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Urteil

16 O 318/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:1209.16O318.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Kreditinstituts zu erbringen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlicher Architektenvergütung. 3 Die Parteien schlossen im April 1997 eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Leistungen auf Planung und Baubetreuung beim sieben Projekte umfassenden und acht Jahre dauernden Umbau der Geschäftsgebäude des Beklagten, der den A. in Düsseldorf betreibt. Der Beklagte war auf Grundlage einer Vereinbarung vom 16. April 1996, für deren weiteren Inhalt auf die Anlage B51a (Bl. 502 d.A.) Bezug genommen wird, von dem anderen Miteigentümer der Immobilie zum Abschluss sämtlicher Bauverträge umfassend bevollmächtigt. Die Klägerin, die in der Sitzung vom 11. November 2008 die Echtheit der diesbezüglichen Unterschriften noch bestritten hatte, hielt ihr Bestreiten nach Einsichtnahme in die Originalurkunde nicht mehr aufrecht. 4 Für den Inhalt der Rahmenvereinbarung der Parteien wird auf die Anlage K1 (Bl. 7 ff. d.A.) bzw. B52 (Bl. 503 ff. d.A.) verwiesen. Die Parteien vereinbarten in diesem vom Beklagten eingebrachten Vordruck die Geltung der HOAI, Honorarzone 2, mittlerer Satz. Hinsichtlich der Leistungsphase 7 sollte eine Reduzierung von 5% auf 3% vorgenommen werden, für die Leistungsphase 8 (Objektbetreuung) sollte eine Anrechnung in Höhe von 15% statt 33% erfolgen. Alle notwendigen Leistungen einschließlich der Nebenkosten sollten mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sein. Die Klägerin wollte von dem so zu ermittelnden Honorar zudem einen Nachlass in Höhe von 12% gewähren. 5 Die Parteien ergänzten und änderten die Rahmenvereinbarung im Laufe der Geschäftsbeziehung durch die Zusatzvereinbarungen vom 27. Mai 2000, 16. Juni 2000, 28. Juni 2000 und 26. September 2000, für deren weitere Einzelheiten auf die Anlage K2 bis K5 (Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen wird. U.a. war Gegenstand einer der Zusatzvereinbarungen die Erhöhung der Anrechenbarkeit der Leistungsphase 8 von den ursprünglich vereinbarten 13% auf nunmehr 22%. 6 Im Zuge der Arbeiten an den Gebäuden stellte der Beklagte fest, dass etwa 20% bis 30% mehr Brandschutzkabel verlegt wurden, als erforderlich waren. Außerdem hatte die Klägerin die Überarbeitung alter Brandschutzklappen empfohlen, obwohl diese später trotz dessen nicht genehmigt wurden und jedenfalls neue erforderlich waren. Weil die Fertigstellung der Brandmeldezentrale erst sechs Wochen nach Eröffnung des Neubaus erfolgte, musste für diesen Zeitraum eine Brandwache gestellt werden. Die Sprinklerleitung musste, nachdem sie angebracht worden war, wieder entfernt und neu montiert werden. Die Klägerin nahm in das Leistungsverzeichnis für die Brandmeldeanlage die Erstellung von Laufkarten auf. Die Kosten für die Laufkarten erhöhten sich im Gegensatz zu dem ursprünglich ausgeschriebenen Preis von DM 7.335,00 auf jedenfalls DM 26.774,88. Zudem musste die Brandmeldezentrale erweitert werden. Bei einer Brandschutzprüfung wurde ein Fehlalarm ausgelöst, welcher zu einem Feuerwehreinsatz führte. Es entstanden Kosten in Höhe von rund € 1.049,00. Schließlich erfolgte die Planung im Teilbereich Beleuchtung fehlerhaft. 