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Urteil

2b O 124/08

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird eine im Zeichnungsschein benannte Frist für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister überschritten, erlöschen die Rechte und Pflichten aus dem Zeichnungsschein unabhängig von einem Verschulden des Emittenten. • Hat der Zeichner die Einlage geleistet, ist diese bei fruchtlosem Ablauf der Eintragungsfrist nach § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben. • Ein Entreicherungs- oder Rechtsmissbrauchseinwand nach §§ 818 Abs. 3, 242 BGB kann entfallen, wenn die Leistung unter dem Vorbehalt der Unwirksamkeit bei Nichtdurchführung erfolgte und damit die Unsicherheit über den Erfolg der Eintragung bereits beim Vertragsschluss bekannt war. • Bei Zahlungsverzug des Emittenten stehen dem Zeichner Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung von Zeichnerleistungen nach Fristablauf der Kapitalerhöhung • Wird eine im Zeichnungsschein benannte Frist für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister überschritten, erlöschen die Rechte und Pflichten aus dem Zeichnungsschein unabhängig von einem Verschulden des Emittenten. • Hat der Zeichner die Einlage geleistet, ist diese bei fruchtlosem Ablauf der Eintragungsfrist nach § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben. • Ein Entreicherungs- oder Rechtsmissbrauchseinwand nach §§ 818 Abs. 3, 242 BGB kann entfallen, wenn die Leistung unter dem Vorbehalt der Unwirksamkeit bei Nichtdurchführung erfolgte und damit die Unsicherheit über den Erfolg der Eintragung bereits beim Vertragsschluss bekannt war. • Bei Zahlungsverzug des Emittenten stehen dem Zeichner Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu. Der Kläger zeichnete im Juni 2007 fünf Namensaktien der Beklagten und zahlte hierfür 13.000 Euro an einen Treuhänder. Im Zeichnungsschein und den Ausgabebedingungen war als Endzeitpunkt für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister der 31.01.2008 vorgesehen. Die Eintragung erfolgte nicht bis zu diesem Zeitpunkt. Der Kläger forderte die Rückzahlung der Einlage und setzte Fristen; die Beklagte zahlte nicht. Die Beklagte erklärte, sie habe die Eintragung angemeldet, sei aber an der Eintragung durch das Registergericht gescheitert und habe aus Zeitgründen eine erneute Kapitalerhöhung beschlossen; sie habe die Einlagen bereits für Investitionen verwendet. Sie rief ferner Entreicherung und Treu und Glauben (§ 818 Abs. 3, § 242 BGB) als Einreden auf. Der Kläger verlangte Zahlung nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten. • Anspruchsgrund: Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten 13.000,00 Euro aus § 812 Abs. 1 BGB, da die rechtliche Grundlage der Leistung (Wirkung der Zeichnungserklärung) mit Ablauf der im Zeichnungsschein genannten Frist erloschen ist. • Fristablauf und Rechtsfolge: Nach den Ausgabebedingungen (Ziffer II.7) erlischt die Bindungswirkung des Zeichnungsscheins, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis zum genannten Endzeitpunkt ins Handelsregister eingetragen wird; dies gilt ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten (§ 158 Abs. 2 BGB, § 185 AktG zugrunde gelegt). • Keine Wirksamkeit einer späteren Kapitalerhöhung: Eine spätere Wiederholung der Kapitalerhöhung begründet keine Rechtswirkung für die "alten" Zeichnungen ohne erneute, formgerechte Bestätigung durch die Zeichner. • Entreicherungseinwand unbegründet: Die Beklagte kann sich nicht dahingehend entlasten, dass die Bereicherung weggefallen sei; Investitionen begründen keinen vollständigen Wegfall der Bereicherung, und eine verschärfte Haftung nach §§ 820 Abs.1 S.2, 818 Abs.4 BGB greift, weil die Parteien die Möglichkeit des Scheiterns kannten. • Kein Rechtsmissbrauch: Ein Zurückbehaltungs- oder Einwendungstatbestand nach § 242 BGB liegt nicht vor, weil der Kläger die Beklagte nicht veranlasst hat, die Mittel vor Eintragung zu verwenden, und die Unsicherheit über die Registereintragung im Zeichnungsschein geregelt war. • Zinsen und Kosten: Die Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung in Verzug; daher stehen Verzugszinsen (§§ 286, 288, 291 BGB) und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat die vom Kläger geleisteten 13.000,00 Euro nebst Verzugszinsen und die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zurückzuzahlen, weil die vertraglich vereinbarte Eintragungsfrist für die Kapitalerhöhung ohne Eintragung verstrichen ist und damit die Wirksamkeit der Zeichnung entfiel. Ein Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB greift nicht, da die Bereicherung nicht mit befreiender Wirkung weggefallen ist und zudem verschärfte Haftungsregeln Anwendung finden. Ein Verweis auf Treu und Glauben nach § 242 BGB ist nicht gerechtfertigt, weil der Kläger die Beklagte nicht veranlasst hat, die Mittel vorzeitig zu verwenden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.