Urteil
7 O 159/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2009:0512.7O159.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die Verrohrung des B. Grabens unter dem Grund-stück der Kläger in der Stadt R., Gemarkung H., Flur 2, Flurstück 2959, B. Weg 30 nach Maßgabe des Schreibens des Beklagten an den Kreis M. als Untere Wasserbehörde vom 11. Dezember 2003 mit Lageplan, Zustandsbeschreibung Haltung Nr. 2, Längsschnitt Bauwerksskizze, Zustandsbeschreibung Haltung Nr. 3 und Dokumentation TV-Kanaluntersuchung Rohr-Frei-Schnelldienst A. Z. vom 04.08.2003 zu sanieren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Der Streithelfer trägt seine eige-nen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 € vorläufig voll-streckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch von H. Blatt 1423 eingetragenen Flurstücks 2959 der Flur 2, Gebäude und Freifläche B. Weg 30 in R.. Dem Beklagten obliegt nach seiner Satzung die Unterhaltung fließender Gewässer 2. Ordnung in seinem Verbandsgebiet. 3 Das Grundstück der Kläger quert ein Gewässer, der B. Graben. Das Gewässer verläuft zunächst oberirdisch und tritt dann auf dem östlichen Nachbargrundstück der Kläger in eine unterirdische Wasserleitung, die unter dem Grundstück der Kläger hindurch führt. Das Gewässer tritt danach wieder an die Erdoberfläche. In Abteilung II des Grundbuchs ist am 17.04.1913 eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde E., der Rechtsvorgängern der Stadt R., eingetragen worden, mit der dieser das Recht eingeräumt wird, die Wasserleitung auf dem Grundstück Flur 2 Parzelle 1371/385 in Ordnung zu halten, etwaige Reparaturen an derselben vorzunehmen und das Grundstück in ordnungsgemäßen Zustand nach Gebrauch wieder zu setzen. 4 1957/58 verlängerte die Gemeinde H. die Verrohrung um 100 m und setzte sie im Übrigen instand, weil sich wegen der Abflusshinderung auf dem Grundstück der Kläger eine Kloake gebildet hatte, die eine Insekten- und Rattenplage nach sich zog. Die Kläger errichteten 1965 auf dem Grundstück anstelle der vorhandenen Bebauung ein Wohnhaus. Nach der technischen Überprüfung der Verrohrung durch den Beklagten im Jahr 2003 ist diese reparaturbedürftig. Bei einem auch nur teilweisen Zusammenbruch der Verrohrung besteht für das Kellergeschoss der Wohnhauses der Kläger bei ergiebigem Oberflächenwasseranfall aus den Anliegergrundstücken Überflutungsgefahr. 5 Die Kläger nehmen den Beklagten wegen der Sanierung der Verrohrung in Anspruch. Gleichzeitig haben sie dem Bürgermeister der Stadt R. den Streit verkündet. Sie tragen hierzu vor: Satzungsgemäße Aufgabe des Beklagten sei es, fließende Gewässer 2. Ordnung im Verbandsgebiet, zu dem ihr Grundstück gehöre, zu unterhalten. Die Unterhaltungspflicht ergebe sich aus § 1020 S.2 BGB i.V.m. § 91 LWG NW. Der Beklagte habe insoweit als Rechtsnachfolger des Streitverkündeten die wasserwirtschaftlichen Aufgaben übernommen. Die Verrohrung des Gewässers stehe der Pflicht zur Unterhaltung nicht entgegen, denn die Verrohrung diene wasserwirtschaftlichen Zwecken. Sie sei 1913 durch die Gemeinde E. angelegt worden, nachdem durch Eingriffe der Gemeinde in die natürlichen Wasserverhältnisse die Entwässerung nicht mehr auf natürliche Weise habe erfolgen können. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass mit der Gründung des Beklagten die öffentliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung und Abwasserbeseitigung auf diesen übergangen sei. Dies umfasse auch die Sanierung der Verrohrung unterhalb ihres Grundstücks. 