7 Ende 2005 schloss die Klägerin die Arbeiten ab und erstellte im März 2006 nach Abnahme die Schlussrechnung für drei Gewerke (Anlagengruppe WBR, Anlagengruppe GWAF, Anlagengruppe Elektro), für deren weitere Einzelheiten die Anlage K6 (Bl. 15 ff. d.A.) in Bezug genommen wird, über insgesamt € 355.943,62 abzüglich von elf Teilzahlungen über insgesamt € 179.075,45. In der Schlussrechnung legte die Klägerin, anders als in den Honorarteilrechnungen, für die Anlagengruppe WBR Honorarzone 3, Mindestsatz der HOAI zugrunde. Leistungsphase 7 setzte sie mit 5% und Leistungsphase 8 mit 33% an. Ferner veranschlagte die Klägerin eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 7%, mithin über € 19.115,13. Der Beklagte verweigerte die Zahlung der offenen Rechnungssumme in Höhe von € 176.868,17, die Hauptgegenstand der Klageforderung ist. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, die Rahmenvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen die Mindestsätze der HOAI unwirksam. Wegen der Unwirksamkeit der Vereinbarung sei sie gehalten, eine Schlussrechnung auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI zu erstellen. Der Beklagte könne der Klägerin insoweit insbesondere nicht widersprüchliches Verhalten entgegenhalten. Sie behauptet insoweit, der Beklagte würde Detailwissen hinsichtlich der Honorarvereinbarungen von Ingenieuren besitzen. Er habe bewusst einen niedrigeren Lohn angesetzt als die Parteien vereinbaren durften. Nach den Hinweisen aus der Sitzung vom 22. April 2008 trug die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vor, eine Ausnahme nach Treu und Glauben liege hier nicht vor, da wegen der Ausweitung der anrechenbaren Kosten von DM 950.000,00 auf € 2.491.319,00 nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beklagte auf die Höhe der Architektenkosten eingestellt habe. Zudem sei die Rahmenvereinbarung schon deshalb nicht wirksam, weil sie zwischen der Klägerin, dem Beklagten und B.geschlossen worden sei. Letztere bilden – unstreitig – eine GbR, wie sich auch aus dem Stempelaufdruck "C.", ergebe. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung sei daher die Unterschrift beider Gesellschafter erforderlich. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang schließlich der Ansicht, sie habe hinsichtlich ihrer Schlussrechnung keine weiteren Darlegungen zu machen, vielmehr seien die bisherigen durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten zu verifizieren. 9 Die Klägerin behauptet weiterhin, sie habe bei der Durchführung des Bauvorhabens weit mehr Arbeiten ausführen müssen, als ursprünglich vereinbart waren. Vorarbeiten, welche von anderen Auftragnehmern zu erbringen waren, hätten sich als unbrauchbar erwiesen. Die Klägerin hätte daher die volle Leistung erbringen müssen. Weiterhin habe der Beklagte immer mehr Leistungen abgefragt, welche zunächst nicht vereinbart gewesen seien bzw. welche vom Beklagten oder Auftragnehmenden durchgeführt werden sollten. Insbesondere hinsichtlich Leistungsphase 8 und des Gewerks "Elektrotechnik" sollten die Aufgaben dezentralisiert wahrgenommen werden, was jedoch nicht erfolgt sei. Die Klägerin habe die Leistung vielmehr selbst umfassend vorgenommen. In Leistungsphase 5 sei das Hinzuziehen eines Statikers erforderlich gewesen, weil es sich nicht um untergeordnete Durchbrüche gehandelt habe. Daher sei diese Leistung auf der Schlussrechnung in Ansatz zu bringen gewesen. Die Klägerin ist der Meinung, eine gesonderte Beauftragung hinsichtlich der Leistungsphase 9 sowie für Teilleistungen der Leistungsphase 8 habe nicht erfolgen müssen. Insoweit sei die Erwähnung in der Rahmenvereinbarung ausreichend gewesen. 10 Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne wegen der Nichtigkeit der getroffenen Honorarvereinbarung auch eine Nebenkostenpauschale geltend machen, zumal das Führen von Einzelnachweisen in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung bei Bauvorhaben in der vorliegenden Größenordnung unverhältnismäßig sei. Ferner dürfe die Klägerin einen Umbauzuschlag nach der HOAI verlangen. Die Gewerke Sprinkler- und Warnmeldeanlage sowie Elektrotechnik seien in das alte Gebäude integriert worden, was einen Umbauzuschlag im Sinne der HOAI rechtfertige. 