Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen in ihren Spielsperrverträgen folgende Klauseln zu verwenden: „3. Zum Automatenspiel Die Spielbank verpflichtet sich, bei EC-Cash-Auszahlungen an der Kasse, bei der Auszahlung von Gewinnbeträgen, welche nicht über den Hopper ausgezahlt werden und über einem von der jeweiligen Spielbank festgesetzten Mindestbetrag liegen, sowie bei Tauschaktionen, die nach dem Geldwäschegesetz zu erfassen sind, einen Abgleich mit der Rezeptionsdatenbank durchzuführen und den Gast aus den Spielsälen der jeweiligen Spielbank zu verweisen, wenn er bei diesem Abgleich als gesperrter Spieler identifiziert wird.“ „4. Spielverträge Nimmt der Gast trotz dieses Spielsperrvertrages und des Hausverbotes am Spiel teil, kommen wirksamen Spielverträge zwischen Spielbank und Gast zustande. Der Gast hat daher keinen Anspruch auf Rückzahlung von ihm getätigter Spieleinsätze.“ sowie in ihren Formularen (Antwortschreiben gegenüber dem Antragsteller auf Abschlusses eines Spielsperrvertrages oder aber auch gegenüber Sperrvertragsinhabern) folgende Klausel zu verwenden: „Für den Fall, dass sie die beigefügten Spielsperrverträge nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb der oben genannten Frist an uns zurücksenden oder in unseren Geschäftsräumen abgeben, kündigen wir hiermit die alte Sperre fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.“ Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist ein 1998 gegründeter, bundesweit tätiger Verband dem Wissenschaftler, Ärzte, Juristen, Psychotherapeuten, Suchttherapeuten und als juristische Mitglieder auch Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen und Rehabilitationseinrichtungen angehören. Er ist ein eingetragener Verein, der alle Maßnahmen fördert, die der Prävention, Beratung und Behandlung Glücksspielsüchtiger und ihrer Angehören dienen. Die Beklagte betreibt verschiedene Spielcasinos, so in Aachen, Hohensyburg, Bad Oeynhausen, Berlin, Bremen, Duisburg und Erfurt. Im Rahmen seiner Tätigkeit wurden dem Kläger die streitgegenständlichen Anschreiben und Formulare übermittelt, welche von der Beklagten – bis auf eine Ausnahme (Anlage A 7 = Bl. 18 f bis 18 g d.A.) - unstreitig im Verhältnis zu Spielern verwendet werden, die gesperrt sind oder eine Sperre beantragen. Bis zum 31.12.2007 fand bei Abschluss eines sogenannten Spielsperrvertrages zwischen der Beklagten und einem eine Sperrung wünschenden Spieler das als Anlage 5 (Bl. 18 a bis 18 c d.A.) überreichte Formular, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Verwendung. Darin heißt es unter Ziffer 3: " Zum Automatenspiel Die Spielbank verpflichtet sich, bei EC-Cash-Auszahlungen an der Kasse, bei der Auszahlung von Gewinnbeträgen, welche nicht über den Hopper ausgezahlt werden und über einem von der jeweiligen Spielbank festgesetzten Mindestbetrag liegen, sowie bei Tauschaktionen, die nach dem Geldwäschegesetz zu erfassen sind, einen Abgleich mit der Rezeptionsdatenbank durchzuführen und den Gast aus den Spielsälen der jeweiligen Spielbank zu verweisen, wenn er bei diesem Abgleich als gesperrter Spieler identifiziert wird." Unter Ziffer 4: " Spielverträge Nimmt der Gast trotz dieses Spielsperrvertrages und des Hausverbotes am Spiel teil, kommen wirksame Spielverträge zwischen Spielbank und Gast zustande. Der Gast hat daher keinen Anspruch auf Rückzahlung von ihm getätigter Spieleinsätze." Unter Ziffer 6: " Laufzeit Abs. 2 Mit den übrigen Spielbanken gemäß Anlage wird der Spielsperrvertrag jeweils wirksam, sobald die WestSpielCasinos die Daten des Gastes an diese weitergeleitet und diese jeweils die Daten in ihre Rezeptionsbanken übernommen haben. Weitergabe und Übernahme sollen unverzüglich erfolgen." Soweit die Beklagte auf einen Sperrantrag