Urteil
39 O 99/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorzugsaktionäre behalten bis zur Nachzahlung rückständiger Vorzugsdividenden ihr Stimmrecht nach § 140 Abs. 2 S.1 AktG.
• Nachzahlungsansprüche auf Vorzugsdividenden sind keine Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO und werden nicht durch § 227 Abs.1 InsO von der Restschuldbefreiung erfasst.
• Eine richterliche Ausdehnung des § 227 Abs.1 InsO zugunsten der Insolvenzschuldnerin kommt nicht in Betracht; eine Einbeziehung der Vorzugsrechte in den Insolvenzplan hätte durch Bedingungen nach § 249 InsO erfolgen müssen.
• Ein Zwangseingriff in Gesellschafterrechte durch den Insolvenzplan ist nach geltendem Recht unzulässig; Entziehungen von Vorzugsrechten sind durch Hauptversammlungsbeschluss bzw. Zustimmung der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs.1 AktG vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Vorzugsaktionäre behalten Nachzahlungsansprüche und Stimmrecht trotz Insolvenzplan • Vorzugsaktionäre behalten bis zur Nachzahlung rückständiger Vorzugsdividenden ihr Stimmrecht nach § 140 Abs. 2 S.1 AktG. • Nachzahlungsansprüche auf Vorzugsdividenden sind keine Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO und werden nicht durch § 227 Abs.1 InsO von der Restschuldbefreiung erfasst. • Eine richterliche Ausdehnung des § 227 Abs.1 InsO zugunsten der Insolvenzschuldnerin kommt nicht in Betracht; eine Einbeziehung der Vorzugsrechte in den Insolvenzplan hätte durch Bedingungen nach § 249 InsO erfolgen müssen. • Ein Zwangseingriff in Gesellschafterrechte durch den Insolvenzplan ist nach geltendem Recht unzulässig; Entziehungen von Vorzugsrechten sind durch Hauptversammlungsbeschluss bzw. Zustimmung der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs.1 AktG vorzunehmen. Die Kläger sind Inhaber von Vorzugsaktien einer börsennotierten AG, die wegen Überschuldung 2004 Insolvenz anmeldete und 2007 durch einen Insolvenzplan saniert wurde. Die Satzung gewährte Vorzugsaktien eine Nachzahlungsdividende und eine Mehrdividende; zuletzt ausgezahlt wurde für 2002. Die Insolvenz und der bestätigte Insolvenzplan führten zur Aufhebung des Verfahrens Ende 2007; die Gesellschaft nahm daraufhin Stellung, die Nachzahlungsansprüche und dadurch entstehendes Stimmrecht seien erloschen. Die Kläger begehrten verbindlich festzustellen, dass ihnen bis zur Nachzahlung der seit 2003 rückständigen Vorzugsdividenden (insgesamt 7,05 € je Aktie) ein Stimmrecht nach § 140 Abs.2 S.1 AktG sowie Nachzahlungsansprüche zustehen. Die Beklagte hielt die Ansprüche für durch die Restschuldbefreiung erloschen und forderte Klageabweisung; sie plädierte für eine richterliche Rechtsfortbildung zur Ausweitung des § 227 Abs.1 InsO. • Klage ist zulässig: Die Kläger haben ein rechtliches Interesse an einer Feststellung, weil über Bestand der Rechte Streit besteht und keine bessere Rechtsbehelfsalternative vorhanden ist. • Nach § 140 Abs.2 S.1 AktG entsteht bei mehr als zweijährigem Ausbleiben der Vorzugsdividende ein Stimmrecht bis zur Nachzahlung; die Kläger können daher Stimmrechte geltend machen, da Dividenden seit 2003 nicht gezahlt wurden. • Nach § 227 Abs.1 InsO bewirkt die Planbestätigung eine Restschuldbefreiung nur hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern; Vorzugsnachzahlungsansprüche sind keine Insolvenzforderungen, weil bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein durch Beschluss der Hauptversammlung begründeter Zahlungsanspruch bestand (§ 38 InsO). • Eine richterliche Rechtsfortbildung zur teleologischen Ausweitung des § 227 Abs.1 InsO ist unzulässig: Systematik von Aktien- und Insolvenzrecht verlangt Beteiligung derjenigen, deren Rechte betroffen sind; Eingriffe in Gesellschafterrechte erfordern Hauptversammlungsbeschluss oder Zustimmung im Insolvenzplanverfahren. • Zudem bestand keine Regelungslücke, da die Gläubigerautonomie und die Möglichkeit, Wirksamkeit des Insolvenzplans nach § 249 InsO von Leistungen Dritter abhängig zu machen, eine Einbeziehung oder Bedingung hinsichtlich der Nachzahlungsrechte ermöglicht hätten. • Praktikabilitäts- oder Sanierungsüberlegungen rechtfertigen nicht die richterliche Schaffung eines Zwangseingriffs in Aktionärsrechte; Entzug von Vorzugsrechten bleibt nach § 141 Abs.1 AktG den Aktionären vorbehalten. Die Klage ist begründet: Den Klägern stehen die Nachzahlungsansprüche für die seit 2003 nicht geleisteten Vorzugsdividenden in Höhe von insgesamt 7,05 € je Vorzugsaktie sowie bis zur Nachzahlung das Stimmrecht nach § 140 Abs.2 S.1 AktG zu. Die Nachzahlungsansprüche und das daraus folgende Stimmrecht sind nicht durch die Restschuldbefreiung nach § 227 Abs.1 InsO erloschen, weil sie keine Insolvenzforderungen waren und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch kein durch Hauptversammlungsbeschluss begründeter Zahlungsanspruch bestand. Eine richterliche Ausweitung des § 227 Abs.1 InsO lehnt das Gericht ab; Eingriffe in Gesellschafterrechte müssen über die Hauptversammlung oder durch ausdrückliche Einbeziehung bzw. Bedingung im Insolvenzplan erfolgen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.