Urteil
15 O 44/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:1017.15O44.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche aus einer stillen Gesellschaftsbeteiligung gegenüber den Beklagten geltend. Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1), deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) war, mehrere stille Gesellschaftsbeteiligungen. Insgesamt investierte er einen Betrag in Höhe von 576.000,- €. Mit Schreiben vom 14.11.2007 kündigte der Kläger sämtliche Beteiligungen und forderte die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der geleisteten Einzahlungen auf. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen und wahrheitswidrige Angaben zu den Gesellschaftsbeteiligungen gemacht. Im Rahmen verschiedener Telefonanrufe durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sei wahrheitswidrig erklärt worden, es werde den stillen Gesellschaftern eine sichere Rendite gewährleistet, wegen der übergroßen Nachfrage hinsichtlich der Anteile bestehe jedoch eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Vertragsabschlusses. Ferner sei fälschlicherweise behauptet worden, die a. GmbH und die VI GmbH seien Gesellschaften der F. und entwickelten Patentrechte, die aufgrund bestehender Nachfrage in den Wirtschaftsverkehr gewinnbringend veräußert werden könnten. Weiterhin sei der Wahrheit zuwider geäußert worden, die Forschungstätigkeit der Unternehmen ermögliche zu diesem Zeitpunkt die Umsetzung eines unternehmerischen Ziels. Diese bewussten Fehlinformationen seien von dem Beklagten zu 2) den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) vorgegeben worden. Auch habe die Beklagte zu 1) verschwiegen, eine erst im Aufbau befindliche Kapitalanlagegesellschaft zu sein, die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten habe, so dass zunächst eine Deckung dieser Verbindlichkeiten ausschließlich durch die Einzahlung des Anlegerkapitals stattfinde. Schließlich habe die Beklagte erlaubnispflichtige Einlagegeschäfte vorgenommen, ohne eine nach dem KWG erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 576.200,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen. Hilfsweise: die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 576.200,76 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Antragsstellung Zug um Zug gegen Abtretung von stillen Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers gemäß Zertifikaten, Zertifikat Nr. 0611 1870/01 – 0611 1870/06 sowie Zertifikaten Zertifikat Nr. 0711 1870/07 – 0711 1870/10 zu zahlen. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) seit dem 28.12.2007 in Schuldnerverzug mit der Zahlung / Rücknahme der Zertifikate geraten sind. höchst hilfsweise: die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Auskunft über den Abfindungsanspruch des Klägers durch Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum 31.12.2007 zu erteilen. die Beklagte – nach Erledigung der Auskunftsstufe gemäß Ziffer 1 – zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunftserklärung notfalls durch eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes an Eides statt zu versichern. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das sich nach Erledigung der Auskunftsstufe ergebende Guthaben – in noch zu beziffernder Höhe – an den Kläger auszuzahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei umfassend sowohl in persönlichen Gesprächen als auch im Rahmen des als Anlage B 5 vorgelegten Prospektes mit dem Begriff des V. vertraut gemacht worden. Insbesondere werde in diesem Prospekt auf die Risiken der im Aufbau befindlichen Gesellschaft ausdrücklich und umfassend hingewiesen. Ferner betreibe die Beklagte zu 1) auch keine erlaubnispflichtigen Einlagegeschäfte im Sinne des KWG. Dies habe bereits der hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.10.2007 festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten sind dem Kläger weder nach den Grundsätzen der Prospekthaftung noch des Verschuldens bei Vertragsabschluss zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge in Höhe von 576.000,- € verpflichtet. Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung der stillen Beteiligung an der Beklagten zu 1) sind nicht gegeben. Denn der Kläger hat etwaige Fehlvorstellungen, denen er bei der Zeichnung der Beteiligungen zum Opfer gefallen sein will und die von der Beklagten zu 1) in zurechenbarer Weise induziert worden sein sollen, weder unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen Täuschung noch unter dem Gesichtspunkt eines von dem Vermittler fahrlässig herbeigeführten Irrtums substantiiert dargelegt. Für den sog. grauen Kapitalmarkt, zu dem der Vertrieb der in Streit stehenden Beteiligungen gehört, können keine strengeren Anforderungen gelten als für den geregelten Markt und den Freiverkehr mit Wertpapieren. Nach den für diesen Bereich geltenden Bestimmungen ist die Mitteilung zweckdienlicher Informationen geschuldet, soweit sie zur Beurteilung der Anlage erforderlich sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.07.2004, Az.: 9 U 15/04, in: NJW-RR 2005, 545 ff.). Daher muss ein im grauen Kapitalmarkt herausgegebener Emissionsprospekt dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007, Az.: II ZR 21/06, in: ZIP 2008, 412 ff.). Der Anleger muss insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02, in: NZG 2004, 961 ff.). Der seitens der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Emissionsprospekt der Beklagten zu 1) stellt die relevanten Informationen in verständlicher Weise zur Verfügung. Insbesondere wird auf die typischen Risiken der Unternehmensbeteiligung ausdrücklich hingewiesen. So wird auf Seite 19 des vorbezeichneten Prospektes ausdrücklich erklärt, die Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Beklagten