antwortete, fand ein Antwortschreiben mit dem aus der Anlage A 6 (Bl. 18 d bis 18 e d.A.) ersichtlichen Inhalt Verwendung. In diesem heißt es unter anderem: "Wenn Sie diesen Spielsperrvertrag abschließen möchten, senden Sie innerhalb der nächsten drei Wochen beide Exemplare vollständig ausgefüllt und unterschrieben, eine Kopie ihres aktuellen Personalausweises oder Reisepasses an uns zurück." Der Kläger hat – von der Beklagten bestritten – behauptet, diese habe sich auch des Anschreibens mit dem Inhalt gemäß Anlage A 7 (Bl. 18 f bis 18 g d.A.) bedient, in dem es unter anderem heißt: "Für den Fall, dass sie beigefügten Spielsperrverträge nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb der oben genannten Frist an uns zurücksenden oder in unseren Geschäftsräumen abgeben, kündigen wir hiermit die alte Sperre fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin." Mit Schreiben vom 31.08.2006 (Bl. 18 l bis 18 n d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos ab und forderte sie zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln auf. Mit Schriftsatz vom 31.10.2006, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 137 bis 143 d.A.), teilte die Beklagte mit, sie habe in dem Spielsperrvertragsformular und in dem Anschreiben zwecks Abschluss eines Spielsperrvertrages die dort aufgeführten Änderungen vorgenommen. Seit dem 01.01.2008 setzt die Beklagte das vom Kläger beanstandete Spielsperrvertragsformular nicht mehr ein. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.04.2008 (Bl. 328 d.A.) hinsichtlich seiner Klageanträge die Erledigung erklärt. Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem Sperrvertragsformular seien unwirksam gewesen. Die Klausel zu Ziffer 3 sei deshalb unwirksam, weil darin statuiert sei, dass im Automatenspiel erst bei Zahlungsvorgängen kontrolliert werde und dies obwohl der Bundesgerichtshof die Kontrolle der Spielsperre als Kardinalpflicht bezeichnet habe, so dass diese folgerichtig am Eingang zu erfolgen habe. Die Klausel zu Ziffer 4 sei unwirksam, weil der Eindruck erweckt werde, bei Überwindung der Sperre komme ein wirksamer Spielvertrag zustande. Auch dies leugne die Kontrollpflicht der Beklagten, die gleichwohl bestehe und eine Schadenersatzpflicht erzeugen könne, da der Sperrvertrag selbst nicht aufgehoben werde. Zudem täusche Satz 2 der Klausel über das mögliche Bestehen von Schadenersatzpflichten hinweg und schließe sie sogar aus, was mindestens intransparent sei. Die Klausel zu Ziffer 6 benachteilige den Spieler unangemessen in Bezug auf andere Spielbanken, da nicht sicher gestellt sei, dass die vorgesehene Weitergabe der Daten auch unverzüglich erfolge. Insoweit vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte könne kraft der ihr erteilten Vollmacht die Sperre gleich selbst stellvertretend aussprechen. Hinsichtlich des Inhaltes der Anschreiben ist der Kläger der Auffassung, die zur Verwendung gelangte Formulierung täusche vor, dass die Frist zur Rücksendung des Antrages von drei Wochen eine Ausschlussfrist sei, tatsächlich sei die Beklagte aber verpflichtet, auch darüber hinaus Sperrverträge abzuschließen, da sie insoweit einem Kontrahierungszwang unterliege. Hinsichtlich des Anschreibens mit dem Inhalt gemäß Anlage A 7 behauptet der Kläger, dieses sei von der Beklagten durchaus verwendet worden, die Anschreiben seien auch nicht abgeschlossen, auch die seitens der Beklagten behaupteten Änderungen bestreitet der Kläger. Er vertritt insoweit die Auffassung, durch die in dem Anschreiben verwandte Klausel werde eine wirksame Kündigung vorgetäuscht, was ebenfalls intransparent sei, da der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung der Beklagten für Altverträge eine Kündigungsmöglichkeit gerade nicht eröffnet habe, es sei der Beklagten daher ohne weiteres zuzumuten, sich an den vereinbarten Laufzeiten festhalten zu lassen. Der Kündigung bestehender Sperren fehle zwar jede Rechtsgrundlage, der angeschriebene Spieler werde sich aber von den Formulierungen beeindrucken lassen und davon absehen, seine Rechte aus diesen Verträgen wahrzunehmen. Der Kläger, der – wie erwähnt – den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht Unterlassung unzulässiger Klauseln verlange, sondern Handlungs- bzw. Erfüllungsforderungen geltend mache. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die verwendeten Klauseln und Formulierungen nicht zu beanstanden sind. Einen Anspruch auf Kontrolle am Eingang zu den Automatenspielsälen der von ihr betriebenen Spielcasinos hätten gesperrte Gäste nicht. Zu einer solchen Kontrolle sei sie nicht verpflichtet, auch nicht in Ansehung der neueren BGH-Rechtsprechung. Es sei zu berücksichtigen, dass eine zivilrechtlich zu beurteilende Vereinbarung zustande gekommen sei, welche ihre vertraglichen Pflichten erst begründe, aber auch begrenze. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sei sie frei in den Verträgen, die sie abschließe, im Einzelnen ihre Rechte und Pflichten festzulegen, was sie in Form der ursprünglich verwendeten Vertragsformulare in zulässiger Weise getan habe. Eine generelle Verpflichtung zu einer umfassenden Kontrolle gebe es nicht, zu mehr als den vertraglich vereinbarten Kontrollen sei sie daher nicht verpflichtet gewesen, erst recht nicht zur Durchführung einer allgemeinen Zugangskontrolle auch beim Automatenspiel. Ziffer 4 sei ebenfalls nicht zu beanstanden, auch mit einem gesperrten Spieler, der sich trotz bestehender Sperre Zugang zur Spielbank verschaffe, kämen wirksame Spielverträge zustande, so dass schon deshalb ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung dieses Textes nicht gegeben sei. Der gegebene Hinweis darauf, dass die Gäste keinen Anspruch auf Rückzahlung getätigter Spieleinsätze hätten, sei nicht irreführend. Ziffer 4 befasse sich nicht mit ihren Pflichten, Satz 2 formuliere lediglich geltendes Recht. Im Übrigen sei nur der Anspruch auf Rückzahlung ausgeschlossen, nicht aber ein Anspruch auf Schadenersatz. Die Klausel unter Ziffer 6 sei ebenfalls wirksam, zumal nicht ersichtlich sei, wie bei Weglassen der angegriffenen Passage die Spielsperrverträge mit den übrigen Spielbanken wirksam werden sollten. Im Übrigen seien die Datenbanken nicht vernetzt und daher wechselseitig nicht zugänglich, was bereits aus Datenschutzgründen zwingend gewesen sei. Auf den stellvertretenden Abschluss weiterer Spielsperrverträge bestehe kein Anspruch, es liege auch keine unangemessene Benachteiligung vor. Bei der im Antwortschreiben an Antragsteller auf Abschluss eines Spielsperrvertrages genannten Frist handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist, im Übrigen habe sie diese Formulierung im Interesse des sperrwilligen Spielers aufgenommen. Das vom Kläger als Anlage A 7 vorgelegte Schreiben stamme nicht von ihr, der Beklagten. Dessen ungeachtet sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwieweit die Erklärung einer Kündigung eine wirksame Kündigung vortäusche. Ob eine Kündigung wirksam sei, sei im Streitfalle gerichtlich zu klären, dies hindere sie, die Beklagte, nicht daran, eine Kündigung auszusprechen. Auch der Hinweis des Klägers auf die vereinbarten Laufzeiten sei unverständlich, wesentlicher Bestandteil des Schreibens sei die Erteilung eines unbefristeten Hausverbotes in den von ihr betriebenen Spielbanken. Im Übrigen sei die Maßnahme für die mit ihr geschlossenen Alt-Sperrverträge bereits abgeschlossen. Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Kläger ist aktivlegitimiert, §§ 3, 4 Unterlassungsklagengesetz. Er ist unter der laufenden Nummer 29 in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (Stand 24.04.2009) eingetragen. Da der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beklagte sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen hat, sondern ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, war nach der insoweit herrschenden Meinung (vgl. Zöller ZPO-Kommentar 27. Aufl. § 91 a Rdnr. 34 ff. mit Nachweisen), der sich die Kammer anschließt, festzustellen, ob der Rechtsstreit sich tatsächlich in der Hauptsache erledigt hat. Zu prüfen war mithin, ob dadurch, dass die Beklagte unstreitig seit dem 01.01.2008 die streitgegenständlichen Klauseln und Formulierungen nicht mehr verwendet, Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Der ursprüngliche Antrag des Klägers ist demnach dahin auszulegen, dass nunmehr die Feststellung begehrt wird, dass die Hauptsache erledigt ist, die ursprüngliche Klage also zulässig und begründet war und nur durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. A: Dies ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang der Fall. Hinsichtlich der Klauseln zu Ziffern 3 und 4 der alten Sperrverträge sowie hinsichtlich der Formulierung in dem Anschreiben an bereits gesperrte Spieler stand dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung nach Maßgabe der §§ 1 und 2 Unterlassungsklagengesetz zu. I. Sperrvertrag Dass die Beklagte bei Abschluss von Spielsperrverträgen die genannten Klauseln verwendet hat, steht außer Streit. Diese stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Unterlassungsklagengesetz dar. Die Klausel unter Ziffer 3, nach welcher die Beklagte verpflichtet war, nur bei den dort genannten Zahlungsvorgängen einen Abgleich vorzunehmen, nicht aber eine allgemeine Eingangskontrolle durchzuführen, ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zwar ist richtig, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Kontrolle nach der alten Rechtslage nur hinsichtlich des sogenannten großen Spiels existierte. In § 3 Abs. 1 der für die Beklagte seinerzeit gültigen Spielordnung in der Fassung der Bekanntmachung des Innenministers vom 19.06.1985 war eine Personenkontrolle nur für diesen Bereich ausdrücklich vorgeschrieben. Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.12.2005 (Aktenzeichen III ZR 65/05 = BGHZ 165, 276 - 283) die Frage, ob und inwieweit sich die dort in Anspruch genommene Spielbankbetreiberin ihrer für den Selbstsperrvertrag essentiellen Vertragspflicht, die Einhaltung der Sperre im Interesse des Spielers zu überwachen, für den Bereich der Automatenspiele durch vertragliche Vereinbarungen entziehen konnte, ausdrücklich noch offen gelassen hat (BGH a.a.O./Juris Rdnr. 15), hat er mit der Entscheidung vom 22.11.2007 (Aktenzeichen III ZR 9/07 = BGHZ 174, 255 - 262), der die Kammer folgt, klar gestellt, dass auch beim Automatenspiel eine generelle Kontrollpflicht, die den Zutritt von gesperrten Spielern verhindern soll, besteht. Die Beklagte kann nicht mit dem Argument gehört werden, ihr stehe es im Rahmen der Vertragsfreiheit zu, den Umfang ihrer vertraglichen Pflichten insoweit zu regeln. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit einschließlich der Freiheit inhaltlicher Gestaltung zivilrechtlicher Vereinbarungen, auf den sich die Beklagte unzweifelhaft berufen kann, gilt im Verhältnis zu Verbrauchern nicht uneingeschränkt. Neben der Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften unterliegen die vertraglichen Klauseln der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 – 309 BGB. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dies war bei den zur Anwendung gelangten Klauseln der Fall. Sinn und Zweck einer auf eigenen oder fremden Antrag verhängten Spielsperre ist der Schutz des Spielers vor sich selbst. Dieser will sich mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkannten Zugang zu Glückspielen verstellen. Dies wird von der Spielbank akzeptiert, indem sie erklärt, ihn vom Spiel künftig auszuschließen und keine Spielverträge mehr mit ihm abzuschließen. Mit der Annahme des Antrags geht die Spielbank eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteressen schützen soll und ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden bewahren soll. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick darauf ausgeführt, dass es nicht nur für den Bereich des sogenannten großen Spiels sondern auch für den des Automatenspiels dringend geboten sei, die verhängte Spielsperre effektiv durchzusetzen, damit diese ihre Schutzfunktion entfalten könne (BGHZ 174, 255 ff./Juris Rdnr. 11). Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte durch Verwendung der Klausel unter Ziffer 3 ihrer alten Spielsperrverträge objektiv nicht nachgekommen, da sie sich dem gesperrten Spieler gegenüber nur zu einem eingeschränkten Schutz verpflichtet hat. Dies aber hat gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßen, weil es sich bei all denjenigen Pflichten der Beklagten, welche der Durchsetzung der Sperre dienen sollen, um essentielle Vertragspflichten handelt. Diese darf die Beklagte nicht zum Nachteil ihres Vertragspartners, also des sich vor sich selbst schützenden Spielers, durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig beschränken. Für die Annahme eines – entschuldbaren – Rechtsirrtums ist nur bis zum Bekanntwerden des BGH-Urteils vom 15.12.2005 (BGHZ 165, 276 ff.) Raum (BGHZ 174, 255 ff.). Der Kläger hat auch hinsichtlich der Klausel unter Ziffer 4. zu Recht Unterlassung verlangt, § 1 Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB. Zwar ist richtig, dass trotz eines Spielsperrvertrages und Hausverbotes wirksame Spielverträge zwischen der Spielbank und dem gesperrten Gast zustande kommen (BGH aaO). Die Formulierung in Satz 2, wonach der Gast daher keinen Anspruch auf Rückzahlung von ihm getätigter Spieleinsätze haben sollte, ist gleichwohl deshalb zu beanstanden, weil sie intransparent und objektiv zur Irreführung geeignet ist. Die Kammer vermag der diesbezüglichen Argumentation der Beklagten nicht zu folgen. Auszugehen ist bei der Beurteilung der Unwirksamkeit vom Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung. Es kommt nicht darauf an, wie die Beklagte ihre Klausel verstanden wissen will, ebenso wenig darauf, ob sie in dem von ihr bemühten Sinne überhaupt verstanden werden kann und ob die Beklagte eine Irreführung beabsichtigt hat. Entscheidend ist vielmehr wie ein durchschnittlich aufmerksamer und sorgfältiger Leser die Klausel versteht. Nach dem Verständnis der Kammer wird der durchschnittliche Leser die Klausel schon wegen der Verwendung der konditionalen Verknüpfung "daher" in Satz 2 so verstehen, dass der gesperrte Spieler grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung von ihm getätigter Spieleinsätze hat, weil ein wirksamer Spielvertrag trotz des Spielsperrvertrages und des Hausverbotes zustande gekommen ist, §§ 133, 157 BGB. Dafür, dass der durchschnittliche Leser aus der Nichterwähnung von Schadenersatzansprüchen schließen wird, dass Ansprüche auf Schadenersatz nicht ausgeschlossen seien, diese also von der Klausel nicht erfasst sind, spricht nach der Einschätzung der Kammer nichts. Erhebliche Umstände hat die Beklagte insoweit auch nicht vorzutragen vermocht. Die objektive Eignung zur Irreführung ist darin zu sehen, dass der Eindruck erweckt wird, ein gesperrter Spieler habe bei Abschluss eines wirksamen Spielvertrages keinen Anspruch auf Rückzahlung. Dies aber ist in dieser Allgemeinheit gerade nicht