Urteil
5 O 398/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:1022.5O398.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch Kauf und späteren Wiederverkauf von Aktien der Beklagten entstanden ist. Am 20.7.2007 veröffentlichte die Beklagte durch den Vorstand ihr vorläufiges Quartalsergebnis (1. April – 30. Juni 2007) in Form einer Pressemitteilung. Darin bestätigte die Beklagte ihre Erwartung eines operativen Ergebnisses für das Geschäftsjahr in Höhe von 280 Millionen Euro und erklärte, dass insoweit die Unsicherheiten im US-Hypothekenmarkt "praktisch keine Auswirkungen" haben würden. Schwerpunkt des Engagements der Beklagten würden Investments in Portfolien von Unternehmenskrediten bilden. Wegen des genauen Inhalts der Pressemitteilung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. In den folgenden Tagen begann der Aktienkurs der Beklagten ungeachtet dieser Mitteilung zu fallen. Am 30.7.2007 gab die Beklagte eine sogenannte Gewinnwarnung in Form einer Ad-hoc-Mitteilung heraus und teilte unter anderem mit, dass das Ergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2007/2008 deutliche niedriger ausfallen werde als noch am 20.07.2007 angegeben. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass überhaupt die Bonität der Beklagten in Frage gestellt sei. Der Kläger hatte am 23.07.2007 2.000 Stück Aktien der Beklagten zu einem Kurs von 24,506 € je Aktie, insgesamt zu einem Preis von 49.014,47 € erworben. Am 27.07.2007 tätigte der Kläger einen weiteren Kauf von 3.000 Aktien bei einem Kurs von nunmehr 22,03 € je Aktie, zu einem Gesamtaufwand in Höhe von 66.092,47 €. Nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 30.07.2007 veräußerte der Kläger am 31.07.2007 die 5.000 erworbenen Aktien wieder, was in Folge des gefallenen Kurses auf 17,10 € je Aktie zu dem nunmehr im Wege der Klage geltend gemachten Verlust führte. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für den Schaden, den der Kläger durch "nachgewiesene und vorsätzlich falsche Marktinformationen" der Beklagten in der Pressemitteilung vom 20.07.2007 erlitten habe, einzustehen habe. Er behauptet, dass der Inhalt der Pressemitteilung vom 20.07.2007 unzutreffend gewesen sei. Es habe sich bei der Pressemitteilung erkennbar um eine "finale Handlung" täuschend ausgerichtet auf eine "Beruhigung" des Kapitalmarktes gehandelt. Am 20.07.2007 sei die Beklagte u.a. aufgrund von Auslagerungen der risikobehafteten Anlagen in sog. "Zweckgesellschaften", wie z.B. der "X", bereits durch die am US-Hypothekenmarkt hervorgerufene "Subprime-Krise" betroffen gewesen. Dabei seien die Auslagerungen den Verantwortlichen der Beklagten bekannt gewesen. Daher hätte die Beklagte bereits am 20.07.2007 die Ad-hoc-Mitteilung vom 30.07.2007 bekannt machen müssen. Auch wenn am 20.07.2007 genauere Zahlen über die Betroffenheit der Beklagten nicht bekannt gewesen sein sollten, habe die Beklagte aufgrund der seit langem bekannten Anlagepolitik insbesondere der "X" die Pressemitteilung verhindern müssen. Der Kläger behauptet weiter, dass die behauptete Falschinformation für den Kaufentschluss des Beklagten kausal gewesen sei. Der Kläger habe nur gekauft, weil die Beklagte mit der Pressemitteilung öffentlich kundgetan habe, dass sie mangels ins Gewicht fallenden Engagements in unter die "Subprime"-Krise fallenden Märkten von dieser Krise nicht relevant tangiert sei, nachdem sie schwergewichtig in Portfolios von Unternehmensanleihen investiere. Hätte am 20.07.2007 eine zutreffende Unterrichtung des Marktes stattgefunden hätte der Kläger überhaupt nicht gekauft. Insbesondere habe er noch vor dem zweiten Kauf am 26.07.2007, als die Aktien der Beklagten unstreitig schon am fallen waren, bei der Beklagten unter der im Internet für "Investor Relations" angegebenen Nummer der Beklagten angerufen und sei mit dem Leiter der Abteilung, Herrn X, verbunden worden. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass die Beklagte von den Turbulenzen am US-amerikanischen Kapitalmarkt nicht berührt werde, habe dieser gleichlautend mit der Pressemeldung vom 20.07.2007 geantwortet, dass sich die Betroffenheit "im Bereich eines einstelligen Millionen-Euro-Betrages" bewege. Die Kausalität der behaupteten Falschinformation ergebe sich dabei auch daraus, dass der Kläger die Aktien auch sofort wieder – was unstreitig ist – am 31.07.2008 verkauft habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 29.609,41 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, der Kläger habe schon die erforderliche Kausalität zwischen seiner Kaufentscheidung und den angeblich falschen – tatsächlich nach dem damaligen Kenntnisstand aber richtigen – Informationen nicht hinreichend dargetan. Der Kläger habe insbesondere nicht dargelegt, ob und ggf. wann er von der Pressemittelung vom 20.07.2007 erfahren habe. Sein Investitionsverhalten spreche hingegen deutlich dafür, dass er bewusst entgegen dem Markttrend gekauft habe. Auch der Vortrag des Beklagten bezüglich eines Telefonats mit dem Herrn X, welches mit Nichtwissen bestritten wird, könne keine Kausalität begründen. Der Kläger habe auch hier, bei anhaltend fallenden Kursen, also gegen die Markttendenz gekauft. Bereits seine angebliche Frage und der streitige, eher ungewöhnliche Schritt, vor einem Aktienerwerb die Investor Relations Abteilung des betreffenden Unternehmens, zeige, dass dem Kläger selbst die US-Hypothekenmarktkrise und die damit verbundene Kapitalmarktkrise bekannt gewesen sei. Der Kläger habe daher auch wissen müssen, dass Aktien von Banken von einer Kapitalmarktkrise betroffen sein können und sein würden, ganz unabhängig davon, ob sie nun im besonderen Maße mit dem Thema US-Subprime zu tun hatten oder nicht. Es lägen demnach andere Motive als die Pressemitteilung und das behauptete Telefonat für die Kaufentscheidung nahe. Der Kläger habe nach der Strategie "buy on bad news" gekauft. Der Kläger habe gerade auf dem von ihm als niedrig empfundenen Niveau einsteigen wolle, um anschließend von einer Aufwärtsbewegung zu profitieren. Im Übrigen sei auch der völlige Zusammenbruch des Marktes für Wertpapiere, die strukturierte Forderungsportfolios verbriefen, für die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen. Im Einklang mit der gesamten Branche habe die Beklagte das Risiko für sehr gering gehalten und auf hohe Ratings der zugrunde liegenden Forderungen geachtet. Sie macht geltend, auch etliche andere Bankhäuser, vor allem die amerikanische X, seien von der Krise massiv betroffen. Mit der Presseerklärung vom 20.7.2007 habe die Beklagte aus ihrer Sicht unzutreffende Gerüchte ausräumen wollen. Die Pressemitteilung habe die damalige Geschäftsentwicklung und die damalige Risikoeinschätzung der Beklagten korrekt wiedergegeben. Die Schieflage der Beklagten sei erst nach dem 27.7.2007 entstanden, als ihre Handelspartner Kreditlinien gekündigt hätten und der ABCP-Markt zusammengebrochen sei. Einen derartigen Zusammenbruch eines Marktes habe es nie zuvor gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Beklagten Ersatz des ihm durch den Erwerb und anschließenden Wiederverkauf der in Rede stehenden Aktien entstandenen Schadens verlangen. I. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert eine vorsätzliche sittenwidrige Schadenshandlung der Verantwortlichen der Beklagten dargelegt hat, die der Beklagten zuzurechnen wäre. Als eine solche vorsätzliche sittenwidrige Handlung kommt vorliegend alleine eine vorsätzliche und somit wissentliche Falschinformation der Beklagten in der Pressemitteilung vom 20.07.2007 bzw. in dem behaupteten Telefonat vom 26.07.2007 in Betracht. Hierzu hat der Kläger jedoch lediglich behauptet, dass es sich bei der Pressemitteilung und der Wiederholung seines Inhalts in dem angeblichen Telefonat erkennbar um eine "finale Handlung" täuschend ausgerichtet auf eine "Beruhigung" des Kapitalmarktes gehandelt habe. Die Aussage, dass die Unsicherheiten im US-Hypothekenmarkt "praktisch keine Auswirkungen" für die Beklagte haben würden, weil man schwergewichtig in Unternehmenskredite investiere, sei ausweislich der dann eingetretenen Umstände falsch gewesen. Den Verantwortlichen der Beklagten sei die risikoreiche Anlagepolitik auf dem US-Hypothekenmarkt ihrer Investitionsgesellschaften, wie z.B. der "X" bekannt gewesen. Daher sei ihr bereits am 20.07.2007 auch bekannt gewesen bzw. hätte ihr bekannt sein müssen, dass sie durch die am US-Hypothekenmarkt hervorgerufene "Subprime-Krise" betroffen sei oder sein würde. Die Beklagte hat hingegen nachvollziehbar dargelegt, dass die ihre wirtschaftliche Existenz, nämlich ihre Bonität bedrohende Lage, erst am 27.07 2007 eingetreten sei, was sie am 30.07.2007 und damit im Hinblick auf das dazwischenliegende Wochenende unverzüglich veröffentlicht habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte sich wegen Sperrung ihrer eigenen Kreditlinien nicht mehr refinanzieren konnte und erst dadurch in ihrer Existenz gefährdet war. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass sie durch die sogenannte "Subprime" - Krise nach ihrem Kenntnisstand am 20.07.2007 lediglich im einstelligen Millionenbereich betroffen war und dass sie nicht mit einem völligen Zusammenbruch des die Refinanzierung betreffenden ABCP-Marktes gerechnet habe und auch habe rechnen können. Auf die ausführliche Darstellung in der Klageerwiderung hinsichtlich der zeitlichen Entwicklung, dort insbesondere auf S. 14, wird Bezug genommen. Diesem Vortrag ist der Kläger - trotz ausdrücklichem Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 26.05.2008 - nicht substantiiert entgegen getreten. Konkrete Fakten, die die Richtigkeit des Inhalts der Mitteilung des auch nur vorläufigen Quartalsergebnisses und damit einer Prognoseentscheidung der Beklagten angreifen, werden bis auf den Verweis auf die eingetretene Entwicklung, die die Verantwortlichen der Beklagten hätten voraussehen müssen, nicht vorgebracht. Die Beurteilung durch den Kläger erfolgt lediglich aus einer ex-post Sicht. Dass die Verantwortlichen der Beklagten die Entwicklung der Kündigung der Kreditllinien der Beklagten vorausgesehen haben und trotzdem am 20.07.2007 die besagte Pressemitteilung herausgegeben hätten, wird nicht vorgetragen. Auch wurden keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass die Beklagte sogar den nun beim Kläger und bei anderen Anlegern eingetretenen Schaden gewollt hat, oder billigend in Kauf genommen hat. Zumindest von einer vorsätzlichen Schadenshandlung kann daher schon nach dem unsubstantiierten Vortrag des Klägers und dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten nicht schlüssig angenommen werden. Im Übrigen dürfte vorliegend ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auch daran zu scheitern, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ein – unterstelltes – vorsätzliches und sittenwidriges Handeln der Verantwortlichen der Beklagten, das sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, den Schaden adäquat kausal verursacht hat. Dazu bringt der Kläger lediglich vor, er habe auf die inhaltlich falsche Presseerklärung des Vorstand der Beklagten vertraut. Nicht dargelegt hat der Kläger jedoch ob und wann er überhaupt von der Pressemitteilung Kenntnis erlangt haben will. Der Vortrag des Klägers bezüglich des Vertrauens auf die Richtigkeit der Pressemitteilung erscheint vor diesem Hintergrund nicht schlüssig. Wie schon die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in seinen Urteilen vom 10.04.2008 (Az. 3 274/07 u. 273/07) ausgeführt hat, sind in einem solchen Fall die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung zur Kausalität höher. Der BGH führt hierzu aus: "Der Aussagewert der Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkt sich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalinformationen des Vorstands der Beklagten das Börsenpublikum generell in der Einschätzung und Bewertung des Unternehmens bzw.der Aktie über einen langen Zeitraum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf bewogen hat und dass auch der Kläger "dieser allgemeinen Linie gefolgt" ist. … Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826 BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt dessen – in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität nicht gefolgt (…); hieran hält er weiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist. (BGH II ZR 173/05, Urteil vom 4.6.2007, Tz 16 zitiert nach juris). Die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienerwerbers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt. (BGH aaO Tz.13 m.w.N.). Der Kläger hätte also zum einen nachvollziehbar darlegen