11 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne ihr keine Schadensersatzansprüche entgegen halten. Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe sich an das Brandschutzkonzept gehalten. Im Rahmen dessen seien zunächst mehr Brandschutzkabel erforderlich gewesen als später tatsächlich benötigt wurden. Zudem habe der Brandschutzgutachter des TÜV die Reparatur der Brandschutzklappen für ausreichend erachtet. Es läge daher nicht in ihrem Verantwortungsbereich, dass die Brandschutzklappen später nicht genehmigt wurden. Die Brandmeldeanlage habe mangels Fertigstellung des Altbaus nicht eher fertig gestellt werden können. Die Brandwache sei darüber hinaus durch Änderung der Planungen des Beklagten notwendig geworden, jedoch nicht in dieser Höhe. Die Sprinklerleitung sei wie vereinbart verlegt worden. Eine Änderung habe durch eine veränderte Möblierung erfolgen müssen. Zudem seien die Kosten hierfür geringer gewesen, als der Beklagte sie ansetzt. Die Erhöhung des Preises für die Laufkarten sei notwendig geworden wegen des Fortschreitens des Brandschutzgutachtens und wegen der Erweiterung der Räume. Außerdem seien die Karten ständig neu anzupassen gewesen. Zudem habe sich der Preis lediglich auf DM 26.774,88 erhöht. Die Erweiterung der Brandmeldezentrale sei erforderlich geworden, weil sich die überwachungspflichtigen Bereiche erweitert hätten. Den Fehlalarm bei der Brandschutzprüfung habe ein Mitarbeiter des Beklagten ausgelöst. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Kosten für die Gestellung einer Brandwache seien Sowiesokosten. Ebenso die Kosten hinsichtlich der erforderlichen Qualität für die Umrüstung der Sprinkleranlage und die Kosten für die Erweiterung der Brandmeldezentrale. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, an sie € 178.202,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2006 30.01.2005 aus € 176.868,17 und aus € 1.334,41 seit Klagezustellung zu zahlen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte behauptet, die Klägerin könne aus der streitgegenständlichen Rechnung keine Vergütung verlangen, denn die Klägerin habe sich nicht an die vereinbarte Abrechnungsart gehalten, welche für die Parteien weiterhin verbindlich sei. Der Beklagte behauptet, ihm seien Einzelheiten des Architektenhonorarrechts unbekannt. Er habe bei der Investitionsentscheidung zu Gunsten des sehr umfangreichen Bauvorhabens die Kosten kalkulieren müssen und die Kalkulation auf der Basis der Honorarvereinbarung durchgeführt. Der Beklagte hab die ansteigenden Kosten immer im Blick gehabt und mit seiner Liquidität abgeglichen, zumal es ständige Zwischenabrechnungen gab. Hinzukomme, dass die gestiegenen Baukosten nunmal keine Planungskosten seien. Hintergrund der getroffenen Vereinbarung sei gewesen, dass nicht alle Grundleistungen abgefordert und mehrere Projekte betreut werden sollten. So sollten Arbeitsaufwand eingespart und erlangte Kenntnisse mehrfach eingesetzt werden. Die Klägerin habe den Nachlass von 12% in Hinblick auf die Kostendegression gewähren wollen. Zudem habe die Klägerin die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nicht dargetan, weil sie keine Vergleichsberechnung vorgelegt habe. Der Beklagte ist der Meinung, dass schon deshalb eine prüffähige Schlussrechnung nicht vorliege und die Forderung der Klägerin demnach nicht fällig sei. Selbst im Falle der unwirksamen Rahmenvereinbarung sei ein pauschaler Prozentsatz hinsichtlich der Nebenkosten nicht anzusetzen, sondern Einzelnachweise erforderlich. 