zutreffend. Unter "Rückzahlung" ist bei dem von der Kammer zugrunde gelegten Verständnis der Klausel auch ein eventuell gegebener Schadenersatzanspruch des gesperrten Spielers zu verstehen. Dieser bezieht sich auf den Ersatz der aufgrund der schuldhaften Verletzung der Überwachungspflichten erlittenen Vermögensschäden, §§ 280, 249 BGB, d.h. auch auf den Ersatz von Spielverlusten und getätigter Spieleinsätze (BGH aaO). II. Anschreiben gemäß Anlage A 7/Alt-Sperrverträge Die Kammer geht bei ihrer Entscheidung davon aus, dass die Beklagte auch dieses Anschreiben verwendet hat, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Denn die Behauptung des Klägers, sie habe sich auch dieses Anschreibens bedient, ist nicht in ausreichender Form bestritten worden. Zwar hat die Beklagte behauptet, das als Anlage A 7 vorgelegte Schreiben stamme nicht von ihr. Jedoch hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.10.2006 (Bl. 83 ff., dort Bl. 86 d.A.) unwidersprochen behauptet, dass das Schreiben dem von der Beklagten betriebenen Casino in Berlin, X, zuzuordnen ist. Diesem Sachvortrag ist die Beklagte im Folgenden nicht hinreichend entgegen getreten, sodass der Vortrag als zugestanden gilt, § 138 ZPO. Auch dass die Aktion, Inhaber von Altsperrverträgen anzuschreiben, beendet sei, hat der Kläger in Abrede gestellt. Dass Letzteres tatsächlich schon der Fall war, als der Kläger das Verfahren anhängig gemacht hat, hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen, noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Mit welchem Schreiben, wenn es nicht den Inhalt der Anlage A 7 hatte, sie sich an bereits gesperrte Spieler gewendet hat, hat die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergab sich insoweit aus §§ 2 Unterlassungsklagengesetz, 307 Abs. 1 BGB analog. Die Formulierung ist aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Lesers irreführend, da der Eindruck erweckt wird, der bestehende Sperrvertrag sei von der Beklagten fristlos und wirksam gekündigt worden, §§ 133, 157 BGB. Zwar verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass die Frage, ob eine Kündigung wirksam war oder nicht, im Streitfalle gerichtlich zu klären wäre und dieser etwaige Klärungsbedarf sie nicht daran hindere, eine Kündigung auszusprechen. Zu beanstanden ist indes, dass sie durch Verwendung dieser Formulierung gleichwohl den Eindruck erweckt hat, mit ihrer Erklärung sei die alte Sperre wirksam gekündigt worden, bestehe also nicht mehr. Damit erweckt sie unzulässiger Weise den Eindruck, sie könne durch einseitige Erklärung ohne weiteres die bestehenden vertraglichen Grundlagen beseitigen. Dies steht mit der Rechtslage insofern nicht in Übereinstimmung, als ein Recht zur fristlosen Kündigung bestehender Spielsperrverträge im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest fraglich erscheint. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis auf das zugleich erteilte Hausverbot in ihren Spielbanken nichts. Dieser Hinweis verstärkt nach der Einschätzung der Kammer den zuvor dargelegten Eindruck sogar noch. Der Wirksamkeitskontrolle nach den §§ 307 - 309 BGB steht nicht entgegen, dass es sich bei der Kündigungserklärung um ein einseitiges Rechtsgeschäft der Beklagten handelt, mit der sie ein ihr zustehendes Gestaltungsrecht ausübt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGHZ 133, 184 bis 191), dass auch einseitige Rechtsgeschäfte einer Inhaltskontrolle unterliegen können, wenn der Verwender einen Hinweis erteilt, der bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Die Kammer hält die vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Denn die Beklagte greift durch die in dem Schreiben - allerdings nur unter einer Bedingung - erklärte Kündigung in ein zwischen ihr und