Beschluss
25 T 200/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2009:0424.25T200.09.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2009 wie folgt abgeändert:
Die von dem Beklagten an die Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22.02.2007 (21 S 403/01) sowie des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2001 (29 C 10326/01) zu erstattenden Kosten werden auf 1.617,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.08.2008 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 419,38 .
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2009 wie folgt abgeändert: Die von dem Beklagten an die Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22.02.2007 (21 S 403/01) sowie des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2001 (29 C 10326/01) zu erstattenden Kosten werden auf 1.617,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.08.2008 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 419,38 . Gründe: I. Mit Urteil vom 18.09.2001 wurde der Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.995,15 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten zu 75 % und den Klägern zu je 12,5 % auferlegt. Mit Urteil vom 27.02.2003 wies das Landgericht Düsseldorf die Berufung des Beklagten zurück. Auf die zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Mai 2004 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.02.2003 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück. Mit Urteil vom 22. Februar 2007 wies das Landgericht Düsseldorf die Berufung des Beklagten gegen das am 18. September 2001 verkündete Urteil erneut zurück und legte die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens dem Beklagten auf. Die dagegen erneut eingelegte Revision nahm der Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2008 zurück. Mit Schriftsatz vom 21.08.2008, eingegangen am 25.08.2008, beantragten die Bevollmächtigten der Kläger, die Kosten für das Verfahren in allen drei Instanzen festzusetzen. Dabei beantragten sie unter anderem, für die beiden Revisionsverfahren die Kosten des Verkehrsanwaltes in Höhe von 189,83 sowie weiteren 229,55 festzusetzen. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf die Kosten antragsgemäß festgesetzt und dabei insbesondere die Verkehrsanwaltsgebühren in der benannten Höhe gegen den Beklagten festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.01.2009, bei Gericht eingegangen am 19.01.2009, hat der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss "Erinnerung" eingelegt. Mit dieser wendet er sich ausschließlich gegen die Festsetzung der Verkehrsanwaltsgebühren in Höhe von 189,83 und weiteren 229,55 . Er trägt dazu vor, Verkehrsanwaltsgebühren seien nicht erstattungsfähig. Da der Sachverhalt regelmäßig bereits geklärt sei und darüber hinaus ein Urteil vorliege, bestehe im Revisionsverfahren jedenfalls unter Kostenerstattungsgesichtspunkten kein Bedürfnis für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwaltes. Die Kläger sind dem entgegengetreten und sind der Ansicht, eine Partei habe auch in der Revisionsinstanz ein Recht darauf, mit einem Rechtsanwalt in ihrer Nähe die Sache persönlich zu besprechen. Auch im Revisionsverfahren müsse geklärt werden, wie sich die Partei, egal ob Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner, verhalten solle. Die früher herrschende Meinung, dass im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise ein Verkehrsanwalt bei der Erstattung anzuerkennen sei, sei überholt. Gerade wenn ein BGH-Anwalt eingeschaltet werden müsse und die Beauftragung eines heimatlichen Anwaltes damit ausscheide, seien die Verkehrsanwaltskosten unter diesen Umständen erstattungsfähig. Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 02.04.2009 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten hält die Kammer die Kosten, die für die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes im Revisionsverfahren entstanden sind, für nicht erstattungsfähig. Entgegen der Ansicht von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, VV 3400 Randziffer 93, sind nach Ansicht der Kammer im Revisionsverfahren die Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes nicht grundsätzlich erstattungsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einschaltung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig, da zumindest schon ein gerichtliches Urteil vorliegt und der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt worden ist (BGH, FamRZ 2004, Seite 1633; BGH, NJW 2006, Seite 301; BGH, FamRZ 2007, Seite 719; vgl. ferner: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2008 VI W (Kart) 1/08; OLG Hamm, AnwBl 2003, Seite 185). Im Revisionsverfahren sind allein Rechtsfragen zu klären, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung ist. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen, sind die Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ausnahmsweise erstattungsfähig (BGH, FamRZ 2004, Seite 1633). Für das Revisionsverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Sachstandsunterrichtung des Revisionsanwalts in der Regel nicht erforderlich ist, da in der Revisionsinstanz das angefochtene Urteil lediglich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten und aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf Rechtsfehler überprüft wird. Nur wenn im Revisionsverfahren ausnahmsweise weiterer Sachvortrag erforderlich wird, z.B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts, der eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig macht, kann etwas anderes gelten (so OLG Hamm a.a.O.). Besondere Umstände, die vorliegend ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der von Müller-Rabe (a.a.O.) vertretenen Ansicht, wonach grundsätzlich ein Anspruch der Partei darauf besteht, die Sache mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe persönlich zu erörtern und zu besprechen, kann aus den dargelegten Gründen nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden. Notwendige Erörterungen, z.B. ob das Rechtsmittel weiter verfolgt oder zurückgenommen werden soll, können mit den am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten direkt, z.B. telefonisch, geführt werden. Dies ist der Partei auch grundsätzlich zuzumuten. Aus den dargelegten Gründen hält die Kammer an der nach wie vor überwiegenden Ansicht fest, dass die Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend abzuändern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. IV. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.