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Urteil

15 O 9/09

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verbrauchsgüterkäufen entfällt ein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung einer zurückgegebenen mangelhaften Sache, wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt hat und diese gescheitert oder unmöglich war. • Die Schutzregelung des Verbraucherschutzes gilt unabhängig davon, ob die mangelhafte Sache ein geringwertiges Gut oder ein hochwertiger PKW ist. • Mangels eines Anspruchs auf Wertersatz steht dem Verkäufer auch kein Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. • Ob die Rückabwicklung als eigenständiger neuer Vertrag oder als faktische Nacherfüllung zu qualifizieren ist, ist für die Frage des Wertersatzanspruchs unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Kein Wertersatz für Nutzung bei Rückabwicklung nach gescheiterter Nacherfüllung (Verbrauchsgüterkauf) • Bei Verbrauchsgüterkäufen entfällt ein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung einer zurückgegebenen mangelhaften Sache, wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt hat und diese gescheitert oder unmöglich war. • Die Schutzregelung des Verbraucherschutzes gilt unabhängig davon, ob die mangelhafte Sache ein geringwertiges Gut oder ein hochwertiger PKW ist. • Mangels eines Anspruchs auf Wertersatz steht dem Verkäufer auch kein Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. • Ob die Rückabwicklung als eigenständiger neuer Vertrag oder als faktische Nacherfüllung zu qualifizieren ist, ist für die Frage des Wertersatzanspruchs unbeachtlich. Die Klägerin ist autorisierte HändlerIN. Die Beklagte kaufte im Dezember 2006 einen neuen PKW, der Pfeifgeräusche hatte. Nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen bot die Klägerin Rückabwicklung an; die Beklagte gab das Fahrzeug im April 2008 zurück und kaufte stattdessen ein neues Fahrzeug zu einem höheren Preis. Die Klägerin erstattete den Kaufpreis abzüglich Nutzungswert für 30.427 km und stellte der Beklagten eine Rechnung über Nutzungsentschädigung, deren Zahlung sie gerichtlich geltend machte. Die Beklagte behauptet, es habe sich faktisch um eine Nacherfüllung gehandelt und bestreitet die Höhe sowie den Zugang der Rechnung. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz für die Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs und über Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Rechtslage: Bei Mängeln stehen dem Käufer nach § 437 BGB die Nacherfüllung, und erst danach Rücktritt oder Minderung zu; § 439 Abs. 4 BGB verweist auf Rücktrittsregelungen, ist aber europarechtskonform zugunsten des Verbraucherschutzes einschränkend auszulegen. • Europarechtliche und gesetzliche Vorgaben: Der EuGH und der BGH haben entschieden, dass bei Verbrauchsgüterkäufen der Verkäufer keinen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen oder Wertersatz hat, wenn Nacherfüllung erfolgt ist oder diese gescheitert bzw. unmöglich war; der Gesetzgeber hat dies in § 474 Abs. 2 BGB aufgenommen. • Anwendung auf den Streitfall: Nachbesserungsversuche fanden statt und blieben erfolglos; die nachfolgende Rückabwicklung und Neulieferung kann rechtlich dahingestellt bleiben, weil in beiden denkbaren Konstellationen (Rückabwicklung/neuer Vertrag oder faktische Nacherfüllung) der Verbraucherschutz den Wertersatz des Verkäufers ausschließt. • Sachliche Gleichbehandlung: Der Verbraucherschutz differenziert nicht nach der Art oder dem Wert der Kaufsache, sodass auch bei einem hochwertigen PKW kein Wertersatz verlangt werden kann. • Folge: Mangels Anspruch in der Hauptsache entfällt auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Prozessrecht: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des zurückgegebenen Pkw und damit auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil Verbraucherschutzvorschriften (insbesondere richtlinienkonforme Auslegung von § 439 Abs. 4 BGB und § 474 Abs. 2 BGB) einen solchen Anspruch nach erfolgloser oder unmöglicher Nacherfüllung ausschließen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.