Urteil
22 S 306/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:1219.22S306.08.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – Az.: 11 C 142/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – Az.: 11 C 142/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. II. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.252,04 € nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Berufung ist zulässig. Sie fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Hierzu trägt er vor, rechtsirrig sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 688, 280 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei, da zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Aufgrund der äußeren Umstände habe er davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem von ihm benutzen Parkplatz um einen speziellen Parkplatz für Hotelgäste gehandelt habe, welcher im übrigen auch in ausreichendem Maße bewacht bzw. gesichert sei. Auf einem von der Beklagten angebrachten Parkschild werde darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt würden. Dies stelle ein zwingendes Indiz dafür dar, dass die vor dem Hotel gelegenen Parkplätze zumindest vom Hotelpersonal regelmäßig überwacht würden. Dieses Vorbringen stellt sich als zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar. IV. Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Kläger der mit vorliegender Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. 1. Das Amtsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 701 Abs. 1 BGB hat, weil sich die Ersatzpflicht des Gastwirtes gemäß § 701 Abs. 4 BGB jedenfalls nicht auf Fahrzeuge sowie auf Sachen erstreckt, die in einem Fahrzeug belassen worden sind. Diese Feststellung ist von dem Kläger in der Berufungsinstanz nicht mit Gründen angegriffen worden. 2. Die Kammer stimmt dem Amtsgericht auch darin zu, dass eine Haftung der Beklagten gemäß § 688 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB bereits dem Grunde nach ausscheidet, weil zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag betreffend das Fahrzeug des Klägers geschlossen worden war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Es gibt der Kammer lediglich Veranlassung zu folgenden – ergänzenden – Ausführungen: In dem hier zu entscheidenden Fall liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, welche nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Annahme rechtfertigen, dass die Beklagte mit dem rechtsgeschäftlichen Willen handelte, über das bloße Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus Kundenfahrzeuge durch geeignete Kontrollmaßnahmen vor rechtwidrigen Zugriffen Dritter zu schützen. Insbesondere aufgrund der Gestaltung des in Rede stehenden Parkplatzes, bei dem es sich um einen weiträumigen Hof handelt, der über keine Schranke oder sonstige Überwachungseinrichtungen verfügt, so dass die Zufahrt grundsätzlich jedermann offen steht, durfte selbst ein durchschnittlicher Kunde nicht davon ausgehen, dass über die schlichte Bereitstellung einer Parkmöglichkeit von der Beklagten weitere Kontrollaufgaben wahrgenommen werden. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Parkplatz ausdrücklich "Nur für Hotelgäste" bestimmt ist, noch der Umstand, dass ein Hinweisschild "Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden abgeschleppt" vorhanden ist. Bei lebensnaher Betrachtungsweise lassen beide Schilder bei einem durchschnittlichen Kunden lediglich den Eindruck entstehen, dass es sich um eine Parkfläche handelt, die ausschließlich Hotelgästen zur Verfügung stehen soll und dass diese Zweckbestimmung durch geeignete Zwangsmaßnahmen – wie das Abschleppen von Fahrzeugen von Nicht-Hotelgästen – durchgesetzt wird. Aufgrund dieser Hinweisschilder kann von der Beklagten allenfalls erwarten werden, dass sie, wenn sie feststellt, dass Nicht-Hotelkunden auf dem Parkplatz ihr Fahrzeug abgestellt haben, eine Abschleppmaßnahme durchführt. Mithin kann sich eine mögliche Erwartungshaltung eines Kunden überhaupt nur darauf beziehen, dass für ihn eine Parkmöglichkeit – gegebenenfalls auch durch Zwangsmittel – zur Verfügung gestellt wird, wenn Parkplätze unberechtigt von Nicht-Hotelgästen belegt sind. Ein Vertrauen dahingehend, dass der Parkplatz von der Beklagten bewacht und gesichert wird, wird dadurch gerade nicht begründet. Bei einem "Bewachen" und "Sichern" handelt es sich um besondere Kontrollmaßnahmen, die sowohl in finanzieller und personeller als auch in haftungsrechtlicher Hinsicht ganz entscheidend über das bloße Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinausgehen. Dafür, dass die Beklagte nicht über den Willen verfügt, die Parkfläche von ihrem Hotel zu bewachen und zu sichern, spricht zudem die – unstreitige - Tatsache, dass die Beklagte ihren Kunden gesicherte und videoüberwachte Parkplätze in ihrer Tiefgarage zur Verfügung stellt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger aufgrund seiner vielfachen Aufenthalte in dem Hotel (er war unstreitig 42 Mal dort) um die gesicherten und videoüberwachten Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage wusste. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen konnte und durfte er nicht darauf vertrauen, dass die sich vor dem Hotel befindlichen Parkplätze bewacht und gesichert sind. 3. Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung kommt nicht in Betracht, denn sie hat ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut des Klägers weder durch positives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen verletzt. 4. Weitere Anspruchsgrundlagen für den mit vorliegender Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind nicht ersichtlich. Weil ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob der Kläger den behaupteten Schaden der Höhe nach substantiiert dargetan hat, nicht entscheidungserheblich an. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für die Berufung wird auf 3.252,04 € festgesetzt.