Urteil
2b O 229/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Polizeiliche Aufforderungen zur Identitätsfeststellung sind auch über Außensprecher zulässig und verpflichten zur Folgeleistung.
• Weigert sich eine Person trotz deutlicher Aufforderung, stehen zu bleiben, dürfen Polizeibeamte zur Identitätsfeststellung zunächst festhalten und bei Widerstand unmittelbaren Zwang anwenden.
• Gewaltanwendung durch Polizeibeamte ist nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, wenn die Betroffene zuvor tätlichen Widerstand geleistet und eine Identitätsfeststellung anders nicht möglich war.
Entscheidungsgründe
Gewaltsamer Zwang zur Identitätsfeststellung nach wiederholtem Ignorieren polizeilicher Aufforderungen • Polizeiliche Aufforderungen zur Identitätsfeststellung sind auch über Außensprecher zulässig und verpflichten zur Folgeleistung. • Weigert sich eine Person trotz deutlicher Aufforderung, stehen zu bleiben, dürfen Polizeibeamte zur Identitätsfeststellung zunächst festhalten und bei Widerstand unmittelbaren Zwang anwenden. • Gewaltanwendung durch Polizeibeamte ist nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, wenn die Betroffene zuvor tätlichen Widerstand geleistet und eine Identitätsfeststellung anders nicht möglich war. Die Klägerin überquerte trotz Rotlicht eine Straße. Polizeibeamte folgten ihr, forderten sie über den Außenlautsprecher und später persönlich auf, stehenzubleiben, um ihren Verkehrsverstoß und ihre Identität zu klären. Die Klägerin setzte ihr Joggen fort und entfernte sich, woraufhin ein Beamter sie am Arm festhielt. Daraufhin brachten beide Beamte die Klägerin zu Boden, legten ihr Handschellen an und brachten sie zur Dienststelle. Die Klägerin behauptet, dabei Verletzungen erlitten und bleibende Schulterbeeinträchtigungen erlitten zu haben; sie verlangt Schmerzensgeld und Ersatz von Behandlungskosten. Die Polizei beschreibt, die Klägerin habe sich gewehrt und mit dem Arm geschlagen, sodass die Maßnahme zur Abwehr weiteren Angriffs und zur Identitätsfeststellung erforderlich gewesen sei. Das Gericht hat Zeugen vernommen und den Vorfall aufgeklärt. • Die Klägerin verletzte durch Überqueren bei Rotlicht eine Pflicht nach §25 Abs.3 StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit nach §49 Abs.1 Nr.24 lit. a StVO. Deshalb durften die Beamten eine Identitätsfeststellung verlangen (§46 OWiG i.V.m. §§163a, 163b StPO). • Die Aufforderung über den Außenlautsprecher war nach Zeugenaussagen klar und verständlich; Nichtbeachtung verpflichtet nicht zur Fortsetzung der Handlung durch die Beamten, sondern zur Durchsetzung der Feststellungspflicht. Ein bloßes Hören eines Geräuschs entbindet nicht von der Pflicht, der Aufforderung Folge zu leisten. • Die Klägerin entzog sich durch Weglaufen der Personalienfeststellung und beging dadurch eine weitere Ordnungswidrigkeit (§111 Abs.1 OWiG). Nachdem wiederholte Aufforderungen wirkungslos blieben, war das Festhalten am Arm zur Verhinderung des Weiterlaufens ein zulässiges, verhältnismäßiges Mittel (§163b Abs.1 StPO i.V.m. §46 Abs.1 OWiG). • Als die Klägerin laut glaubhaften Zeugenaussagen beim Festhalten schlug, leistete sie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 Abs.1 StGB). Vor diesem Hintergrund war das Zu-Boden-Bringen, die Fixierung mit Handschellen und der Transport zur Dienststelle unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt; die Beamten durften unmittelbaren Zwang anwenden (§§50,55 Polizeigesetz NRW). • Da keine rechtswidrige Amtspflichtverletzung festgestellt wurde, fehlt ein Anspruch aus Amtshaftung nach §839 BGB i.V.m. Art.34 GG. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Das Gericht folgte den glaubhaften Zeugenaussagen und hielt die polizeilichen Maßnahmen für erforderlich und verhältnismäßig zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung, insbesondere nachdem die Klägerin wiederholt Aufforderungen missachtete und tätlichen Widerstand leistete. Mangels rechtswidriger Amtspflichtverletzung besteht keine Haftung des beklagten Landes nach §839 BGB i.V.m. Art.34 GG. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.