6 Sie beantragen, 7 den Beklagten zu verurteilen, die Verrohrung des B. Grabens unter dem Grundstück der Kläger in der Stadt R., Gemarkung H., Flur 2, Flurstück 2959, B. Weg 30 nach Maßgabe des Schreibens des Beklagten an den Kreis M. als Untere Wasserbehörde vom 11. Dezember 2003 mit Lageplan, Zustandsbeschreibung Haltung Nr. 2, Längsschnitt Bauwerksskizze, Zustandsbeschreibung Haltung Nr. 3 und Dokumentation TV-Kanaluntersuchung Rohr-Frei-Schnelldienst A. Z. vom 04.08.2003 zu sanieren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor: Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen 1913 die Verrohrung erfolgt sei. Jedenfalls betreffe die in das Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit nicht die Verrohrung des Gewässers. Eine Überprüfung der Grundbuchblätter habe ergeben, dass auf den Nachbarparzellen Bewilligungsurkunden für Wasserleitungen eingetragen worden seien. Die Dienstbarkeit betreffe daher nicht den B. Graben. Die Verrohrung des Grabens sei erst kurz vor Baubeginn des Wohnhaus der Kläger erfolgt und habe nur dazu gedient, die Bebauung des Grundstücks zu ermöglichen. Im Übrigen handele es sich um eine Anlage i.S.d. § 94 LWG NW. Die Verrohrung sei nicht Bestandteil des Gewässers und diene auch nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken. 11 Der Bürgermeister der Stadt R. ist auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Er hat sich seinen Ausführungen angeschlossen und beantragt gleichfalls, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Grund des Beweisbeschlusses vom 12.02.2008 (Bl. 309 GA) sowie der Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Quick vom 02.10.2008 und das Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, Bl. 523 ff GA. 14 Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist auch begründet. 17 Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Störungsbeseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S.1 BGB. 18 I. 19 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist vorab mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 01.12.2006, Bl. 143 ff GA, festgestellt worden. Er ist insoweit gegeben, als die Kläger ihre Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer Eigentumsstörung herleiten. Ob die Klageansprüche darüber hinaus auch kraft öffentlichen Rechts begründet sind, z.B. aus dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs kann dahinstehen. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch, der nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen wäre, würde an der Zuständigkeit der ordentlichen Gericht im Übrigen nichts ändern. Nach § 17 Abs. 2 GVG obläge hier sogar die Entscheidung dem – wegen anderer Klagegründe zulässigerweise angerufenen – ordentlichen Gericht (BGHZ 121, 367 ff zitiert nach juris Rn. 33 ff). 20 II. 21 Die Kläger sind Eigentümer der unter ihrem Grundstück verlaufenden Verrohrung des B. Grabens. Die Verrohrung ist wesentlicher Bestandteil des ihnen gehörenden Grundstücks B. Weg 30. 22 Nach § 94 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dies gilt nach § 95 BGB allerdings nicht für solche Sachen, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von den Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind. Versorgungsleitungen auf fremden Grundstücken fallen unter § 95 BGB, weil sie auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Befugnis eingefügt worden sind (Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 95 Rn. 6; BGH, NJW 2006, 990, 991). 