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Beschluss

25 T 756/08

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erstellung einer XML-Datei zur elektronischen Übermittlung einer Handelsregisteranmeldung stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft nach §§ 147 Abs. 3, 35 KostO dar. • Für Nebengeschäfte, die eng mit dem Hauptgeschäft verbunden sind und dessen Vollzug fördern, darf nach § 147 Abs. 3 KostO keine gesonderte Gebühr verlangt werden. • Der Aufwand der Erstellung einer Datei ist kein tragfähiges Auslegungsargument für die Entstehung einer gesonderten Notargebühr. • Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs führt nicht automatisch zu zusätzlichen Gebühren, solange der Gesetzgeber keine speziellen Kostennormen geschaffen hat.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Gebühr für Erstellung von XML-Dateien bei Handelsregisteranmeldung • Die Erstellung einer XML-Datei zur elektronischen Übermittlung einer Handelsregisteranmeldung stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft nach §§ 147 Abs. 3, 35 KostO dar. • Für Nebengeschäfte, die eng mit dem Hauptgeschäft verbunden sind und dessen Vollzug fördern, darf nach § 147 Abs. 3 KostO keine gesonderte Gebühr verlangt werden. • Der Aufwand der Erstellung einer Datei ist kein tragfähiges Auslegungsargument für die Entstehung einer gesonderten Notargebühr. • Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs führt nicht automatisch zu zusätzlichen Gebühren, solange der Gesetzgeber keine speziellen Kostennormen geschaffen hat. Ein Notar stellte für eine Handelsregisteranmeldung eine Kostenrechnung, in der er für die Erstellung einer XML-Strukturdatei (XML-Datei) eine gesonderte Gebühr von 66 Euro berechnete. Der Präsident des Landgerichts beanstandete diese Gebühr im Rahmen einer Amtsprüfung und forderte deren Wegfall. Der Notar hielt die Gebühr wegen des entstandenen Aufwands für gerechtfertigt und erhob Kostenbeschwerde. Streitpunkt war, ob die Erstellung der XML-Datei als selbstständige, gebührenpflichtige Tätigkeit oder als gebührenfreies Nebengeschäft zum Hauptgeschäft der Beurkundung und Übermittlung der Handelsregisteranmeldung zu beurteilen ist. Es ging außerdem um die rechtliche Einordnung im Kontext der KostO und des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Kammer nahm zudem zur Frage Stellung, ob der Aufwand der Erstellung eine Gebühr begründen kann. Der Präsident des Landgerichts und das Gericht vertraten, gestützt auf Rechtsprechung und KostO, die Auffassung, die Gebühr sei unzulässig. • Anwendbare Normen sind §§ 147 Abs. 2 und 3, 35 KostO sowie § 8a HGB in Bezug auf den elektronischen Vollzug von Handelsregisteranmeldungen. • § 147 Abs. 2 KostO ist ein Auffangtatbestand; eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die Kostenordnung keine Regelung trifft und die Tätigkeit nicht als Nebengeschäft im Sinne der §§ 147 Abs. 3, 35 KostO anzusehen ist. • Nebengeschäfte sind Tätigkeiten, die eng mit dem Hauptgeschäft verbunden sind, dessen Vollzug vorbereiten oder fördern und keine eigenständige Bedeutung haben; die Erstellung und Übermittlung der XML-Datei dient dem elektronischen Vollzug der Anmeldung und ist Mittel zum Zweck. • Die Erstellung der XML-Datei ist integraler Bestandteil des Vollzugs der Handelsregisteranmeldung nach § 8a HGB und tritt neben der Anmeldung nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung. • Der Verweis auf den Aufwand der Erstellung überzeugt nicht: Aufwand ist variabel, abhängig von Software und Arbeitsabläufen, und eignet sich nicht als Auslegungsargument für die Entstehung einer Gebühr. • Dass die Erstellung nicht zwingend pflichtgebunden ist, schließt die Einstufung als Nebengeschäft nicht aus, weil § 147 Abs. 3 KostO keine Pflichtbindung voraussetzt. • Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs änderte die KostO nicht; ohne gesetzliche Neuregelung ist die elektronische Übermittlung nach dem Willen des Gesetzgebers kostenneutral gegenüber der papiergebundenen Übermittlung. Die Kostenrechnung des Notars war insoweit abzuändern, als die ausgewiesene Gebühr für die Erstellung der XML-Datei (66 Euro zzgl. USt.) nicht geschuldet ist; der Gesamtbetrag wurde entsprechend reduziert. Das Gericht hat die Gebührenerhebung als unzulässig eingestuft, weil die Erstellung der XML-Datei ein gebührenfreies Nebengeschäft nach §§ 147 Abs. 3, 35 KostO ist und bereits durch die Gebühr für das Hauptgeschäft abgegolten wird. Eine gesonderte Vergütung ist nicht gerechtfertigt, weil weder die Kostenordnung eine solche Tätigkeit ausdrücklich vergütet noch der Aufwand als Grundlage für eine zusätzliche Gebühr herangezogen werden kann. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.