17 Auch habe die Klägerin in der Schlussrechnung Positionen aufgeführt, welche in den einzelnen Leistungsphasen nicht von ihr erbracht worden seien. So sei beispielsweise vereinbart gewesen, dass die Grundlagenermittlung und Vorplanung des Gewerks "Elektrotechnik" entfallen sollte. Im Rahmen der Leistungsphase 4 habe die Klägerin die Genehmigungsplanung für mehr Gewerke abgerechnet als erforderlich gewesen sein sollen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 5 ff. der Klageerwiderung vom 12. Januar 2007 (Bl. 58 ff. d.A.) verwiesen. Zudem könne die Erstellung des Deckenspiegels nicht als eigenständige Leistung in Höhe von € 1.786,69 netto abgerechnet werden, zumal insoweit schon kein Auftrag erteilt worden sei. 18 Weiterhin könne die Klägerin keinen Zuschlag für den Umbau verlangen, da die Sprinkleranlage, die Brandmeldeanlage und die Elektroleitungen komplett neu eingebracht worden seien. 19 Der Beklagte behauptet weiterhin, dass ihr durch Schlechtleistungen der Klägerin finanzieller Schaden in Höhe von insgesamt € 59.502,73 entstanden sei. So habe die Klägerin die Verlegung der Brandschutzkabel falsch geplant, so dass der Beklagte Mehraufwendungen habe tätigen müssen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 25 ff. des Schriftsatzes vom 09. April 2008 (Bl. 378 ff. d.A.) verwiesen. Nachdem der Beklagte insoweit zunächst einen vermeidbaren Aufwand in Höhe von € 29.000,00 behauptet hat, beziffert er diesen nunmehr mit € 13.191,59. Durch die unnötig empfohlene Überarbeitung der alten Brandschutzklappen, für den diesbezüglichen Vortrag wird auf Seiten 29 ff. des Schriftsatzes vom 09. April 2008 (Bl. 383 ff. d.A.) Bezug genommen, seien zusätzliche Kosten in Höhe von € 9.859,00 entstanden. Weil die Fertigstellung der Brandmeldezentrale erst sechs Wochen nach Eröffnung in Betrieb genommen werden konnten, seien durch die daher erforderliche Brandwache Kosten in Höhe von € 7.573,00 entstanden. Darüber hinaus sei die Brandmeldezentrale anders als von Anfang an erforderlich gewesen sei, dimensioniert gewesen, so dass sie nachträglich für € 5.864,26 habe erweitert werden müssen. Weiter habe die Klägerin die Zuleitung zur Sprinkleranlage nicht in der erforderlichen Qualität geplant. Bei der Umrüstung seien daher Kosten in Höhe von € 4.717,80 entstanden. Auch die Sprinklerleitung selbst sei so geplant gewesen, dass ein Nutzen der im Bereich der Leitung befindlichen Regale nicht möglich gewesen sei. Für € 2.917,00 habe die Sprinklerleitung umgelegt werden müssen. Auch habe die Klägerin es unterlassen, unberechtigt abgerechnete Stunden der Firma Nordalarm in Höhe von € 11.380,80 gegenüber dem Beklagten abzuwehren. Die Erhöhung der Kosten auf DM 46.202,00 für die Laufkarten beruhe entweder auf einem Planungs- oder auf einem Überwachungsfehler der Klägerin. Den Fehlarm bei der Brandschutzprüfung habe ein Mitarbeiter der Klägerin ausgelöst. 20 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 22. April 2008 und 11. November 2008 Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von € 176.868,17 hinsichtlich der Gewerke Anlagengruppe WBR, Anlagengruppe GMAF, Anlagengruppe Elektro aus § 631 BGB i.V.m. HOAI verlangen, da die Klägerin diesen Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan hat. 23 Entgegen der Ansicht des Beklagten scheidet die Begründetheit der Klage nicht bereits mangels Fälligkeit aus, weil die diesbezügliche Schlussrechnung der Klägerin vom 01. März 2006 nicht prüffähig wäre, § 8 Abs. 1 HOAI. Die