegangenen 4 Filmfonds als Erlösausfallversicherer fungieren sollte. Es handle sich bei der M um eine in Panama nicht in Brüssel angesiedelte Briefkastenfirma. Kenntnis von dem Umstand, dass das Bundesamt bereits 1997 vor der M gewarnt hatte, habe der Zedent erst erlangt, als er im Internet auf ein Urteil des OLG Köln vom 15.04.2008 aufmerksam geworden sei. Die Geschäftsberichte hätten die wirtschaftliche Lage des Fonds optimistisch dargestellt. Die Beklagte hafte auch wegen des Verschweigens der erhaltenen Innenprovision, die das Agio überstiegen und zwischen 8 % und 15 % gelegen habe. Hätte der Zedent von einer zwischen 8 und 15 % liegenden Innenprovision der Beklagten bzw. der Mitteilung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen und dem Sitz der M in Panama Kenntnis gehabt, hätte er den Filmfonds nicht gezeichnet. Der Zedent hätte den Anlagebetrag festverzinslich investiert und eine Rendite in Höhe von 5 % erzielt. Vom 31.12.2001 bis zum 17.10.2008 sei ein Zinsschaden in Höhe von 5.880,00 € entstanden. Für festverzinsliche Kapitalanlagen öffentlicher Schuldner sei ein durchschnittlicher Zins von 5 % erzielbar gewesen, so dass sich ein Verlust von 7.137,08 € ergebe, von denen 5.880,00 € als Teilklage geltend gemacht werde, hilfsweise die gesetzlichen Zinsen mit 4 % ( 5.709,67 € ). Die erlangten Steuervorteile seien nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, da der Zedent die Ersatzsumme vorliegend als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern müsse. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn T, Am G, X an der B mit einem Nominalbetrag in Höhe von 21.000,00 € auf die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1. In Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet: Zwischen den Parteien sei nur ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen, da die Beklagte wie aus dem Emissionsprospekt erkennbar als Vertriebsbeauftragte der D tätig geworden sei. Sie habe ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung der Fondsbeteiligung ordnungsgemäß erfüllt. Dem Zedenten sei rechtzeitig ein Emissionsprospekt überreicht worden, dessen Inhalt ihm, soweit nötig, näher erläutert worden sei, ohne dass sich der Berater in Widerspruch zu den Prospektaussagen gesetzt hätte. Der Prospekt enthalte zahlreiche, deutliche Risikohinweise. Dem Zedenten als Geschäftsführer einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft seien die Eingehung eines unternehmerischen Risikos sowie das Bonitätsrisiko des Vertragspartners bekannt gewesen. Da die konkrete Erlösausfallversicherung nicht festgestanden und die M ( Brüssel ) im Prospekt lediglich exemplarisch als Spezialversicherer aufgeführt sei, habe für die Beklagte kein Grund bestanden, sich über die Leistungsfähigkeit der M vorab umfassend zu informieren. Der Initiator des Fonds sei etabliert gewesen, die Leistungsbilanzen tadellos. Sie habe daher von der ausreichenden Bonität der abzuschließenden Erlösausfallversicherung ausgehen dürfen. Erkundigungen über die Bonität der M als rechtmäßiges Alternativerhalten zur Auskunftseinholung bei dem Bundesaufsichtsamt, die nur Angaben zu einer von der M angebotenen Kaskoversicherung ergeben hätte, wären im Jahr 2001 positiv verlaufen. Eine von der Fondsgesellschaft wegen erster Zweifel im August 2002 beauftragte Stellungnahme der Rechtsanwälte X & B vom 10.09.2002 habe ergeben, dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Bonität und Seriosität der M bis zum Abschluss der letzten Erlösausfallversicherung nicht bestanden hätten. Die Hausbank der M, die D, habe gegenüber der G am 07.02.2001 schriftlich bestätigt, dass die M ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Da der Zedent auf der Suche nach einer steuersparenden Anlage gewesen sei, hätte er alternativ eine andere unternehmerische Beteiligung gewählt. Die Klägerin habe die Ausschüttungen und Steuervorteile nicht konkret beziffert, obwohl diese bei der Schadensberechnung in Abzug zu bringen seien. Bei einer Verlustzuweisung von 104,99 % und einem Steuersatz von 48,5 % habe der Zedent im Jahr 2001 Steuerzahlungen in Höhe von 10.000,00 € erspart. Spätestens durch den Geschäftsbericht 2/2004, der den Kommanditisten im Oktober 2004 zugeschickt worden sei, sei dem Zedenten der "Wegfall der Erlösausfallgarantie" bekannt gewesen und damit der Ausfall der Erlösausfallversicherung M. Dem Zedenten sei klar gewesen, dass