zu 1) sei mit erheblichen Risiken verbunden. Potenziellen Anlegern werde dringend empfohlen, die Risiken der Vermögensanlage sorgfältig abzuwägen und zur Beurteilung der rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen dieser Vermögensanlage einen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe zu konsultieren. Es sei bei stillen Beteiligungen grundsätzlich ein Totalverlust des Anlagekapitals möglich. Auch auf Seite 31, rechte Spalte, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen, wobei bei dem Wort "Totalverlust" ein Fettdruck verwendet wird, so dass dem Hinweis eine zusätzliche Warnfunktion zukommt. Auch wird nicht eine besondere Eilbedürftigkeit aufgrund einer übergroßen Nachfrage bezüglich der Beteiligungen vermittelt. Vielmehr wird auf Seite 14, Ziffer 8 "Zeichnungsfrist", erläutert, dass der Beitritt zu der Beklagten zu 1) als stiller Gesellschafter grundsätzlich zeitlich unbegrenzt möglich ist. Schließlich werden auch die Anlageziele sowie die damit verbundenen Risiken auf Seiten 37 ff. des Prospektes erläutert. Insbesondere wird darauf hingewiesen, Seite 43, linke Spalte, dass das Unternehmen mit der die Beklagte in Verhandlungen steht und bei dem es sich um ein sog. "Spinn-off" des Fraunhofer Instituts handele, zur Zeit nicht über eigene Patente oder Warenzeichen verfüge. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger den Emissionsprospekt vor Abschluss erhalten hat. Im Schriftsatz vom 22.08.2008 haben die Beklagten erklärt, es sei zu dem hier fraglichen Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses im August 2006 nicht möglich gewesen, einen Vertrag ohne Prospekt zu versenden, da die Beklagte zu 1) zu dieser Zeit Prospekte genutzt habe, in die der Vertrag fest eingebunden gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2008 haben die Beklagtenvertreter ein weiteres Exemplar eines Prospektes des Beklagten zu 1) vorgelegt, welcher im hinteren Teil eingeklebte Vertragsunterlagen aufweist. Mit Ausnahme der im hinteren Teil befindlichen Vertragsunterlagen ist dieser Prospekt mit dem als Anlage B 5 vorgelegten Prospekt identisch. Der Kläger hat diesen Vortrag nicht hinreichend bestritten. Er trägt in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.09.2008 lediglich vor, ein entsprechendes Emissionsprospekt nicht erhalten zu haben. Dies genügt nicht. Vielmehr hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, in welcher Weise er das Vertragsformular des am 29.08.2006 abgeschlossenen Vertrages erhalten hat, wenn nicht eingebunden in den Emissionsprospekt. Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers jedoch nicht. Zwar ist durch die schriftliche Informationserteilung im Rahmen des Emissionsprospektes nicht ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) im Rahmen eines Telefongespräches Angaben macht, in denen die Risiken verschwiegen oder nicht richtig dargestellt werden. Der Kläger hat diesbezüglich jedoch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Im Rahmen der Klageschrift hat der Kläger lediglich vorgebracht, Telefonverkäufer der Beklagten zu 1) hätten ihn mehrfach angerufen und schließlich zum Abschluss verschiedener stiller Gesellschafterbeteiligungen an der Beklagten zu 1) bewegt. Diesem Vortrag fehlt es an Substanz. Hierauf haben auch die Beklagten mit Schriftsatz vom 22.08.2008, Seite 6, zu Recht hingewiesen. Denn der Kläger legt nicht dar, mit welchem Mitarbeitern der Beklagten zu 1) er zu welcher Zeit telefoniert hat. Soweit er in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.09.2008 nunmehr behauptet, es habe sich um die Mitarbeiter Draheim, Scholten und Hanf gehandelt, fehlt es zunächst weiterhin an jeglicher Konkretisierung des Inhaltes hinsichtlich der mit diesen Mitarbeitern im Einzelnen geführten Telefonate sowie an einer Zeitangabe. Darüber hinaus steht der Vortrag auch im Widerspruch zu seinem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 20.05.2008. Während der Kläger dort eine Liste von mehr als fünfzig Mitarbeitern der Beklagten vorgelegt hat, ohne die Mitarbeiter bezeichnen zu können, mit denen er telefoniert hat, benennt er nunmehr drei Mitarbeiter der Beklagten namentlich, welche ihn angeblich angerufen haben, obwohl lediglich einer dieser drei Mitarbeiter, Herr D., bereits auf der Liste der Mitarbeiter in dem Schriftsatz vom 20.05.2008 aufgeführt war. Insbesondere mit Herrn S. im Vorfeld der Vertragsabschlüsse persönlich telefoniert zu haben, hat der Kläger aber weder in seinen früheren Schriftsätzen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet. Diesen Widerspruch klärt der Kläger nicht auf. Seinem Beweisantritt war daher nicht nachzugehen. Ferner ist der Vortrag, die Beklagte zu 1) nehme erlaubnispflichtige Einlagegeschäfte vor, für die sie die notwendige Erlaubnis nach dem KWG nicht besitze, zu unsubstantiiert. Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung des seitens der Beklagten vorgelegten Beschlusses des hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2007. In diesem Beschluss hat der hessische Verwaltungsgerichtshof umfassend erläutert, dass und weshalb Einlagegeschäfte im Sinne des KWG der Beklagten zu 1) nicht vorliegen. Der Kläger ist insoweit bereits seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, da er keine Tatsachen dazu vorgetragen hat, aus denen sich erlaubnispflichtige Einlagegeschäfte der Beklagten zu 1) ergeben. Aufgrund dergleichen Erwägungen ist auch dem geltend gemachten Hilfserträgen kein Erfolg beschrieben. Aus den Gründen der Abweisung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich zugleich, dass die gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Ansprüche unbegründet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 576.200,00 € M. R. S.