streitgegenständliche Schlussrechnung vom 01. März 2006 wird den an die Prüffähigkeit gestellten Anforderungen gerecht. Die Rechnung ist im System der HOAI unter Benennung des einschlägigen Paragraphen aufgestellt, eine Aufteilung der Rechnung in drei Teile, nach den zusammengefassten Leistungsphasen, ist ebenso erfolgt. Die Kostenermittlung nach DIN 276 für die jeweiligen Leistungsphasen ist angesetzt und die angesetzte Honorarzone ist angegeben. Die erbrachten und besonderen Leistungen sind aufgeführt sowie die bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Die Klägerin hat zudem eine übersichtliche Aufstellung von Leistungen und den zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren vorgelegt. Das Vorbringen des Beklagten, die von der Klägerin abgerechneten Leistungen seien nicht alle erbracht worden und es sei eine falsche Berechnung zugrunde gelegt worden, kommt hier nicht zum tragen. Denn berechnet der Auftragnehmer zu viel oder stuft er das Objekt in eine zu hohe Honorarzone ein, so betrifft dies nur die Richtigkeit der Schlussrechnung, nicht deren Prüffähigkeit. 24 Die Klage ist vielmehr unbegründet, weil der Kläger die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig dargelegt hat, da die Schlussrechnung vom 01. März 2006 den Vereinbarungen der Parteien widerspricht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Parteien an diesbezüglichen Regelungen der Rahmenvereinbarung aus dem April 1997 über die Erbringung von Leistungen auf Planung und Baubetreuung beim sieben Projekte umfassenden und acht Jahre dauernden Umbau der Geschäftsgebäude des Beklagten sowie an die Zusatzvereinbarungen vom 27. Mai 2000, 16. Juni 2000, 28. Juni 2000 und 26. September 2000 gebunden. 25 Der Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung steht nicht entgegen, dass diese nur vom Beklagten unterschrieben ist. Es ist zwar richtig, dass Auftraggeber nicht der Beklagte allein gewesen ist. sondern dieser und Herr B.bzw. die aus diesen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts "C.". Ebenso ist der Klägerin zuzustimmen, dass für die Wirksamkeit der Vereinbarung daher grundsätzlich die Unterschrift beider Gesellschafter erforderlich ist. Der Beklagte war indes auf Grundlage der Vereinbarung vom 16. April 1996 von Herrn B.zum Abschluss sämtlicher Bauverträge umfassend bevollmächtigt. Die Klägerin, die in der Sitzung vom 11. November 2008 die Echtheit der diesbezüglichen Unterschriften noch bestritten hatte, hielte ihr Bestreiten nach Einsichtnahme in die Originalurkunde nicht mehr aufrecht. 26 Daneben kann es dahin stehen, ob die Rahmenvereinbarung wegen Unterscheiten der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte sich die Klägerin darauf nicht berufen, sondern bliebe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an diese gebunden. 27 Nach § 4 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Bei einer Unterschreitung der Mindestsätze in unzulässiger Weise ist die Honorarvereinbarung unwirksam, es kann dann der Mindestsatz nach § 4 Abs. 4 HOAI abgerechnet werden. 28 Ein nach § 4 Abs. 2 HOAI zulässiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Bestimmung der eines Ausnahmefalles der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Solche besonderen Umstände können etwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 22. Mai 1997, VII ZR 290/95, veröffentlicht u.a. in: NJW 1997, 2329). Der Beklagte hat vor dem Hintergrund des zeitlichen und tatsächlichen Umfangs der Arbeiten, die Baukosten in Höhe von gut € 2.500.000,00 verursacht haben, nicht ansatzweise dargetan, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Insoweit reicht es nicht hin zu behaupten, dass nicht alle Grundleistungen abgefordert und mehrere Projekte werden sollten, um Arbeitsaufwand einzusparen und erlangte Kenntnisse mehrfach einsetzen zu können. 