23 Die Verrohrung des B. Grabens betrifft keine Versorgungsleitung. Sie ist nicht identisch mit der in Abteilung II des Grundbuchs am 17.04.1913 eingetragenen Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde E., der Rechtsvorgängerin der Stadt R.. Der Text der in Abteilung II eingetragenen Grunddienstbarkeit gibt keinen Aufschluss über die Zielrichtung der Grunddienstbarkeit. Es heißt hier lediglich, dass der Gemeinde E. das Recht eingeräumt wird, die Wasserleitung auf dem Grundstück der Kläger in Ordnung zu halten (Bl. 10). Die Bewilligung der Grunddienstbarkeit durch den damaligen Eigentümer P.H. verhält sich nicht eindeutig zu dem Zweck der Dienstbarkeit. In seinem Schreiben zum Kassenzeichen 1826 heißt es vielmehr, dass die Wasserleitung nur darum gelegt worden ist, um die anliegenden Nachbarn mit Wasser zu versorgen (Bl. 12). Die Sachverständige hat jedoch bei ihrer Anhörung eindeutig ausgeschlossen, dass die Dienstbarkeit die Verrohrung des B. Grabens betrifft. Sie hat dies nachvollziehbar mit Blick auf die Wasserleitungskarte von 1912, Anlage K 10 und K 11 (Bl. 361 f und 363 GA) erläutert. Die Genehmigung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 24.07.1911 bezieht sich auf die unterhalb der Straße B. Weg verlaufende Wasserleitung, die durch die Wasserleitungskarte vom 29.05.1912 verdeutlicht wird. 24 Das Eigentum der Kläger ist durch den von dem Beklagten in dem von ihm verfassten Schreiben an den Kreis M. als Untere Wasserbehörde vom 11. Dezember 2003 im Zusammenhang mit Lageplan, Zustandsbeschreibung Haltung Nr. 2, Längsschnitt Bauwerksskizze, Zustandsbeschreibung Haltung Nr. 3 und Dokumentation TV-Kanaluntersuchung Rohr-Frei-Schnelldienst A.Z. vom 04.08.2003 (Bl. 16 ff GA) umrissenen Umfang beeinträchtigt. 25 Der Beklagte ist Handlungsstörer, denn ihm obliegt nach §§ 91 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 95 Abs. 2 NW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S.1 seiner Satzung die Pflicht zur Gewässerunterhaltung des B. Grabens. 26 Die Verrohrung des Wasserlaufs steht der Eigenschaft als fließendem Gewässer grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings erfordert die Unterhaltungspflicht die Grenzziehung zu einer Anlage im Sinne des § 94 LWG. Anlagen in und an einem fließenden Gewässer sind solche, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden (OVG Münster ZfW 1992,387). Das OVG Münster hatte in seiner Entscheidung vom 13.05.1993 (ZfW 1993, 373, 375) darauf hingewiesen, dass wasserwirtschaftlichen Zielen, vor allem der Erhaltung der Regenerierungsfähigkeit, nur der weitgehend offene Verlauf diene. Weder heute noch im Jahr des Baus 1932 habe die in dem vom OVG Münster zu entscheidenden Fall erbaute Verrohrung wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt, namentlich dem ungehinderten Wasserabfluss, der Verbesserung der Funktion als Vorfluter und der Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens gedient. Das OVG Koblenz hat dies in seiner Entscheidung vom 15.06.2001 (ZfW 2001, 59, 61) bekräftigt. Das Gericht sah hinsichtlich einer Untertunnelung keine Anhaltspunkte dafür, dass diese aus wasserwirtschaftlichen Gründen errichtet worden sei, weil nicht naturnah ausgebaute Gewässer soweit als möglich in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden sollten, wenn dem überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegenstehen. 27 Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten und auch bei ihrer Anhörung vor der Einzelrichterin nachvollziehbar und plausibel begründet, dass sowohl die Verrohrung im Jahr 1913 als auch die Verlängerung der Verrohrung im Jahr 1958 vorwiegend wasserwirtschaftlichen Zielen diente und nicht die Bebaubarkeit des Grundstücks ermöglichen sollte. Die Sachverständige hat bei ihrer Anhörung einführend darauf hingewiesen, dass sie ihrem Gutachten die wasserwirtschaftlichen Ziele des ungehinderten Wasserabflusses und der Verbesserung der Funktion des Vorfluters zu Grunde gelegt habe. In ihrem Gutachten führt sie hierzu aus, dass die Verrohrung 1913 als Folge des Wegebaus wasserwirtschaftlichen Zwecken diente, weil in Folge des Wegebaus des Bellscheider Weges der Abfluss des B. Grabens gewährleistet werden musste. Auch die Verlängerung der Verrohrung verfolgte in erster Linie wasserwirtschaftliche Ziele. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten festgestellt, dass die Verlängerung im öffentlichen Interesse lag, weil der Abfluss des Gewässers wieder gewährleistet und die Funktion als Vorfluter verbessert werden sollte. Der Besiedelung mit Schädlingen, d.h. der Verbreitung der Bisamratte sollte entgegengewirkt werden. Der Verlängerung der Verrohrung nach Osten lag nach Ansicht der Sachverständigen der Gedanke zu Grunde, dass talaufwärts die Situation, wie sie vor Beginn des Rohres eingetreten war, nicht zu erwarten sei. Vor der Verrohrung aus 1913 hatte sich Geschiebematerial, Totholz u.ä. aufgestaut, sodass es bei Regengüssen und Hochwassern zu Aufstauungen vor dem Rohr kam. In Anbetracht der Topographie habe eine Überlauffunktion geschaffen werden sollen. In Hochwassersituationen habe das Wasser bei Aufstauunungen, die auch vor Beginn des verlängerten Rohres eintreten würden, oberirdisch in die Talsohle einfließen sollen. Die Sachverständige hat auch bei ihrer Anhörung betont, dass die Verrohrung zwar zu der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks beigetragen habe, dass der Anlage jedoch schwerpunktmäßig wasserwirtschaftliche Ziele zu Grunde lagen, um die Missstände insbesondere im Zusammenhang mit der Ansiedlung von Bisamratten zu unterbinden. Auch habe die Verfüllung des Grundstücks, die 1964 erfolgt sei, nicht die Verlängerung der Verrohrung erforderlich gemacht. Diese habe zu diesem Zeitpunkt schon bestanden. Das Grundstück habe erst nach der Verfüllung bebaut werden können. 28 Die Sachverständige hat sich auch mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, dass eine Verrohrung aus ökologischer Sicht als nachteilig zu bewerten ist. Sie hat allerdings sowohl bei ihrer Anhörung als auch in ihrem Gutachten darauf verwiesen, dass der "gute ökologische Zustand" bzw. das Ziel des "guten ökologischen Potenzials" nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie nicht für den B. Graben gelte, weil sein Einzugsgebiet kleiner als 10 qkm sei. Der Verbau der Gewässer sei früher in Unkenntnis der Auswirkungen auf den Naturhaushalt erfolgt. Allerdings habe sich im B. Graben auf Grund der gewässermorphologischen Rahmenbedingungen eine ungünstige Situation ergeben, sodass es für sinnvoll erachtet worden sei, den Abfluss des Baches durch eine Verrohrung zu gewährleisten und nicht das naturtypische Gewässerbett beizubehalten. 29 Den Klägern kann es nicht zu ihrem Nachteil gereichen, dass nach der "Blauen Richtlinie" nunmehr eine naturnahe Unterhaltung und ein naturnaher Ausbau der Gewässer verfolgt wird. Die Sachverständige hat den Wandel der Ansichten für den B. Graben eingeschränkt, da einzig die Verrohrung in ihrer jetzigen Form den Abfluss des B. Grabens gewährleiste. Im Übrigen ist der vorzitierten Entscheidung des OVG Münster zu entnehmen, dass ein Wandel in der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung nicht erheblich ist, wenn die Verrohrung ursprünglich dem ungehinderten Wasserabfluss diente. Abgestellt hat der Senat in dem von ihm zu entscheidenden Fall auch auf die Zielsetzung zum Zeitpunkt der Errichtung der dortigen Verrohrung im Jahre 1932. 30 Die Sachverständige hat damit deutlich hervorgehoben, dass wasserwirtschaftliche Zwecke für die Verrohrung des B. Grabens im Vordergrund standen und auch ursächlich für deren Bau gewesen sind. Dass damit auch die Nutzbarkeit des Grundstücks der Kläger verbessert worden ist, war nicht der eigentliche Beweggrund für den Bau der Verrohrung. 31 Die Kläger haben nach § 1004 Abs. 1 S.1 BGB einen Anspruch auf Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Verrohrung in dem Umfang, den der Beklagte selbst in seinem Schreiben an die Kläger vom 11.12.2003 festgestellt hat. 32 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO. 33 Streitwert: 75.000,00 € 34