dem gesperrten Spieler bestehendes Vertragsverhältnis ein, und zwar nur deshalb, weil er ihr Angebot auf Abschluss eines neu formulierten Spielsperrvertrages innerhalb der ihm genannten Frist nicht angenommen hat. B: Im Übrigen war die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Ziffer 6. der Spielsperrverträge folgt dies im Wesentlichen daraus, dass entscheidungserheblich nicht die Frage ist, ob man diese Klausel im Interesse der gesperrten Spieler besser hätte formulieren können, sondern ob sie wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des gesperrten Spielers vermag die Kammer der angegriffenen Klausel nicht zu entnehmen. Auch kann sie dem Kläger nicht darin folgen, es sei durch die Formulierung der Klausel erkennbar, dass nicht sichergestellt sei, dass die Abläufe unverzüglich erfolgten. Unter Ziffer 6. befand sich die ausdrückliche Formulierung "Weitergabe und Übernahme sollen unverzüglich erfolgen", so dass von einer hinreichenden Sicherstellung durchaus ausgegangen werden konnte. Ein weitergehender Anspruch des gesperrten Spielers ist nicht gegeben, eine rechtliche Grundlage für sein Begehren teilt auch der Kläger nicht mit. Dies gilt auch, soweit der Kläger rügt, die Beklagte könne schon aufgrund der erteilten Vollmacht die Sperre selbst stellvertretend für den gesperrten Spieler aussprechen. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen, zumal es schon an einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage fehlt. Eine solche nennt auch der Kläger nicht. Zudem verweist die Beklagte zu Recht auf datenschutzrechtliche Bedenken. Anzumerken ist, dass auch nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage die Spielbank nur zur unverzüglichen Weitergabe der Daten verpflichtet ist. Die Überlegung, die Spielbank solle oder könne sich eine Vollmacht erteilen lassen um den Spieler in anderen Spielbanken sperren zu lassen, findet sich im Gesetz nicht wieder. Die Klage ist schließlich auch insoweit unbegründet, als der Kläger den Inhalt der Anschreiben gemäß den Anlagen A 6 und A 8 gerügt hat. Die insoweit geäußerten Bedenken vermag die Kammer nicht zu teilen. Auch sieht sie keinen Verstoß gegen § 307 BGB. Der durchschnittliche Leser wird den Inhalt des Anschreibens nicht im Sinne einer Ausschlussfrist für den Abschluss eines Sperrvertrages verstehen, §§ 133, 157 BGB. Dies folgt schon daraus, dass die Ankündigung einer Rechtsfolge für den Fall der Nichteinhaltung der Frist fehlt. Die Kammer hält insoweit die Argumentation der Beklagten für verständlich und gut nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Vortrag, dass diese Formulierungen - an denen insoweit nicht festgehalten wurde, als das Wort "möglichst" hinzugefügt wurde - letztlich im Interesse des sperrwilligen Spielers aufgenommen wurden. Dieser sollte im eigenen Interesse angehalten werden, möglichst schnell ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Sperrvertrages einzureichen, damit der Spielsperrvertrag alsbald geschlossen werden kann. Dass ein Sperrantrag auch nach Fristversäumung geschlossen werden konnte, hat die Beklagte vorgetragen, ohne dass der Kläger dem hinreichend entgegen getreten wäre. Er hat auch keine konkreten Fälle benannt, in denen dies tatsächlich nicht möglich gewesen ist. Das Verständnis der Kammer stimmt mithin mit der tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte überein, was durchaus ein Indiz für seine Richtigkeit ist. B: Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Verteilung der Kosten entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Die Kammer ist von einer Gleichwertigkeit aller fünf Anträge ausgegangen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Streitwert: 10.000,00 €, dabei entfallen auf jede Klausel 2.000,00 €.