29 Indes hat die Klägerin wohl nicht ausreichend dargetan, dass die Mindestsätze der HOAI durch die Rahmenvereinbarung tatsächlich unterschritten wurden. So reicht der klägerische Vortrag nicht hin, um insbesondere darzulegen, weshalb eine andere Honorarzone zur Anwendung gelangt. Auch hat die Klägerin es – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer aus der Sitzung vom 22. April 2008 – unterlassen, eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung vorzulegen. Die Klägerin hat ihren Vortrag vielmehr auf ihre Schlussrechnung beschränkt. Schon vor dem Hintergrund der Parteimaxime im Zivilprozess war die Kammer nicht gehalten, diesen Umstand von Amts wegen etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, sie hätte allenfalls entsprechenden konkreten klägerischen Vortrag, soweit er bestritten worden wäre, sachverständigenseits überprüfen müssen. Darauf kommt es hier zudem schon nicht an, da die Klägerin aus anderen Gründen an die Rahmenvereinbarung ungeachtet ihrer möglichen Unwirksamkeit gebunden ist. 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Architekt an eine Honorarvereinbarung, – ebenso wie auch an eine Schlussrechnung – mit der er die Mindestsätze unterschreitet, gebunden, wenn er mit Abschluss dessen einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Wirksamkeit dessen in schützwürdiger Weise eingerichtet hat. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftrageber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1997, Az.: VII ZR 290/95, veröffentlicht u.a. in: NJW 1997, 2329). So liegen die Dinge hier. 31 Die Parteien vereinbarten die Geltung der HOAI, Honorarzone 2, mittlerer Satz. Hinsichtlich der Leistungsphase 7 sollte eine Reduzierung von 5% auf 3% vorgenommen werden, für Leistungsphase 8 sollte zunächst eine Anrechnung in Höhe von 15% erfolgen, welche durch spätere Zusatzvereinbarung auf 22% erhöht wurde. Alle notwendigen Leistungen einschließlich der Nebenkosten sollten mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sein. Die Klägerin wollte von dem so zu ermittelnden Honorar 12% Nachlass gewähren. Anstatt dieser Vereinbarung Folge zu leisten, legte die Klägerin in der Schlussrechnung Honorarzone 3, Mindestsatz der HOAI zugrunde. Leistungsphase 7 setzte sie mit 5% und Leistungsphase 8 mit 33% an. Ferner veranschlagte die Klägerin eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 7%. Die Klägerin hat sich folglich widersprüchlich verhalten. 32 Der Beklagte hat auf die getroffene Honorarvereinbarung auch vertraut. Über die gesamte Vertragsdauer ist die Vereinbarung durchgeführt und eingehalten worden, so hat der Beklagte insbesondere die ihm auf dieser Grundlage von der Klägerin in Rechnung gestellten Abschlagszahlungen entrichtet. Zudem hat er diese durch mehrere Zusatzvereinbarungen immer wieder in Bezug genommen und so bestätigt. 33 Der Beklagte durfte auch auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen. Die Klägerin hat den Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass die geschlossene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 HOAI unwirksam seien könnte. Im Gegenteil bestärkte die Klägerin noch das Vertrauen des Beklagten auf die Wirksamkeit der Vereinbarung, indem sie nicht nur die Teilabrechnungen vornahm, sondern auch unter Bezugnahme der Rahmenvereinbarung weitere Zusatzvereinbarungen mit dem Beklagten getroffen hat. Hingegen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: 3 U 191/05, veröffentlicht u.a. in: NJW-RR 2007, 455) Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte selbst die Unwirksamkeit der Vereinbarung kannte mit der Folge, dass er bewusst und damit nicht schutzwürdig die Mindestsätze der HOAI unterschritten hätte. Es liegt auf der Hand, dass es dafür nicht ausreichend ist, dass die Vereinbarung vom Beklagten vorbereitet wurde, den dies lässt keinen sicheren Rückschluss auf weitreichende Kenntnisse der Regelungen der HOAI zu. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagte eine wirksame Vereinbarung schließen wollte. Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin hierzu konkretes vorgetragen. 34 Schließlich hat sich der Beklagte auf die Vereinbarung in einer Weise eingerichtet, dass ihm die Zahlung des höheren Betrages nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Der Beklagte hat die Rahmenvereinbarung mit der Klägerin vor dem Hintergrund getroffen, dass er bei der Investitionsentscheidung zu Gunsten des Bauvorhabens die Kosten kalkulieren musste. Die Kalkulation auf Basis der getroffenen Honorarvereinbarung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Maßnahme wirtschaftlich trug. Er hat demnach nur aufgrund dieser Kalkulation entschieden, dass die Maßnahmen durchgeführt werden, weil sie wirtschaftlich vertretbar sind, so dass sich der Beklagte derart auf die Vereinbarung in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des höheren Betrages nicht zugemutet werden kann. Die Vermutung der Klägerin, dass wegen der Ausweitung der anrechenbaren Kosten von DM 950.000,00 auf € 2.491.319,00 nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich auf die Architektenkosten eingestellt habe, reicht nicht hin, um den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu widerlegen. Gerade weil die Baukosten in ganz erheblich gestiegen sind und der Beklagte unwidersprochen die ansteigenden Kosten immer im Blick gehabt und mit seiner Liquidität abgeglichen hat, liegt auf der Hand, dass der Beklagte sich auf die vereinbarte Höhe der Architektenkosten im Rahmen der Gesamtkalkulation eingerichtet hat. 35 Hierauf ist die Klägerin ausführlich im Rahmen der Erörterungen im Termin vom 22. April 2008 hingewiesen worden, weshalb der Rechtsstreit auf den 11. November 2008 vertagt wurde. Vertiefenden Vortrag hat sie in erheblicher Form nicht mehr erbracht. Entgegen ihrer schriftsatzlichen Anregung, war vor diesem Hintergrund eine erneute Erörterung im Termin vom 11. November 2008 nicht erforderlich ist. 36 Darüber hinaus – und auch darauf ist die Klägerin im Termin vom 22. April 2008 hingewiesen worden – reicht der Vortrag der Klägerin zur Erbringung der einzelnen Leistungen auf den Honorarstufen angesichts des Bestreitens der Beklagten nicht hin, so dass die Kammer nicht ihrerseits die zutreffende Vergütung nach der bindenden Vereinbarung berechnen konnte. Es ist nicht erkennbar, welche Leistungen die Klägerin genau auf welcher Honorarstufe erbracht hat, inwieweit sie hierzu vom Beklagten im Einzelnen beauftragt war und weshalb sie von den vereinbarten Reduzierungen, insbesondere hinsichtlich der Objektüberwachung, abweichen durfte. Die Kammer ist im Zivilprozess nicht gehalten, dies von Amts wegen zu ermitteln. 37 Auf die vom Beklagten darüber hinaus erhobenen Einwände hinsichtlich der Brandschutzkabel, der Brandschutzklappen, der Laufkarten, der Brandmeldezentrale, der Sprinkleranlage, des Umbaus der Bücherregale, des Fehlalarms und der Beleuchtung kommt es daneben nicht an. 38 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. 39 Der Streitwert wird auf € 176.868,17 festgesetzt. 40