Urteil
12 O 470/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Als Inhaber einer Domain kann jemand, auch ohne Täter- oder Teilnehmereigenschaft, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er zur Verhinderung der Rechtsverletzung beitragen und die Vervielfältigungs- oder Verbreitungsmöglichkeit beseitigen kann.
• Ein Anspruch auf Unterlassung wegen öffentlich zugänglich gemachter Musikwerke kann sich aus § 97 Abs.1 i.V.m. § 19a UrhG i.V.m. § 1004 BGB ergeben, wenn das Werk eine Schutzhöhe erreicht und die Urheberschaft festgestellt ist.
• Ein Störer haftet grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; Schadensersatzansprüche setzen Täter- oder Teilnehmereigenschaft voraus.
• Eine an einen noch Minderjährigen gerichtete Abmahnung entfaltet ohne Zugang gegenüber dessen gesetzlichem Vertreter keine Wirkung; vorgerichtliche Abmahnkosten sind deshalb insoweit nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Domaininhaber als Störer: Unterlassungsanspruch bei Online-Download urheberrechtlich geschützter Musik • Als Inhaber einer Domain kann jemand, auch ohne Täter- oder Teilnehmereigenschaft, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er zur Verhinderung der Rechtsverletzung beitragen und die Vervielfältigungs- oder Verbreitungsmöglichkeit beseitigen kann. • Ein Anspruch auf Unterlassung wegen öffentlich zugänglich gemachter Musikwerke kann sich aus § 97 Abs.1 i.V.m. § 19a UrhG i.V.m. § 1004 BGB ergeben, wenn das Werk eine Schutzhöhe erreicht und die Urheberschaft festgestellt ist. • Ein Störer haftet grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; Schadensersatzansprüche setzen Täter- oder Teilnehmereigenschaft voraus. • Eine an einen noch Minderjährigen gerichtete Abmahnung entfaltet ohne Zugang gegenüber dessen gesetzlichem Vertreter keine Wirkung; vorgerichtliche Abmahnkosten sind deshalb insoweit nicht erstattungsfähig. Die Kläger sind ausübende Künstler und machen geltend, ihr gemeinschaftlich geschaffenes Lied sei auf einer vom Beklagten als Domaininhaber betriebenen Website zum Download angeboten worden. Die Kläger entdeckten das Angebot und forderten den Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Schadenszahlung auf; der Beklagte entfernte die Seite erst nach Abmahnung teilweise aus dem Netz. Der Beklagte behauptet, die Domain nur registriert und später nicht mehr kontrolliert zu haben; er bestreitet, selbst das Lied hochgeladen oder Kopierschutzmaßnahmen umgangen zu haben. Die Kläger verlangen Unterlassung, Schadensersatz von mindestens 7.000 € und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 2.015,38 €. • Unterlassungsanspruch: Die Kammer stellt fest, dass das streitgegenständliche Lied ein Werk im Sinne des UrhG ist und von den Klägern gemeinsam geschaffen wurde. Durch das öffentliche Angebot zum Download wurde das Recht aus § 19a UrhG verletzt, sodass sich ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs.1 UrhG i.V.m. § 1004 BGB ergibt. • Störerhaftung: Auch wenn dem Beklagten keine konkrete Täter- oder Teilnahmehandlung nachgewiesen werden konnte, kommt ihm als Domaininhaber und "admin-contact" Störerstellung zu. Er hat an dem Projekt mitgewirkt und war in der Lage, die Downloadmöglichkeit zu verhindern, was sich aus seinem Eingreifen nach Erhalt der Abmahnung ergibt. • Wiederholungsgefahr: Da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und die Möglichkeit bestand, das Angebot wiederherzustellen, besteht Wiederholungsgefahr; daher war ein Unterlassungsurteil mit Androhung von Ordnungsmitteln gerechtfertigt. • Kein Schadensersatz gegen Störer: Weil der Beklagte nur als Störer haftet, kommt ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht; Schadensersatz setzt Täter- oder Teilnehmereigenschaft voraus. • Vorgerichtliche Abmahnkosten: Die geltend gemachten Abmahnkosten sind nicht erstattungsfähig, weil die Abmahnung an den minderjährigen Beklagten und nicht an dessen gesetzliche Vertreterin zugestellt wurde; eine solche Zustellung ist für die Wirksamkeit erforderlich. Die Klage wird überwiegend abgewiesen, aber hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs teilweise stattgegeben: Der Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Lied im Internet zum Download anzubieten, sonst Ordnungsmittel bis zu den genannten Höchstbeträgen. Schadensersatzansprüche und die Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten werden abgewiesen, weil gegen den Beklagten nur Störerhaftung besteht und eine Abmahnung gegenüber dem Minderjährigen ohne Zugang an den gesetzlichen Vertreter unwirksam war. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern jeweils zu 25 % und dem Beklagten zu 50 % auferlegt; das Urteil ist unter Sicherheitsleistungsauflagen vorläufig vollstreckbar.