die Beklagte als Vermittlerin von der kapitalsuchenden Gesellschaft bezahlt wurde, die die Gesamtvertriebskosten im Emissionsprospekt zutreffend ausgewiesen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Der Klägerin steht ein fälliger Schadenersatzanspruch im Hinblick auf die nicht objektgerechte Beratung aus pVV des Anlageberatungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu in Höhe von 21.000,00 € zuzüglich entgangener Anlagezinsen in Höhe von 5.709,67 €. Es kann dahinstehen, ob der Emissionsprospekt der streitgegenständlichen Filmproduktionsgesellschaft nach Form und Inhalt geeignet war, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre auch als Anlageberater bestehende Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern nicht lediglich als eine Anlagevermittlung dar. An den Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, wendet sich der Interessent in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Dagegen zieht der Kapitalanleger einen Anlageberater im Allgemeinen hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, so dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen. Vom Berater erwartet er sowohl Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114). Der Zedent hat unabhängig von der Frage nach seiner Erfahrung in Anlagegeschäften das Gespräch mit dem Berater T nicht etwa in der Erkenntnis geführt, der werbende und anpreisende Charakter der Angaben über die konkrete Kapitalanlage stehe im Vordergrund von dessen Ausführungen. Die Behauptung der Klägerin, wonach der Zedent seit geraumer Zeit von der mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Beklagten bei der Tätigung von Kapitalanlagen beraten wurde, hat die Beklagte nicht bestritten. Danach wurde der Zedent unstreitig seit Jahren hinsichtlich seines Anlagebudgets durch die Beklagte betreut und neben strategischen Besprechungen eingehend über mit für ihn als passend ausgewählten Anlagemöglichkeiten informiert. Ihm wurden im vorliegenden Fall mehrere Kapitalanlagen angeboten und vorgestellt, wobei ihm gegenüber eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der Anlage vorgenommen wurde, vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 83. Der Berater T hat die konkrete Anlageberatung des Zedenten unstreitig im Namen und mit Vollmacht der Beklagten durchgeführt, die in der Beitrittserklärung vom 07.09.2001 als "Berater/Vermittler" aufgeführt ist. Die Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag hat die Beklagte durch den Berater T als ihren Erfüllungsgehilfen verletzt. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes Vertrauen entgegengebracht wird, muss der Anlageberater den von ihm betreuten Kapitalanleger besonders differenziert und fundiert beraten und ihm für seine Beitrittsentscheidungen ein zutreffendes Bild des Beteiligungsobjekts vermitteln; dazu hat er ihn über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, vgl. BGH NJW 2000, 3346, NJW-RR 2003, 1054; 2004, 1407; 2006, 178. Die Beklagte hat die gebotene Plausibilitätsprüfung des angebotenen Filmfonds hinsichtlich der Frage der abzuschließenden Erlösausfallversicherung unterlassen, indem sie keine Erkundigungen über den Erlösausfallversicherer M einzog. Sie verstieß damit gegen die Pflicht, sich gerade bei einer risikoreichen Anlageform wie der Beteiligung an einem Filmfonds eigene Informationen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Anlage und auch über die Seriosität und Zahlungsfähigkeit eines insoweit in die Realisierung des Anlagekonzepts einbezogenen Versicherungsunternehmens verschaffen, um eigenverantwortlich sachgerechte Auskünfte erteilen zu können. Der Abschluss einer Erlösausfallversicherung zur Absicherung von 80 % der Herstellungskosten war ein wichtiger Faktor für die Attraktivität des Filmfonds, was unstreitig auch der Berater T im Beratungsgespräch ausdrücklich hervorgehoben hat. Bei einer Kapitalanlage in Form einer Beteiligung an einem Filmfonds ist diese Versicherung von zentraler Bedeutung, weil der wirtschaftliche Erfolg der einzelnen Filmproduktionen nur schwer prognostiziert werden kann und daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, vgl. OLG Köln Urteil vom 15. April 2008, 24 U 123/07; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2006, 4 U 136/05 . Die Kammer schließt sich insoweit der vom OLG Köln vertretenen Auffassung an, dass es hinsichtlich des geplanten