Urteil
4b O 292/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein europäisches Patent gewährt Schutz entsprechend dem Wortlaut der Patentansprüche; Einschränkungen allein aus der Beschreibung sind unzulässig.
• Werden die in den Patentansprüchen beschriebenen Merkmale wortsinngemäß verwirklicht, begründet dies Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche nach deutschem Patentrecht.
• Die Vernichtung patentverletzender, beim Zoll zurückbehaltener Bauteile kann verhältnismäßig sein, wenn sie nur einen Teil einer Anlage betrifft und als Beweismittel anderweitig gesichert werden kann.
• Ein Mitverschulden oder fahrlässiges Verhalten des Verletzers rechtfertigt Ersatzansprüche für die Zeit seit Veröffentlichung der Patenterteilung.
• Eine Aussetzung des Verletzungsprozesses zugunsten des im Parallelverfahren anhängigen Nichtigkeitsverfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Vernichtung des Patentbestands durch das Nichtigkeitsverfahren zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Wortlautschutz des Patentanspruchs begründet Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsanspruch • Ein europäisches Patent gewährt Schutz entsprechend dem Wortlaut der Patentansprüche; Einschränkungen allein aus der Beschreibung sind unzulässig. • Werden die in den Patentansprüchen beschriebenen Merkmale wortsinngemäß verwirklicht, begründet dies Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche nach deutschem Patentrecht. • Die Vernichtung patentverletzender, beim Zoll zurückbehaltener Bauteile kann verhältnismäßig sein, wenn sie nur einen Teil einer Anlage betrifft und als Beweismittel anderweitig gesichert werden kann. • Ein Mitverschulden oder fahrlässiges Verhalten des Verletzers rechtfertigt Ersatzansprüche für die Zeit seit Veröffentlichung der Patenterteilung. • Eine Aussetzung des Verletzungsprozesses zugunsten des im Parallelverfahren anhängigen Nichtigkeitsverfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Vernichtung des Patentbestands durch das Nichtigkeitsverfahren zu erwarten ist. Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Stabilisierung und Positionierung hängend geförderter Druckprodukte. Die Beklagten stellten und vertrieben Beschickungsvorrichtungen in mehreren Ausführungsformen (Paddelrad, Sternrad, Weiterentwicklung für Messeausstellung), die nach Ansicht der Klägerin die Patentansprüche 1, 16 und 21 verletzen. Die Klägerin begehrte Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Schadenersatz sowie die Vernichtung beim Zoll zurückgehaltener Bauteile. Die Beklagten bestritten die Rechtsbeständigkeit des Patents teilweise und rügten, die angegriffenen Ausführungsformen erfüllten nicht die patentierten Merkmale; zudem focht eine konzerninterne Nichtigkeitsklage die Patentgültigkeit an. Das Bundespatentgericht hatte das Patent teilweise für nichtig erklärt; die Entscheidung ist noch in Berufung. Das Landgericht verhandelte über die Patentverletzung und die beantragten Maßnahmen. • Schutzumfang bestimmt sich nach dem Wortlaut der Patentansprüche; Beschreibung und Zeichnungen dürfen den Anspruchsgegenstand nicht inhaltlich einengen. • Das Klagepatent weist die Leitungselemente und ihre Funktion so aus, dass die in Rede stehenden Beklagtenvorrichtungen die genannten Merkmale wortsinngemäß erfüllen; daher liegt eine unmittelbare Patentverletzung der Ansprüche 1, 16 und 21 vor. • Die Frage, ob Unteranspruch 6 verwirklicht ist, kann offenbleiben, weil Anspruch 1 als solcher rechtsbeständig ist und verletzt wurde. • Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patentbestands im anhängigen Nichtigkeitsberufungsverfahren besteht kein Aussetzungsgrund; die bisherige Teilaufhebung durch das BPatG ändert daran nichts für die hier relevanten Ansprüche 16 und 21. • Aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs.1, 9, 140a PatG stehen der Klägerin Unterlassungs- und Vernichtungsansprüche zu; wegen fahrlässigen Handelns besteht Ersatzpflicht ab Veröffentlichung der Patenterteilung (§ 139 Abs.2 PatG). • Zur Schadensfeststellung ist die Beklagte zur Rechnungslegung und Auskunft über Angebote, Lieferungen, Bezugsquellen, Werbungskosten und Gewinn verpflichtet; die Angabe der Kostenfaktoren ist zeitlich beschränkt auf die gesetzten Zeiträume. • Die Vernichtung der beim Zoll zurückbehaltenen Bauteile ist nicht unverhältnismäßig, da es sich nur um Teile für eine Anlage handelt und Beweissicherungsmaßnahmen möglich sind. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagten wurden verurteilt, die in den Patentansprüchen 1, 16 und 21 beschriebenen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen; sie sind zur Rechnungslegung, Auskunft und Schadenersatz verpflichtet und gesamtschuldnerisch zur Entschädigung für die frühe Zeit sowie zum Ersatz weiterer Schäden seit der Veröffentlichung der Patenterteilung verurteilt. Die Beklagten haben die Vernichtung der beim Zoll zurückgehaltenen Bauteile zu dulden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidungen stützen sich darauf, dass die angegriffenen Vorrichtungen die patentierten Merkmale wortsinngemäß verwirklichen und keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das parallel laufende Nichtigkeitsverfahren den relevanten Patentbestand endgültig vernichten wird.