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Urteil

5 O 572/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vermittler, die lediglich den Vertrieb und die Beschaffung von Eigenkapital übernehmen, haften grundsätzlich nicht für Prospektinhalte als Prospektverantwortliche. • Eine Prospekthaftung setzt Mitverantwortung für Erstellung oder Beherrschung des Emissionsprospekts oder ein besonderes nach außen begründetes Vertrauenstatut voraus. • Bei Rückabwicklung einer steuermotivierten Immobilienfondsbeteiligung sind vom Schadensersatzanspruch die tatsächlich erzielten Steuervorteile abzuziehen, soweit diese nicht bei Rückabwicklung erneut besteuert werden. • Der Anleger trägt die Darlegungs- und substantiierte Beweislast für die konkrete Höhe der durch die Anlage erzielten Steuervorteile; unterbleibt diese Darlegung, ist die Klage hinsichtlich der Anspruchshöhe unschlüssig.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung von Vertriebsvermittlern für Prospektinhalte; Anrechnung von Steuervorteilen • Vermittler, die lediglich den Vertrieb und die Beschaffung von Eigenkapital übernehmen, haften grundsätzlich nicht für Prospektinhalte als Prospektverantwortliche. • Eine Prospekthaftung setzt Mitverantwortung für Erstellung oder Beherrschung des Emissionsprospekts oder ein besonderes nach außen begründetes Vertrauenstatut voraus. • Bei Rückabwicklung einer steuermotivierten Immobilienfondsbeteiligung sind vom Schadensersatzanspruch die tatsächlich erzielten Steuervorteile abzuziehen, soweit diese nicht bei Rückabwicklung erneut besteuert werden. • Der Anleger trägt die Darlegungs- und substantiierte Beweislast für die konkrete Höhe der durch die Anlage erzielten Steuervorteile; unterbleibt diese Darlegung, ist die Klage hinsichtlich der Anspruchshöhe unschlüssig. Die Klägerin hatte 1996/1997 Zeichnungen an drei geschlossenen Immobilienfonds vorgenommen, vermittelt durch die Beklagte 2 (frühere D) und den Geschäftsführer und Mitgesellschafter Beklagten 1. Die Fonds sollten Einkaufszentren erwerben, erweitern und verpachten; dafür wurden Prospekte mit Investitions- und Finanzplänen, Prognosen, Gesellschaftsverflechtungen und Hinweisen zu Chancen und Risiken herausgegeben. Die Klägerin rügte, die Beklagten seien nicht nur Vertriebspartner, sondern Mitinitiatoren, hätten Prospekte wesentlich beeinflusst und unrichtige Angaben (fehlende Bankbürgschaften, zu hohe Innenprovisionen, verschwiegenes Insolvenzrisiko Dritter, Kick-Backs, Flächenangaben) verbreitet. Sie begehrte Schadensersatz in Höhe von 26.459,35 €. Die Beklagten bestritten Initiatorenstellung, behaupteten, sie hätten nur vertrieben, und hielten Verjährung sowie Anrechnung von Steuerersparnissen gegen die Ansprüche für maßgeblich. • Keine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten: Nach Rechtsprechung haften nur Initiatoren, Gestaltungsträger oder Personen mit beherrschendem Einfluss sowie Garanten, die durch ihr nach außen erscheinendes Mitwirken Vertrauen begründeten. Die Beklagten waren nach Prospektangaben nur mit Vertrieb und Kapitalbeschaffung betraut, nicht mit Erstellung oder Leitung der Fonds. • Vorgetragene Indizien (Interview, Außendienstinformationen, handschriftliche Zusätze) genügen nicht, um eine Initiatoren- oder Hintermannstellung und damit Prospektverantwortung zu begründen; intensive Vertriebstätigkeit allein reicht nicht aus. • Auch eine weitergehende Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne oder als Anlagevermittlerin lässt die Klage nur hypothetisch offen, führt aber nicht zum Erfolg, weil die Klägerin entscheidende Umstände nicht substantiiert darlegt. • Vorteilsanrechnung: Bei Rückabwicklung sind planmäßig erzielte Steuervorteile des Anlegers bei der Bemessung des Schadensanspruchs zu berücksichtigen, sofern diese nicht durch Rückabwicklung erneut besteuert würden. Hier liegt keine erneute Versteuerung vor, weil die Fonds Vermietungserträge und kein Gewerbebetrieb erzeugen. • Darlegungs- und Beweislast des Anlegers: Die Klägerin musste konkret die Höhe der durch die Beteiligung erzielten Steuerersparnisse beziffern und belegen; trotz gerichtlichen Hinweises hat sie dies nicht getan. • Mangels konkreter Darlegung der Steuerersparnisse ist die Klage insbesondere hinsichtlich der Anspruchshöhe unschlüssig und insgesamt abzuweisen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten nicht als Verantwortliche für die Prospektinhalte anzusehen sind und die Klägerin zudem die erzielten Steuervorteile nicht konkret dargelegt hat, wodurch der Schadensersatzanspruch in der Höhe unschlüssig ist. Bei Rückabwicklung ist eine Anrechnung der steuerlichen Vorteile geboten, soweit diese nicht durch Rückabwicklung erneut besteuert würden; die Klägerin hat hierfür keine ausreichenden Nachweise erbracht. Daher verliert die Klägerin; sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.