Abschlusses einer Erlösausfallversicherung für den vorliegend betroffenen Filmfonds berechtigten Anlass zu einer eigenständigen Prüfung und weitergehenden Information des Anlegers gab, vgl. OLG Köln Urteil vom 15.04.2008 24 U 123/07; Urteil vom 19.08.2008 24 U 28/08. Die Beklagte hatte unstreitig bereits vier Vorgängerfilmfonds des gleichen Anbieters gegen Provision vertrieben, deren Erlösausfallversicherungen jeweils bei der M allerdings unter der Angabe M ( Panama bzw. Genf ) nicht wie hier M ( Brüssel ) abgeschlossen worden waren. Wenn die Beklagte vorträgt, es habe sich bei der mit der Abkürzung M bezeichneten Versicherung um eine aufgrund der Abkürzung nicht ohne weiteres identifizierbare Firma gehandelt, so war der Prospekt insoweit unklar. Dies bot umso mehr Anlass sich nähere Informationen vom Initiator der Fondsgesellschaft zu verschaffen, der bereits in vier vorangegangenen Fonds mit der M kooperiert hatte. Ermittlungen dazu hätten zumindest ergeben, dass die Abkürzung M für M steht und dass sie ihren Firmensitz – wie die Klägerin, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ohne substantiierte Gegenäußerung der Beklagten vorgetragen hat - in Panama nicht aber in Brüssel hatte. Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Emissionsprospekt die Versicherungsgesellschaft M nur beispielhaft als möglicher Vertragspartner aufgeführt war. Aber gerade wenn der Erlösausfallversicherer im Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht feststand, lag hierin ein zusätzliches Risiko, auf das die Beklagte durch ihren Berater T hätte hinweisen müssen. Denn sie musste dem Zedenten als Anlageinteressenten hinreichend bewusst machen, dass sie keine eigene Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Versicherungsgesellschaft hatte vornehmen können, die später tatsächlich Vertragspartner wurde. Unterließ die Beklagte diesen Hinweis, war sie jedenfalls verpflichtet, die Seriosität und Bonität des in Aussicht genommenen Versicherers einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des OLG Köln an, dass die lediglich exemplarische Nennung der M im Fondsprospekt die Prüfungspflicht nicht entfallen ließ. Denn durch die Erwähnung der M warb die Anlagegesellschaft mit einem konkreten Ergebnis ihrer Tätigkeit bei der Auswahl eines Erlösausfallversicherers. Aus Sicht der Beklagten, die zudem wusste, dass der Fondsinitiator bislang mit der M zusammengearbeitet hatte, konkretisierte auch deren exemplarische Nennung die von der Fondsgesellschaft allgemein an die Erlösversicherung gestellten Anforderungen dahin, dass sich mögliche andere Versicherer an der M messen lassen mussten. Aus Sicht des Anlegers erweckte die Formulierung im Emissionsprospekts unter der Überschrift "Erlösrisiken", wonach "Erlösversicherungen ... ausschließlich bei international tätigen……Spezialversicherern ( z. B. M Brüssel ) abgeschlossen" werden, die Vorstellung, bei der M handele es sich um eine Versicherungsgesellschaft, welche die angeführten Kriterien erfülle. Diese zur Vertrauensbildung geeignete, gezielte Information gab Anlass dazu, der Wahl des in Aussicht genommenen Versicherers nachzugehen. Aufgrund dieser Gesamtumstände bestand entgegen der Ansicht der Beklagten berechtigter Anlass zu einer zudem mit vertretbarem Aufwand durchführbaren eigenen Recherche. Angesichts der Wichtigkeit des werbend hervorgehobenen Abschlusses einer Erlösausfallversicherung, war die Beklagte verpflichtet, die Seriosität und Bonität des in Aussicht genommenen Versicherers einer gesonderten Prüfung unter Einbeziehung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen zu unterziehen. Dazu hätte sich die Beklagte durch eine Anfrage vergewissern müssen, dass es keine Verlautbarungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen als Aufsichtsorgan für in Deutschland betriebene Versicherungsgeschäfte gab, die Zweifel an der Bonität und Seriosität der M begründeten. Wie bereits erörtert hätte die Beklagte andernfalls darauf hinweisen müssen, dass eine Erlösausfallversicherung nicht abgeschlossen sei, eine bestimmte Versicherungsgesellschaft im Gegensatz zu den ihr bekannten Vorgängerfonds nicht als Vertragspartner feststünde und eine eigenständige Prüfung insoweit deshalb nicht vorgesehen sei. Die Einwendung der Beklagten, eine konkrete Anfrage beim Bundesaufsichtsamt zur Tätigkeit der M als Erlösausfallversicherer hätte nicht zu einer negative