müssen, dass die Pressemitteilung vom 20.07.2007 ihn dazu veranlasst hat, die Aktien der Beklagten zu kaufen. Insoweit fehlt es aber – trotz des ausdrücklichen Hinweises der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 31.12.2007 – an jeder Darlegung, ob, wie und wann der Kläger von der Pressemitteilung erfahren hat. Nach seiner eigenen Darlegung hat der Kläger hingegen durchaus bemerkt, dass der Aktienkurs der Beklagten nach dem 20.7.2007 weiter fiel. Dabei hat er sich auch nach eigenen Angaben bewusst gegen den Markttrend entschieden und die Aktien gekauft. Das Vorbringen ist dabei aber auch bei Zugrundelegung der Kenntnis der Pressemitteilung widersprüchlich, da ihm dann zum Zeitpunkt des Kaufs bekannt gewesen wäre, dass die Beklagte von der "Subprime-Krise" zumindest nicht vollkommen unbetroffen sein würde. Ein Kursverlust war daher auch aufgrund der Pressemitteilung zu erwarten. Dem Kläger wäre demnach zum einen bewusst gewesen, dass die Aktien anhaltend fielen und andererseits auch noch, dass nach dem auch nur vorläufigen Quartalsergebnis eine Betroffenheit der Beklagten bestand. Vor diesem Hintergrund liegt aber der Kauf der Aktien nach der Strategie "buy-on-bad-news" und somit das Vorliegen für andere Motive zum Kauf der Aktien nahe. Es lässt sich damit nicht beurteilen, auf welche Weise der Kläger seine Anlageentscheidung getroffen hat und ob die Pressemitteilung vom 20.7.2007 überhaupt in irgendeiner Weise dafür ursächlich geworden ist. Im Hinblick darauf ist auch bezüglich des zweiten Kaufs eine hinreichende Darlegung der Kausalität einer Falschinformation zumindest zweifelhaft. Ob der Vortrag des Klägers, er habe vor dem Kauf bei der Beklagten angerufen und sich den Inhalt der Pressemitteilung noch einmal bestätigen lassen, zumindest bezüglich des zweiten Kaufs den Anforderungen des BGH an eine hinreichende Darlegung der Kausalität genügt, konnte jedoch nach dem Vorgesagten dahingestellt bleiben. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 37 b WpHG. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Insiderinformationen die Beklagte vor oder am 20.07.2007 hätte veröffentlichen müssen. Es ist nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend, also zu über 50 % wahrscheinlich war, dass eine massive Inanspruchnahme der von der Beklagten an die "X" gegebene Liquiditätszusage unmittelbar bevorstand und sie außerstande sein werde, die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen zu tragen (zum Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGH II ZB 9/07, Ziffer 25, zitiert nach Beckonline). Insofern fehlen die konkreten Fakten, aus denen sich dieses ergibt. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte hingegen nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass erst am 27.07.2007 die existenzbedrohende Lage eingetreten ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Vorliegend lässt sich mithin kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten auch im Sinne des § 37 b WpHG feststellen. Wie bereits die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in ihren Urteilen vom 10.06.2008 (Az.: 14c O 211/07; 14c O 210/07) zutreffend ausführt, stellt im Übrigen es auch keine zu veröffentlichende Insiderinformation dar, dass der Handel im US-amerikanischen Immobilienmarkt, speziell mit Kreditforderungen, risikobelastet war. Das ist bereits seit Jahren Gegenstand der Berichterstattung in der Presse und anderen Medien und damit allgemein bekannt (vgl. Assmann in Assmann-Schneider, WpHG, § 13 Rnr. 75). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Insiderinformation nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht wird, obliegt dem Anspruchsteller und damit dem Kläger (vgl. Sethe in Assmann-Schneider, WpHG, §§ 37 b, 37 c Rnr. 42). Dem genügen, wie bereits dargelegt, die Ausführungen der Klägerseite nicht. Dabei wird sogar teilweise nur vorgebracht, dass die Verantwortlichen der Beklagten die Anlagepolitik der "Zweckgesellschaften" bekannt gewesen seien und daher der wirtschaftliche Zusammenbruch hätte bekannt sein müssen bzw. für die Beklagte absehbar hätte sein müssen. III. Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 29.609,41 € festgesetzt.