Stellungnahme geführt, ist unerheblich. Denn sie musste sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prüfung vergewissern, dass es keine Verlautbarungen des Bundesaufsichtsamtes gab, aus denen sich Zweifel an der Seriosität der M ergaben. Dort lagen aber unstreitig Warnungen zu anderen Versicherungsaktivitäten der M vor, deren Weitergabe aus Sicht eines Anlageinteressenten Anlass zur Besorgnis gab. Zwar richteten sich die Mitteilungen konkret an Besitzer von kleinen und mittleren Privatflugzeugen, sie enthielten aber eine dringende Warnung vor dem Neuabschluss oder der Verlängerung von Kaskoverträgen mit der M. Soweit im Weiteren ausgeführt wird, die M habe ihren "angeblichen" Sitz in Panama, steht dies im Widerspruch zur Angabe im Emissionsprospekt "Brüssel". Sowohl die in dem Wort "angeblich" zum Ausdruck kommende Unsicherheit als auch der Umstand, dass ein Sitz in Panama nach allgemeiner Anschauung eine geringere Seriosität signalisiert als ein solcher in Brüssel waren für die Anlageentscheidung relevant. Das Gleiche gilt für den Hinweis darauf, dass die M keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts in Deutschland besaß, und für die Äußerung von Zweifeln daran, ob es sich überhaupt um ein lizenziertes Versicherungsunternehmen handelte. Unerheblich ist auch der von der Beklagten erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Fondsinitiator sei etabliert, seine Leistungsbilanzen seien tadellos gewesen, läßt dies keine Rückschlüsse auf die Bonität der Erlösausfallversicherung zu. Soweit sie behauptet, die Bonität der M sei von der Fondsgesellschaft beanstandungsfrei im Nachhinein überprüft worden, kann die Richtigkeit dieses Tatsachenvortrags dahinstehen. Denn die Beklagte hätte weder durch die Einholung der Informationen in der nach ihrer Behauptung von der Fondsgesellschaft beauftragten Stellungnahme der Rechtsanwälte X & D vom 10.09.2002 noch durch die Einholung einer Bestätigung der von ihr als Hausbank der M bezeichneten D ihre Pflichten zur eigenständigen Überprüfung erfüllt. Zur Erlangung einer eigenen Information über die als Erlösausfallversicherer zumindest in Betracht kommende M war die Beklagte vielmehr verpflichtet, deren Sitz zu ermitteln und Nachforschungen beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als der zuständigen Fachbehörde anzustellen. Die Pflichtverletzung ist für den dem Zedenten entstandenen Schaden ursächlich geworden, da er bei vollständiger und richtiger Beratung die Beitrittserklärung nicht abgegeben hätte. Da die Beklagte ihm gegenüber ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, vgl. BGH NJW 1997, 2173; 2001, 2022. Vorliegend waren die Pressemitteilungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen geeignet, durchgreifende Zweifel an der Bonität und Seriosität der M zu erwecken, so dass die einzig vernünftige Schlussfolgerung eine Abstandnahme von dem Fondsbeitritt gewesen wäre. Auch die Beklagte behauptet nicht, der Zedent hätte die Anlageentscheidung auch dann getroffen, wenn er über die Pressemitteilungen unterrichtet worden wäre. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, als hätte der Zedent sich nicht an dem Filmfonds beteiligt, und ihr deshalb das eingesetzte Kapital zu erstatten, vgl. BGH NJW-RR 2000, 998. Auf den Schaden anzurechnende Ausschüttungen an den Zedenten behauptet auch die Beklagte nicht konkret. Von dem Zedenten erlangte Steuervorteile sind nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zu den auf den Schadenersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören zwar grundsätzlich auch infolge der Schädigung ersparte Steuern. Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile ist aber zu prüfen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamtes, sei es durch eine Besteuerung des Schadensersatzanspruchs oder der ggf. Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage vgl. BGH NJW 2006, 499; WM 2008, 725. Für einen Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der Kommanditgesellschaft ist, sind alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dazu gehören auch die Schadensersatzleistungen an den Kapitalanleger im Zusammenhang mit der Zug um Zug vorzunehmenden Rückgabe der Rechte aus der Beteiligung. Mit Rücksicht hierauf kommt eine nähere Berechnung und Berücksichtigung von Steuervorteilen nur in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat. Die Beklagte, die als Schädiger, der sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweislast trägt, hat außergewöhnliche Steuervorteile für den Zedenten nicht dargetan. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sind die geltend gemachten Schadensersatzforderungen nicht verjährt. Für Schadensersatzansprüche aus pVV galt bis zum 31.12.2001 die 30-jährige Regelfrist des § 195 BGB a. F. Auf § 280 Abs. 1 BGB gestützte Ansprüche verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB n. F. innerhalb von drei Jahren. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gilt für am 01. Januar 2002 noch nicht verjährte Ansprüche die nach neuem Recht kürzere Verjährungsfrist. Die kürzere Frist wird grundsätzlich vom 01. Januar 2002 an berechnet unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F.. Die Drei-Jahres-Frist beginnt demnach mit dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis seinem Anspruch hatte oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht besaß, vgl. BGH NJW 2007, 1584; BGH NJW 2008, 506. Die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zuzumuten ist. Werden Schadensersatzansprüche auf ein Beratungsverschulden gestützt, so berechnet sich die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt bzw. grob fahrlässig nicht kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die vorliegende Klage ist im Dezember 2008 rechtshängig geworden. Es ist nicht feststellbar, dass der Zedent vor dem 31. Dezember 2005 im Hinblick auf den vorgehend geschilderten Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Erlösausfallversicherung M die erforderliche Kenntnis gehabt bzw. grob fahrlässig nicht gehabt hätte. Sie folgt nicht aus dem Bericht der Geschäftsführung der B vom 20. September 2004. Die Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Beklagte war dem Zedenten aufgrund der dort enthaltenen Information nicht zumutbar, da sich greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Zedenten aufgrund Falschberatung der Eintritt eines Schadens gedroht hätte, aus dem Geschäftsbericht nicht ergeben. In der Zusammenfassung des vorliegenden Geschäftsberichts 02/2004 heißt es: "Obwohl die Erlössituation in einer Momentaufnahme nicht die Planzahlen erreicht hat und auch die ersten Ausschüttungen nur mit Zeitverzögerungen erfolgen werden können, ist die wirtschaftliche Gesamtsituation der B mit Abstrichen gegenüber der Auffassung der früheren Geschäftsführung als positiv zu bewerten…… Unabhängig von der weiteren Verwertung der Filmprojekte ist die Geschäftsführung bestrebt,…… die Leistung eines Schadensersatzes aufgrund des Wegfalls der Erlösausfallgarantie mit der…..M, die unserer Kenntnis nach inzwischen den Geschäftsbetrieb eingestellt hat, einzufordern…..Mittlerweile konnte Informationsmaterial gesichert werden, das nach erster Durchsicht eine Erfolg versprechende rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Erben des Hauptgesellschafters bzw. des Londoner Brokers ermöglichen sollte." Der Geschäftsbericht enthält zwar kritische Anmerkungen zur M, wie die Klägerin jedoch zu Recht anmerkt, wird die wirtschaftliche Lage des Filmfonds wenig konkret und auch in der Zusammenfassung optimistisch "gefärbt" dargestellt. Dem Geschäftsbericht lassen sich konkrete Tatsachen nicht entnehmen, die in Bezug auf die hier maßgebliche Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Erlösausfallversicherung M, in Bezug auf die eine Erfolg versprechende rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen angeführt wird, relevant wären und dem Zedenten greifbaren Anhaltspunkte für den drohenden Eintritt eines Schadens und vor allem für eine diesbezügliche Haftung der Beklagten geboten hätten. Für den Zeitraum 31.12.2001 bis zum 17.10.2008 steht der Klägerin ein Schadensersatz aus entgangenen Zinseinnahmen, die die Kammer gemäß § 287 ZPO mit 4 % schätzt, aus dem Anlagebetrag in Höhe von insgesamt 5.709,67 € zu. Die Klägerin hat ihre Behauptung, der Zedent habe Zinseinnahmen von 5 % erzielen können, trotz des Bestreitens der Beklagten nicht nachvollziehbar substantiiert. Die ab dem 18.10.2008 zuerkannten Zinsen aus dem Gesamtbetrag von 26.709,67 € rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet. Zur Begründung des Annahmeverzuges reicht das im Anwaltsschreiben vom 06. 10. 2008 enthaltene wörtliche Angebot nach § 295 BGB aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 26.880,00 €